Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2000 - 1 StR 226/00

bei uns veröffentlicht am07.06.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 226/00
vom
7. Juni 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 4. Februar 2000 mit den Feststellungen aufgehoben hinsichtlich
a) des Angeklagten R. im Strafausspruch,
b) der Angeklagten K. im Schuldspruch unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Tatgeschehen. 2. Im Umfang der Aufhebung werden die Sachen zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision der Angeklagten K. wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig gesprochen und den Angeklagten R. zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und s echs Monaten sowie die Angeklagte K. z u einer Jugendstrafe von acht Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten R. wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge ge-
gen den Strafausspruch, die Revision der Angeklagten K. mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge gegen den Schuldspruch mit dem Ziel, die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten zu verneinen. Beide Rechtsmittel haben mit der Verfahrensrüge der Sache nach Erfolg. 1. Die Revision rügt zu Recht, das Landgericht habe die Eltern der beiden minderjährigen Angeklagten nach den Schlußvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung nicht befragt, ob sie noch etwas zur Verteidigung ihrer Kinder anzuführen haben, und ihnen nicht das letzte Wort gewährt.
a) Neben einem jugendlichen Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V.m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO dessen gesetzlichem Vertreter oder Erziehungsberechtigtem stets von Amts wegen - und nicht nur auf Verlangen - das letzte Wort zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 1996, 612). Aufgrund des Hauptverhandlungsprotokolls muß der Senat davon ausgehen, daß die Eltern der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 17 und 15 Jahre alten Angeklagten im Sitzungssaal anwesend waren. Die Eltern waren nach dem gemäß Art. 21 EGBGB maßgeblichen tschechischen Recht erziehungsberechtigt. Sie hätten daher nach den Schlußvorträgen befragt und es hätte ihnen das letzte Wort gewährt werden müssen.
b) Dieser Verfahrensverstoß führt hinsichtlich des Angeklagten R. zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Erwägungen der Jugendkammer zur Verhängung der Jugendstrafe anders ausgefallen wären, wenn die Eltern des Angeklagten Gelegenheit zur Ä ußerung erhalten hätten (vgl. Senatsbeschluß vom 21. März 2000 - 1 StR 609/99). Hinsichtlich der Angeklagten K. berührt der Rechtsfehler bereits den Schuldspruch, da sich nicht mit Sicherheit ausschließen läßt, daß die An-
hörung der Mutter und des - ebenfalls erziehungsberechtigten - Stiefvaters der Angeklagten zu einer anderen Entscheidung des Landgerichts über die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Angeklagten im Sinne des § 3 JGG geführt hätten. K. hatte zum Tatzeitpunkt das 14. Lebensjahr gerade erst um 10 Monate überschritten. Nach den Feststellungen des Landgerichts war es bei ihr zu erheblichen Entwicklungsstörungen und hierdurch verursachter emotionaler Verwahrlosung und Labilität gekommen. 2. Die Berücksichtigung tatbezogener Umstände bei der Bemessung der Jugendstrafe verstößt nicht gegen § 46 Abs. 3 StGB (vgl. BGH NStZ-RR 1997,

21).

3. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das angefochtene Urteil in den Strafaussprüchen aufzuheben und die weitergehende Revision der Angeklagten K. zu verwerfen. Schäfer Granderath Nack Boetticher Kolz

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Juni 2000 - 1 StR 226/00 zitiert 5 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 46 Grundsätze der Strafzumessung


(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen. (2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Um

Strafprozeßordnung - StPO | § 258 Schlussvorträge; Recht des letzten Wortes


(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort. (2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort. (3) Der A

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 3 Verantwortlichkeit


Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der ma

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 67 Stellung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter


(1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, steht dieses Recht auch den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern zu. (2) Die Rechte der gesetzlichen Vertreter zur Wahl eines

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. März 2000 - 1 StR 609/99

bei uns veröffentlicht am 21.03.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 609/99 vom 21. März 2000 in der Strafsache gegen wegen Verabredung zum Mord u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des

Referenzen

(1) Soweit der Beschuldigte ein Recht darauf hat, gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, steht dieses Recht auch den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern zu.

(2) Die Rechte der gesetzlichen Vertreter zur Wahl eines Verteidigers und zur Einlegung von Rechtsbehelfen stehen auch den Erziehungsberechtigten zu.

(3) Bei Untersuchungshandlungen, bei denen der Jugendliche ein Recht darauf hat, anwesend zu sein, namentlich bei seiner Vernehmung, ist den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern die Anwesenheit gestattet, soweit

1.
dies dem Wohl des Jugendlichen dient und
2.
ihre Anwesenheit das Strafverfahren nicht beeinträchtigt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 sind in der Regel erfüllt, wenn keiner der in § 51 Absatz 2 genannten Ausschlussgründe und keine entsprechend § 177 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu behandelnde Missachtung einer zur Aufrechterhaltung der Ordnung getroffenen Anordnung vorliegt. Ist kein Erziehungsberechtigter und kein gesetzlicher Vertreter anwesend, weil diesen die Anwesenheit versagt wird oder weil binnen angemessener Frist kein Erziehungsberechtigter und kein gesetzlicher Vertreter erreicht werden konnte, so ist einer anderen für den Schutz der Interessen des Jugendlichen geeigneten volljährigen Person die Anwesenheit zu gestatten, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 im Hinblick auf diese Person erfüllt sind.

(4) Das Jugendgericht kann die Rechte nach den Absätzen 1 bis 3 Erziehungsberechtigten und gesetzlichen Vertretern entziehen, soweit sie verdächtig sind, an der Verfehlung des Beschuldigten beteiligt zu sein, oder soweit sie wegen einer Beteiligung verurteilt sind. Liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 bei einem Erziehungsberechtigten oder einem gesetzlichen Vertreter vor, so kann der Richter die Entziehung gegen beide aussprechen, wenn ein Mißbrauch der Rechte zu befürchten ist. Stehen den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern ihre Rechte nicht mehr zu, so bestellt das Familiengericht einen Pfleger zur Wahrnehmung der Interessen des Beschuldigten im anhängigen Strafverfahren. Die Hauptverhandlung wird bis zur Bestellung des Pflegers ausgesetzt.

(5) Sind mehrere erziehungsberechtigt, so kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte der Erziehungsberechtigten ausüben. In der Hauptverhandlung oder in einer sonstigen gerichtlichen Verhandlung werden abwesende Erziehungsberechtigte als durch anwesende vertreten angesehen. Sind Mitteilungen oder Ladungen vorgeschrieben, so genügt es, wenn sie an eine erziehungsberechtigte Person gerichtet werden.

(1) Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.

(2) Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.

(3) Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 609/99
vom
21. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Verabredung zum Mord u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. März 2000 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 16. Juli 1999, soweit es ihn betrifft, aufgehoben
a) im Schuldspruch mit den Feststellungen, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie wegen Beleidigung (Fälle II. 1a bis d der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Jugendstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen
a) hinsichtlich der Fälle II. 1a bis d der Urteilsgründe an das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Regensburg ,
b) hinsichtlich des Falles II. 2 der Urteilsgründe (Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und Raub) an eine andere Jugendkammer des Landge- richts Traunstein, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:


Das Landgericht Traunstein hat den Angeklagten wegen in Regensburg und Umgebung begangenen Diebstahls in zwei Fällen, wegen Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Beleidigung (Fälle II. 1a bis d der Urteilsgründe ) sowie wegen einer in der Justizvollzugsanstalt Laufen-Lebenau begangenen Verabredung zum Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge und Raub zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der auf eine Verfahrensrüge und die Sachrüge gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Der Schuldspruch in den Fällen II. 1a bis d der Urteilsgründe kann nicht bestehen bleiben. Die Jugendkammer des Landgerichts Traunstein war für die Entscheidung nicht zuständig. Die Verbindung von Strafsachen, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betrifft, kann nicht durch eine Vereinbarung der beteiligten Gerichte nach § 13 Abs. 2 StPO verbunden werden (BGHSt 22, 232; Pfeiffer in KK 4. Aufl. § 13 Rdn. 3). Eine die sachliche Zuständigkeit verändernde Verbindung kann nur durch Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts herbeigeführt werden (§ 4 Abs. 2 StPO). Daran fehlt es, so daß die Verbindung der beiden Verfahren unwirksam ist (vgl. BGHR StPO § 4 Verbindung 9, 12; vgl. zu allem auch
Felsch NStZ 1996, 163 ff.). Das Verfahren ist deshalb noch beim Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Regensburg rechtshängig.
2. Die Überprüfung des Schuldspruchs im Fall II. 2 der Urteilsgründe aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt. Der Ausspruch über die verhängte Jugendstrafe hat schon wegen des Wegfalls der Verurteilung in den Fällen II. 1a bis d der Urteilsgründe keinen Bestand. Im übrigen rügt die Revision zu Recht, das Landgericht habe der erziehungsberechtigten Mutter des Angeklagten nicht das ihr zustehende letzte Wort gewährt.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
”Neben einem jugendlichen Angeklagten ist gemäß § 67 Abs. 1 JGG i.V. m. § 258 Abs. 2 und 3 StPO dessen Erziehungsberechtigten oder gesetzlichem Vertreter stets von Amts wegen - und nicht nur auf Verlangen – das letzte Wort zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 1996, 612). Angesichts der dienstlichen Stellungnahmen des Richters am Landgericht Dr. S. sowie der Urkundsbeamtin Justizsekretärin L. ist davon auszugehen , dass die Mutter des Angeklagten nach Schließung der Beweisaufnahme am 16. Juli 1999 in der Hauptverhandlung anwesend war, als dem Angeklagten nach den Schlussvorträgen das letzte Wort erteilt wurde. Da die (negative ) Beweiskraft des Protokolls gemäß § 274 StPO sich nicht auf die Abwesenheit von Personen, deren Anwesenheit das Gesetz nicht zwingend vorschreibt , erstreckt, kann daraus, dass dem Hauptverhandlungsprotokoll nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob die Mutter des Angeklagten bis zum Ende der Hauptverhandlung anwesend war, nicht geschlossen werden, dass sie den
Sitzungssaal vorzeitig verlassen hat. Im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Schlussvorträge und des letzten Wortes sowie des anschließend verkündeten Urteils ist es vielmehr nahe liegend, dass die Mutter des Angeklagten der Hauptverhandlung bis zu deren Schluss beigewohnt hat (vgl. hierzu BGH NStZ 1999, 426). Ihr hätte als Erziehungsberechtigter (§ 1626 Abs. 1 BGB) daher ebenfalls das letzte Wort erteilt werden müssen.
Dieser Verfahrensverstoß führt jedoch nur zur Aufhebung des Strafausspruchs , weil das Urteil lediglich insoweit auf ihm beruhen kann. Den Schuldspruch lässt er unberührt. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten - auch hinsichtlich des Falles II. 2 - weitgehend eingeräumt. Die Mutter des Angeklagten war nicht Zeugin der Geschehnisse in der Justizvollzugsanstalt Laufen-Lebenau. Auch dem Revisionsvorbringen ist nicht zu entnehmen, welche entlastenden Umstände zur Schuldfrage die Mutter des Angeklagten - die im übrigen in der Hauptverhandlung angehört wurde (SA Bd. II Bl. 185) - hätte vortragen können. Der Verfahrensverstoß kann sich aber auf die Entscheidung zum Strafausspruch ausgewirkt haben. Die Schlussvorträge hätten der Mutter des Angeklagten möglicherweise Anlass zu ihre bisherigen Angaben ergänzenden Ausführungen gegeben, wäre ihr das letzte Wort erteilt worden. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung, vor allem bei der Feststellung
schädlicher Neigungen, ausdrücklich auf die Lebensumstände des Angeklagten Bezug genommen. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die diesbezüglichen Erwägungen der Jugendkammer anders ausgefallen wären , wäre der Mutter des Angeklagten das letzte Wort gewährt worden."
Maul Granderath Boetticher Schomburg Schluckebier

Ein Jugendlicher ist strafrechtlich verantwortlich, wenn er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug ist, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Zur Erziehung eines Jugendlichen, der mangels Reife strafrechtlich nicht verantwortlich ist, kann der Richter dieselben Maßnahmen anordnen wie das Familiengericht.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.