Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 296/01
vom
22. August 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 beschlossen
:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 30. Januar 2001 werden als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten
ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Zu der von der Angeklagten B. G. erhobenen Rüge der
Verletzung der §§ 59, 60 Nr. 2 StPO durch Nichtvereidigung des
durch audiovisuelle Übertragung aus Kroatien vernommenen
Zeugen K. bemerkt der Senat ergänzend:
Unbeschadet erheblicher Bedenken gegen die Zulässigkeit dieser
Verfahrensrüge, die sich insbesondere daraus ergeben, daß die
Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, inwiefern die Vereidigung
des Zeugen, die ein hoheitliches Handeln im Ausland darstellen
und deshalb rechtshilferechtliches Handeln erforderlich machen
würde (vgl. BGHSt 45, 188, 192), überhaupt möglich gewesen wäre
, erweist sich die Rüge aus folgendem Grund als unbegründet:
Die von der Strafkammer im Urteil getroffene Feststellung, für eine
Beteiligung des Zeugen im Sinne des deutschen Strafrechts
habe sie keine Hinweise gewonnen, bezieht sich auf den eigentlichen
Tötungsvorgang und diente ersichtlich nur zur Begründung
der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen zum geplanten Vor-
gehen des Angeklagten Z. G. . Aus dem Gesamtzusammenhang
der Urteilsausführungen ergibt sich deutlich, daß die Kammer
den Zeugen insbesondere im Hinblick auf das gesamte Tatgeschehen
einschließlich der Vorgänge nach dem Tod desW. -
G. , das strafbares Verhalten des Zeugen ohne weiteres
nahelegt, und auch im Hinblick auf das gegen den Zeugen in
Kroatien anhängige Strafverfahren auch im Zeitpunkt der Urteilsfindung
noch für verdächtig im Sinne des § 60 Nr. 2 StPO hielt.
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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 60 Vereidigungsverbote


Von der Vereidigung ist abzusehen 1. bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinde

Strafprozeßordnung - StPO | § 59 Vereidigung


(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Pro

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bei uns veröffentlicht am 22.08.2001

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bei uns veröffentlicht am 22.08.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 296/01 vom 22. August 2001 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 beschlossen : Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgeric

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird, braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden, es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Hauptverhandlung vernommen.

(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung statt.

Von der Vereidigung ist abzusehen

1.
bei Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung vom Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben;
2.
bei Personen, die der Tat, welche den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen bereits verurteilt sind.