Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 S t R 3 9 0 / 1 4
vom
20. August 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge u.a.
zu 2.: bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 3.: unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 11. April 2014 aufgehoben
a) bezüglich aller Angeklagter im Strafausspruch,
b) bezüglich der Angeklagten T. und B. zudem jeweils , soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht München I hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten T. wegen „Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit drei tatmehrheitlichen Fällen des gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Be- täubungsmitteln“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren, den Ange- klagten B. wegen „Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffnetem unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit Anstiftung zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie- ben Jahren und neun Monaten, den Angeklagten C. wegen „zweier tatmehrheitlicher Fälle der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit jeweils mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltrei- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ zu einer Gesamtfreiheits- strafe von drei Jahren und zehn Monaten. Zudem hat die Strafkammer bei dem Angeklagten T. den erweiterten Verfall hinsichtlich eines BMW sowie bei dem Angeklagten C. den Verfall von Wertersatz in Höhe von 2.500 Euro angeordnet. Die Angeklagten T. und B. hat das Landgericht von weiteren Anklagevorwürfen freigesprochen. Die jeweils mit der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten erzielen den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg ; im Übrigen sind sie jeweils unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Strafkammer hat bezüglich der Angeklagten T. und B. nicht erörtert, ob eine Unterbringung dieser Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) in Betracht kommt. Hierzu hätte aber angesichts der Feststellungen zum umfangreichen Drogenkonsum beider Angeklagter (T. : mehrere Gramm Kokain pro Tag, mehrwöchige Entzugserscheinungen bei Haftantritt; B. : seit einigen Jahren mehrere Gramm Cannabis pro Tag) und der Tatsache, dass die Taten auch dem eigenen Betäubungsmittelkonsum dienten, Anlass bestanden (vgl. zum Prüfungsmaßstab Senat, Beschluss vom 18. September 2013 – 1 StR 456/13 mwN). Die Strafkammer hat den Betäubungsmittelkonsum beider Angeklagter lediglich im Hinblick auf eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit erörtert; die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist indes nicht von der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit abhängig (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 28. Mai 2014 – 3 StR 67/14).
3
2. Bei dem Angeklagten T. hat die Strafkammer bei der Tat 1 die Voraussetzungen des § 31 BtMG für erfüllt erachtet, die Strafe dem nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG iVm § 49 Abs. 1 StGB verschobenen Strafrahmen entnommen und für diese Tat eine Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren verhängt (zugleich Einsatzstrafe). Hierbei hat sie – worauf die Revision zutreffend hinweist – rechtsfehlerhaft (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 – 3 StR 287/14 mwN) nicht erwogen, ob aufgrunddes vertypten Milderungsgrundes die Annahme eines minder schweren Falls nach § 30 Abs. 2 BtMG möglich gewesen wäre.
4
3. Bei den Angeklagten B. und C. besteht im Rahmen der Strafzumessung ein Erörterungsmangel. Bei beiden Angeklagten hat die Strafkammer die Einzelstrafen den Normalstrafrahmen entnommen und im Rahmen der konkreten Strafzumessung zu ihren Gunsten gewürdigt, dass sie jeweils den anderweitig verfolgten G. als Lieferanten von verfahrensgegenständlichen Betäubungsmitteln benannt und belastet haben. Angesichts dieser unvollständigen Angaben kann der Senat nicht nachprüfen, ob – was bei dieser Sachlage nicht fernliegt – die Voraussetzungen von § 31 BtMG bei den beiden Angeklagten vorgelegen haben oder nicht. Dies zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs gegen beide Angeklagte.
5
4. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind von den dargelegten Rechtsfehlern nicht betroffen und können deshalb bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO); die Feststellungen können durch solche ergänzt werden, die zu den getroffenen nicht in Widerspruch stehen. Raum Graf Jäger Radtke Mosbacher

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 456/13 vom 18. September 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 beschlossen :

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 456/13
vom
18. September 2013
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2013 beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Hof vom 4. Juni 2013 mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten
in einer Entziehungsanstalt abgelehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstandes unter Einbeziehung einer anderweitig rechtskräftig gewordenen Geldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision.
2
Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Rechtsmittel hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB anzuordnen.
3
1. Nach den Feststellungen begann der Angeklagte im Alter von 15 Jahren mit dem Konsum von Cannabis. Aufgrund des gesteigerten CannabisKonsums kam es in seiner Lehrzeit zu häufigen Fehltagen, was zu einer Wiederholung des letzten Lehrjahres führte. Seit 2000 nahm er zusätzlich Speed. 2010 stieg er von Cannabis auf Methamphetamin um. Nachdem er zwischenzeitlich täglich ein Gramm zu sich genommen hatte, konsumierte er zuletzt etwa 0,5 Gramm täglich. Er ist u.a. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln vorverurteilt. Die vom betäubungsmittelabhängigen Angeklagten beschafften Drogen dienten seinem Eigenkonsum.
4
Sachverständig beraten lehnt das Landgericht die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ab. Zwar sei bei dem Angeklagten eine Abhängigkeitserkrankung zu diagnostizieren, da der Angeklagte aber ausschließlich Methamphetamin konsumiere, „kein wirklich schweres Suchtgeschehen“ vorlie- ge und der intensive Suchtmittelkonsum noch zeitlich eng begrenzt sei, sei dies noch nicht ausreichend, um einen Hang anzunehmen. Auch die Voraussetzungen einer suchtmittelbedingten Depravation seien nur teilweise gegeben.
5
2. Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer von einem falschen Maßstab für die Annahme eines Hanges im Sinne des § 64 StGB ausgegangen ist.
6
Der Hang zum Konsum von Rauschmitteln im Übermaß verlangt eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel zu sich zu nehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 21. August 2012 - 4 StR 311/12). Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint (BGH, Beschluss vom 27. März 2008 - 3 StR 38/08; Beschluss vom 21. August 2012 - 4 StR 311/12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. April 2012 - 5 StR 87/12). Das Fehlen einer Persönlichkeitsdepravation steht ebenfalls der Annahme eines Hanges nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 6. September 2007 - 4 StR 318/07, NStZ-RR 2008, 8).
7
Da das Landgericht nicht nur eine Abhängigkeitserkrankung feststellt, sondern auch Auswirkungen des Suchtmittelkonsums auf den Werdegang des mit Beschaffungskriminalität in Erscheinung getretenen Angeklagten, durfte es die Annahme eines Hanges im Anschluss an den Sachverständigen nicht wegen des Nichterreichens eines nicht näher konkretisierten Schweregrades der Abhängigkeitserkrankung oder deren Ausrichtung auf nur einen Suchtstoff ablehnen.
8
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des zutreffenden Maßstabs einen Hang angenommen hätte. Den bisher getroffenen Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass die Anordnung der Maßregel an der hinreichend konkreten Aussicht auf einen Behandlungserfolg (§ 64 Satz 2 StGB) scheitern müsste.
9
Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) der erneuten Prüfung und Entscheidung.
10
3. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auf eine mildere Freiheitsstrafe erkannt hätte.
Raum Jäger Spaniol
Cirener Mosbacher

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 6 7 / 1 4
vom
28. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Mai 2014 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 15. Oktober 2013, soweit es ihn betrifft, aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die dagegen gerichtete, auf Verfahrensbeanstandungen und die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
2
Während der Schuld- und der Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweisen, kann das Urteil nicht bestehen bleiben, soweit das Landgericht eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterlassen hat, obwohl dies nach den Urteilsfeststellungen veranlasst war.
3
Danach begann der Angeklagte im Jahr 2002 mit dem Konsum von Heroin und setzte diesen trotz mehrerer Entgiftungen und Drogenentwöhnungstherapien fort. Die beiden Taten beging der Angeklagte im zeitlichen Zusammenhang mit dem Abbruch der einer Therapie nachfolgenden Adaptionsphase.
4
Angesichts dieser Umstände hätte sich dem Landgericht die Prüfung aufdrängen müssen, ob bei dem u.a. wegen Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln vorbestraften Angeklagten ein Hang zum Konsum von Betäubungsmitteln im Übermaß gegeben ist, auf dem die vorliegenden Taten beruhen und aufgrund dessen die Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten besteht. Diese Prüfungspflicht ist auch nicht dadurch entfallen, dass das Landgericht bei der Erörterung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgeführt hat, die "lediglich pauschalen Hinweise" des Angeklagten auf seinen Konsum von Drogen und Geldbedarf u.a. für deren Beschaffung ließen "weder auf tatbegehungsrelevante hochgradige Rausch- oder Entzugszustände noch auf einen aufgrund einer hochgradigen körperlichen und/oder psychischen Suchtmittelabhängigkeit beruhenden persönlichkeitsdeterminierenden hochgradigen Beschaffungsdruck" schließen. Damit hat das Landgericht - insoweit rechtsfehlerfrei - die Voraussetzungen für eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit wegen Betäubungsmittelkonsums geprüft und verneint. Die Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB ist indes nicht von der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit abhängig.
5
Ob die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt vorliegen, bedarf deshalb - mit Hilfe eines Sachverständigen (§ 246a StPO) - der Prüfung durch den neuen Tatrichter. Becker Pfister Mayer Gericke Spaniol

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 S t R 2 8 7 / 1 4
vom
8. Juli 2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 8. Juli
2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 28. März 2014 aufgehoben
a) mit den zughörigen Feststellungen, soweit das Landgericht davon abgesehen hat, die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt anzuordnen,
b) im Strafausspruch; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt hat es abgesehen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.
2
1. Die auf die Sachrüge veranlasste Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3
2. Das Urteil hat indes keinen Bestand, soweit das Landgericht von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat.
4
a) Nach den Feststellungen trinkt der erheblich vorbestrafte Angeklagte seit dem 15. Lebensjahr regelmäßig Alkohol. Er führte eine erste Alkoholentgiftung im Jahr 1990/91 mit anschließender Entwöhnungstherapie für vier Monate durch, eine zweite folgte im Jahr 2006 mit anschließender Langzeittherapie, wobei der Angeklagte nach drei Monaten erneut rückfällig wurde. Eine dritte Entgiftung fand im Jahr 2007 statt. Im Jahr 2011 setzte der Angeklagte ihm verschriebene Antidepressiva ab, wodurch es zu einem erneuten Rückfall kam. Am Tattag, dem 4. April 2013, begann der zu dieser Zeit obdachlose Angeklagte , nach längerer Zeit der Abstinenz wieder zu trinken. Im weiteren Verlauf kam es zu dem abgeurteilten Tatgeschehen, bei dem der Angeklagte eine maximale Blutalkoholkonzentration von 2,25 ‰ aufwies. Vom 15. April bis zum 8. Mai 2013 hielt sich der Angeklagte freiwillig in der Psychiatrie in Rotenburg auf. Im Anschluss fand er eine Wohnung und besuchte ambulant aus eigenem Antrieb u.a. eine Gruppe der anonymen Alkoholiker. Am 15. oder 16. Mai 2013 wurde der Angeklagte wieder rückfällig. Es folgte eine Entgiftung im Heidekreisklinikum Walsrode. Vom 17. bis 29. Juli 2013 befand sich der Angeklagte zum "qualifizierten Entzug" auf einer "Extra-Station" der Psychiatrie in Rotenburg. Seit dieser Zeit konsumierte der Angeklagte keinen Alkohol mehr.
5
Das Landgericht hat den Hang des Angeklagten, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, ebenso bejaht wie den symptomatischen Zusammenhang zwischen dem Hang und der abgeurteilten Straftat. Es hat jedoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten abgesehen. Eine Maßnahme sei dann nicht erforderlich, wenn mildere Mittel zur Verfügung ständen. Hier sei das mildere Mittel letztlich dasjenige, "was der Angeklagte bereits seit Jahren für sich bemühe und aus eigenem Antrieb heraus umsetze". Denn er habe schon regelmäßig Entgiftungen und Langzeittherapien durchgeführt. Darüber hinaus zeige sich, dass dieses Verhalten Früchte trage. Die Sachverständige habe insoweit überzeugend ausgeführt, dass eine weitere Verbesserung der Prognose, den Angeklagten vor einem erneuten Rückfall zu bewahren, durch die Anordnung der Maßregel nicht zu erwarten sei.
6
b) Diese Begründung der Strafkammer zur Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
7
Die Ausführungen zur Unverhältnismäßigkeit der Unterbringung des Angeklagten sind nicht tragfähig. Soweit die Strafkammer die Auffassung vertritt, es beständen gegenüber der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mildere Mittel, verkennt sie, dass im Falle der Gefährlichkeit des Täters für die Allgemeinheit die Notwendigkeit einer Unterbringungsanordnung grundsätzlich nicht durch minder einschneidende Mittel außerhalb des Bereichs der strafrechtlichen Maßregeln aufgehoben wird, weil bei den freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung das Subsidiaritätsprinzip nur für die Frage der Aussetzung der Vollstreckung, nicht aber für die Frage ihrer Anordnung gilt (vgl. BGH, Urteile vom 23. Februar 2000 - 3 StR 595/99, NStZ-RR 2000, 300, 301; vom 14. Februar 2001 - 3 StR 455/00, juris Rn. 8; vom 23. Juni 1993 - 3 StR 260/93, BGHR StGB § 63 Beweiswürdigung 1; vgl. zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Prüfung des § 64 StGB auch BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 - 4 StR 291/10, NStZ 2010, 692, 693).
8
c) Die Entscheidung des Landgerichts erweist sich entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts auch nicht deshalb im Ergebnis als rechtsfehlerfrei , weil die Feststellungen keinen Hang des Angeklagten im Sinne des § 64 Satz 1 StGB belegen. Zwar ergibt sich aus diesen, dass der Angeklagte seit Sommer 2013 keinen Alkohol mehr trank. Jedoch steht eine kurzfristige Abstinenz der Feststellung eines Hangs nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 11. Februar 2009 - 5 StR 13/09, NStZ-RR 2009, 184). Sie lässt gerade in Fällen wie dem vorliegenden, die durch eine über viele Jahre hinweg erworbene, tief verwurzelte Neigung, Alkohol im Übermaß zu sich zu nehmen, sowie eine hohe Blutalkoholkonzentration des Täters zur Tatzeit gekennzeichnet sind, nicht ohne weiteres den Schluss zu, dass ein Hang nicht mehr besteht.
9
d) Dass die Unterbringung als nicht erforderlich anzusehen wäre, weil von dem Angeklagten keine Gefahr weiterer erheblicher rechtswidriger Taten ausgeht, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Diese verhalten sich zu der Gefahrenprognose nicht. Entsprechendes gilt für die Frage der Erfolgsaussichten einer Behandlung des Angeklagten im Wege des Maßregelvollzuges. Diese hat das Landgericht nur in ihrer relativen Beziehung zu außerstrafrechtlichen Maßnahmen erörtert.
10
e) Über die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt muss deshalb neu verhandelt und entschieden werden. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 193/13, juris Rn. 6; Urteil vom 10. April 1990 - 1 StR 9/90, BGHSt 37, 5, 9 f.). Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch den Tatrichter auch nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1992 - 2 StR 374/92, BGHSt 38, 362, 363).
11
3. Der aufgezeigte Fehler führt auch zur Aufhebung des Strafausspruches. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine mildere Freiheitsstrafe verhängt hätte. Der Aufhebung der dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht.
12
4. Mit Blick auf die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts bemerkt der Senat ergänzend:
13
Nach ständiger Rechtsprechung ist in den Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minderschweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund im Sinne von § 49 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob ein minderschwerer Fall vorliegt. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst zu prüfen, ob die allgemeinen Milderungsgründe allein schon zur Annahme eines minderschweren Falls führen , da die vertypten Milderungsgründe dann für eine Strafrahmenmilderung nach § 49 StGB noch nicht verbraucht sind. Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen das Vorliegen eines minderschweren Falles abzulehnen, sind bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn das Tatgericht danach weiterhin die Annahme eines minderschweren Falles nicht für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st.
Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - 2 StR 218/11, NStZ 2012, 271, 272). Vorliegend hat das Landgericht den Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert; dass es den vertypten Milderungsgrund auch bei der vorangegangen Prüfung, ob die Tat als minder schwer zu qualifizieren ist, im Blick gehabt hat, ergibt sich aus den Urteilsgründen indes nicht.
Becker Schäfer Mayer
Gericke Spaniol

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.