Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2002 - 1 StR 265/02

published on 14/08/2002 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Aug. 2002 - 1 StR 265/02
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 265/02
vom
14. August 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 24. Januar 2002 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Der Angeklagte ist von der deutschen Gerichtsbarkeit nicht befreit
und genießt auch sonst keine Immunität vor Verfolgung
wegen der gegenständlichen Tat. Er handelte nicht in amtlicher
Eigenschaft und hielt sich auch nicht in solcher in Deutschland
auf (vgl. §§ 18, 20 Abs. 1 GVG). Auch unter völkerrechtlichen
Maßstäben kommt ihm eine uneingeschränkte persönliche Immunität
ersichtlich nicht zu (§ 20 Abs. 2 GVG; vgl. Kleinknecht
/Meyer-Goßner StPO 25. Aufl. § 20 GVG Rdn. 4 m.w.
Nachw.). Der bei der US-amerikanischen Botschaft in Caracas/
Venezuela eingesetzte Angeklagte, ein Sergeant der USamerikanischen
Armee und Inhaber eines "Diplomatic Passport"
, hatte sich dort Urlaub genommen und war nach Amsterdam
geflogen (vgl. im Zusammenhang der Urteilsgründe UA
S. 12), woran sich dann die Tatausführung - der Transport
vermeintlicher Betäubungsmittel von den Niederlanden nach
Deutschland - anschloß.
2. Auf der Ablehnung des Beweisbegehrens, das auf Beiziehung
der für den Tatzeitraum erstellten Mobiltelefon-Abrechnung des
Angeklagten aus Venezuela und deren Verlesung gerichtet
war, kann das Urteil nicht beruhen. Der Antrag war als Beweisermittlungsantrag
gefaßt; er gab im Behauptungsteil lediglich
ein Beweisziel an (Z. habe den Angeklagten nicht angerufen
; vgl. dazu BGHSt 39, 251). Unter Aufklärungsgesichtspunkten
mußte die Strafkammer dem ersichtlich nicht nachgehen
, nachdem Z. von dem Anruf berichtet, der Angeklagte
selbst ihn im Ermittlungsverfahren bestätigt hatte und der Angeklagte
dann tatsächlich von Venezuela in die Niederlande
gereist und im Anschluß an den Drogentransport in D.
festgenommen worden war. Selbst wenn der Antrag dahin auszulegen
gewesen wäre, daß die Verteidigung bewiesen sehen
wollte, Z. habe den Angeklagten nicht auf seinem Mobiltelefon
angerufen und dies müsse sich auch aus der Abrechnung
ergeben (für letzteres war allerdings bei Antragstellung in
der Hauptverhandlung kein Beweis angetreten worden, obgleich
eine solche Abrechnungspraxis von der hiesigen abwiche
), so schließt der Senat angesichts der gesamten Beweisumstände
aus, daß die Strafkammer insgesamt zu einem anderen
, dem Angeklagten günstigeren Beweisergebnis hätte kommen
können, wenn sich tatsächlich ergeben hätte, daß der Anruf
Z. s im Vorfeld der Tat den Angeklagten nicht auf dessen
Mobiltelefon erreicht hätte. Die Entgegennahme des Ge-
sprächs auf einem anderen Anschluß war nicht so fernliegend,
als daß mit einer dahingehenden Würdigung nicht hätte gerechnet
werden müssen.
Schäfer Nack Boetticher
Herr RiBGH Hebenstreit ist
infolge Urlaubs an der Unterschrift
gehindert.
Schluckebier Nack
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten. (2) Im übrigen erstreckt
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 265/02 vom 14. August 2002 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschl
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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 265/02 vom 14. August 2002 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. August 2002 beschl
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Die Mitglieder der im Geltungsbereich dieses Gesetzes errichteten diplomatischen Missionen, ihre Familienmitglieder und ihre privaten Hausangestellten sind nach Maßgabe des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen vom 18. April 1961 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957ff.) von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit. Dies gilt auch, wenn ihr Entsendestaat nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist; in diesem Falle findet Artikel 2 des Gesetzes vom 6. August 1964 zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 957) entsprechende Anwendung.

(1) Die deutsche Gerichtsbarkeit erstreckt sich auch nicht auf Repräsentanten anderer Staaten und deren Begleitung, die sich auf amtliche Einladung der Bundesrepublik Deutschland im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten.

(2) Im übrigen erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit auch nicht auf andere als die in Absatz 1 und in den §§ 18 und 19 genannten Personen, soweit sie nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, auf Grund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind.