Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 21. März 2019 - 13 A 18.987

bei uns veröffentlicht am21.03.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von insgesamt 30,- Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist unter anderem mit dem Einlageflurstück 359 Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren B., das mit Beschluss vom 28. Februar 1989 nach §§ 1, 4, 37 FlurbG angeordnet wurde. Mit dem Flurbereinigungsplan wurde dem Kläger das Abfindungsflurstück 4222 zugeteilt. Dies umfasst im südwestlichen Bereich im Wesentlichen das Einlageflurstück 359 und im nordöstlichen Bereich teilweise die Altflurstücke 360 und 361. Mit seiner Klage begehrt er die Wiederherstellung der ursprünglichen Grenze zwischen seinem Einlageflurstück 359 und dem Altflurstück 358.

Der Anhörungstermin zum Flurbereinigungsplan erfolgte am 15. März 2012. Mit vier Schreiben vom 26. März 2012, jeweils zu unterschiedlichen Flurstücken, erhob der Kläger Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan und beantragte u.a. sein Grundstück 359/4222 in den alten Grenzen wieder herzustellen.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2013 hat der Kläger vorliegende Untätigkeitsklage erhoben (13 A 13.1278), die nach zwischenzeitlichem Ruhen des Verfahrens unter dem jetzigen Aktenzeichen 13 A 18.987 fortgeführt worden ist.

Am 9. Mai 2014 schlossen der Kläger als Verfügungskläger und die Beigeladene als Verfügungsbeklagte, jeweils anwaltlich vertreten, vor dem Amtsgericht Bamberg einen Vergleich, dessen Nr. 3 wie folgt lautet: „Der Widerspruch des Verfügungsklägers vom 20.03.2012 gegen den Flurbereinigungsplan B. wird zurückgenommen, soweit er die Zuteilung und Grenzen des Abfindungsflurgrundstückes Nr. 4221 betrifft. Klar gestellt wird, dass die Widerspruchsrücknahme sich nicht auf die dem Verfügungskläger im Flurbereinigungsplan zugewiesenen Abfindungsflächen außerhalb des Abfindungsflurgrundstückes Nr. 4221 bezieht.“

Der Kläger führte auf gerichtliche Anfrage mit Schreiben vom 10. August 2017 aus, dass er keine prozessbeendende Erklärung abgeben könne, da er in dem Vergleich vor dem Amtsgericht Bamberg am 9. Mai 2014 die künftige Grenze des neu gebildeten Flurstücks 4221 habe anerkennen müssen. Diese sollte entsprechend dem Beschluss des Vorstands der TG vom 7. September 2011, der ihm schriftlich am 22. September 2011 mitgeteilt worden sei, auf der alten Flurstücksgrenze zwischen den Einlageflurstücken 358 und 359 wieder hergestellt werden. Der durch die TG geschaffene neue südliche Grenzpunkt sei jedoch um mindestens 0,4 m in Richtung seines Grundstücks verschoben worden, was nur dem Zweck gedient habe, den Grenzabstand für ein Bauvorhaben auf den Flurstücken 356, 357 und 358 (künftig 4221) zu schaffen. Die Grenzverschiebung sei ihm erst seit dem 20. April 2017 bekannt. Eine Ausführungsanordnung nach §§ 61 ff. FlurbG sei nicht ergangen. Die Anerkennung des künftigen Baugrundstücks 4221 im Vergleich vom 9. Mai 2014 sei unter Voraussetzungen zustande gekommen, die ihm nicht bekannt gewesen und vom Vorstand der TG so auch nicht beschlossen gewesen seien. Nachdem er gegen eine Änderungsbaugenehmigung Klage erhoben habe, werde er die geplante Grenze des Grundstücks 4221 nicht anerkennen.

Mit Schreiben vom 30. August 2017 übersandte das ALE einen Auszug aus der Widerspruchskarte, aus dem sich ergibt, dass die neue Grenze zwischen den Abfindungsflurstücken 4222 und 4221 nicht mit der ursprünglichen Grenze zwischen den Einlageflurstücken 359 und 358 übereinstimmt, sondern im Norden etwas nach Westen in das Flurstück 4221 versetzt ist, was zu einem Zugang von ca. 15 qm zugunsten des Flurstücks 4222 führt. Im Süden ist die Grenze in Richtung Osten in das Flurstück 4222 versetzt, was bei diesem zu einem Verlust von ca. 25 qm führt.

Mit Schreiben vom 13. September 2017 hat der Kläger ausgeführt, mit der Widerspruchskarte des ALE werde die am 24. April 2017 festgestellte Grenzänderung bestätigt, die nicht dem Beschluss der TG vom 7. September 2011 entspreche. Soweit sich die Beklagte auf Treu und Glauben berufe, könne auch er sich hierauf berufen und darauf verlassen, dass der Beschluss der TG vom 7. September 2011 vollzogen werde. Da die Grenze nicht dem Beschluss vom 7. September 2011 und dem Grundbucheintrag entspreche, könne keine Zurücknahme von Widerspruch und Klage im Vergleich vom 9. Mai 2014 abgeleitet werden.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

den Flurbereinigungsplan in Gestalt des Beschlusses der TG vom 13. März 2018 abzuändern und dem Kläger das Abfindungsflurstück 4222 mit einer Grenze zum Abfindungsflurstück 4221 zuzuteilen, die dem Grenzverlauf der Einlageflurstücke 358 und 359 entspricht.

Die Beklagte sowie die mit Beschluss vom 22. August 2018 Beigeladene sind der Klage entgegengetreten und beantragen jeweils,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte führt aus, bezüglich der exakten Festlegung der neuen Grenze der Abfindungsflurstücke 4222/4221 habe ihr Vorstand in der Sitzung vom 7. September 2011 beschlossen, dass diese auf die Grenze der Einlageflurstücke 358/359 fallen sollte. Hierbei habe es sich jedoch lediglich um eine grafische (gestrichelte) Grenze gehandelt und sei es bei der technischen Umsetzung „geschehen“, dass diese nicht völlig deckungsgleich hergestellt worden sei. Im Frühjahr 2014 habe die Stadt B. ihr Abfindungsflurstück 4221 an die Beigeladene veräußert, die einen Einkaufsmarkt errichtet habe. Der Kläger habe gegen dieses Bauvorhaben geklagt und in einem Vergleich mit der Beigeladenen vor dem Amtsgericht Bamberg gegen die Zahlung eines Betrags von 30.000 € die Klage zurückgezogen und erklärt, dass er auch den Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan in dieser Sache zurückziehe. Ferner habe er erfolglos gegen die Baugenehmigung für den mittlerweile errichteten Einkaufsmarkt wegen der Verletzung der Abstandsflächen geklagt. Derzeit sei noch offen, ob die Berufung zugelassen werde. In einem Flurbereinigungsverfahren bestehe ein Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach § 44 FlurbG, es gebe aber keinen Anspruch darauf, bei der Gestaltung der Abfindungsgrundstücke eine konkrete Grenze eines Einlagegrundstücks wiederhergestellt zu bekommen. Bezüglich der Wertgleichheit von Einlage und Abfindung spiele es daher keine Rolle, ob die Grenze der Abfindungsflurstücke 4222/4221 völlig deckungsgleich mit der Grenze der Einlageflurstücke 358/359 sei oder minimal davon abweiche. Eine Änderung der Südwestgrenze des Abfindungsflurstücks 4222 durch die exakte Verlegung dieser Grenze auf die Grenze der Einlageflurstücke könne zur Folge haben, dass diese Grenzänderung im Nachhinein die bislang korrekten Abstandsflächen konterkariere. Ihr Vorstand habe daher am 13. März 2018 beschlossen, diese Grenze nicht zu ändern und die jetzige Grenze beizubehalten. Die Klage widerspreche Treu und Glauben und es werde die Einrede der Unzulässigkeit der Klage erhoben.

Die Beigeladene beruft sich darauf, dass die Klage schon aus formellen Gründen keinen Erfolg haben könne, da der Kläger seinen Widerspruch vom März 2012 am 9. Mai 2014 zur Niederschrift des Amtsgerichts Bamberg zurückgenommen habe. Der Kläger gehe im vorliegenden Verfahren davon aus, dass er sich lediglich zur Widerspruchsrücknahme verpflichtet habe, daran aber mittlerweile nicht mehr gebunden sei. Die verfahrensbeendende Erklärung sei sowohl der Beklagten als auch der Widerspruchsbehörde zugegangen. Jedenfalls fehle es an einer notwendigen Sachurteilsvoraussetzung. Nach seinem Rechtsmittelverzicht im gerichtlichen Vergleich vom 9. Mai 2014 könne der Kläger zumindest im vorliegenden Verfahren mit Einwendungen gegen den streitgegenständlichen Flurbereinigungsplan, soweit es um die Grenze zwischen den Abfindungsflurstücken 4221 und 4222 gehe, nicht mehr gehört werden. Gegen das Verfahren werde die Einrede des Verstoßes gegen Treu und Glauben erhoben, es sei unzulässig.

Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2018 hat der Kläger vorgetragen, Grundlage für die Einigung im Vergleich vom 9. Mai 2014 vor dem Amtsgericht Bamberg sei gewesen, dass aufgrund des Vorstandsbeschlusses und der geänderten vorläufigen Besitzeinweisung die alte Grundstücksgrenze fortbestehe. Eine Widerspruchsrücknahme sei nicht erfolgt. Der Kläger sei jahrelang davon ausgegangen, dass die ursprüngliche Grenze zwischen den Einlagegrundstücken wieder hergestellt sei und gelte, was der Beklagten bekannt sei. Mit dem Vorstandsbeschluss vom 13. März 2018 werde in seine Rechte eingegriffen. Den Regelungen des Vergleichs vor dem Amtsgericht Bamberg sei die Grundlage entzogen worden, soweit es die Frage der Grenzziehung und damit der Abstandsflächen betreffe. Es sei treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, den Kläger an diesbezüglichen Erklärungen in dem amtsgerichtlichen Vergleich festhalten zu wollen und damit eine Unzulässigkeit der Klage zu begründen. Nicht das Handeln des Klägers sei treuwidrig, sondern das der anderen Verfahrensbeteiligten. Der Kläger wende sich dagegen, dass die Grenze abweichend und zugunsten der Beigeladenen verändert worden sei, weshalb kein Fall eines Klagerücknahmeversprechens vorliege. Ein solches Versprechen hätte der Kläger - wären ihm die wahren Tatsachen beim Abschluss des Vergleichs bekannt gewesen - nie abgegeben.

Wegen des Verlaufs sowie der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 21. März 2019 wird auf das Protokoll Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten, die vorgelegten Behördenakten sowie die zum Verfahren beigezogenen Akten in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unter dem Az. 2 ZB 17.1309 sowie dem Verfahren vor dem Amtgericht Bamberg unter dem Az. 101 C 635/14 verwiesen.

Gründe

Die Klage gegen den Flurbereinigungsplan hinsichtlich der Grenze zwischen den Abfindungsflurstücken 4221 und 4222 bleibt ohne Erfolg. Sie ist bereits unzulässig, da sich sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene auf die Einrede des Verstoßes der Klage gegen den Grundsatz von Treu und Glauben hinsichtlich des Rechtsmittelrücknahmeversprechens in dem am 9. Mai 2014 in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Bamberg mit der Beigeladenen geschlossenen Prozessvergleich berufen haben. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob der Kläger wie von der Beigeladenen vorgetragen seinen Widerspruch bereits am 9. Mai 2014 zur Niederschrift des Amtsgerichts Bamberg zurückgenommen hat.

Im Hinblick auf den vom Kläger im Verfahren 101 C 635/14 vor dem Amtsgericht Bamberg am 9. Mai 2014 geschlossenen Vergleich und dem darin in Nr. 2 enthaltenen Verzicht auf Rechtsmittel gegen den Bescheid des ALE vom 8. Mai 2014 zur Änderung der vorläufigen Besitzeinweisung bezüglich des Abfindungsflurstücks Nr. 4221 im Flurbereinigungsverfahren B. sowie der in Nummer 3 erklärten Zurücknahme des Widerspruchs vom 20. März 2012 gegen den Flurbereinigungsplan B., soweit er die Zuteilung und Grenzen des Abfindungsflurstücks Nr. 4221 betrifft, ist die Klage unzulässig.

Insoweit ist in der Kommentarliteratur anerkannt, dass sich der Kläger auch im Verwaltungsprozess wirksam zur Klagerücknahme verpflichten kann (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand 34. EL Mai 2018, § 92 Rn. 9). Dies kann in einem außergerichtlichen Vergleich oder durch sonstige Vereinbarung geschehen, die nicht notwendig zwischen den Hauptbeteiligten des Verfahrens getroffen werden muss. Die Zulässigkeit eines solchen Klagerücknahmeversprechens ergibt sich ebenso wie das Recht zur Klagerücknahme aus der Verfügungsbefugnis des Klägers über seinen Rechtsschutzanspruch. Die vertraglich vereinbarte Verpflichtung zur Klagerücknahme ist ohne das Hinzutreten besonderer Umstände auch dann nicht etwa sittenwidrig und damit unwirksam, wenn der Kläger diese Verpflichtung gegen Zahlung eines Entgelts eingeht. Zur Umsetzung des Klagerücknahmeversprechens bedarf es der Erklärung der Klagerücknahme gegenüber dem Gericht; erst diese prozessuale Handlung beendet das Verfahren. Wird die Klagerücknahme abredewidrig verweigert, führt dies auf entsprechende Einrede des Beklagten zur Abweisung der Klage durch Prozessurteil, denn die Fortführung des Verfahrens verstößt gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und ist deshalb unzulässig. Für eine gesonderte, auf Abgabe der Rücknahmeerklärung gerichtete Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis; auch für eine entsprechende Widerklage ist regelmäßig kein Raum.

Entsprechend geht auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass ein rechtsgeschäftlich vereinbartes Klagerücknahmeversprechen, ebenso wie ein rechtsgeschäftlich vereinbarter Verzicht auf Rechtsschutz, statthaft ist (BayVGH, U.v. 22.4.2008 - 1 B 04.3320 - juris Rn. 31). Auch im Verwaltungsprozess ist - neben einem dem Gericht oder dem Gegner gegenüber durch Prozesshandlung erklärten Klage- bzw. Rechtsmittelverzicht - ein rechtsgeschäftlich vereinbarter Verzicht zulässig. Dieser ist - wie ein dem Gegner gegenüber durch Prozesshandlung erklärter Verzicht - auf dessen Einrede hin zu berücksichtigten (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2008 a.a.O. m.w.N.). Entsprechendes gilt nach dieser Rechtsprechung für ein Klagerücknahmeversprechen, das, wenn die Klage abredewidrig aufrechterhalten wird, auf Einrede des Gegners zur Abweisung der Klage als unzulässig führt (BayVGH, U.v. 22.4.2008 a.a.O. m.w.N.). Dass die Zulässigkeit der Klage oder eines Rechtsmittels in diesen Fällen von einer nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einrede hin zu berücksichtigenden Voraussetzung abhängt, steht dem nicht entgegen. Diese Konstellation ist im Verwaltungsprozess zwar nicht die Regel; sie ist ihm aber nicht völlig fremd (BayVGH, U.v. 22.4.2008 a.a.O. m.w.N.).

Entsprechendes gilt nach Ansicht des Senats für das im Prozessvergleich vom 9. April 2014 vor dem Amtsgericht Bamberg unter Nr. 3 abgegebene „Widerspruchsrücknahmeverspechen“. Insoweit macht es keinen Unterschied, in welchem Stadium des Rechtsbehelfsverfahrens - noch im Stadium des Widerspruchs oder bereits im Stadium des Klageverfahrens - eine entsprechende Zusage zur Rücknahme des Rechtsbehelfs erfolgt, zumal dem Rechtsbehelfsführer in beiden hinsichtlich der Aufrechterhaltung seines Rechtsbehelf eine weitgehende Dispositionsbefugnis zukommt.

Soweit der Kläger geltend macht, er habe sich beim Abschluss des Prozessvergleichs vor dem Amtsgericht Bamberg geirrt oder es sei erst nachträglich bekannt geworden, dass die festgesetzte Grenze nicht dem Beschluss des Vorstands der beklagten TG vom 7. September 2011 entspreche, vermag er die im vorliegenden Verfahren zu beachtende Wirksamkeit des vor dem Amtsgericht geschlossenen Prozessvergleichs nicht zu beseitigen. Hierfür müsste er vor dem Ausgangsgericht die Frage der Wirksamkeit des Prozessvergleichs klären lassen. Ob und inwieweit eine etwaige Anfechtung des Vergleichs oder die Geltendmachung des Wegfalls der Geschäftsgrundlage dort Aussicht auf Erfolg hätte, hat der Senat nicht zu beurteilen, sondern ist allein Aufgabe des Amtgerichts Bamberg. Zum jetzigen Zeitpunkt hat der erkennende Senat die nach wie vor wirksame Vereinbarung im Prozessvergleich vom 9. Mai 2014 zu berücksichtigen. In der dortigen Ziffer 3 wurde ausdrücklich erklärt, dass der Widerspruch gegen den Flurbereinigungsplan B. zurückgenommen werde, soweit er die Zuteilung und Grenzen des Abfindungsflurstücks 4221 betreffe, so dass auf die erhobene Einrede der Beklagten und der Beigeladenen eine diesbezügliche Klage unzulässig ist.

Im Übrigen - ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme - weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen des Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach § 44 FlurbG niemand verlangen kann, mit bestimmten Grundstücken oder mit Grundstücken in bestimmter Lage - auch nicht in der Lage seiner alten Grundstücke - abgefunden zu werden (vgl. Mayr in Wingerter/Mayr, FlurbG, 10. Aufl. 2018, § 44 Rn. 40 m.w.N.). Dass vorliegend mit der Mitteilung der Beklagten an den Kläger vom 22. September 2011 vom Beschluss des Vorstands der Beklagten vom 7. September 2011 die Voraussetzungen des Ausnahmefalls des Vorliegens einer rechtswirksamen Zusicherung im Sinn von Art. 38 BayVwVfG (vgl. hierzu Mayr in Wingerter/Mayr a.a.O.; § 44 Rn. 45 ff.) vorlägen, hat weder der Kläger vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, so dass die Klage auch ohne den im Vergleich vom 9. Mai 2014 vor dem Amtgericht Bamberg vom anwaltlich vertretenen Kläger erklärten Rechtsmittelverzicht voraussichtlich in sachlicher Hinsicht nicht erfolgreich gewesen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 44


(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Ma

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 147


(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden. (2) Ist d

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 37


(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspri

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 4


Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß

Flurbereinigungsgesetz - FlurbG | § 1


Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flur

Referenzen

Zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft sowie zur Förderung der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung kann ländlicher Grundbesitz durch Maßnahmen nach diesem Gesetz neugeordnet werden (Flurbereinigung).

Die obere Flurbereinigungsbehörde kann die Flurbereinigung anordnen und das Flurbereinigungsgebiet feststellen, wenn sie eine Flurbereinigung für erforderlich und das Interesse der Beteiligten für gegeben hält (Flurbereinigungsbeschluß); der Beschluß ist zu begründen.

(1) Das Flurbereinigungsgebiet ist unter Beachtung der jeweiligen Landschaftsstruktur neu zu gestalten, wie es den gegeneinander abzuwägenden Interessen der Beteiligten sowie den Interessen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung entspricht und wie es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. Die Feldmark ist neu einzuteilen und zersplitterter oder unwirtschaftlich geformter Grundbesitz nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zusammenzulegen und nach Lage, Form und Größe zweckmäßig zu gestalten; Wege, Straßen, Gewässer und andere gemeinschaftliche Anlagen sind zu schaffen, bodenschützende sowie -verbessernde und landschaftsgestaltende Maßnahmen vorzunehmen und alle sonstigen Maßnahmen zu treffen, durch welche die Grundlagen der Wirtschaftsbetriebe verbessert, der Arbeitsaufwand vermindert und die Bewirtschaftung erleichtert werden. Maßnahmen der Dorferneuerung können durchgeführt werden; durch Bebauungspläne und ähnliche Planungen wird die Zuziehung der Ortslage zur Flurbereinigung nicht ausgeschlossen. Die rechtlichen Verhältnisse sind zu ordnen.

(2) Die Flurbereinigungsbehörde hat bei der Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 1 die öffentlichen Interessen zu wahren, vor allem den Erfordernissen der Raumordnung, der Landesplanung und einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Denkmalschutzes, der Erholung, der Wasserwirtschaft einschließlich Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung, der Fischerei, des Jagdwesens, der Energieversorgung, des öffentlichen Verkehrs, der landwirtschaftlichen Siedlung, der Kleinsiedlung, des Kleingartenwesens und der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sowie einer möglichen bergbaulichen Nutzung und der Erhaltung und Sicherung mineralischer Rohstoffvorkommen Rechnung zu tragen.

(3) Die Veränderung natürlicher Gewässer darf nur aus wasserwirtschaftlichen und nicht nur aus vermessungstechnischen Gründen unter rechtzeitiger Hinzuziehung von Sachverständigen erfolgen.

(1) Jeder Teilnehmer ist für seine Grundstücke unter Berücksichtigung der nach § 47 vorgenommenen Abzüge mit Land von gleichem Wert abzufinden. Bei der Bemessung der Landabfindung sind die nach den §§ 27 bis 33 ermittelten Werte zugrunde zu legen. Maßgebend ist der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (§ 61 Satz 2). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird.

(2) Bei der Landabfindung sind die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse aller Teilnehmer gegeneinander abzuwägen und alle Umstände zu berücksichtigen, die auf den Ertrag, die Benutzung und die Verwertung der Grundstücke wesentlichen Einfluß haben.

(3) Die Landabfindungen müssen in möglichst großen Grundstücken ausgewiesen werden. Unvermeidbare Mehr- oder Minderausweisungen von Land sind in Geld auszugleichen. Die Grundstücke müssen durch Wege zugänglich gemacht werden; die erforderliche Vorflut ist, soweit möglich, zu schaffen.

(4) Die Landabfindung eines Teilnehmers soll in der Nutzungsart, Beschaffenheit, Bodengüte und Entfernung vom Wirtschaftshofe oder von der Ortslage seinen alten Grundstücken entsprechen, soweit es mit einer großzügigen Zusammenlegung des Grundbesitzes nach neuzeitlichen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen vereinbar ist.

(5) Wird durch die Abfindung eine völlige Änderung der bisherigen Struktur eines Betriebes erforderlich, so bedarf sie der Zustimmung des Teilnehmers. Die Kosten der Änderung sind Ausführungskosten (§ 105).

(6) Die Landabfindungen können im Wege des Austausches in einem anderen Flurbereinigungsgebiet ausgewiesen werden, soweit es für die Durchführung der Flurbereinigung zweckmäßig ist und in den betroffenen Flurbereinigungsgebieten der neue Rechtszustand gleichzeitig eintritt. Die Landabfindungen werden in diesen Fällen durch die Flurbereinigungspläne der Flurbereinigungsgebiete festgestellt, in denen sie ausgewiesen werden.

(7) Sind die betroffenen Rechtsinhaber einverstanden, können die Flurbereinigungsbehörde und die Gemeinde (Umlegungsstelle) in gegenseitigem Einvernehmen den Eigentümer eines in einem Flurbereinigungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Gebiet abfinden, in dem eine Umlegung nach Maßgabe des Vierten Teils des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs durchgeführt wird. Das gleiche gilt, wenn der Eigentümer eines in einem Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücks mit einem Grundstück in einem Flurbereinigungsgebiet abgefunden werden soll. Im übrigen ist Absatz 6 entsprechend anzuwenden.

(1) Für die abweisende Entscheidung im Verwaltungsgerichtsverfahren wird ein Pauschsatz erhoben, der unter Berücksichtigung der durch das Verfahren entstandenen baren Auslagen zu berechnen ist. Außerdem kann eine Gebühr festgesetzt werden.

(2) Ist die Entscheidung nur zum Teil abweisend, so kann dem anfechtenden Beteiligten ein entsprechender Teil der Kosten nach Absatz 1 auferlegt werden.

(3) Wird eine Klage zurückgenommen, so können dem anfechtenden Beteiligten die entstandenen Auslagen auferlegt werden. Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, dürfen dem anfechtenden Beteiligten nur Auslagen auferlegt werden.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für das Widerspruchsverfahren vor der oberen Flurbereinigungsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.