Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Feb. 2004 - 1 StR 33/04
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Revision des Angeklagten, die im übrigen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO ist, führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs.
1. Das Landgericht hat die vom Frühjahr 2001 bis Ende Februar 2003 erfolgte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die umgearbeitete Pistole der Marke "Glock" zutreffend als Verbrechen nach § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG in der vor dem 1. April 2003 geltenden Fassung gewertet. Auf Rechtsirrtum beruht jedoch seine Auffassung, das Führen dieser Waffe am 25. Februar 2003 habe diesen Verbrechenstatbestand ein weiteres Mal erfüllt.
Das Führen einer Waffe ist bei den in § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG genannten Formen der verbotenen Tätigkeiten nicht enthalten. Das bedeutet zwar nicht - wovon die Strafkammer im Ansatz zu Recht auch ausgeht -, daß es von
dieser Vorschrift nicht erfaßt wird. Es fällt vielmehr unter das allgemeine Merkmal "sonst die tatsächliche Gewalt über sie ausübt" (BGH NStZ 1985, 221 unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 WaffG aF).
Die Feststellungen rechtfertigen jedoch nicht - abgesehen davon, daß das Landgericht dann nicht wegen "Führens", sondern wiederum wegen Ausübung der tatsächlichen Gewalt hätte verurteilen müssen - die Annahme, das Führen der Waffe stelle hier eine weitere Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB dar. Der Angeklagte hatte die Pistole zwei Jahre unerlaubt im Besitz und erfüllte insoweit bereits das Merkmal der Ausübung der tatsächlichen Gewalt. In den Gesamtzeitraum dieser Dauerstraftat fiel das festgestellte einmalige Führen der Waffe am 25. Februar 2003. Darin lag keine neue Verletzung der Vorschriften des Waffengesetzes, sondern lediglich eine besonders gefährliche Manifestation des Willens zur Gewaltausübung (vgl. BGH, Beschl. v. 15. Oktober 1980 - 3 StR 342/80).
2. Die Korrektur des Schuldspruchs nötigt nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer bei richtiger Rechtsanwendung auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. Das Tatgericht hat die Strafe fehlerfrei dem unverändert gebliebenen Strafrahmen des § 52a Abs. 1 Nr. 1 WaffG entnommen. Dem Umstand, daß der Angeklagte die Waffe auch geführt, mithin die tatsächliche Gewalt über sie auch außerhalb
seines befriedeten Besitztums ausgeübt hat, kommt unabhängig von einer nochmaligen Erfüllung dieser Strafbestimmung eine straferschwerende Wirkung zu, weil dieser Gesichtspunkt die Tatschuld erhöht.
Nack Wahl Boetticher
Kolz Hebenstreit
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- 1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1), - 2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt, - 3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7), - 4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und - 5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.
(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.
(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.
(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.