vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 14 K 17.34764, 21.12.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Kläger sind Staatsangehörige Sierra Leones; der Kläger zu 3. ist der 2016 in Freetown, Sierra Leone, geborene Sohn der Kläger zu 1. und 2. Sie begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungshindernissen. Mit Urteil vom 21. Dezember 2018 wies das Verwaltungsgericht ihre Klage ab. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (BayVGH, B.v. 22.1.2019 - 9 ZB 18.31719 - juris Rn. 2 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Die Kläger sehen eine grundsätzliche Bedeutung in der Tatsachenfrage, ob die Versorgungs- und Sicherheitslage in Sierra Leone aktuell so desolat ist, dass hieraus Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bzw. § 60 Abs. 7 AufenthG für rückkehrende Familien mit Kleinkindern abzuleiten seien. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass sich der Kläger zu 1. trotz der allgemein schlechten Wirtschaftslage und seiner nur rudimentären Schulbildung wegen seiner Berufserfahrung als Automechaniker und Kraftfahrer ein zumutbares Existenzminimum erwirtschaften könne. Auch sei der Klägerin zu 2. trotz zweier Kinder in geringem Umfang zumutbar, zum Familieneinkommen beizutragen, wie bereits durch das praktizierte Frisieren von Haaren erfolgt. Sowohl der Kläger zu 1. als auch die Klägerin zu 2. seien jung, gesund und arbeitsfähig und hätten bereits vor ihrer Ausreise unter Beweis gestellt, dass sie in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt in Sierra Leone sicherzustellen. Abgesehen davon, dass das Zulassungsvorbringen dem nicht substantiiert entgegentritt, setzt es sich nicht mit den eingeführten Erkenntnismitteln auseinander. Stützt sich das Verwaltungsgericht - wie hier - bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, ist erforderlich, dass das Zulassungsvorbringen zumindest einen überprüfbaren Hinweis auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- oder Erkenntnisquellen enthält, etwa entsprechende Auskünfte, Stellungnahmen, Gutachten, Presseberichte oder andere Gerichtsentscheidungen oder Erkenntnisse, die den Schluss zulassen, dass die aufgeworfene Frage einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich ist und damit einer Klärung im Berufungsverfahren bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 9 ZB 18.32733 - juris Rn. 13 m.w.N.). Dem genügt die bloße Wiedergabe eines Zitats aus einer „aktuellen Veröffentlichung“ des Auswärtigen Amtes, die die Schwierigkeiten der Existenzsicherung in Sierra Leone aufzeigt, wie sie auch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt wurden, nicht. Abgesehen davon ergibt sich hieraus auch keine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2019 - 9 ZB 18.31719 - juris Rn. 8).

Gleiches gilt für die Frage der Sicherheitslage im Hinblick auf die vom Kläger zu 1. angeführte Verfolgung durch die Poro Society; das Zulassungsvorbringen legt auch keine landesweite Aktivität des Geheimbundes dar. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht den Vortag des Klägers zu 1. hierzu bereits als unglaubhaft angesehen, so dass diese Frage nicht entscheidungserheblich ist (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2018 - 9 ZB 18.32071 - juris Rn. 8).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

III. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 9 ZB 18.32733 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dem wird das gesamte Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

a) Soweit der Kläger die Frage stellt, „ob arbeitsfähige Männer wie der Kläger sich ihren Lebensunterhalt in Sierra-Leone sicherstellen können, oder ob hier ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt“, genügt sein Vortrag den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Bescheid vom 16. Juni 2017 Bezug genommen, wo im Zusammenhang mit der Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK umfänglich ausgeführt wurde, dass es sich bei Sierra Leone um eines der ärmsten Länder der Welt handele (nach dem Human Development Indes 2016 Rang 179 von 188) und ein Großteil der Bevölkerung in absoluter Armut lebe. Ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum werde durch schlecht ausgebildete Arbeitskräfte, Korruption, wenig Rechtssicherheit, kaum ausgebaute Infrastruktur und wegen der Nachwirkungen des Bürgerkriegs erschwert. Die Arbeitslosigkeit sei sehr hoch. Dennoch gelinge es dem größten Teil der Bevölkerung mit Handel und Subsistenz-Landwirtschaft den eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Selbst ungelernte Arbeitslose seien in der Lage, durch Hilfstätigkeiten, Gelegenheitsarbeiten, Kleinhandel und ähnliche Tätigkeiten etwas Geld zu verdienen und in bescheidenem Umfang ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Trotz der als schwierig einzustufenden Lebensumstände sei daher nicht zu befürchten, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könne und deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren für Leib oder Leben zu befürchten habe. Das Verwaltungsgericht hat zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Sierra Leone zu seiner Existenzsicherung in der Lage gewesen sei.

Mit dieser Einschätzung setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander. Stattdessen wird unter diesbezüglichen Verweisen auf die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und des Österreichischen Außenministeriums lediglich pauschal auf etwas hingewiesen, das auch schon das Bundesamt seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt hat, nämlich dass es sich bei Sierra Leone um eines der ärmsten Länder der Welt handele, in dem Korruption und Misswirtschaft an der Tagesordnung seien sowie sich insbesondere die Folgen des Bürgerkriegs noch auswirkten. Der Kläger versucht hier, die Frage nach dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses neu aufzuwerfen und im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorzugehen. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2017 - 9 ZB 17.30302 - juris Rn. 4 m.w.N.).

b) In Bezug auf die zweite Frage, „ob Menschen, die wie der Kläger über kein sie tragendes Netzwerk verfügen, von gefährlicher Mangelernährung oder lebensgefährlichen Krankheiten bedroht sind, und damit ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben ist“, kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Da die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger bei Rückkehr nach Sierra Leone seinen Lebensunterhalt ausreichend sicherstellen wird, nicht erfolgreich angegriffen wurde, stellt sich auch nicht die nicht weiter erläuterte Frage, ob ihm bei Fehlen eines tragfähigen Netzwerkes Mangelernährung drohen würde. An die Bedingung eines unterstützenden Netzwerkes hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nicht angeknüpft.

Soweit dem zweiten Teil der Frage, nämlich ob Menschen ohne tragendes Netzwerk in Sierra Leone von lebensgefährlichen Krankheiten bedroht sind, dann überhaupt noch eigenständige Bedeutung zukommen kann, findet sich keine ausreichende Begründung für diese Vermutung. Darüber hinaus erschöpft sich das betreffende Zulassungsvorbringen des Klägers darin, auf die schlechte medizinische Versorgungslage und die daraus resultierende Gefahr des Auftretens verheerender Epidemien, wie etwa die Ebola-Epidemie in den Jahren 2014/15, hinzuweisen, ohne damit auch nur darzulegen, dass sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse anders darstellen als vom Verwaltungsgericht angenommen. Das Verwaltungsgericht nimmt insoweit auf die Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid Bezug, in denen die medizinische Versorgungslage ebenfalls als äußerst problematisch geschildert wird.

c) Auch die dritte, nicht näher erörterte Frage, „ob Männer wie der Kläger infolge der desolaten Sicherheitslage in Sierra Leone einer Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG ausgesetzt sind“, entspricht nicht den Darlegungsanforderungen und ist auch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Beruft sich ein Ausländer - wie hier der Kläger - lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, die nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a AufenthG gewährt. Das zeigt, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stets eine nicht grundsätzlich klärungsfähige Frage des Einzelfalls ist, deren positive Beantwortung für den Kläger allenfalls dann in Betracht käme, wenn er bei Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - juris Rn. 11 ff.) Die vom Kläger benannten Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und des Österreichischen Außenministeriums zu Sierra Leone würden zudem auch keinen Anlass zu einer Neubewertung der den Kläger in Sierra Leone treffenden Sicherheitslage geben. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung eine Indizwirkung nicht zu. Nach dem Wortlaut der Reisewarnung und den Grundsätzen für den Erlass einer solchen sei auszuschließen, dass die hierfür maßgebenden rechtlichen Maßstäbe zur Bewertung der Verfolgungs- bzw. Sicherheitslage und damit auch der aktuellen sicherheitsrelevanten Ereignisse mit den vorliegend anzuwendenden identisch seien (BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, B.v. 14.10.2015 - 2 BvR 1626/13). Für die österreichische Reisewarnung kann nichts anderes gelten.

d) Auch die letzte Frage, „ob die „Bundo Society“ in Sierra Leone mit staatsähnlichen Strukturen über genügend Macht verfügt, um Menschen wie den Kläger in ganz Sierra Leone aufzuspüren, ggf. zu töten und ihm so einer Gefahr gem. § 60 Abs. 7 AufenthG auszusetzen“, führt nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesamts das Vorbringen des Klägers, er sei vor seiner Ausreise in seinem Heimatland durch Mitglieder der Bundo Society verfolgt bzw. bedroht worden, bereits als unglaubhaft bewertet hat.

2. Der Kläger hat somit auch keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substanziiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2017 - 9 ZB 15.30129 - juris Rn. 4 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Die Fragen,

„ob es Personen, die aufgrund des damaligen Bürgerkriegs und der damit verbundenen Flucht aus dem Land nicht in Sierra Leone aufgewachsen sind und damit weder mit den dort gesprochenen Sprachen, noch mit der Kultur und den Bräuchen sowie täglichen Umgangsformen der heimischen Menschen (vertraut sind) ohne soziales Netzwerk und den Schutz sowie die Unterstützung der Großfamilie zumutbar ist, auf die Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch tägliche Hilfsarbeit zu verweisen insbesondere unter Berücksichtigung der strukturellen Defizite des Landes im Rahmen der sehr hohen Arbeitslosenquote von 65 - 70% oder ob es sich hierbei nicht vielmehr um eine schutzwürdige Personengruppe handelt und ob es desweiteren sachgerecht ist, die strapaziöse Fluchtroute, die sich als absolute Ausnahmesituation im Leben einer Person darstellt, als Anhaltspunkt für die Möglichkeit der Existenzsicherung heranzuziehen“,

führen nicht zur Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

1. Die (Teil-) Frage, ob es „zumutbar“ ist, einen Asylantragsteller auf die Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums durch tägliche Hilfsarbeit zu verweisen, ist nicht klärungsbedürftig.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass erwerbsfähigen Personen die Sicherung des wirtschaftlichen Existenzminimums durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit grundsätzlich zumutbar ist. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, U.v. 1.2.2007 - 1 C 24.06 - NVwZ 2007, 68 = juris Rn. 11 m.w.N.). Aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU, auf die das Zulassungsvorbringen wohl abstellt (Art. 8 Abs. 1 „der maßgeblichen Ausführungsrichtlinie“), ergibt sich nichts anderes.

2. Ob für die in den aufgeworfenen Fragen umschriebene und nach Ansicht des Klägers „schutzwürdige Personengruppe“ etwas anderes gelten kann, ist mangels Entscheidungserheblichkeit nicht klärungsfähig.

Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass sich der 31 Jahre alte, gesunde und erwerbsfähige Kläger nach seiner Ausreise aus Gambia im Jahr 2014 in diversen, für ihn fremden Ländern („Senegal, Mali, Burkina Faso, Niger, Libyen, Italien“) nach eigenem Vortrag nicht nur zur Durchreise aufgehalten hat, sondern dass es ihm dort weithin gelang, zumindest durch einfache Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu bestreiten („Senegal, Mali, Italien“). Sierra Leone wäre für den Kläger kein fremderes Land als die Länder, in denen sich der Kläger seit dem Verlassen Sierra Leones aufgehalten hat. Es seien deshalb keine Gründe dafür ersichtlich, dass Kläger nicht in der Lage wäre, seinen Lebensunterhalt in Sierra Leone bestreiten zu können. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht substanziiert auseinander (s. auch nachstehend Nr. 4).

3. Soweit den aufgeworfenen Fragen weiter die hohe Arbeitslosenquote in Sierra Leone von 65% bis 70% zugrunde gelegt wird, setzt sich der Kläger nicht mit der Begründung des Bundesamtsbescheids vom 22. Mai 2018 auseinander, auf die das Verwaltungsgericht „im Übrigen“ nach § 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen hat.

Danach bewege sich die Arbeitslosenrate in Sierra Leone zwar zwischen 65 und 70%. Gleichwohl gelinge es trotz der wirtschaftlich schlechten Lage selbst ungelernten Arbeitslosen durch Hilfstätigkeiten, Gelegenheitsarbeiten, Kleinhandel und ähnliche Tätigkeiten etwas Geld zu verdienen und in bescheidenem Umfang ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Seine Bewertung stützt das Bundesamt auf Rechtsprechung, mit der sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinandersetzt. Allein das Vorbringen, die im angegangenen Ersturteil zugrunde gelegten Tatsachen seien unrichtig und zwischenzeitlich überholt, genügt nicht dem Darlegungsgebot.

Stützt sich das Verwaltungsgericht - wie hier durch die Bezugnahme auf den Bundesamtsbescheid - bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, genügt es den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in Bezug auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage nicht, wenn lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen zumindest eines überprüfbaren Hinweises auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte), die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die aufgeworfene Tatsachenfrage anders als in der angefochtenen Entscheidung zu beantworten ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2018 - 9 ZB 18.50044 - juris Rn. 14 m.w.N.). Daran fehlt es.

4. Mit der Frage, ob es sachgerecht ist, die strapaziöse Fluchtroute, die sich als absolute Ausnahmesituation im Leben einer Person darstellt, als Anhaltspunkt für die Möglichkeit der Existenzsicherung heranzuziehen, wendet sich der Kläger im Gewand der Grundsatzrüge gegen die tatrichterliche Würdigung im Einzelfall. Damit wird kein in § 78 Abs. 3 AsylG genannter Zulassungsgrund dargetan (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2018 - 9 ZB 18.31792 - juris Rn. 11 m.w.N.).

Davon abgesehen entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Überzeugungsbildung des Gerichts ist demgemäß auch der Beteiligtenvortrag zu Grunde zu legen. Dies hat das Verwaltungsgericht getan und aus dem Vortrag des Klägers nachvollziehbar geschlossen, dass dieser die Fähigkeit hat, auch in fremden Ländern zurechtzukommen, in denen er nicht aufgewachsen ist, deren Sprache er nicht spricht (die Amtssprache in Sierra Leone ist allerdings Englisch, was der Kläger nach seinen Angaben neben der Sprache Fula spricht), mit deren Kultur und Bräuchen sowie täglichen Umgangsformen er nicht vertraut ist und in denen er weder über ein soziales Netzwerk verfügt noch auf den Schutz oder die Unterstützung durch eine Großfamilie bauen kann. Was an dieser Würdigung „völlig unsachgemäß“ sein soll, ist weder ersichtlich noch wird dies substanziiert dargelegt. Insbesondere ergibt sich aus der klägerischen Bewertung, die Erlebnisse und Gegebenheiten aus der Fluchtroute gründeten auf eine Ausnahmesituation, nicht, weshalb dem Kläger die während seines mehrjährigen Reisewegs gezeigten Fähigkeiten in Sierra Leone nicht zur Verfügung stehen sollten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

III. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2018 - 9 ZB 18.32733 - juris Rn. 3 m.w.N.). Dem wird das gesamte Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

a) Soweit der Kläger die Frage stellt, „ob arbeitsfähige Männer wie der Kläger sich ihren Lebensunterhalt in Sierra-Leone sicherstellen können, oder ob hier ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vorliegt“, genügt sein Vortrag den Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit nicht.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) im Bescheid vom 16. Juni 2017 Bezug genommen, wo im Zusammenhang mit der Verneinung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK umfänglich ausgeführt wurde, dass es sich bei Sierra Leone um eines der ärmsten Länder der Welt handele (nach dem Human Development Indes 2016 Rang 179 von 188) und ein Großteil der Bevölkerung in absoluter Armut lebe. Ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum werde durch schlecht ausgebildete Arbeitskräfte, Korruption, wenig Rechtssicherheit, kaum ausgebaute Infrastruktur und wegen der Nachwirkungen des Bürgerkriegs erschwert. Die Arbeitslosigkeit sei sehr hoch. Dennoch gelinge es dem größten Teil der Bevölkerung mit Handel und Subsistenz-Landwirtschaft den eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Selbst ungelernte Arbeitslose seien in der Lage, durch Hilfstätigkeiten, Gelegenheitsarbeiten, Kleinhandel und ähnliche Tätigkeiten etwas Geld zu verdienen und in bescheidenem Umfang ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Trotz der als schwierig einzustufenden Lebensumstände sei daher nicht zu befürchten, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könne und deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit extreme Gefahren für Leib oder Leben zu befürchten habe. Das Verwaltungsgericht hat zusätzlich darauf hingewiesen, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus Sierra Leone zu seiner Existenzsicherung in der Lage gewesen sei.

Mit dieser Einschätzung setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander. Stattdessen wird unter diesbezüglichen Verweisen auf die Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und des Österreichischen Außenministeriums lediglich pauschal auf etwas hingewiesen, das auch schon das Bundesamt seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt hat, nämlich dass es sich bei Sierra Leone um eines der ärmsten Länder der Welt handele, in dem Korruption und Misswirtschaft an der Tagesordnung seien sowie sich insbesondere die Folgen des Bürgerkriegs noch auswirkten. Der Kläger versucht hier, die Frage nach dem Vorliegen eines Abschiebungshindernisses neu aufzuwerfen und im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vorzugehen. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2017 - 9 ZB 17.30302 - juris Rn. 4 m.w.N.).

b) In Bezug auf die zweite Frage, „ob Menschen, die wie der Kläger über kein sie tragendes Netzwerk verfügen, von gefährlicher Mangelernährung oder lebensgefährlichen Krankheiten bedroht sind, und damit ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK gegeben ist“, kann zunächst auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden. Da die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger bei Rückkehr nach Sierra Leone seinen Lebensunterhalt ausreichend sicherstellen wird, nicht erfolgreich angegriffen wurde, stellt sich auch nicht die nicht weiter erläuterte Frage, ob ihm bei Fehlen eines tragfähigen Netzwerkes Mangelernährung drohen würde. An die Bedingung eines unterstützenden Netzwerkes hat das Verwaltungsgericht bei der Prüfung zum Vorliegen von Abschiebungshindernissen nicht angeknüpft.

Soweit dem zweiten Teil der Frage, nämlich ob Menschen ohne tragendes Netzwerk in Sierra Leone von lebensgefährlichen Krankheiten bedroht sind, dann überhaupt noch eigenständige Bedeutung zukommen kann, findet sich keine ausreichende Begründung für diese Vermutung. Darüber hinaus erschöpft sich das betreffende Zulassungsvorbringen des Klägers darin, auf die schlechte medizinische Versorgungslage und die daraus resultierende Gefahr des Auftretens verheerender Epidemien, wie etwa die Ebola-Epidemie in den Jahren 2014/15, hinzuweisen, ohne damit auch nur darzulegen, dass sich die maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse anders darstellen als vom Verwaltungsgericht angenommen. Das Verwaltungsgericht nimmt insoweit auf die Ausführungen des Bundesamts im angefochtenen Bescheid Bezug, in denen die medizinische Versorgungslage ebenfalls als äußerst problematisch geschildert wird.

c) Auch die dritte, nicht näher erörterte Frage, „ob Männer wie der Kläger infolge der desolaten Sicherheitslage in Sierra Leone einer Gefahr i.S.d. § 60 Abs. 7 AufenthG ausgesetzt sind“, entspricht nicht den Darlegungsanforderungen und ist auch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Beruft sich ein Ausländer - wie hier der Kläger - lediglich auf allgemeine Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, die nicht nur ihm persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe drohen, wird Abschiebungsschutz ausschließlich durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde nach § 60a AufenthG gewährt. Das zeigt, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG stets eine nicht grundsätzlich klärungsfähige Frage des Einzelfalls ist, deren positive Beantwortung für den Kläger allenfalls dann in Betracht käme, wenn er bei Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre (vgl. BVerwG, U.v. 12.7.2001 - 1 C 5.01 - juris Rn. 11 ff.) Die vom Kläger benannten Reisewarnungen des Auswärtigen Amtes und des Österreichischen Außenministeriums zu Sierra Leone würden zudem auch keinen Anlass zu einer Neubewertung der den Kläger in Sierra Leone treffenden Sicherheitslage geben. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung eine Indizwirkung nicht zu. Nach dem Wortlaut der Reisewarnung und den Grundsätzen für den Erlass einer solchen sei auszuschließen, dass die hierfür maßgebenden rechtlichen Maßstäbe zur Bewertung der Verfolgungs- bzw. Sicherheitslage und damit auch der aktuellen sicherheitsrelevanten Ereignisse mit den vorliegend anzuwendenden identisch seien (BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, B.v. 14.10.2015 - 2 BvR 1626/13). Für die österreichische Reisewarnung kann nichts anderes gelten.

d) Auch die letzte Frage, „ob die „Bundo Society“ in Sierra Leone mit staatsähnlichen Strukturen über genügend Macht verfügt, um Menschen wie den Kläger in ganz Sierra Leone aufzuspüren, ggf. zu töten und ihm so einer Gefahr gem. § 60 Abs. 7 AufenthG auszusetzen“, führt nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht durch Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesamts das Vorbringen des Klägers, er sei vor seiner Ausreise in seinem Heimatland durch Mitglieder der Bundo Society verfolgt bzw. bedroht worden, bereits als unglaubhaft bewertet hat.

2. Der Kläger hat somit auch keinen Anspruch auf die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung, dass Abschiebungsverbote bezüglich Sierra Leone bestehen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 8. Mai 2017 ab; mit Urteil vom 14. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht München die Klage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2018 - 9 ZB 18.31793 - juris Rn. 3 m.w.N.).

Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Zum einen wurde weder eine konkrete Frage ausformuliert, noch angegeben, warum die Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll. Zum anderen ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennbar.

a) Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag zu seinem Verfolgungsschicksal als unglaubhaft bewertet hat und die festgestellten Widersprüche durch eine psychotherapeutische Stellungnahme zu erklären versucht, wendet sich das Zulassungsvorbringen im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2017 - 9 ZB 17.30302 - juris Rn. 4 m.w.N.).

b) Soweit der Kläger sinngemäß vorträgt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts drohe ihm überall in Sierra Leone Verfolgung durch Mitglieder der Poro Society - es gebe keine inländische Fluchtalternative - ist sein Vorbringen weder entscheidungserheblich, noch verallgemeinerungsfähig, weil das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung den gesamten Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal als unglaubhaft angesehen hat. Nur entscheidungserhebliche Fragen können aber eine grundsätzliche Bedeutung begründen.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 ZB 18.31509 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil weder ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet wird, der von einem Rechtssatz eines Divergenzgerichts abweichen soll, noch angegeben wird, von welchem Rechtssatz welchen Divergenzgerichts abgewichen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.