Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2007 - 1 StR 335/07

bei uns veröffentlicht am15.08.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 335/07
vom
15. August 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringerMenge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Karlsruhe vom 16. Februar 2007 werden als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährleistung eines fairen Verfahrens
durch eine rechtsstaatswidrige Tatprovokation liegt bei dem
von den Haupttätern als Transporteur herangezogenen Angeklagten
R. - wie bei keinem der tatentschlossenen Angeklagten
- nicht vor. Nachdem der Polizei über eine Vertrauensperson zugetragen
worden war, dass eine kolumbianisch-spanisch-italienische
Tätergruppe beabsichtigt, 500 kg Kokain nach Westeuropa zu
schmuggeln, und hierfür Lagerraum sucht, war es aus präventiven
Gründen geboten, hierauf einzugehen, um eine möglichst große
Menge des Betäubungsmittels und zum Handel damit bestimmte
Geldbeträge abzuschöpfen und hierdurch sowie durch Überführung
der Täter die unerlaubte Einfuhr des Rauschgifts auf anderem - unbekanntem
- Wege entgegenzuwirken. Einen Anspruch eines Straftäters
darauf, dass die Ermittlungsbehörden so frühzeitig einschreiten,
dass seine Taten verhindert werden, gibt es nicht (vgl. BGH, Beschluss
vom 17. Juli 2007 - 1 StR 312/07; NStZ-RR 2003, 172; Berg
StraFo 2007, 74, 75 f.). Es ist ein legitimes polizeitaktisches Ziel, neben
den bislang bekannten Kontaktpersonen weitere, bislang unbekannte
Betäubungsmittelhändler zu überführen. Ein früherer Zugriff
wäre hier auch kaum möglich gewesen, ohne die Sicherstellung der
60 kg Kokain (mit 50 kg Wirkstoff) sowie von 275.000,-- € und die
Verhaftung aller unmittelbar Tatbeteiligten zu gefährden. Dass der
Handel von Anfang an polizeilich überwacht war, hat die Strafkammer
strafmildernd berücksichtigt.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Juli 2007 - 1 StR 312/07

bei uns veröffentlicht am 17.07.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 312/07 vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 beschlossen:

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2007 - 1 StR 335/07

bei uns veröffentlicht am 15.08.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 335/07 vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007
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Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Aug. 2007 - 1 StR 335/07

bei uns veröffentlicht am 15.08.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 335/07 vom 15. August 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 312/07
vom
17. Juli 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 26. März 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dass bei der Tat II.2.b der Angeklagte die beiden Beihilfehandlungen - Transport von Geldmitteln aus Großbritannien in die Schweiz sowie Umtausch von Geldmitteln in eine andere Währung - erst nach der Sicherstellung der Betäubungsmittel beging, ohne allerdings hierüber informiert zu sein, hindert seine Strafbarkeit nicht (vgl. BGHR BtMG § 29 Beihilfe 1). Es bedurfte auch nicht weiterer Feststellungen, wie der anderweitig verfolgte F. diese Geldmittel anschließend im Einzelnen verwendete oder zu verwenden beabsichtigte. Aus dem Urteil ergibt sich hinreichend, dass der Angeklagte durch die Handlungen das auf den Umsatzerfolg zielende, auf einem organisierten Bezugs- und Absatzsystem basierende Verhalten des F. und seiner Mittäter unterstützte (vgl. in diesem Sinne BGHSt 43, 158; BGHR aaO).
Rechtliche Bedenken bestehen allerdings insoweit, als das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, die Ermittlungsbehörden hätten aus ermittlungstaktischen Erwägungen nicht schon früher eingegriffen. Einen Anspruch eines Straftäters darauf, dass die Ermittlungsbehörden rechtzeitig gegen ihn einschreiten, um seine Taten zu verhindern , gibt es nicht; insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 MRK (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 172; Berg StraFo 2007, 74, 75 f.). Hierdurch ist der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit Graf