Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2018 - 8 B 18.562

published on 15/10/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Okt. 2018 - 8 B 18.562
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Tenor

Zur gütlichen Erledigung des Rechtsstreits unterbreitet der Senat den Beteiligten gemäß § 106 Satz 2 VwGO folgenden Vergleichsvorschlag:

I. Der Beklagte ändert den Bescheid vom 15. November 2016 dahingehend, dass in Nr. 2.a) „diese Entnahmemengen befristet bis zum 31. Dezember 2024“ erlaubt werden. Innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2024 dürfen die jährlichen Entnahmemengen beliebig verteilt werden, soweit eine maximale Jahresentnahme von 500.000 m³ und insgesamt eine Gesamtentnahmemenge von 3,20 Mio m³ nicht überschritten wird. Nach Nr. 2.b) des Bescheids wird der Absatz 4 beginnend mit den Worten „wenn Entnahmemengen durch die vorzeitige Beendigung …“ bis einschließlich der Worte „darf 2,15 Mio m³ nicht überschreiten“ gestrichen. Weiterhin wird in Nr. 3.1 Aufzählungspunkt 2 die Frist auf 1. Januar 2022 und in Nr. 3.1 Aufzählungspunkt 3 die Frist auf 1. Januar 2024 geändert.

II. Die Klägerin bzw. die Stadtwerke Plattling verzichten darauf, einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Bewilligung für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Tiefengrundwasser (Tertiärgrundwasser) zu stellen vorbehaltlich von Not- und Krisenfällen im Sinn der Begründung zu Nr. 7.2.2 des Landesentwicklungsprogramms Bayern, Stand 1. März 2018, sowie von wesentlichen Änderungen der Rechtslage einschließlich der Verwaltungsvorschriften bezüglich einer Tiefengrundwasserentnahme.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Die Beteiligten teilen dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in 80539 München, Ludwigstraße 23, bis spätestens 31. Oktober 2018, 24 Uhr, mit, ob sie dem Vergleich zustimmen.

Gründe

Nach Einschätzung der Sach- und Rechtslage erscheint eine vergleichsweise Einigung sinnvoll. Der Senat hält einerseits eine Verlängerung der Fristen im streitgegenständlichen Bescheid vom 15. November 2016 für erforderlich, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die Planung und Umsetzung einer alternativen Wasserversorgung für die Klägerin aufgrund des Rechtsstreits verzögert (vgl. Ziff. I.). Andererseits erscheint angesichts der Bedeutung des Schutzes von Tertiärgrundwasser eine Beendigung der bisherigen Tiefengrundwasserentnahme erforderlich (vgl. Ziff. II.). Der Vergleichsvorschlag bringt die unterschiedlichen Interessen zum Ausgleich. Er entspricht im Wesentlichen dem in der mündlichen Verhandlung geschlossenen widerruflichen Vergleich und enthält - aufgrund eines Hinweises des Beklagten in Abstimmung mit dem Klägerbevollmächtigten - lediglich eine zusätzliche Klarstellung in Ziffer II. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin oder ihre Stadtwerke keine erneute Gestattung - weder in Form einer Erlaubnis (§ 10 Abs. 1, § 15, § 18 Abs. 1 WHG, Art. 15 BayWG) noch in Form einer Bewilligung (§ 10 Abs. 1, § 14 WHG) - beantragen werden, solange die dort genannten Umstände nicht eintreten.

Nach § 106 Satz 2 VwGO bedarf der Vorschlag der Annahme durch die Beteiligten.

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(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung 1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und3. keine Benutzu

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein g

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. (2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bes

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4

Annotations

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

(1) Die Erlaubnis ist widerruflich.

(2) Die Bewilligung darf aus den in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes genannten Gründen widerrufen werden. Die Bewilligung kann ferner ohne Entschädigung ganz oder teilweise widerrufen werden, wenn der Inhaber der Bewilligung

1.
die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihrem Umfang nach erheblich unterschritten hat,
2.
den Zweck der Benutzung so geändert hat, dass er mit dem Plan (§ 14 Absatz 1 Nummer 2) nicht mehr übereinstimmt.

(1) Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen.

(2) Erlaubnis und Bewilligung geben keinen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

1.
dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
2.
einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
3.
keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

1.
der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
2.
die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
3.
seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
4.
die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert
wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.