Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2015 - 9 C 15 632

bei uns veröffentlicht am13.05.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen mehrere tierschutzrechtliche Haltungsanordnungen, die der Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2013 verfügt hatte. In der mündlichen Verhandlung vom 22. Januar 2015 vor dem Verwaltungsgericht wurde die Klage gegen die Anordnung, alle Rinder mit Ohrmarken zu kennzeichnen sowie die hierzu ergangene Zwangsgeldandrohung abgetrennt und nach Erledigterklärung des Klägers und Zustimmung des Beklagten mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom selben Tag eingestellt. Der Streitwert für den abgetrennten Teil wurde auf 500 Euro festgesetzt. Im Übrigen wurde die Klage gegen den Bescheid vom 7. März 2013 mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 22. Januar 2015 abgewiesen. Ebenfalls mit Beschluss vom selben Tag wurde der Streitwert für das verbliebene Verfahren vom Verwaltungsgericht auf 4.500 Euro festgesetzt.

Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde. Er hält den Streitwert für fragwürdig, da zwei Punkte zurückgenommen worden seien; eine weitere Begründung wurde nicht vorgelegt.

II.

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auf 4.500 Euro und damit jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt. Die vom Kläger begehrte Herabsetzung kommt nicht in Betracht. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat durch den Spruchkörper, weil die angefochtene Entscheidung nicht von einem Einzelrichter erlassen wurde (Art. 66 Abs. 6 GKG; vgl. BayVGH, B. v. 15.1.2014 - 15 C 12.2250 - juris Rn. 4).

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstandes zu schätzen und sich dabei - unter Wahrung der Grundsätze der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit - einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen (BayVGH, B. v. 5.12.2014 - 15 C 14.1293 - juris Rn. 5).

Das Verwaltungsgericht hat sich vorliegend bei der Festsetzung des Streitwerts an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) orientiert. Darin wird unter Nr. 35.2 für Anordnungen gegen Tierhalter grundsätzlich auf den Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro (§ 52 Abs. 2 GKG) abgestellt. Dies entspricht der ständigen Praxis des Senats, wonach tierschutzrechtliche Anordnungen in aller Regel keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bewertung des klägerischen Interesses in Anfechtungsklageverfahren bieten (vgl. BayVGH, B. v. 22.4.2014 - 9 C 14.817 - juris Rn. 6). Anders als der Kläger vorträgt, wurden die Abtrennung und Einstellung des Verfahrens gegen einen Teil des Bescheids vom 7. März 2013 vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Streitwertbeschluss ausdrücklich berücksichtigt. Anhaltspunkte dafür, dass eine darüber hinausgehende Änderung des Streitwerts im vorliegenden Fall geboten wäre, sind weder vorgetragen noch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der verschiedenen Anordnungen ersichtlich (vgl. BVerwG, B. v. 9.7.2013 - 3 B 100/12 - juris Rn. 16).

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1); Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Mai 2015 - 9 C 15 632 zitiert 5 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2014 - 15 C 14.1293

bei uns veröffentlicht am 05.12.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Aichach-Friedberg vom 8. März 2012 erteilte Baugenehmigung für

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2014 - 9 C 14.817

bei uns veröffentlicht am 22.04.2014

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin wendet sich mit ihrer Streitwertbeschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss

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(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Kläger wandte sich mit seiner Klage gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid des Landratsamts Aichach-Friedberg vom 8. März 2012 erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Garage in einen Lagerraum mit Abfüllanlage. Mit Bescheid vom 3. Mai 2012 hat das Landratsamt den Genehmigungsbescheid insoweit ergänzt, als auch die Bau- und Betriebsbeschreibung für das Vorhaben zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht wurde. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht Augsburg aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten das Verfahren eingestellt und den Streitwert auf 7.500 € festgesetzt.

Gegen diese Streitwertfestsetzung wendet sich der Kläger mit der Beschwerde. Er ist der Auffassung, der Streitwert müsse auf 15.000 € festgesetzt werden, weil er mit der Baugenehmigung und dem Ergänzungsbescheid zwei selbstständige Verwaltungsakte angefochten habe.

II.

Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch die angefochtene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts durch den Einzelrichter erlassen wurde (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbs. 2 GKG).

Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Streitwertbeschwerde ist unbegründet. Gegen die Höhe des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts von 7.500 € bestehen keine rechtlichen Bedenken.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend ist grundsätzlich der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will (vgl. BVerwG, B. v. 16.2.1995 - 1 B 205/93 - NVwZ 1995, 473 zu § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a. F.). Für die Bemessung der Höhe des Streitwerts bei einer Nachbarklage gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung ist daher regelmäßig auf den vom Nachbarn geltend gemachten wirtschaftlichen Schaden bei Verwirklichung des strittigen Vorhabens abzustellen. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen (vgl. BVerwG, B. v. 22.1.1988 - 7 C 4/85 - JurBüro 1989, 809; BFH, B. v. vom 11.1.2006 - II E 3/05 - BFHE 211, 422; OVG RhPf, B. v. 4.11.2011 - 1 E 11244/11 - NVwZ-RR 2012, 255). Allerdings ist das Gericht aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend seiner bisherigen oder einer allgemeinen Praxis der Verwaltungsgerichte verpflichtet (vgl. BVerfG, B. v. 8.12.2011 - 1 BvR 1393/10 - juris Rn. 6).

Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.). Darin wird unter Nr. 9.7.1 für die Klage eines von einer Baugenehmigung Drittbetroffenen grundsätzlich die Festsetzung eines Streitwerts von 7.500 € bis 15.000 € empfohlen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Dem entspricht der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 7.500 €. Dieser erscheint auch angemessen, zumal der Kläger keine konkreten Angaben über eine von ihm hinzunehmende Wertminderung seines Grundstücks im Fall der Verwirklichung des Bauvorhabens gemacht hat. Die Empfehlungen des Streitwertkataloges orientieren sich zwangsläufig an durchschnittlich gelagerten Fällen. Eine Abweichung hiervon wäre nur dann geboten, wenn sich der Einzelfall in Bezug auf das für die Streitwertbemessung maßgebliche Interesse deutlich von den der Empfehlung des Streitwertkataloges zugrunde liegenden Durchschnittsfällen unterscheidet (vgl. SächsOVG, B. v. 20.2.2004 - 1 E 249/03 - JurBüro 2004, 598).

Entgegen der Auffassung des Klägers hat sich sein wirtschaftliches Interesse an der Aufhebung der genehmigten Nutzungsänderung nicht deswegen erhöht, weil der ursprüngliche Baugenehmigungsbescheid für das Vorhaben durch einen weiteren Bescheid ergänzt wurde. Durch den Ergänzungsbescheid wurden die Belange des Klägers als Nachbarn nicht zusätzlich beeinträchtigt. Mit dem Bescheid ist keine Baugenehmigung für ein weiteres oder anderes Vorhaben erteilt worden, das mit zusätzlichen Nachteilen für ihn verbunden gewesen wäre. Vielmehr wurde die ursprüngliche Baugenehmigung lediglich in der Weise verändert, dass auch die Bau- und Betriebsbeschreibung für das angegriffene Vorhaben in die Baugenehmigung einbezogen wurde. Ursprünglicher und ergänzender Bescheid wurden damit zu einer einheitlichen Baugenehmigung für das Vorhaben verbunden, auch wenn formal zwei Bescheide erlassen wurden. Die Einbeziehung des Ergänzungsbescheids in das Klageverfahren konnte damit keine Erhöhung des Streitwerts bewirken.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten der Beteiligten werden gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet. Demnach erübrigt sich auch die Festsetzung eines Streitwerts für das Beschwerdeverfahren.

Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin wendet sich mit ihrer Streitwertbeschwerde dagegen, dass das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. September 2013 den Streitwert für ihre Klage gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung auf 5.000 Euro festgesetzt hat.

Gegenstand des Klageverfahrens war der Bescheid des Landratsamts Straubing-Bogen vom 24. Januar 2013, durch den der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung von Zwangsgeldern (u. a.) ab sofort das Halten und Betreuen von Schafen untersagt und die nachweisliche Auflösung des Schafbestandes aufgegeben worden war. Die gegen diesen Bescheid von der Klägerin erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Gerichtsbescheid vom 3. September 2013 abgewiesen; ihren Antrag, die Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid zuzulassen, hat der Senat durch Beschluss vom 27. November 2013 Az. 9 ZB 13.2164 abgelehnt und hierbei den Streitwert für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Mit ihrer Streitwertbeschwerde begehrt die Klägerin, den Streitwert auf 300 Euro herabzusetzen. Auf die Antragsbegründung vom 19. März 2014 wird Bezug genommen.

II.

Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde mit dem Ziel, den Streitwert auf 300 Euro herabzusetzen, ist zulässig (§ 68 Abs. 1, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG), jedoch nicht begründet.

In verwaltungsgerichtlichen Streitsachen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 Euro anzunehmen (sog. Auffangwert).

Der Senat geht in seiner ständigen Praxis davon aus, dass tierschutzrechtliche Anordnungen in aller Regel keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine betragsmäßige Bewertung des klägerischen Interesses im Anfechtungsklageverfahren bieten, weshalb insoweit grundsätzlich der Auffangwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen ist (vgl. B. v. 19.12.2013 - 9 C 13.2543; v. 21.10.2013 - 9 C 11.1244). Das entspricht auch den Vorgaben des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, der für Klagen gegen tierschutzrechtliche Anordnungen grundsätzlich den Auffangwert vorsieht (vgl. Nr. 35.2 Streitwertkatalog 2004 = NVwZ 2004, 1324; ebenso Nr. 35.2 Streitwertkatalog 2013).

Der vom Verwaltungsgericht auf 5.000 Euro festgesetzte Streitwert entspricht diesen Grundsätzen. Die Beschwerdebegründung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die im Hinblick auf den Gegenstand des Klageverfahrens die begehrte Herabsetzung des Streitwerts und damit ein Abgehen vom Auffangwert rechtfertigen würden.

Eine Kostenentscheidung und eine Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren sind nicht veranlasst. Das Verfahren über die Streitwertbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG); Auslagen werden nicht erhoben (Vorbemerkung 9 Abs. 1 Halbsatz 1 des Kostenverzeichnisses [Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG]). Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.