Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2011 - 1 StR 107/11
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 107/11
vom
29. März 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2011 gemäß §§ 349
Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1, 354a StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27. Oktober 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Gründen entfällt. Die Beschwerdeführerin und die Staatskasse haben die Kosten des Rechtsmittels je zur Hälfte zu tragen. Die Staatskasse hat auch die Hälfte der notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen. Wahl Rothfuß Elf Jäger Sander
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