Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - 9 ZB 19.30577

bei uns veröffentlicht am20.03.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 4 K 18.31077, 10.01.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der 2015 in Deutschland geborene Kläger, dessen Eltern nach ihren eigenen Angaben Staatsangehörige Sierra Leones sind, begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 10. Januar 2019 wies das Verwaltungsgericht seine Klage ab. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (BayVGH, B.v. 22.1.2019 - 9 ZB 18.31719 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Das Zulassungsvorbringen beanstandet, dass in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. Juni 2018 eine Befristung der Wiedereinreisesperre auf sechs Monate festgesetzt worden sei und das Verwaltungsgericht diesbezüglich eine ordnungsgemäße Ermessensausübung angenommen habe. Es seien jedoch die persönlichen Belange des Kleinkindes nur unzureichend berücksichtigt worden. Davon unabhängig sei die Frage der Stärke der familiären Bindungen bzw. des Aufeinander-angewiesen-seins der Angehörigen bei einem vierjährigen Kind zu sehen. Damit wird schon keine konkrete Frage formuliert. Allenfalls zielen die Ausführungen auf eine Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Erstgerichts ab; der Kläger hält die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts für falsch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Grund für die Zulassung der Berufung (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 ZB 18.31509 - juris Rn. 9; B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 18.31470 - juris Rn. 4).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - 9 ZB 19.30577

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - 9 ZB 19.30577

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - 9 ZB 19.30577 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - 9 ZB 19.30577 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2019 - 9 ZB 19.30577 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2019 - 9 ZB 18.31719

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. III. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden ni

Referenzen

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

III. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 9 ZB 18.32733 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dem wird das gesamte Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

a) Soweit der Kläger die Frage stellt, „ob arbeitsfähige Männer wie der Kläger sich ihren Lebensunterhalt in Sierra-Leone sicherstellen können, oder ob hier ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt“, genügt sein Vortrag den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Bescheid vom 16. Juni 2017 Bezug genommen, wo im Zusammenhang mit der Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK umfänglich ausgeführt wurde, dass es sich bei Sierra Leone um eines der ärmsten Länder der Welt handele (nach dem Human Development Indes 2016 Rang 179 von 188) und ein Großteil der Bevölkerung in absoluter Armut lebe. Ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum werde durch schlecht ausgebildete Arbeitskräfte, Korruption, wenig Rechtssicherheit, kaum ausgebaute Infrastruktur und wegen der Nachwirkungen des Bürgerkriegs erschwert. Die Arbeitslosigkeit sei sehr hoch. Dennoch gelinge es dem größten Teil der Bevölkerung mit Handel und Subsistenz-Landwirtschaft den eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Selbst ungelernte Arbeitslose seien in der Lage, durch Hilfstätigkeiten, Gelegenheitsarbeiten, Kleinhandel und ähnliche Tätigkeiten etwas Geld zu verdienen und in bescheidenem Umfang ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Trotz der als schwierig einzustufenden Lebensumstände sei daher nicht zu befürchten, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könne und deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren für Leib oder Leben zu befürchten habe. Das Verwaltungsgericht hat zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Sierra Leone zu seiner Existenzsicherung in der Lage gewesen sei.

Mit dieser Einschätzung setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander. Stattdessen wird unter diesbezüglichen Verweisen auf die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und des Österreichischen Außenministeriums lediglich pauschal auf etwas hingewiesen, das auch schon das Bundesamt seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt hat, nämlich dass es sich bei Sierra Leone um eines der ärmsten Länder der Welt handele, in dem Korruption und Misswirtschaft an der Tagesordnung seien sowie sich insbesondere die Folgen des Bürgerkriegs noch auswirkten. Der Kläger versucht hier, die Frage nach dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses neu aufzuwerfen und im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorzugehen. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2017 - 9 ZB 17.30302 - juris Rn. 4 m.w.N.).

b) In Bezug auf die zweite Frage, „ob Menschen, die wie der Kläger über kein sie tragendes Netzwerk verfügen, von gefährlicher Mangelernährung oder lebensgefährlichen Krankheiten bedroht sind, und damit ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben ist“, kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Da die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger bei Rückkehr nach Sierra Leone seinen Lebensunterhalt ausreichend sicherstellen wird, nicht erfolgreich angegriffen wurde, stellt sich auch nicht die nicht weiter erläuterte Frage, ob ihm bei Fehlen eines tragfähigen Netzwerkes Mangelernährung drohen würde. An die Bedingung eines unterstützenden Netzwerkes hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nicht angeknüpft.

Soweit dem zweiten Teil der Frage, nämlich ob Menschen ohne tragendes Netzwerk in Sierra Leone von lebensgefährlichen Krankheiten bedroht sind, dann überhaupt noch eigenständige Bedeutung zukommen kann, findet sich keine ausreichende Begründung für diese Vermutung. Darüber hinaus erschöpft sich das betreffende Zulassungsvorbringen des Klägers darin, auf die schlechte medizinische Versorgungslage und die daraus resultierende Gefahr des Auftretens verheerender Epidemien, wie etwa die Ebola-Epidemie in den Jahren 2014/15, hinzuweisen, ohne damit auch nur darzulegen, dass sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse anders darstellen als vom Verwaltungsgericht angenommen. Das Verwaltungsgericht nimmt insoweit auf die Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid Bezug, in denen die medizinische Versorgungslage ebenfalls als äußerst problematisch geschildert wird.

c) Auch die dritte, nicht näher erörterte Frage, „ob Männer wie der Kläger infolge der desolaten Sicherheitslage in Sierra Leone einer Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG ausgesetzt sind“, entspricht nicht den Darlegungsanforderungen und ist auch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Beruft sich ein Ausländer - wie hier der Kläger - lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, die nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a AufenthG gewährt. Das zeigt, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stets eine nicht grundsätzlich klärungsfähige Frage des Einzelfalls ist, deren positive Beantwortung für den Kläger allenfalls dann in Betracht käme, wenn er bei Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - juris Rn. 11 ff.) Die vom Kläger benannten Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und des Österreichischen Außenministeriums zu Sierra Leone würden zudem auch keinen Anlass zu einer Neubewertung der den Kläger in Sierra Leone treffenden Sicherheitslage geben. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung eine Indizwirkung nicht zu. Nach dem Wortlaut der Reisewarnung und den Grundsätzen für den Erlass einer solchen sei auszuschließen, dass die hierfür maßgebenden rechtlichen Maßstäbe zur Bewertung der Verfolgungs- bzw. Sicherheitslage und damit auch der aktuellen sicherheitsrelevanten Ereignisse mit den vorliegend anzuwendenden identisch seien (BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, B.v. 14.10.2015 - 2 BvR 1626/13). Für die österreichische Reisewarnung kann nichts anderes gelten.

d) Auch die letzte Frage, „ob die „Bundo Society“ in Sierra Leone mit staatsähnlichen Strukturen über genügend Macht verfügt, um Menschen wie den Kläger in ganz Sierra Leone aufzuspüren, ggf. zu töten und ihm so einer Gefahr gem. § 60 Abs. 7 AufenthG auszusetzen“, führt nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesamts das Vorbringen des Klägers, er sei vor seiner Ausreise in seinem Heimatland durch Mitglieder der Bundo Society verfolgt bzw. bedroht worden, bereits als unglaubhaft bewertet hat.

2. Der Kläger hat somit auch keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.