Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2018 - 1 StR 144/18


Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 16. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten A. unter Freispruch im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 13 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie hinsichtlich dieses Angeklagten Einziehungsentscheidungen getroffen. Der Ange- klagte B. ist wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung einer Geldstrafe aus einem näher bezeichneten Strafbefehl zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden.
- 2
- Gegen dieses Urteil wenden sich der Angeklagte A. mit der nicht ausgeführten Sachrüge sowie der Angeklagte B. mit vor allem auf die Beweiswürdigung und die Strafzumessung des Landgerichts bezogenen sachlich-rechtlichen Beanstandungen.
- 3
- 1. Die Revision des Angeklagten A. erweist sich aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
- 4
- 2. Das Rechtsmittel des Angeklagten B. erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es ebenfalls unbegründet.
- 5
- a) Die Feststellungen zu dem dem Schuldspruch zugrunde liegenden tatsächlichen Geschehen der Beschaffungsfahrt am 6. Oktober 2016 (Tat B.III. der Urteilsgründe) beruhen auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung. Die Beteiligung des Angeklagten daran hat das Landgericht nicht allein auf die Einlassungen des nicht revidierenden Mitangeklagten G. , sondern vor allem auch auf die Aussagen des Zeugen L. über die Fahrt von G. und des Angeklagten B. mit dem Flixbus zu dem Beschaffungsort D. sowie diejenige des Zeugen Al. über die Einbindung von B. in den Verkauf von Heroin gestützt. Die getroffenen Feststellungen tragen an- gesichts der allgemeinen Anforderungen an den Besitz im Sinne des Betäubungsmittelstrafrechts (dazu nur BGH, Urteil vom 15. April 2008 – 4 StR 651/07, NStZ-RR 2008, 212 mwN), für den Fremdbesitz (BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 – 2 StR 246/10, NStZ 2011, 98) und Mitbesitz genügen (Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl., § 29 Teil 13 Rn. 18 mwN), sowohl gerade noch den Schuldspruch aus § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG in der Variante des Besitzes als auch die tateinheitlich verwirklichte Beihilfe zum Handeltreiben des Mitangeklagten G. mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.
- 6
- b) Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.
- 7
- aa) Das Landgericht hat es bereits versäumt, für die vorgenannte verfahrensgegenständliche Tat eine Einzelstrafe festzusetzen. Die den Angeklagten B. betreffende Strafzumessung (UA S. 39) verhält sich zunächst zur Strafrahmenwahl und weist anschließend unter der Gliederungsziffer E.III.2. der Urteilsgründe unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen aus einem Strafbefehl ausschließlich eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus. Da § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der Gesamtstrafenbildung eine Erhöhung der Einsatzstrafe verlangt, die mindestens eine Strafeinheit betragen muss (von Heintschel-Heinegg in Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl., § 54 Rn. 13), vermag der Senat auch dem Gesamtzusammenhang der den Angeklagten B. betreffenden Strafzumessungserwägungen keine Einzelstrafe für die hier fragliche Tat zu entnehmen. Dies erfordert die Aufhebung des diesen Angeklagten betreffenden Strafausspruchs.
- 8
- bb) Die zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (vgl. § 353 Abs. 2 StPO).
- 9
- c) Allerdings weist der Senat darauf hin, dass der neue Tatrichter gehalten sein wird, weitere, mit den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen zu den konkreten räumlichen und zeitlichen Umständen des abwechselnden Tragens des Rucksacks mit dem in D. erworbenen Heroin durch den Angeklagten und den Mitangeklagten G. (UA S. 10) zu treffen , um den für die Strafzumessung maßgeblichen Schuldgehalt des Tatbeitrags des Angeklagten B. näher bestimmen zu können. Auf der Grundlage solcher ergänzender Feststellungen wird sodann sorgfältig das Vorliegen eines minderschweren Falls gemäß § 29a Abs. 2 BtMG zu erwägen sein.
RinBGH Dr. Fischer ist im Urlaub und deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Radtke Raum

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer
- 1.
als Person über 21 Jahre Betäubungsmittel unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren abgibt oder sie ihr entgegen § 13 Abs. 1 verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt oder - 2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 erlangt zu haben.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.