I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) liegt nicht vor.
Der Kläger bezeichnet als solche grundsätzliche Rechtsfrage die Frage,
ob bei insbesondere jüngeren Tamilinnen und Tamilen, denen Abschiebungsschutz im Zusammenhang mit den vormaligen Bürgerkriegsauseinandersetzungen in Sri Lanka gewährt worden ist, ein Widerruf dieser Zuerkennung zulässig ist.
Nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG sind in dem Antrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Darzulegen bedeutet in diesem Zusammenhang Durchdringung des Streitstoffs. Im Hinblick auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt eine solche Darlegung voraus, dass eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Entscheidung des Obergerichts erhebliche Rechtsfrage bezeichnet und außerdem angegeben wird, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache bestehen soll. Dabei muss die Fragestellung gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit sowie hinsichtlich der rechtlichen Durchdringung des Streitstoffs genügen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261/97 - NJW 1997, 3328 m. w. N.).
Diesen Anforderungen wird die oben genannte Grundsatzrüge nicht gerecht. Wie auch aus den vom Kläger zitierten Quellennachweisen hervorgeht, hat sich die Menschenrechtslage für Tamilen in Sri Lanka deutlich gebessert, ohne dass aber von einer vollständigen Diskriminierungsfreiheit auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund ist die Eingrenzung der Personengruppe, die er mit „insbesondere jüngeren Tamilinnen und Tamilen“ als im Rahmen der Grundsatzrüge klärungsbedürftig ansieht, nicht gelungen. Diese Bezeichnung ist vielmehr zu unbestimmt. Es werden keine sachlichen Merkmale für die Personengruppe angeführt, die es erlauben würden, diese so beschriebenen Betroffenen hinsichtlich eventuell vorkommender Diskriminierungsmaßnahmen klar von anderen Teilen der Volksgruppe der Tamilen abzugrenzen. Unklar ist etwa, bis zu welcher Altersgruppe von „jüngeren“ Tamilen auszugehen ist. Ebenso wenig ist klar, worin gerade die spezifische Verfolgung von „jüngeren“ im Verhältnis zu älteren Tamilen bestehen soll. Insgesamt ist daher die gewählte Abgrenzung nicht handhabbar. Sie ist deshalb im Rahmen der Tatbestandsmerkmale des § 73 AsylVfG auch nicht verwertbar.
Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).