Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2017 - 9 ZB 17.30302

bei uns veröffentlicht am23.11.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 5 K 16.30089, 02.02.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der Kläger ist nach seinen Angaben Staatsangehöriger Sierra Leones und begehrt mit seinem Asylantrag sowohl die Zuerkennung internationalen Schutzes als auch die Anerkennung als Asylberechtigter sowie die Feststellung, dass Abschiebungsverbote bezüglich Sierra Leone wegen seiner Homosexualität bestehen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 21. Dezember 2015 ab und bewertete den Vortrag des Klägers insgesamt als unglaubhaft und konstruiert. Mit Urteil vom 2. Februar 2017 wies das Verwaltungsgericht seine dagegen gerichtete Asylklage ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und macht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 9 ZB 17.30994 – juris Rn. 2 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Das Zulassungsvorbringen genügt diesen Anforderungen nicht. Die Frage, „ob Homosexuelle in Sierra Leone genügend staatlichen Schutz vor kriminellem Unrecht erfahren“ ist hier nicht klärungsbedürftig.

Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass dem Kläger in Sierra Leone keine Verfolgung oder Gefährdung „drohte oder droht“ (UA S. 6). Es hat das Vorbringen und die Einlassungen des Klägers zu seiner Verfolgungsgeschichte umfangreich bewertet sowie zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht stellt in seiner Begründung ferner darauf ab, dass keine Erkenntnisse vorliegen, dass staatliche Behörden in Sierra Leone gegen „Handlungen von irgendwelchen Leuten, wie der Kläger sie als geschehen behauptet, gegenüber (vermeintlich) Homosexuellen“ keinen Schutz gewähren würden. Die vom Kläger zitierten Dokumente sind nicht geeignet, insoweit die grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Tatsachenfrage darzulegen. Die Bundestags-Drucksache 18/6970 zur internationalen Lage der Menschenrechte von Lesben, Schwulen, Bisexuellen, Transsexuellen, Transgendern und Intersexuellen datiert vom 8. Dezember 2015, ist nicht länderspezifisch, differenziert nicht zwischen einzelnen Handlungen und bleibt insgesamt im Allgemeinen. Rückschlüsse auf eine asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung Homosexueller in Sierra Leone lassen sich hieraus nicht entnehmen. Der vom Kläger zitierte Human Rights Report Sierra Leone 2015 stellt zwar fest, dass staatliche Behörden nicht streng genug vorgehen, belegt aber keine Untätigkeit oder Unwilligkeit des Staates Sierra Leone. Aus aktuellen, allgemein zugänglichen Erkenntnisquellen ergibt sich nichts Gegenteiliges; dergleichen wird vom Kläger auch nicht dargelegt. Einzelne geschilderte Übergriffe belegen im Übrigen nicht die grundsätzliche Schutzunwilligkeit oder Schutzunfähigkeit des Staates. Das Zulassungsvorbringen wendet sich damit vielmehr im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Ein solches Vorbringen ist kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 – 9 ZB 17.30994 – juris Rn. 7).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2017 - 9 ZB 17.30302 zitiert 5 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird nicht im Sinn des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.

Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufgeworfen wird. Erforderlich ist die Formulierung einer konkreten Tatsachen- oder Rechtsfrage und das Aufzeigen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist, sowie weshalb dieser Frage eine allgemeine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2015 – 9 ZB 15.30097 – juris Rn. 18 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

1. Soweit der Kläger die Personenverschiedenheit des Anhörenden und Entscheidenden im Verfahren beim Bundesamt beanstandet und die Frage für grundsätzlich bedeutsam hält, „ob der Entscheider lediglich aufgrund des Protokolls der Anhörung eine Entscheidung trifft oder aufgrund des persönlichen Eindrucks“, wird nicht dargelegt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein soll.

Das Verwaltungsgericht hat den Kläger angehört und sich damit selbst einen Eindruck von dessen Glaubwürdigkeit verschafft, so dass es darauf, ob sich auch der Entscheider des Bundesamts einen derartigen Eindruck hätte verschaffen müssen, nicht mehr ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.1996 – 9 B 174.96 - JurionRS 1996, 21040).

Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits verneint, weil sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem (Asylverfahrens-) Gesetz lösen lässt. Danach gehört die Anhörung des Asylsuchenden nicht zu den Aufgaben des Entscheiders beim Bundesamt, auch wenn ihm diese Aufgabe zusätzlich übertragen werden kann; verfassungsrechtliche Bedenken sind insoweit nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.1996 a.a.O. zu § 5 Abs. 2 Satz 1, § 24 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG a.F.; ebs. BayVGH, B.v. 23.7.1997 – 24 B 96.32748 – BeckRS 1997, 25163; VGH BW. B.v. 31.1.2017 – A 9 S 1047.16 – juris). Aus § 5, §§ 24 f., § 31 AsylG n.F. und den Bestimmungen der Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) ergibt sich nichts anderes.

Dass die personelle Einheit von Anhörer und Entscheider sinnvoll sein mag, weil es in Asylsachen nicht selten entscheidend auf die Glaubwürdigkeit des Antragstellers ankommt (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.1996 a.a.O.), führt ebenso wenig auf die Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage hin. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt: „Auf den persönlichen Eindruck vom Kläger kam es ausweislich des streitgegenständlichen Bescheids nicht an. Sein Asylantrag wurde (Anm.: vom Bundesamt) nicht wegen fehlender Glaubhaftigkeit seines Vorbringens oder seiner Glaubwürdigkeit abgelehnt; vielmehr ist die Entscheiderin von den Angaben des Klägers ausgegangen.“ Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander.

2. Mit dem weiteren Vorbringen, dem schon keine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage zugrunde gelegt wird, wendet sich die Zulassungsbegründung im Gewand einer Grundsatzrüge gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und gegen die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht. Damit wird jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2015 – 9 ZB 14.30457 – juris Rn. 13 m.w.N.).

Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots nicht allein wegen mangelnder Glaubwürdigkeit des klägerischen Vortrags verneint. Es hat in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf den Bescheid des Bundesamts vom 6. Februar 2017 und unter Würdigung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sowie der Aussage der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2017 vernommenen Zeugin zugleich darauf abgestellt, dass der Kläger vor seiner Ausreise – auch mit erheblichen psychischen Beeinträchtigungen – habe leben und seinen Lebensunterhalt bestreiten können, weshalb nicht ersichtlich sei, was dem in Zukunft entgegenstehen könne und ohne, dass es offenbar zu einer wesentlichen Gesundheitsgefährdung gekommen sei, und dass im Übrigen Unterstützungsdienste durch einige internationale und lokale Agenturen – auch beim Sozialministerium – angeboten würden. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen nicht auseinander. Das Vorbringen, die humanitären Verhältnisse und Behandlungsmöglichkeiten in Sierra Leone seien – „wie vorgetragen“ – sehr schlecht, insbesondere was Personen mit Traumata anbelange, setzt sich nicht substantiiert mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht der in der Bundesrepublik Deutschland entsprechen muss und eine ausreichende medizinische Versorgung auch dann vorliegt, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (s. § 60 Abs. 7 Satz 3 und 4 AufenthG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.