Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2009 - 1 StR 357/09

published on 19/08/2009 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Aug. 2009 - 1 StR 357/09
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 357/09
vom
19. August 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 4. März 2009 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Der Senat weist darauf hin, dass die schriftlichen Urteilsgründe
das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche
Nachprüfung der Entscheidung ermöglichen sollen. Sie dienen
nicht dazu, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen
Beweise umfassend zu dokumentieren (vgl. BGH NStZ 1998, 51
m.w.N.).
Nack Wahl Elf
Graf Jäger
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published on 19/08/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 357/09 vom 19. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landger
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published on 19/08/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 357/09 vom 19. August 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2009 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landger
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