Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2019 - 9 ZB 18.32016

bei uns veröffentlicht am12.02.2019

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2017 - 9 ZB 15.30129 - juris Rn. 4 m.w.N.). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Hinsichtlich der aufgeworfenen Frage, „Gibt es in Sierra Leone auch ein Informationssystem ohne ‚staatliche Melderegister‘ und ist ein Mitglied, auch ein potenzielles Mitglied, wie der Kläger, auch nach 3 Jahren für den Geheimbund Gbangbani auffindbar?“ sind diese Anforderungen nicht erfüllt.

Zum einen fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit und somit Klärungsfähigkeit in einem Berufungsverfahren. Das Verwaltungsgericht ging - wie nach dem Zulassungsvorbringen vom Kläger sogar erkannt wurde - in Bezug auf das Vorliegen einer Fluchtalternative nicht nur davon aus, dass der Kläger von der Geheimgesellschaft nicht in ganz Sierra Leone ausfindig gemacht werden könnte, sondern stellte bei seiner Einschätzung auch darauf ab, dass nach ihm in Anbetracht der von ihm vorgebrachten Fluchtgründe nicht noch nach Jahren gesucht werde. Hiermit setzt sich der Kläger im Zulassungsantrag nicht auseinander (vgl. BayVGH, B.v. 9.11.2017 - 9 ZB 17.30403 - juris Rn. 4 m.w.N.).

Darüber hinaus ist aber auch die Klärungsbedürftigkeit nicht substantiiert dargelegt. Stützt sich das Verwaltungsgericht - wie hier durch Bezugnahme auf Auskünfte des Auswärtigen Amtes - bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel, genügt es den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht, wenn die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen zumindest eines überprüfbaren Hinweises auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte), die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2018 - 9 ZB 18.50044 - juris Rn. 14 m.w.N.; OVG NW, B.v. 20.10.2016 - 4 A 2657/15.A - juris Rn. 5 f. m.w.N.). Daran fehlt es.

Der Kläger behauptet lediglich, dass ein u.a. in Sierra Leone existierendes Informationssystem meist schneller als ein behördliches Meldesystem sei, die Geheimgesellschaften über mächtige, aktive Netzwerke verfügten und sich die Macht dieser Gesellschaften u.a. in einem - allerdings nicht näher bezeichneten und so auch nicht auffindbaren - Verfahren vor dem Sondergerichtshof der Vereinten Nationen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit gegen drei hochrangige Mitglieder zeige. Soweit der Kläger zudem die Begründung des Verwaltungsgerichts kritisiert, wendet er sich gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2018 - 9 ZB 18.32071 - juris Rn. 7).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung de
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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der Kläger ist Staatsang

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger Sierra Leones. Mit Urteil vom 10. Januar 2017 wies das Verwaltungsgericht seine auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, 7 AufenthG beschränkte Asylklage ab. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung des Klägers. Er macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass „die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus gesundheitlichen Gründen oder für weitere diesbezügliche Sachverhaltsermittlungen entsprechend dem gestellten Beweisantrag aus mehreren, voneinander unabhängigen Gründen“ nicht vorliegen (UA S. 7 f.). Die Abweisung der Klage wurde vom Verwaltungsgericht sodann auf drei eigenständig tragende Ablehnungsgründe gestützt, weil (1) die vorgelegten Bescheinigungen nicht den Anforderungen an eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung entsprechen, (2) die gestellten Diagnosen in wesentlichen Teilen hinsichtlich der traumaauslösenden Ereignisse wegen fehlender Glaubhaftmachung der Ereignisse auf unzureichenden Anknüpfungstatsachen beruhen und (3) unter Zugrundelegung des Maßstabs des § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG sich selbst dann kein Abschiebungsverbot ergeben würde, wenn man dem Vorbringen des Klägers zu den traumaauslösenden Ereignissen in den Grundzügen Glauben schenken und von den gestellten Diagnosen in den vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen ausgehen würde (UA S. 8).

Ist ein Urteil – wie hier – auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2014 – 9 ZB 13.30386 – juris Rn. 3; Marx in AsylG, 9. Aufl. 2017, § 78 Rn. 232). Dies ist hier nicht der Fall.

Mit den erhobenen Grundsatzrügen, „ob die Vorgaben zu den qualitativen Anforderungen an eine ärztliche Bescheinigung in der Neuregelung des § 60a Abs. 2c AufenthG auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Anwendung finden“ sowie der Frage, „ob in Sierra Leone eine zur Vermeidung lebensbedrohlicher oder schwerwiegender Krankheitsfolgen erforderliche Fortsetzung der medikamentösen Behandlung mit Antidepressiva möglich ist“, greift das Zulassungsvorbringen nur die Begründungen (1) und (3) des Verwaltungsgerichts an. Die Begründung (2) des Verwaltungsgerichts wird nur mit der Verfahrensrüge angegriffen, die hier aber nicht zum Erfolg führt, so dass es auf die geltend gemachten Grundsatzrügen nicht ankommt.

Die geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) wegen verfahrensfehlerhafter Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung bedingt gestellten Beweisantrags liegt nicht vor.

Die Ablehnung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerwG, B.v. 21.5.2013 – 8 B 85.12 – juris Rn. 12). Das rechtliche Gehör ist versagt, wenn ein Beweisantrag in willkürlicher Weise als unerheblich qualifiziert wird. Willkürlich ist ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Von einer willkürlichen Missdeutung kann insbesondere nicht gesprochen werden, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 4 m.w.N.). Gemessen daran liegt in der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 9. Januar 2017 hilfsweise gestellten Beweisantrags, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen „zum Beweis der Tatsache, dass der Kläger an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit einer somatoformen Schmerzstörung leidet, weiterhin psychiatrischer und psychotherapeutischer Behandlung bedarf und sich sein gesundheitlicher Zustand bei einer Abschiebung nach Sierra Leone wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde“, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Soweit es das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) betrifft, hat das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Schlussfolgerungen auf unzureichenden Anknüpfungstatsachen beruhen und die zu Grunde gelegten Aussagen des Klägers in weiten Teilen – insbesondere im Hinblick auf die behauptete Bedrohung des Klägers wegen seiner Vergangenheit als Kindersoldat – unglaubhaft sind und der Kläger insgesamt unglaubwürdig ist (UA S. 12 f.). Danach beruhten die vom Kläger vorgelegten Befundberichte und Bescheinigungen hinsichtlich der darin zugrunde gelegten Auslösekriterien auf einem unglaubhaften Vortrag des Klägers und damit auf unzureichenden tatsächlichen Grundlagen. Diese Bewertung durch das Verwaltungsgericht ist nicht zu beanstanden (vgl. BayVGH, B.v. 4.11.2016 – 9 ZB 16.30468 – juris Rn. 10 ff.; B.v. 23.5.2017 – 9 ZB 13.30236 – juris Rn. 10 ff. m.w.N.). Eine weitergehende Aufklärung musste sich dem Verwaltungsgericht auch nicht aufgrund der vorgelegten Befundberichte und Unterlagen aufdrängen, weil die äußere, objektive Ereignisseite nicht nur in den Befundberichten, sondern gerade auch im Hinblick auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gemachten Angaben insgesamt unsubstantiiert und nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts durch eine Vielzahl von Ungereimtheiten und Widersprüchen gekennzeichnet ist (UA S. 14).

Entgegen dem Zulassungsvorbringen kommt eine Verfahrensrüge hinsichtlich der psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung nicht in Betracht, weil sich der Beweisantrag ausschließlich auf eine posttraumatische Belastungsstörung bezieht, nicht dagegen (auch) auf eine Behandlung wegen Depression. Dem Verwaltungsgericht musste sich insoweit auch keine weitere Sachverhaltsaufklärung aufdrängen, weil entsprechend den vorgelegten Bescheinigungen weder eine akute Suizidalität noch psychotische Symptome mit akuter Fremd- oder Eigengefährdung vorliegen (UA S. 16). Es stützt sich dabei auf die ärztliche Kurzinformation der D* … Klinik vom 20. Mai 2016 (Bl. 22 der Verwaltungsgerichtsakte), wonach sich der Kläger von lebensmüden Gedanken distanziert und die depressive Symptomatik rückläufig war. Auch der psychotherapeutische Befundbericht vom 30. Dezember 2016 (Bl. 70 der Verwaltungsgerichtsakte) führt aus, dass es aktuell keinen Hinweis mehr auf eine akute Suizidgefährdung des Klägers gibt. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts findet somit ihre rechtliche Grundlage in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG, wonach eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden, vorliegt (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 ZB 13.30236 – juris Rn. 36). Davon abgesehen ergibt sich aus dem psychotherapeutischen Befundbericht vom 30. Dezember 2016, wonach „durch den Abbruch der Therapie im Falle einer Abschiebung“ mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass der Kläger „stark depressiv wird und sich seine Symptomatik verschlechtert“ kein zielstaatsbezogenes, sondern ein – vom Bundesamt nicht zu berücksichtigendes – inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.2017 – 9 ZB 13.30236 – juris Rn. 33). Das Vorbringen wendet sich damit im Gewand einer Gehörsrüge gegen die Sachverhalts- und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht; damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2015 – 9 ZB 15.30097 – juris Rn. 7).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Soweit der Kläger seinen Antrag auf Zulassung der Berufung auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils stützt sowie darauf, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweise, benennt er keine Zulassungsgründe i.S.v. § 78 Abs. 3 AsylG, aus denen die Berufung zugelassen werden kann.

a) Das Vorbringen, es werde bestritten, dass dem Kläger der Bescheid vom 27. April 2018 ausgehändigt worden sei, führt auch der Sache nach auf keinen Zulassungsgrund i.S.d. § 78 Abs. 3 AsylG hin.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass dem Kläger der Bundesamtsbescheid vom 20. April 2018 ausweislich Bl. 167 f. der Behördenakte am 27. April 2018 ausgehändigt wurde. Auf Blatt 167 der Bundesamtsakte findet sich eine vom Kläger unterzeichnete Empfangsbestätigung, wonach ihm am 27.04.2018 u.a. der Bescheid des Bundesamts vom 20. April 2018 von einem Mitarbeiter der Regierung von Schwaben ausgehändigt wurde. Dass der Kläger eine fehlende Aushändigung des Bescheids „bereits in der Verhandlung gerügt“ hätte, ergibt sich aus der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung im erstinstanzlichen Verfahren vom 20. Juni 2018 nicht.

b) Das Vorbringen zur Bedrohungslage und zur Sicherheitslage in Slowenien sowie hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Klägers, mit denen sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt habe, lässt ebenso wenig einen Zulassungsgrund i.S.d. § 78 Abs. 3 AsylG erkennen.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts befasst sich ausführlich mit dem klägerischen Vortrag und wertet diesen umfassend im Hinblick auf etwaige systemische Schwachstellen des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Slowenien, verneint solche aber mit einer nachvollziehbaren Begründung. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Welche gesundheitliche Situation des Klägers zu berücksichtigen gewesen wäre, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht.

2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substanziiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 14.12.2017 – 9 ZB 15.30129 – juris Rn. 4 m.w.N.). Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht.

Die Fragen,

ob es in Slowenien möglich (ist), die Mindeststandards hinsichtlich Gesundheit und täglicher Nahrungsversorgung zu gewährleisten,

ob der Kläger in Slowenien hinreichend geschützt ist und auf den Schutz durch den slowenischen Staat verwiesen werden kann,

ob nicht die Situation in Slowenien zwischenzeitlich sich derart verschlechtert hat, dass eine Lebensgefahr für den Kläger besteht,

genügen nicht den Darlegungsanforderungen, weil nicht substanziiert ausgeführt wird, warum diese Fragen für klärungsbedürftig gehalten werden.

Stützt sich das Verwaltungsgericht – wie hier – bei seiner Entscheidung auf bestimmte Erkenntnismittel oder gerichtliche Entscheidungen, genügt es den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG in Bezug auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage nicht, wenn lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es in diesen Fällen zumindest eines überprüfbaren Hinweises auf andere Gerichtsentscheidungen oder auf vom Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte sonstige Tatsachen- und Erkenntnisquellen (z.B. Gutachten, Auskünfte, Presseberichte), die zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit aufzeigen, dass die aufgeworfene Tatsachenfrage anders als in der angefochtenen Entscheidung zu beantworten ist (vgl. BayVGH, B.v. 6.6.2018 – 8 ZB 18.31246 – juris Rn. 4; OVG NW, B.v. 26.7.2018 – 9 A 2789/17.A – juris Rn. 4, jeweils m.w.N.). Daran fehlt es.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger Sierra Leones. Er begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Zuerkennung subsidiären Schutzes sowie die Feststellung, dass Abschiebungsverbote bezüglich Sierra Leone bestehen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 8. Mai 2017 ab; mit Urteil vom 14. Mai 2018 wies das Verwaltungsgericht München die Klage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und der Divergenz liegen nicht vor.

1. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine konkrete, noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine Frage auszuformulieren und substantiiert anzuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zugemessen wird (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2018 - 9 ZB 18.31793 - juris Rn. 3 m.w.N.).

Dem genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Zum einen wurde weder eine konkrete Frage ausformuliert, noch angegeben, warum die Frage klärungsbedürftig und klärungsfähig sein soll. Zum anderen ist keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache erkennbar.

a) Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht seinen Vortrag zu seinem Verfolgungsschicksal als unglaubhaft bewertet hat und die festgestellten Widersprüche durch eine psychotherapeutische Stellungnahme zu erklären versucht, wendet sich das Zulassungsvorbringen im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2017 - 9 ZB 17.30302 - juris Rn. 4 m.w.N.).

b) Soweit der Kläger sinngemäß vorträgt, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts drohe ihm überall in Sierra Leone Verfolgung durch Mitglieder der Poro Society - es gebe keine inländische Fluchtalternative - ist sein Vorbringen weder entscheidungserheblich, noch verallgemeinerungsfähig, weil das Verwaltungsgericht auf der Grundlage der von ihm vorgenommenen Sachverhaltsaufklärung und Beweiswürdigung den gesamten Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal als unglaubhaft angesehen hat. Nur entscheidungserhebliche Fragen können aber eine grundsätzliche Bedeutung begründen.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 ZB 18.31509 - juris Rn. 7 m.w.N.).

Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht, weil weder ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet wird, der von einem Rechtssatz eines Divergenzgerichts abweichen soll, noch angegeben wird, von welchem Rechtssatz welchen Divergenzgerichts abgewichen wird.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.