Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Apr. 2007 - 1 StR 124/07
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BUNDESGERICHTSHOF
Das Landgericht stellt vielmehr fest, der Angeklagte wollte mit Hilfe von P. das Kokain "an seinen Auftraggeber oder aber in dessen Auftrag an nicht ermittelte Personen zum Zwecke des Weiterverkaufs übergeben" (UA S. 9). Als Ergebnis der Beweiswürdigung hält es fest, es sei davon überzeugt, "dass der Angeklagte im Auftrag einer oder mehrerer nicht identifizierter Personen nach Stuttgart geflogen ist und in das Hotelzimmer von M. kam, um dieses Kokain dort abzuholen und dieses anschließend, auf welche Weise auch immer , zum Zwecke des Weiterverkaufs an unbekannte Abnehmer zuzuführen" (UA S. 24). Zur Übergabe der beiden "Stoffrollenkoffer" mit doppelten Böden, in denen die knapp 6 kg Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von 80 % versteckt waren, kam es nach den Feststellungen nicht, weil der Angeklagte im Hotelzimmer festgenommen wurde. Sein Wille war demnach darauf gerichtet, das Kokain dem Verkäufer zum Zwecke des Absatzes zuzuführen. Zutreffend geht daher das Landgericht vom Interesse am Taterfolg und Willen zur Tatherrschaft aus (UA S. 30). Diese Auffassung steht im Einklang mit der Entscheidung BGH, Urt. vom 28. Februar 2007 - 2 StR 516/06 (NJW 2007, 1220). Nach den Feststellungen ging es dem Angeklagten hier gerade nicht in erster Linie oder ausschließlich um den Kurierlohn. Im Übrigen zeigt die Tatsache, dass die Kammer den Angeklagten P. nur wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, dass ihr die Abgrenzungskriterien zwischen Täterschaft und Beihilfe sehr wohl bewusst waren.
Der Senat kann hier im Beschlusswege verfahren (vgl. BGH, Beschl. vom 26. April 2006 - 1 StR 151/06). Nack Wahl Kolz Hebenstreit Elf
Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.