Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Nov. 2018 - 1 StR 399/15

bei uns veröffentlicht am06.11.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 399/15
vom
6. November 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u.a.
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2018:061118B1STR399.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2018 beschlossen :
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 12. August 2018 gegen den Beschluss des Senats vom 1. September 2015 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. März 2015 mit Beschluss vom 1. September 2015 verworfen. Mit beim Bundesgerichtshof am 15. August 2018 eingegangenem Schreiben vom 12. August 2018, ergänzt durch das am 18. August 2018 eingegangene Schreiben vom 15. August 2018, erhebt der Verurteilte die Anhörungsrüge. Er macht zur Begründung geltend, er sei während der Hauptverhandlung vor dem Landgericht verhandlungsunfähig gewesen, weil er in der Zeit vor und während der Hauptverhandlung erheblich suizidgefährdet und aus diesem Grund über einen unzumutbar langen Zeitraum unter unerträglichen Bedingungen in einem besonders gesicherten Haftraum untergebracht gewesen sei. Deshalb, aber auch weil er hierzu nicht vor der Hauptverhandlung angehört und sein Verteidiger nicht über die Situation unterrichtet worden sei, sei er in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zudem sei er in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt gewesen. Wegen der Rechtsverletzungen durch das Landgericht sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör auch durch den Verwerfungsbeschluss des Senats vom 1. September 2015 verletzt.
2
Dass er während der Hauptverhandlung vor dem Landgericht verhandlungsunfähig gewesen sei, sei ihm erst aufgrund späterer Albträume und der rechtlichen Bewertung des Landesamtes für Finanzen des Freistaats Bayern in dessen ihm am 9. August 2018 zugestellten Schriftsatz vom 30. Juli 2018 – in diesem wurde die Zurückweisung des vom Verurteilten gestellten Prozesskostenhilfeantrags für eine Schadensersatzklage beantragt – bewusst geworden.

II.

3
1. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig.
4
a) Die Anhörungsrüge ist schon deshalb unzulässig, weil dem Vorbringen des Verurteilten zur Anhörungsrüge nicht zu entnehmen ist, wann dieser von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 – 4 StR 85/15, juris Rn. 2 mwN; vom 29. September 2009 – 1 StR 628/08, StV 2010, 297 und vom 22. Juli 2016 – 1 StR 579/15, NStZ-RR 2016, 351).
5
Hieran fehlt es vorliegend, weil der Verurteilte weder mitgeteilt noch glaubhaft gemacht hat, wann ihm der Verwerfungsbeschluss vom 1. September 2015 zugegangen ist. Der Zugang des Schriftsatzes des Landesamtes für Finanzen des Freistaats Bayern vom 30. Juli 2018 ist für die Zulässigkeit der Anhörungsrüge schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Schriftsatz lediglich auf tatsächliche Umstände Bezug nimmt, die dem Verurteilten als Gegenstand der eigenen Wahrnehmung von vornherein bekannt waren, und es für die Kenntniserlangung von dem behaupteten Gehörsverstoß nur auf die tatsächlichen Umstände und nicht auf rechtliche Bewertungen ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 9. August 2016 – 1 StR 52/16, NStZ-RR 2016, 318 mwN).
6
b) Unzulässig ist die Anhörungsrüge daneben auch deshalb, weil es ihr an der erforderlichen Begründung fehlt. Dem Begründungserfordernis in § 356a Satz 2 StPO ist nicht nur bei Fehlen jeglicher Begründung, sondern auch dann nicht Genüge getan, wenn die Begründung völlig ungeeignet ist, um einen Gehörsverstoß schlüssig darzutun; dem Fehlen einer Begründung ist eine völlig ungeeignete Begründung rechtlich gleichzustellen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. Oktober 2006 – 2 St OLG Ss 170/06, NStZ 2007, 237 mwN; KK/Gericke, StPO, 7. Aufl., § 356a Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 24. Oktober 2005 – 5 StR 269/05, NStZ-RR 2006, 85 mwN; vom 15. November 2012 – 3 StR 239/12, NStZ-RR 2013,153 mwN und vom 30. September 2013 – 1 StR 305/13, juris Rn. 4 mwN).
7
Vorliegend fehlt es an der erforderlichen Begründung der Anhörungsrüge. Die Ausführungen des Verurteilten zur Begründung seiner Anhörungsrüge sind schon im Ansatz ungeeignet, eine Gehörsverletzung durch den Senat schlüssig zu begründen. Denn der Verurteilte macht mit seiner Gehörsrüge einen Gehörsverstoß (und die Verletzung anderer Verfahrensrechte) durch das Landgericht geltend, teilt aber nicht nachvollziehbar mit, worin eine Gehörsver- letzung durch den Senat liegen sollte. Die Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO hat nicht den Zweck, das Revisionsgericht zur Prüfung versäumten Revisionsvorbringens zu einer möglichen Gehörsverletzung (oder sonstigen Verfahrensfehlern ) im erstinstanzlichen Verfahren zu veranlassen (BGH, Beschluss vom 13. Januar 2009 – 4 StR 196/08, juris Rn. 4 mwN; Löwe/Rosenberg/Franke, StPO, 26. Aufl., § 356a Rn. 4 mwN).
8
2. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet, denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verurteilten (vgl. hierzu Leibholz/Rinck/ Burghart, GG, 76. Lieferung, Art. 103 Rn. 91 ff. mwN) durch den Beschluss vom 1. September 2015 liegt nicht vor. Der Verurteilte hatte im Revisionsverfahren umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme. Auf Gesichtspunkte, zu denen er sich nicht hätte äußern können, ist der mit der Anhörungsrüge angegriffene Verwerfungsbeschluss nicht gestützt.
Raum Bellay Cirener Fischer Pernice

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Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

2
Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig, weil dem Vorbringen des Verurteilten nicht zu entnehmen ist, wann er von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wiehier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus der Akte ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 – 2 StR 444/04, BGHR StPO § 356a Frist 1, vom 29. September 2009 – 1 StR 628/08, StV 2010, 297).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 628/08
vom
29. September 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2009 beschlossen
:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 11. September 2009 gegen
den Senatsbeschluss vom 18. November 2008 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 25. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2
Mit Schreiben vom 11. September 2009 hat der Verurteilte diverse Unterlagen übersandt, die als "nachträgliche Anhörung nach §§ 33a und 356a StPO zu werten" seien. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
3
1. Die Anhörungsrüge nach § 33a StPO ist schon ihrem Wortlaut nach als Rechtsbehelf gegen Revisionsentscheidungen nicht statthaft, denn diese Vorschrift gilt nur subsidiär, d.h. nur dann, wenn gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf statthaft ist. Gegen Revisionsentscheidungen ist als speziellere Regelung nur der Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 356a StPO statthaft (vgl. BGH NStZ 2007, 236 m.N.).
4
2. a) Der Verurteilte hat diesen Rechtsbehelf jedoch nicht innerhalb einer Woche nach Kenntnis von der behaupteten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör angebracht. Diese Frist beginnt gemäß § 356a Satz 2 StPO mit der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die behauptete Gehörsverletzung ergeben kann. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung muss gemäß § 356a Satz 3 StPO vom Verurteilten glaubhaft gemacht werden, wobei der Zeitpunkt der Kenntniserlangung binnen der Wochenfrist für die Stellung des Antrages nach § 356a StPOmitzuteilen ist. Das ist jedoch nicht geschehen, so dass der vom Verurteilten erhobene Rechtsbehelf schon deshalb als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO unzulässig ist.
5
b) Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Denn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Nack Wahl Hebenstreit Elf Sander

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 579/15
vom
22. Juli 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Betrugs
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2016:220716B1STR579.15.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juli 2016 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. Juni 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 7. April 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz mit Beschluss vom 7. April 2016 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 erhebt ein Verteidiger des Verurteilten die Anhörungsrüge, hilfsweise den „statthaften Rechtsbehelf“. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
2
2. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig. Dem Vorbringen zur Anhörungsrüge ist nicht zu entnehmen, wann der Verurteilte von der behaupteten Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat. In Fällen, in denen sich – wie hier – die Einhaltung der Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht schon aus dem aus den Akten ersichtlichen Verfahrensgang ergibt, gehört die Mitteilung des nach § 356a Satz 2 StPO für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Kenntniserlangung von den tatsächlichen Umständen, aus denen sich die Gehörsverletzung ergeben soll, und dessen Glaubhaftmachung (§ 356a Satz 3 StPO) zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsbehelfs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 – 4 StR 85/15 und vom 29. September 2009 – 1 StR 628/08, StV 2010, 297). Allerdings ergibt sich aus einem früheren Schreiben des Verurteilten, dass er die Entscheidung des Senats bereits am 9. Mai 2016 erhalten hat. Damit ist belegt, dass die Anhörungsrüge verspätet ist.
3
3. Sie hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt.
4
4. Eine Umdeutung in einen anderweitigen, statthaften und zulässigen Rechtsbehelf kam nicht in Betracht.
5
5. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 – 1 StR 121/15).
Raum Cirener Radtke
Mosbacher Bär

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 52/16
vom
9. August 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
hier: Anhörungsrüge
ECLI:DE:BGH:2016:090816B1STR52.16.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2016 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 13. Juli 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 31. Mai 2016 und sein Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


I.

1
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim mit Beschluss vom 31. Mai 2016 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2016, beim Senat am 13. Juli 2016 eingegangen, erhebt der Verurteilte die Anhörungsrüge. Er macht geltend, es sei schon deswegen nicht glaubhaft, dass der Senat sich in dem erforderlichen Umfang mit der Revision befasst habe, da dieser sonst hätte erkennen müssen, dass das im Urteil geschilderte Geschehen sehr unwahrscheinlich und daher unbewiesen , das Urteil mithin willkürlich sei. Er habe deswegen noch am 13. Juni 2016 Verfassungsbeschwerde erhoben. Durch Schreiben des Bundesverfassungsge- richts, das ihn am 7. Juli 2016 erreicht habe, sei er erst über den „zutreffenden Rechtsbehelf“ des § 356a StPObelehrt worden. Wegen der gegen ihn vollstreckten Freiheitsentziehung sei es ihm „nicht gelungen, kurzfristig die zutref- fenden Formalia ausfindig zu machen“. Deswegen beantrage erwegen einer möglichen Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

II.


2
1. Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als verspätet und daher unzulässig. Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen. Dabei geht es nur um die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, aus denen sich der Verstoß ergibt (BGH, Beschlüsse vom 9. März 2005 – 2 StR 444/04, NStZ 2005, 462; vom 7. März 2006 – 5 StR 362/05, Rn. 3; vom 16. Mai 2006 – 4 StR110/05, Rn. 3, NStZ 2007, 236 und vom 13. August 2008 – 1 StR 162/08, Rn. 7, wistra 2009, 33). Dies ist hier der Senatsbeschluss vom 31. Mai 2016, der dem Verurteilten am 13. Juni 2016 zugegangen ist.
3
Auf das Wissen um die Bedeutung der Einlegung der Gehörsrüge gemäß § 356a StPO als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf das Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) kommt es nicht an. Das vom Verurteilten behauptete Schreiben des Bundesverfassungsgerichts, welches ihm am 7. Juli 2016 zugegangen sein soll, ist deshalb insoweit ohne Belang.
4
2. Auch das Wiedereinsetzungsgesuch bleibt erfolglos.
5
a) Der Verurteilte hat schon nicht dargelegt, dass er ohne Verschulden gehindert war, von dem befristeten Rechtsbehelf des § 356a StPO Gebrauch zu machen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Antragsfrist des § 356a StPO ist zwar im Grundsatz nicht ausgeschlossen, jedoch sind an die Voraussetzungen fehlenden Verschuldens an der verspäte- ten Einlegung des Rechtsbehelfs hohe Anforderungen zu stellen (BGH, Beschlüsse vom 13. August 2008 – 1 StR 162/08, wistra 2009, 33 und vom 6. Februar 2009 – 1 StR 541/08, NStZ 2009, 470).
6
aa) Soweit der Verurteilte seine Fristversäumnis daran festmacht, dass ihm mit dem Senatsbeschluss keine Rechtsbehelfsbelehrung erteilt worden ist, so führt dies nicht zur Wiedereinsetzung. Denn eine solche Belehrung über den außerordentlichen Rechtsbehelf des § 356a StPO ist vom Gesetz (vgl. § 35a StPO) nicht vorgesehen, damit ist auch der Anwendungsbereich des § 44 Satz 2 StPO nicht eröffnet.
7
bb) Auch im Übrigen schließt der Vortrag des Verurteilten eigenes Verschulden an der Fristversäumnis nicht aus. So teilt er schon nicht mit, wann ihm die Möglichkeit eröffnet gewesen wäre, sich über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten zu erkundigen. Seine nicht näher konkretisierte Angabe, es sei ihm nicht kurzfristig möglich gewesen, hierzu zu recherchieren, lässt schon den Hinderungsgrund nicht konkret erkennen. Jedenfalls aber trägt er nicht vor, wann er erstmals die Möglichkeit gehabt hätte, Zugang zu Informationsmitteln zu erlangen bzw. sich darum zu bemühen. Sollte er sich bis zum behaupteten Erhalt des Schreibens des Bundesverfassungsgerichts nicht mehr darum gekümmert haben, würde dies eigenes Verschulden an der Versäumung der Frist des § 356a StPO nicht ausschließen. Eine andere Handhabung liefe darauf hinaus, dass dem Verurteilten bei Erfolglosigkeit eines anderweitigen Rechtsbehelfs im Wege der Wiedereinsetzung ohne weiteres zur Fehlerkorrektur hinsichtlich des gewählten Rechtsbehelfs die Anhörungsrüge eröffnet würde, was dem Zweck des § 356a StPO zuwider liefe (BGH, Beschluss vom 5. August 2008 – 5 StR 514/04, BeckRS 2008, 22384 Rn. 9).
8
b) Jedenfalls aber hat der Antrag auf Wiedereinsetzung deswegen keinen Erfolg, weil der Verurteilte den Zeitpunkt des Erhalts des Schreibens des Bundesverfassungsgerichts entgegen § 45 Abs. 2 StPO nicht glaubhaft macht. Dies wäre ihm durch Beifügung des Schreibens mit den von ihm behaupteten Datumsstempeln ohne weiteres möglich gewesen.
9
3. Die Anhörungsrüge hätte aber auch in der Sache keinen Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt.
10
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Senatsbeschluss vom 22. Mai 2015 – 1 StR 121/15; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 473 Rn. 38).
Graf Jäger Cirener
Mosbacher Fischer

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

5 StR 269/05

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 24. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2005

beschlossen:
1. Das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richter B , H , Dr. R , Dr. B und Sch wird als unzulässig verworfen.
2. Der Antrag des Verurteilten, das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 23. August 2005 zurückzuversetzen, wird zurückgewiesen.
G r ü n d e

I.


Das Landgericht Leipzig hat gegen den Verurteilten wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Mit Beschluss vom 23. August 2005 hat der Senat die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit einem am 12. September 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben seines Verteidigers gemäß § 356a StPO die "Gehörsrüge" erhoben. Gleichzeitig hat er die Richter, die an dem Verwerfungsbeschluss beteiligt waren, wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

II.


1. Der Befangenheitsantrag ist unzulässig. Der Senat braucht hier nicht zu entscheiden, ob nach der Einführung des § 356a StPO durch das
Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 3220) an der Rechtsprechung festgehalten werden kann, nach der Ablehnungsgesuche, die nach Erlass eines Verwerfungsbeschlusses nach § 349 Abs. 2 StPO im Verfahren über eine Gegenvorstellung gestellt werden, als verspätet und damit als unzulässig nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO anzusehen sind, wenn ein (behaupteter ) Gehörsverstoß im Sinne des § 33a StPO (a.F.) nicht festgestellt werden kann (ebenso BGH, NStZ-RR 2005, 173, 174). Der Ablehnungsantrag des Verurteilten ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil in ihm entgegen § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO kein Grund zur Ablehnung angegeben ist. Eine völlig ungeeignete Begründung steht dabei rechtlich einer fehlenden Begründung gleich (BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2, 7; BGH NStZ 1999, 311; BGH, Beschl. vom 10. Mai 2001 – 1 StR 410/00; vgl. auch BVerfG, Beschl. vom 6. April 1999 – 2 BvR 532/99). So verhält es sich hier: Der Befangenheitsantrag wird zum einen darauf gestützt, dass der Senat die zulässig erhobene und begründete Angeklagtenrevision durch Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen habe, obwohl der Angeklagte die Durchführung einer Revisionshauptverhandlung beantragt hatte. Weil wegen der Antragspraxis des Generalbundesanwalts über Revisionen der Staatsanwaltschaft stets aufgrund einer Revisionshauptverhandlung entschieden werde, sei zu besorgen , „den Richtern sei das Schicksal des Angeklagten gleichgültig.“ Zum anderen wird eine Voreingenommenheit der abgelehnten Richter daraus hergeleitet , dass der Senat entgegen dem letzten Satz in dem genannten Schriftsatz ("Mit Mitteilung der zur Entscheidung berufenen Richter des Senats wird gebeten") es unterlassen habe, vor seiner Entscheidung die Gerichtsbesetzung mitzuteilen. Dieses Vorbringen ist zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs ersichtlich völlig ungeeignet. Weder deutet die bei § 349 Abs. 2 StPO übliche Verfahrensweise auf eine Voreingenommenheit gegenüber dem Verurteilten hin, noch ist nachvollziehbar, warum die unterlassene Mitteilung der Senatsbesetzung auf eine Voreingenommenheit der zur Entscheidung berufenen Richter schließen lassen könnte, zumal für das entsprechende Begehren ein – wie auch immer gearteter – sachlicher Grund zu keinem Zeitpunkt erkennbar war und zudem die interne Geschäftsverteilung
des Senats jederzeit bei der Präsidialgeschäftsstelle des Bundesgerichtshofes eingesehen werden kann.
2. Der Antrag nach § 356a StPO ist unbegründet, da der Senat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat. Sämtliche Schriftsätze des Verteidigers des Verurteilten lagen dem Senat bei der Beschlussfassung am 23. August 2005 vor. Gegenteiliges wird vom Antragsteller auch nicht behauptet. Dieser meint vielmehr aus dem Umstand, dass der Senat eine Revisionshauptverhandlung nicht durchgeführt und seine Revision verworfen hat und damit seiner Rechtsauffassung nicht gefolgt ist, herleiten zu können, dass der Senat sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen haben kann. Hierzu bedarf es keiner weiteren Ausführungen. Der Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO bedurfte keiner weiteren Begründung (vgl. BVerfG – Kammer – NStZ 2002, 487, 488; BGHR StPO § 349 Abs. 2 StPO Verwerfung 7; BGH NStZ 2004, 511). Danach ist die vom Verteidiger des Verurteilten beantragte Fristgewährung gegenstandslos , da die Anträge zu Ziffern 1 und 2 erfolglos bleiben. Ebenso ist der Antrag des Verurteilten auf Aufhebung, hilfsweise Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegenstandslos, da das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 26. Januar 2004 mit Erlass des Senatsbeschlusses vom 23. August 2005 in Rechtskraft erwachsen und damit die Untersuchungshaft ohne weiteres in Strafhaft übergegangen ist (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 120 Rdn. 15).
3. Der Senat ist an einer abschließenden Beschlussfassung nicht dadurch gehindert, dass die Vorsitzende den Antrag, Rechtsanwalt M dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beizuordnen, abgelehnt hat. Diese Entscheidung war zutreffend. Dem Angeklagten war bereits im Strafverfahren Rechtsanwältin L als Verteidigerin beigeordnet. Die Rechtswirkung der Verteidigerbestellung dauert für Nachtragsentscheidungen fort (vgl. BGHR StPO § 357 Entscheidung 2; Laufhütte in KK 5. Aufl.
§ 141 StPO Rdn. 10), so auch für das Verfahren nach § 356a StPO. Neben der bereits bestellten Verteidigerin dem Angeklagten einen weiteren Verteidiger zu bestellen, war hier nicht geboten.
Schließlich bestand auch kein Anlass, dem Verlangen des Verurteilten zu entsprechen, ihm nach § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO die zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen namhaft zu machen. Sinn und Zweck der Norm ist es, nach Geltendmachung zulässiger Ablehnungsgründe diese gegebenenfalls auch auf denjenigen Richter erstrecken zu können, der nach § 27 StPO berufen ist, über eine nicht als unzulässig verworfene Richterablehnung ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters zu entscheiden. Eine Mitteilungspflicht besteht danach nicht, wenn die Ablehnung bereits – wie hier – nach § 26a StPO ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) als unzulässig verworfen wird.
Harms Basdorf Gerhardt Brause Schaal

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 239/12
vom
15. November 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung;
hier: Richterablehnung und Anhörungsrüge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2012 beschlossen
:
Das Ablehnungsgesuch gegen Richter am Bundesgerichtshof
Pfister wird verworfen.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss
vom 18. September 2012 wird auf seine Kosten
zurückgewiesen.

Gründe:

I.


1
Mit Beschluss vom 18. September 2012 hat der Senat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 22. Dezember 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und auf die Rüge, der Senat sei - infolge des Beschlusses des Präsidiums des Bundesgerichtshofes vom 28. Juni 2012, mit dem dem Vorsitzenden des erkennenden Senats, Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Becker, zusätzlich der Vorsitz des 2. Strafsenats übertragen worden ist - nicht ordnungsgemäß besetzt, unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Mai 2012 (2 BvR 610/12 u.a., NJW 2012, 2334) zusätzlich ausgesprochen, dass der Senat ordnungsgemäß besetzt ist. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Anhörungsrüge des Verurteilten, die in der Sache im Wesentlichen beanstandet, sein An- spruch auf rechtliches Gehör sei bei der Entscheidung über die Besetzungsrüge verletzt, da diese ohne weitere Begründung zurückgewiesen worden ist. Desweiteren sei ihm die (veränderte) Besetzung der zur Entscheidung über sein Rechtsmittel zuständigen Spruchgruppe des Senats nicht mitgeteilt worden.
2
Zugleich hat der Verurteilte im Anhörungsrügeverfahren - wie schon im Revisionsverfahren - Richter am Bundesgerichtshof Pfister wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat er - wie ebenfalls bereits im Revisionsverfahren - im Wesentlichen geltend gemacht, dass wegen der Mitwirkung des abgelehnten Richters als Mitglied des Präsidiums an dessen - "offensichtlich rechtswidrigen" - Beschlüssen zur Geschäftsverteilung vom 15. Dezember 2011 und vom 28. Juni 2012 sowie infolge seiner Teilnahme an den - "von Anfang an rechtswidrigen" - Anhörungen von Richtern des Bundesgerichtshofes durch das Präsidium vom 15. Dezember 2011 und vom 18. Januar 2012 "ein vernünftiger Angeklagter" besorgen müsse, "dass Herr RiBGH Pfister auch in anderen Situationen, insbesondere in Beratungen im dritten Senat ... über einen Besetzungseinwand gegen den doppelten Vorsitzenden , eine vergleichbare Haltung einnehmen und ein offensichtlich rechtswidriges Verhalten nicht unterbinden werde, sowie dass er unzulässigen Einflussnahmen auf die richterliche Entscheidungsfindung nicht hinreichend entgegentreten" werde. Der abgelehnte Richter biete aus diesen Gründen auch keine ausreichende Gewähr dafür, "dass in dem Revisionsverfahren des Angeklagten auch hinsichtlich der Besetzungsfrage ausschließlich rechtmäßig gearbeitet" werde. Ein vernünftiger Angeklagter müsse besorgen, "dass - wenn bereits mit Kollegen ein derartiges Vorgehen akzeptiert und mit der eigenen Stimme zustimmend unterstützt" werde - "ein Angeklagter dann erst recht keinen fairen Umgang erwarten" dürfe.

II.


3
1. Die Ablehnung von Richter am Bundesgerichtshof Pfister ist als unzulässig zu verwerfen.
4
Der Senat braucht vorliegend nicht zu entscheiden, ob das Ablehnungsgesuch des Verurteilten verspätet und deshalb unstatthaft ist. Entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung im Beschlusswege - wie hier gemäß § 349 Abs. 2 StPO -, so kann ein Ablehnungsgesuch in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 2 Satz 2 StPO nur so lange statthaft vorgebracht werden , bis die Entscheidung ergangen ist (§ 26a Abs. 1 Nr. 1 StPO). Etwas anderes gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn die Ablehnung mit einer Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO verbunden wird, die sich jedoch - wie hier (s. unten 2.) - deswegen als unbegründet erweist, weil die gerügte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nicht vorliegt, so dass nicht mehr in eine erneute Sachprüfung einzutreten ist, ob der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Denn § 356a StPO verfolgt allein den Zweck, dem Revisionsgericht, das in der Sache entschieden hat, Gelegenheit zu geben, im Falle eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör diesem Mangel durch erneute Sachprüfung selbst abzuhelfen, und hierdurch die Notwendigkeit eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens zu vermeiden. Dagegen dient er nicht dazu, einem unzulässigen Ablehnungsgesuch durch die unzutreffende Behauptung einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG doch noch Geltung zu verschaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417 mwN; BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2007 - 2 BvR 746/07; LR/Siolek, StPO, 26. Aufl., § 26a Rn. 37). Ob Entsprechendes gilt, wenn - wie vorliegend - die Ablehnung im Anhörungsrügeverfahren gegen einen Richter angebracht wird, der - aus denselben Gründen - schon im Revisionsverfahren abgelehnt worden, indes (hier: wegen Urlaubs) nicht an der Revisionsentscheidung beteiligt gewesen ist, kann jedoch dahinstehen.
5
Denn das Ablehnungsgesuch des Verurteilten ist jedenfalls deshalb unzulässig , weil in ihm entgegen § 26a Abs. 1 Nr. 2 StPO kein Grund zur Ablehnung angegeben ist. Eine völlig ungeeignete Begründung steht dabei rechtlich einer fehlenden Begründung gleich (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 26a, Rn. 4a mwN; BGH, Beschlüsse vom 4. Januar 1989 - 3 StR 398/88, vom 24. Oktober 1996 - 5 StR 474/96, BGHR StPO § 26a Unzulässigkeit 2 und 7 sowie vom 1. Februar 2005 - 4 StR 486/04, NStZ-RR 2005, 173, 174). So verhält es sich hier: Die Tätigkeit des abgelehnten Richters in seiner Eigenschaft als Mitglied des Präsidiums des Bundesgerichtshofes ist - auch bei Anlegen eines strengen Maßstabes und zugleich wohlwollender Auslegung des Vorbringens des Verurteilten - zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs im vorliegenden Verfahren offensichtlich gänzlich ungeeignet. Ungeachtet der - auch mit Blick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - unzutreffenden Bewertungen der herangezogenen Präsidiumstätigkeiten des Richters entbehrt der allein aus diesen gezogene Schluss auf seine Voreingenommenheit gegenüber dem Verurteilten jeden sachlichen Bezugs und ist in keiner Weise nachvollziehbar.
6
Den Anträgen des Verurteilten, ihm die zur Entscheidung über sein Ablehnungsgesuch berufenen Richter (vorab) namhaft zu machen sowie seiner Verteidigerin die dienstliche Erklärung des abgelehnten Richter zuzuleiten und dieser vor einer Entscheidung über das Ablehnungsgesuch Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu zu geben, war demgemäß nicht nachzukommen: § 24 Abs. 3 Satz 2 StPO findet keine Anwendung, wenn das Ablehnungsgesuch ohne Ausscheiden der abgelehnten Richter (§ 26a Abs. 2 Satz 1 StPO) gemäß § 26a Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 24 Rn. 21; BGH, Beschluss vom 13. Februar 2007 - 3 StR 425/06, NStZ 2007, 416, 417). Der senatsinterne Geschäftsverteilungsplan ist dem Verurteilten bekannt.
7
2. Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist zurückzuweisen, weil der Anspruch des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt worden ist.
8
Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision zum Nachteil des Verurteilten weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem dieser nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen des Verurteilten übergangen. Dem Senat lagen bei seiner Entscheidung alle Schriftsätze der Verteidigerin vor und waren Gegenstand der Beratung. Der Senat hat insbesondere die in der Revisionsbegründung , der Gegenerklärung sowie in allen anderen Schriftsätzen enthaltenen Ausführungen zur Kenntnis genommen, bei seiner Beratung umfassend erwogen und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Dies gilt uneingeschränkt auch für die im Revisionsverfahren erhobene Besetzungsrüge. Aus dem Umstand, dass der Senat deren Erfolglosigkeit nicht näher begründet hat, kann - entgegen der Ansicht des Verurteilten - nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden; denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94, BVerfGE 96, 205, 216). So war es auch hier. Die bloße Mitteilung des Beratungsergebnisses steht im Übrigen in Einklang mit dem - auch verfassungsrechtlich unbedenklichen - Grundsatz, dass eine weitergehende Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen nicht besteht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 34 Rn. 1 mwN; BGH, Beschluss vom 11. August 2009 - 3 StR 131/09, wistra 2009, 483, 484; BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463). Eine Ausnahme hiervon ist vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr liegt es auf der Hand, dass dies erst recht gilt, wenn - wie hier - das Vorbringen schon von seinem sachlichen und rechtlichen Gehalt her keinen Anlass bietet, die Entscheidung näher zu begründen. Zu einer Mitteilung der Senatsbesetzung vor der Revisionsentscheidung bestand ebenfalls kein Anlass (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. April 2006 - 5 StR 589/05, NStZ 2007, 538, 539 und vom 17. Juli 2012 - 5 StR 33/12). Die Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofes und die des Senates waren dem Verurteilten im Übrigen bekannt.
Becker Pfister Hubert Mayer Spaniol
4
Da das Gesuch bereits aufgrund der Verspätung unzulässig ist, braucht nicht entschieden zu werden, ob in diesem überhaupt ein Grund zur Ablehnung angegeben ist, da eine völlig ungeeignete Begründung rechtlich einer fehlenden Begründung gleichzustellen ist (BGH, Beschluss vom 15. November 2012 - 3 StR 239/12; vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 26a Rn. 4a mwN).

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

4
Soweit der Antragsteller meint, der Senat habe fehlerhaft entschieden, kann sein Vorbringen keinen Erfolg haben; denn die Anhörungsrüge dient, wenn – wie hier – rechtliches Gehör gewährt worden ist, nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das Revisionsvorbringen und die mit der Revision angegriffene Entscheidung nochmals zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 – 4 StR 514/07 m.w.N.).