Bundesfinanzhof Urteil, 19. Okt. 2010 - I R 1/10

bei uns veröffentlicht am19.10.2010

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine 1984 gegründete Grundstücksverwaltungs-GmbH i.L. mit abweichendem Wirtschaftsjahr, das zum 30. Juni eines jeden Jahres endet. Mit Vertrag vom 24. November 2004 veräußerte sie zum 15. Dezember 2004 ihr letztes Grundstück; daraus erzielte sie einen Veräußerungsgewinn. Danach ging die Klägerin keiner grundstücksverwaltenden Tätigkeit mehr nach.

2

Durch Beschluss vom 13. Juni 2005 wurde die Gesellschaft mit Ablauf des 30. Juni 2005 aufgelöst. Die Liquidation ist nicht im Handelsregister eingetragen. Eine Auskehrung des Gesellschafsvermögens fand nicht statt. Am 28. Dezember 2006 erfolgte eine Ausschüttung an die Gesellschafter in Höhe von 150.000 €.

3

Die von ihr für das Streitjahr 2005 beanspruchte sog. erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) wurde ihr vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 20. Januar 1982 I R 201/78 (BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477) versagt.

4

Die Klage gegen den dementsprechend festgesetzten Gewerbesteuermessbescheid blieb erfolglos. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg wies sie mit Urteil vom 23. November 2009  6 K 315/07 ab; das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2010, 665 abgedruckt.

5

Ihre Revision stützt die Klägerin auf Verletzung materiellen Rechts. Sie beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und den angefochtenen Bescheid dahin zu ändern, dass der Gewerbeertrag um 488.867 € gekürzt wird.

6

Das FA beantragt, die Revision zuzulassen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet. Das FG hat im Ergebnis zu Recht davon abgesehen, der Klägerin die sog. erweiterte Gewerbeertragskürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren.

8

1. Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wird auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen, der Gewerbeertrag um den Teil gekürzt, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

9

2. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen wurden von der Klägerin im Streitjahr nicht (mehr) erfüllt. Sie hat während dieses Zeitraums nicht "ausschließlich" Grundbesitz verwaltet. Denn mit dem Verkauf ihres letzten Grundstücks zum 15. Dezember 2004 endete die grundstücksverwaltende Tätigkeit. Die Tätigkeit der Klägerin beschränkte sich hinfort auf die Verwaltung ihres Kapitalvermögens. Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags aber nur zu gewähren, wenn entweder ausschließlich eigener Grundbesitz verwaltet oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und genutzt wird. Im Streitfall fand die Verwaltung und Nutzung des Kapitalvermögens indessen nicht neben derjenigen des Grundbesitzes, sondern zeitlich danach statt. Die von der Klägerin während des streitigen Erhebungszeitraums 2005 entfaltete Haupttätigkeit bestand daher nicht durchgängig in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Dieses umfassende und damit nicht nur qualitative und quantitative, sondern auch zeitliche Verständnis des Begriffs der Ausschließlichkeit in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG entspricht ständiger Spruchpraxis des Senats (vgl. Urteil in BFHE 135, 327, BStBl II 1982, 477; Beschlüsse vom 12. Juli 1999 I B 5/99, BFH/NV 2000, 79, sowie vom 14. April 2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497); es besteht in Anbetracht des eindeutigen Regelungswortlauts kein Anlass, diese aufzugeben.

10

3. Die vom FG in den Vordergrund gestellte Frage, ob die Revision --entgegen Abschn. 60 Abs. 3 Satz 3 der Gewerbesteuer-Richtlinien und dem Senatsurteil vom 15. März 2000 I R 17/99 (BFHE 192, 353, BStBl II 2001, 251)-- auch daran scheitern könnte, dass sich das am 24. November 2004 verkaufte Grundstück am 1. Januar 2005 als dem Beginn des streitigen Erhebungszeitraums und damit dem gemäß § 20 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbesteuer-Druchführungsverordnung maßgebenden Stichtag weder im rechtlichen noch im wirtschaftlichen Eigentum der Klägerin befand, kann angesichts dessen unbeantwortet bleiben.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Urteil, 19. Okt. 2010 - I R 1/10

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Urteil, 19. Okt. 2010 - I R 1/10

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Okt. 2010 - I R 1/10 zitiert 2 §§.

Gewerbesteuergesetz - GewStG | § 9 Kürzungen


Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um 1. 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den let

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Okt. 2010 - I R 1/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesfinanzhof Urteil, 19. Okt. 2010 - I R 1/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Nov. 2009 - 6 K 315/07

bei uns veröffentlicht am 23.11.2009

Tatbestand   1 Streitig ist die erweiterte Kürzung des gewerbesteuerlichen Gewinns bzgl. der Veräußerung des einzigen Grundstücks eines vermögensverwaltenden Grundstücksunternehmens. 2 Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 31
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Urteil, 19. Okt. 2010 - I R 1/10.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 01. Okt. 2013 - 1 K 2605/10

bei uns veröffentlicht am 01.10.2013

Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Klägerin die erweiterte Kürzung des..

Referenzen

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn
a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient,
b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom
aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder
c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder
2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;
2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden;
2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;
4.
(weggefallen)
5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger).3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden.9Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen.10Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden,
a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend.14Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer.15In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.16Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.17Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.18§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
6.
(weggefallen)
7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
9.
u. 10. (weggefallen)

Tatbestand

 
Streitig ist die erweiterte Kürzung des gewerbesteuerlichen Gewinns bzgl. der Veräußerung des einzigen Grundstücks eines vermögensverwaltenden Grundstücksunternehmens.
Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 31. Oktober 1984 gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Verpachtung des Betriebsgebäudes an andere Unternehmen; die Klägerin stellte unstrittig eine so genannte Grundstücksverwaltungsgesellschaft im Sinne des Gewerbesteuerrechts dar und wurde seit Aufnahme der Tätigkeit entsprechend gewerbesteuerlich behandelt.
Die Klägerin bilanziert im Streitfall nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr vom 01. Juli 2004 bis 30. Juni 2005. Mit Vertrag vom 24. November 2004 veräußerte sie zum 15. Dezember 2004 das gesamte Grundstück und erzielte hieraus einen Veräußerungsgewinn. Danach ging die Klägerin keiner grundstücksverwaltenden Tätigkeit mehr nach.
Mit Beschlussfassung vom 13. Juni 2005 wurde die Gesellschaft mit Ablauf des 30. Juni 2005 aufgelöst. Die Liquidation ist nicht im Handelsregister eingetragen. Eine Auskehrung des Gesellschaftsvermögens fand nicht statt. Am 28. Dezember 2006 erfolgte eine Ausschüttung an die Gesellschafter in Höhe von 150.000 EUR.
In den letzten Jahren vor dem Verkauf des Grundstücks erzielte die Klägerin gewerbesteuerrechtliche Verluste und beantragte im Rahmen der Gewinnermittlung für die Gewerbesteuer Kürzungen im Sinne des § 9 Nr. 1 Satz 1 Gewerbesteuergesetz (GewStG).
In ihrer Gewerbesteuer-Erklärung für 2005 machte die Klägerin eine erweiterte Kürzung des gewerblichen Gewinns gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Höhe von 488.867 EUR für den Teil des Gewerbeertrags geltend, welcher auf das veräußerte Grundstück entfiel.
Diese Kürzung nahm das Finanzamt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 20. Januar 1982 I R 201/78, Bundessteuerblatt (BStBl) 1982, 477 im Bescheid für 2005 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 13. September 2006 nicht vor. Durch Verkauf des einzigen Grundstücks zur Mitte des Wirtschaftsjahres habe die Haupttätigkeit der Gesellschaft (Verpachtung dieses Grundstücks) nicht durchgängig vorgelegen; vielmehr sei diese Tätigkeit durch den Verkauf des Grundstücks beendet worden.
Der gegen diesen Bescheid am 26. September 2006 eingelegte Einspruch wurde mit dem BFH-Urteil vom 29. April 1987 I R 10/86, BStBl II 1987, 603 begründet. Hiernach läge auch bei der Veräußerung eines Grundstücks eine grundstücksverwaltende Tätigkeit vor; insoweit sei das vom Finanzamt zitierte Urteil vom 20. Januar 1982 überholt. Eine Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei vorzunehmen. Es sei Sinn und Zweck der Vorschrift, grundstücksverwaltende Kapitalgesellschaften denen der Personengesellschaften gleichzustellen. Letztere seien mit ihren Gewinnen aus der Grundstücksveräußerung nicht mit Gewerbesteuer belastet.
Der Einspruch wurde in der Einspruchsentscheidung vom 19. April 2007 als unbegründet zurückgewiesen. Das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit müsse während des ganzen Erhebungszeitraums gegeben sein. Denn nach § 14 S. 2 GewStG sei Erhebungszeitraum für die Gewerbesteuer das Kalenderjahr. Ende die Grundstücksverwaltung vorzeitig (vorliegend mit Veräußerung des Grundstücks am 24. November 2004), so sei dies bei nach § 2 Abs. 2 GewStG gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften nur unschädlich, wenn das Unternehmen zugleich jede weitere Tätigkeit einstelle. Denn die Gewerbesteuerpflicht von Kapitalgesellschaften ende im Hinblick auf § 2 Abs. 2 S. 1 GewStG nicht mit Aufgabe der werbenden Tätigkeit. Maßgebend sei insofern, ob das Vermögen an die Gesellschafter verteilt worden sei, die Gesellschaft also liquidiert wurde (BFH-Urteil vom 29. November 2000 I R 28/00, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH (BFH/NV) 2001, 816).
10 
Im Anschluss an die Veräußerung des Grundstücks bis zum Ende des Wirtschaftsjahres sei die Klägerin nicht mehr vermögensverwaltend tätig gewesen. Gegen diese Auslegung spreche auch nicht das von der Klägerin zitierte Urteil vom 29. April 1987 I R 10/86, in welchem der Verkauf des Grundstücks im Rahmen einer bestehenden Grundstücksvermögensverwaltung stattfinde.
11 
Dagegen richtet sich die Klage vom 22. Mai 2007. Für die Gewährung der Kürzung bestünden keine Einschränkungen zeitlicher Art. Entsprechend dem Sinn und Zweck des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft den gewerbesteuerfreien Personengesellschaften gleichzustellen, könne es nicht angehen, dass Grundstücksveräußerungsgewinne beim Verbleib weiterer Grundstücke im Betriebsvermögen der erweiterten Kürzung unterlägen, während bei Veräußerung des letzten Grundstücks des Unternehmens die Kürzung versagt werde. Wenn in einem Fall das Grundstück sowie dessen wirtschaftliches Eigentum auf das Ende des Erhebungszeitraums übergehe (vgl. Urteil vom 11. August 2004 I R 89/03, BStBl II 2004, 1080) und im anderen Fall das Grundstück während des Erhebungszeitraums übergehe, danach bis zum Ende des Erhebungszeitraums der Veräußerungserlös verwaltet werde und im letzteren Fall die Kürzung versagt werden solle (BFH-Urteil vom 20. Januar 1982 I R 201/78, BStBl II 1982, 477),  so könnten diese in der Praxis mehr zufälligen Gegebenheiten bei gleicher wirtschaftlicher Auswirkung nicht zu einer unterschiedlichen steuerrechtlichen Behandlung führen.
12 
Die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 13. September 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. April 2007 dahingehend abzuändern, dass der Gewerbeertrag um 488.867 EUR gekürzt wird.
13 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten  wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Finanzamt vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 3. September 2009  bzw. den Verhandlungstermin vom 23. November 2009 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist unbegründet.
16 
1. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.
17 
Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, auf Antrag den Gewerbeertrag an Stelle der Kürzung nach Satz 1 um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
18 
2. Die Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist der Klägerin zu versagen, da ihr das streitgegenständliche Grundstück zum 1.1.2005 nicht mehr zuzurechnen war.
19 
§ 20 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) bestimmt, dass für die Frage, ob und inwieweit i.S. des § 9 Nr. 1 GewStG Grundbesitz zum Betriebsvermögen gehört, der Stand zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich ist.
20 
§ 20 Abs. 1 Satz 2 GewStDV stellt nach seinem Wortlaut unterschiedslos auf § 9 Nr. 1, nicht nur auf § 9 Nr. 1 Satz 1 ab (Blümich/Gosch, GewStG, § 9 Rn. 67). Zudem heißt es in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, die erweiterte Kürzung werde auf Antrag „an Stelle der Kürzung nach Satz 1“ gewährt. Sie kommt also nur in Betracht, wenn zumindest die Kürzung nach Satz 1 zu gewähren wäre.  Deshalb muss das strenge Stichtagsprinzip im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG insoweit gelten, als die Kürzung nur für Grundstücke gelten kann, die zu Beginn des Erhebungszeitraums zuzurechnen waren (Wendt, Finanzrundschau (FR) 2004, 1404 f.).
21 
Nach diesen Grundsätzen ist der Klägerin die beantragte Kürzung zu versagen. Das veräußerte Grundstück war ihr am 1.1.2005, dem Beginn des Erhebungszeitraums, nicht mehr zuzurechnen.
22 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
23 
4. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO zugelassen.
24 
a) Der BFH legt § 20 Abs. 1 Satz 2 GewStDV bisher entgegen seinem Wortlaut aus. Der Sachzusammenhang, in den diese Bestimmung gestellt sei, zeige auf, dass diese sich lediglich auf die pauschale Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG beziehe, nicht aber auf die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Die Orientierung auf den Beginn des Kalenderjahres sei durch die Anknüpfung der Pauschalkürzung an dem Einheitswert des dem Unternehmen gehörenden Grundbesitzes bedingt, der auf den 1. Januar eines Jahres festgestellt wird (vgl. §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 4, 23 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG)). Diese Orientierung erübrige sich indes, wenn die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beantragt werde; diese Kürzung trete dann an die Stelle der Kürzung nach Satz 1 der Vorschrift und unterfalle eigenen Grundsätzen (BFH-Urteil vom 15. März 2000 I R 17/99, BStBl II 2001, 251).
25 
b) Der Senat verkennt nicht, dass die Klage nach ständiger BFH-Rechtsprechung schon deswegen abzuweisen wäre, weil das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG umfassend, also gleichermaßen in qualitativer, quantitativer und in zeitlicher Hinsicht verstanden wird (BFH-Urteil vom 14. April 2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497, 1498).
26 
aa) Im Streitfall fand die Verwaltung und Nutzung des Kapitalvermögens nicht neben derjenigen des Grundbesitzes, sondern zeitlich danach statt. Die von der Klägerin während des Erhebungszeitraums entfaltete Haupttätigkeit bestand daher nicht durchgängig in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Grundstücksverwaltung während des gesamten Erhebungszeitraums bestanden haben muss. Sie kann auch vorzeitig enden. Aber solange das Unternehmen während des Erhebungszeitraums überhaupt tätig ist, muss seine Haupttätigkeit in der schlichten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes durchgängig bestehen, um begünstigt zu sein (BFH-Urteil vom 20. Januar 1982 I R 201/78, BStBl II 1982, 477). Das Grundstücksunternehmen kann die erweiterte Kürzung seines Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur beanspruchen, wenn es während des gesamten Erhebungszeitraumes der begünstigten Tätigkeit nachgeht und daneben allenfalls die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG als unschädlich angeführten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten ausübt (BFH-Urteil vom 11. August 2004 I R 89/03, BStBl II 2004, 1080).
27 
In der Kommentarliteratur wird die Schädlichkeit selbst dann bejaht, wenn sich eine GmbH i.L. nach Veräußerung ihres einzigen und letzten Grundstücks auf die Verwaltung des hieraus erzielten Kapitalvermögens beschränkt und die Auskehrung (vorerst) nur wegen des Sperrjahres nach § 73 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) unterbleibt (Blümich/Gosch, GewStG, § 9 Rn. 76).
28 
Dementsprechend sei eine ausschließlich grundstücksverwaltende Tätigkeit bei abweichendem Wirtschaftsjahr nur gegeben, wenn sie während des gesamten Gewinnermittlungszeitraums vorgelegen hat (Blümich/Gosch, GewStG, § 9 Rn. 76, Finanzgericht (FG) Saarland, Urteil vom 24. Oktober 1967 535/66, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1968, 141).
29 
bb) Diese Rechtsprechung hindert nach der Überzeugung des Senats die Zulassung der Revision nicht. Der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfordert die oben zitierte Auslegung nicht. Soweit ersichtlich hat sich der BFH bei seiner Auslegung des Tatbestandsmerkmals „ausschließlich“ bisher nicht ausdrücklich mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift auseinandergesetzt.
30 
Der ursprüngliche Zweck der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bestand darin, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft, die also kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG, hinsichtlich ihrer gewerbesteuerlichen Belastung den gewerbesteuerfreien Einzelpersonen oder Personenunternehmen gleichzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 1977 I R 214/75, BStBl II 1977, 776, m.w.N.; Blümich/Gosch, GewStG, § 9 Rn. 45). Gewerbesteuerfreie Personenunternehmen sind jedoch mit den Gewinnen aus der Grundstücksveräußerung nicht mit Gewerbesteuer belastet. Diese Gleichstellung wird somit verfehlt, wenn der BFH verlangt, dass bis zum Ende des Erhebungszeitraums der begünstigten Tätigkeit nachgegangen wird. Soweit gewerbesteuerfreie Personenunternehmen ihr letztes Grundstück veräußern und danach den Veräußerungsgewinn verwalten, führt die (allein) vermögensverwaltende Tätigkeit (hinsichtlich des Kapitalvermögens) nicht zur Gewerbesteuerpflicht. Dies wäre aber bei einer GmbH nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung entgegen dem o.g. Gesetzeszweck der Fall.
31 
Das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit soll nach der Überzeugung des Senats lediglich verhindern, dass die Vergünstigung Kapitalgesellschaften gewährt wird, die neben der Grundstücksverwaltung gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeiten nachgehen, welche bei einem Personenunternehmen ebenso zur Gewerbesteuerpflicht führen würden. Für eine Ausdehnung des Begriffs in zeitlicher Hinsicht, was eine Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit nach sich zöge, besteht kein Anlass. Soweit die Schädlichkeit selbst dann bejaht wird, wenn sich eine GmbH i.L. nach Veräußerung ihres letzten Grundstücks auf die Verwaltung des hieraus erzielten Kapitalvermögens beschränkt und die Auskehrung (vorerst) nur wegen des Sperrjahres nach § 73 Abs. 1 GmbHG unterbleibt, führt dies faktisch zu einer vollständigen Entwertung des Kürzungstatbestandes in diesen Fällen.

Gründe

 
15 
Die Klage ist unbegründet.
16 
1. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmens gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet.
17 
Nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen errichten und veräußern, auf Antrag den Gewerbeertrag an Stelle der Kürzung nach Satz 1 um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.
18 
2. Die Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist der Klägerin zu versagen, da ihr das streitgegenständliche Grundstück zum 1.1.2005 nicht mehr zuzurechnen war.
19 
§ 20 Abs. 1 Satz 2 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV) bestimmt, dass für die Frage, ob und inwieweit i.S. des § 9 Nr. 1 GewStG Grundbesitz zum Betriebsvermögen gehört, der Stand zu Beginn des Kalenderjahres maßgeblich ist.
20 
§ 20 Abs. 1 Satz 2 GewStDV stellt nach seinem Wortlaut unterschiedslos auf § 9 Nr. 1, nicht nur auf § 9 Nr. 1 Satz 1 ab (Blümich/Gosch, GewStG, § 9 Rn. 67). Zudem heißt es in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, die erweiterte Kürzung werde auf Antrag „an Stelle der Kürzung nach Satz 1“ gewährt. Sie kommt also nur in Betracht, wenn zumindest die Kürzung nach Satz 1 zu gewähren wäre.  Deshalb muss das strenge Stichtagsprinzip im Rahmen des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG insoweit gelten, als die Kürzung nur für Grundstücke gelten kann, die zu Beginn des Erhebungszeitraums zuzurechnen waren (Wendt, Finanzrundschau (FR) 2004, 1404 f.).
21 
Nach diesen Grundsätzen ist der Klägerin die beantragte Kürzung zu versagen. Das veräußerte Grundstück war ihr am 1.1.2005, dem Beginn des Erhebungszeitraums, nicht mehr zuzurechnen.
22 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
23 
4. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO zugelassen.
24 
a) Der BFH legt § 20 Abs. 1 Satz 2 GewStDV bisher entgegen seinem Wortlaut aus. Der Sachzusammenhang, in den diese Bestimmung gestellt sei, zeige auf, dass diese sich lediglich auf die pauschale Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG beziehe, nicht aber auf die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG. Die Orientierung auf den Beginn des Kalenderjahres sei durch die Anknüpfung der Pauschalkürzung an dem Einheitswert des dem Unternehmen gehörenden Grundbesitzes bedingt, der auf den 1. Januar eines Jahres festgestellt wird (vgl. §§ 21 Abs. 2, 22 Abs. 4, 23 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG)). Diese Orientierung erübrige sich indes, wenn die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG beantragt werde; diese Kürzung trete dann an die Stelle der Kürzung nach Satz 1 der Vorschrift und unterfalle eigenen Grundsätzen (BFH-Urteil vom 15. März 2000 I R 17/99, BStBl II 2001, 251).
25 
b) Der Senat verkennt nicht, dass die Klage nach ständiger BFH-Rechtsprechung schon deswegen abzuweisen wäre, weil das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG umfassend, also gleichermaßen in qualitativer, quantitativer und in zeitlicher Hinsicht verstanden wird (BFH-Urteil vom 14. April 2000 I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497, 1498).
26 
aa) Im Streitfall fand die Verwaltung und Nutzung des Kapitalvermögens nicht neben derjenigen des Grundbesitzes, sondern zeitlich danach statt. Die von der Klägerin während des Erhebungszeitraums entfaltete Haupttätigkeit bestand daher nicht durchgängig in der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die Grundstücksverwaltung während des gesamten Erhebungszeitraums bestanden haben muss. Sie kann auch vorzeitig enden. Aber solange das Unternehmen während des Erhebungszeitraums überhaupt tätig ist, muss seine Haupttätigkeit in der schlichten Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes durchgängig bestehen, um begünstigt zu sein (BFH-Urteil vom 20. Januar 1982 I R 201/78, BStBl II 1982, 477). Das Grundstücksunternehmen kann die erweiterte Kürzung seines Gewerbeertrages gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nur beanspruchen, wenn es während des gesamten Erhebungszeitraumes der begünstigten Tätigkeit nachgeht und daneben allenfalls die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG als unschädlich angeführten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten ausübt (BFH-Urteil vom 11. August 2004 I R 89/03, BStBl II 2004, 1080).
27 
In der Kommentarliteratur wird die Schädlichkeit selbst dann bejaht, wenn sich eine GmbH i.L. nach Veräußerung ihres einzigen und letzten Grundstücks auf die Verwaltung des hieraus erzielten Kapitalvermögens beschränkt und die Auskehrung (vorerst) nur wegen des Sperrjahres nach § 73 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) unterbleibt (Blümich/Gosch, GewStG, § 9 Rn. 76).
28 
Dementsprechend sei eine ausschließlich grundstücksverwaltende Tätigkeit bei abweichendem Wirtschaftsjahr nur gegeben, wenn sie während des gesamten Gewinnermittlungszeitraums vorgelegen hat (Blümich/Gosch, GewStG, § 9 Rn. 76, Finanzgericht (FG) Saarland, Urteil vom 24. Oktober 1967 535/66, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1968, 141).
29 
bb) Diese Rechtsprechung hindert nach der Überzeugung des Senats die Zulassung der Revision nicht. Der Wortlaut des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfordert die oben zitierte Auslegung nicht. Soweit ersichtlich hat sich der BFH bei seiner Auslegung des Tatbestandsmerkmals „ausschließlich“ bisher nicht ausdrücklich mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift auseinandergesetzt.
30 
Der ursprüngliche Zweck der Vorschrift des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bestand darin, Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der Kapitalgesellschaft, die also kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG, hinsichtlich ihrer gewerbesteuerlichen Belastung den gewerbesteuerfreien Einzelpersonen oder Personenunternehmen gleichzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 1977 I R 214/75, BStBl II 1977, 776, m.w.N.; Blümich/Gosch, GewStG, § 9 Rn. 45). Gewerbesteuerfreie Personenunternehmen sind jedoch mit den Gewinnen aus der Grundstücksveräußerung nicht mit Gewerbesteuer belastet. Diese Gleichstellung wird somit verfehlt, wenn der BFH verlangt, dass bis zum Ende des Erhebungszeitraums der begünstigten Tätigkeit nachgegangen wird. Soweit gewerbesteuerfreie Personenunternehmen ihr letztes Grundstück veräußern und danach den Veräußerungsgewinn verwalten, führt die (allein) vermögensverwaltende Tätigkeit (hinsichtlich des Kapitalvermögens) nicht zur Gewerbesteuerpflicht. Dies wäre aber bei einer GmbH nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung entgegen dem o.g. Gesetzeszweck der Fall.
31 
Das Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit soll nach der Überzeugung des Senats lediglich verhindern, dass die Vergünstigung Kapitalgesellschaften gewährt wird, die neben der Grundstücksverwaltung gewerbesteuerpflichtigen Tätigkeiten nachgehen, welche bei einem Personenunternehmen ebenso zur Gewerbesteuerpflicht führen würden. Für eine Ausdehnung des Begriffs in zeitlicher Hinsicht, was eine Gewerbesteuerpflicht der gesamten Tätigkeit nach sich zöge, besteht kein Anlass. Soweit die Schädlichkeit selbst dann bejaht wird, wenn sich eine GmbH i.L. nach Veräußerung ihres letzten Grundstücks auf die Verwaltung des hieraus erzielten Kapitalvermögens beschränkt und die Auskehrung (vorerst) nur wegen des Sperrjahres nach § 73 Abs. 1 GmbHG unterbleibt, führt dies faktisch zu einer vollständigen Entwertung des Kürzungstatbestandes in diesen Fällen.

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn
a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient,
b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom
aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder
c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder
2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;
2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden;
2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;
4.
(weggefallen)
5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger).3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden.9Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen.10Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden,
a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend.14Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer.15In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.16Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.17Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.18§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
6.
(weggefallen)
7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
9.
u. 10. (weggefallen)