Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2014 - 8 ZB 14.30045

bei uns veröffentlicht am19.02.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 17 K 12.30545, 12.09.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 77 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AsylVfG) bleibt ohne Erfolg.

1. Fehlerhaft rügt der Kläger, es liege ein Verstoß gegen Art. 92 GG vor, weil ein behördlicher Widerruf im Sinn des § 73 AsylVfG nur den betroffenen behördlichen Bescheid beseitigt habe; demgegenüber bestehe das zugehörige gerichtliche Verpflichtungsurteil fort und stehe so dem Widerrufsbescheid entgegen.

Zum einen wird insoweit nicht dargelegt, welcher Zulassungsgrund im Sinn des § 77 Abs. 3 AsylVfG hier betroffen sein soll und wie sich diese Betroffenheit im Einzelnen darstellt (zu den Anforderungen vgl. BVerwG, B. v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328). Damit wird die Streitsache im Hinblick auf die Begründungserfordernisse des § 77 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht durchdrungen.

Zum andern ist es selbstverständlich, dass das entsprechende gerichtliche Verpflichtungsurteil erster Instanz - hier vom 15. Januar 2009 - von einer Behörde nicht aufgehoben werden kann. Es bedarf einer solchen Aufhebung aber auch nicht. Denn Voraussetzung für einen Widerruf im Sinn des § 73 AsylVfG ist, dass sich die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter geändert haben. Liegt eine solche Änderung der Verhältnisse vor, wird das gerichtliche Urteil durch den behördlichen Widerruf überhaupt nicht mehr berührt (vgl. BVerwG, U. v. 13.9.1984 - 2 C 22.83 - BVerwGE 70, 110/111 ff.).

2. Ebenso fehlerhaft sind die weiteren Ausführungen des Klägers, wonach das Erstgericht eine Schutzgewährung zu Unrecht abgelehnt habe.

Auch insoweit hat es der Kläger wiederum unterlassen, den Antrag auf Zulassung der Berufung rechtlich zu durchdringen (§ 77 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG und die oben 1. zitierte Rechtsprechung). Er arbeitet weder heraus, welche über den Einzelfall hinausgehende Fragestellung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in Bezug auf die Volksgruppe der Tamilen belegen könnte, noch gibt er an, von welchem Urteil eines deutschen Gerichts im Sinn des § 77 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG das Erstgericht abgewichen sein soll. Die berichtete Praxis Schweizer Behörden in Bezug auf zwei Fälle (zwei tamilische Familien bzw. Männer) hätte gerade im Hinblick auf diese Zulassungsvoraussetzungen ausländer- und asylrechtlich näher erörtert werden müssen.

Im Übrigen handelt es sich bei dem Vortrag in Bezug auf die beiden Tamilen, die - aus der Schweiz kommend - bei der Einreise in Sri Lanka verhaftet worden sein sollen, um Darlegungen, denen die gebotene Substanziierung fehlt.

Auf der Basis solcher Vermutungen kommt offensichtlich auch keine Aussetzung des Verfahrens (§ 94 VwGO) in Betracht.

Kostenentscheidung: § 154 Abs. 2 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 94


Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde fes

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 92


Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

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Die rechtsprechende Gewalt ist den Richtern anvertraut; sie wird durch das Bundesverfassungsgericht, durch die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte und durch die Gerichte der Länder ausgeübt.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.