Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2019 - 1 StR 41/19
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. April 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 92 Fällen und versuchten Betruges in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat zudem festgestellt, dass von der Gesamtfreiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten. Die auf die allgemeine Sachrüge und eine nicht ausgeführte Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten gegen das Urteil führt lediglich zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Korrektur des Schuldspruchs; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
- 2
- Die vom Senat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vorgenommene Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Anzahl der Taten ist zulässig, weil es sich um ein offensichtliches Verkündungsversehen in dem Sinne handelt, dass dem Landgericht nur ein Fehler bei der Zählung der abgeurteilten Fälle unterlaufen ist. Ein solcher Zählfehler darf berichtigt werden, wenn er für alle Verfahrensbeteiligten offensichtlich ist und seine Behebung darum auch nicht den entfernten Verdacht einer inhaltlichen Änderung des Urteils begründen kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. August 2017 – 2 StR 362/16 Rn. 3 und vom 22. November 2016 – 1 StR 471/16 Rn. 2, jeweils mwN). So liegt es hier. Da das Landgericht ausweislich der Feststellungen nur drei Fälle des versuchten Betruges und nicht vier festgestellt und abgeurteilt hat, kann ausgeschlossen werden, dass sich der Tenorierungsfehler auf den Strafausspruch ausgewirkt hat.
Bär Hohoff
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Ergänzend bemerkt der Senat: Der Schuldspruch wegen Anstiftung zum Computerbetrug in den Fällen 489 bis 493 hält rechtlicher Überprüfung stand. Die Feststellungen belegen in sämtlichen Fällen den so genannten doppelten Anstiftervorsatz, der sich auf das Hervorrufen des Tatentschlusses sowie auf die Vollendung der in ihren wesentlichen Grundzügen bestimmten Haupttat beziehen muss (vgl. BGH, Beschluss vom 23. März 2017 – 3 StR 260/16, NJW 2017, 2134, 2135; Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 StR 168/96, BGHR StGB § 26 Vorsatz 2).
Der Anstifter hat für die Haupttat ebenso einzustehen wie der Angestiftete selbst. Sein Vorsatz muss daher auch auf die Ausführung der in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten (Haupt-)Tat bezogen sein (Senat, Urteil vom 21. April 1986 – 2 StR 661/85, BGHSt 34, 63, 66). Der Anstiftervorsatz muss die fremde Haupttat jedoch nicht in allen Einzelheiten, sondern nur in ihren Hauptmerkmalen erfassen (BGH, Urteil vom 7. Mai 1996 – 1 StR 168/96, BGHR StGB § 26Vorsatz 2). Ausreichend konkretisiert ist er zumindest dann, wenn er diejenigen Umstände umfasst, aus denen sich die durch die eigene Anstiftungshandlung verursachte fremde rechtswidrige Tat soweit erkennen lässt, dass sie dem Tatbestand einer Strafnorm zugeordnet werden kann. Das tatbestandliche Geschehen muss in der Vorstellung des Anstiftenden als wenigstens umrisshaft individualisiertes Geschehen erscheinen (Senat, aaO, BGHSt 34, 63, 66). Insoweit genügt bedingter Vorsatz. Dieser liegt auch dann vor, wenn der Täter aus Gleichgültigkeit mit jeder eintretenden Möglichkeit einverstanden ist (Senat, Urteil vom 12. Januar 2005 – 2 StR 229/04, BGHSt 50, 1, 6 f.; Urteil vom 2. November 1994 – 2 StR 449/94, BGHSt 40, 304, 306).
Gemessen hieran ist der Anstiftervorsatz in Bezug auf die jeweiligen Haupttaten in den Fällen 489 bis 493 tragfähig belegt. Zwar hat das Landgericht festgestellt, dass der Angeklagte V. „von den Einzelheiten des Bestellvor- gangs“ keine Kenntnis hatte (UA S. 43). Dies stellt jedoch unter den hier gege- benen Umständen den bedingten Vorsatz im Hinblick auf die jeweiligen Haupttaten nicht in Frage. Der Angeklagte V. wusste, dass der Angeklagte G. Tickets der Deutschen Bahn illegal bestellen konnte und bat ihn in den verfahrensgegenständlichen Fällen jeweils unmittelbar vor der Bestellung unter Nennung des Abfahrt- und Zielbahnhofs darum, entsprechende Fahrkarten für ihn zu besorgen und auszudrucken, die er in der Folge auch nutzte. Bei dieser Sachlage steht das Fehlen der Kenntnis über die Einzelheiten des Bestellvorgangs der Annahme nicht entgegen, dass der Angeklagte V. den Angeklagten G. zu einer bestimmten Haupttat angestiftet hat.
Darüber hinaus hat der Senat die Urteilsformel neu gefasst; die Verwirklichung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 StGB i.V.m. § 263a Abs. 2 StGB ist nicht in die Urteilsformel aufzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 – 4 StR 111/11; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 260 Rn. 25 mwN).
Appl Eschelbach Bartel Grube Schmidt