Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2019 - 7 ZB 18.1439

published on 01/03/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2019 - 7 ZB 18.1439
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Verwaltungsgericht Regensburg, RN 3 K 16.1792, 12/06/2018

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.773,10 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

A.

Soweit sich die Kläger mit ihrem Zulassungsantrag gegen die Abweisung ihrer Klage auf Erstattung der Kosten für die Beförderung ihrer Tochter mit dem privaten Kraftfahrzeug zwischen dem Wohnort der Kläger in M … und der A …-Grundschule in A … im Schuljahr 2015/16 i.H.v. (letztlich) 3.431,82 Euro wenden, sind die diesbezüglich geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 VwGO nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

I. Die Ablehnung des von den Klägern gegenüber der Beklagten geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil hinsichtlich des Schuljahrs 2015/16 (kumulativ) auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt. Zum einen hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Beklagte - und nicht die Erziehungsberechtigten - habe ein Wahlrecht hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Beförderungsmöglichkeiten. Soweit die Kläger der Auffassung gewesen seien, dass die Notwendigkeit der Schülerbeförderung mit dem privaten Kraftfahrzeug bestanden habe, hätten sie dies in substantiierter Weise im betreffenden Schuljahr der Beklagten gegenüber geltend machen müssen, wobei dieser jedoch die Auswahl oder Einrichtung des Verkehrsmittels zur Schülerbeförderung oblegen habe. Damit stehe einem über die Kosten der öffentlichen Beförderung von 921,30 Euro hinausgehenden Erstattungsanspruch entgegen, dass die Kläger selbst entschieden hätten, ihre Tochter mit dem eigenen Kraftfahrzeug zu befördern und die Beklagte eine Wegstreckenentschädigung nach § 3 Abs. 3 SchBefV nicht angeboten habe. Daneben hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs selbständig tragend damit begründet, dass im Übrigen andere Verkehrsmittel nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV nur zum Einsatz kommen könnten, wenn diese notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher seien. Beides sei vorliegend aus näher im Urteil ausgeführten Gründen nicht der Fall. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Kostenübernahme ergebe sich auch nicht aufgrund einer Zusicherung, da eine solche den Akten nicht entnommen werden könne und insbesondere nicht in der Niederschrift der Beklagten über eine Aussage des Klägers zu 1 vom 22. Januar 2016 liege, in der er sich auf eine lediglich mündliche Äußerung des 1. Bürgermeisters der Beklagten vom 28. September 2015 beziehe.

II. Ist ein Urteil - wie vorliegend hinsichtlich der geltend gemachten Erstattungsansprüche für das Schuljahr 2015/16 - auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass in Bezug auf jede dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2016 - 3 B 38.16 u.a. - NVwZ-RR 2017, 266). Ist der geltend gemachte Zulassungsgrund nur bezüglich einer Begründung gegeben, kann diese Begründung nämlich hinweg gedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 Rn. 2).

III. Dem kommen die Kläger nicht nach. Die Kläger zeigen bereits keine Zulassungsgründe hinsichtlich der selbständig tragenden Begründung des Verwaltungsgerichts auf, die Beklagte habe den Klägern eine Wegstreckenentschädigung nach § 3 Abs. 3 SchBefV nicht angeboten (nachfolgend 1. bis 3.). Somit kommt es auf Ausführungen der Kläger zu den weiteren tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts nicht an. Diese können die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wurden nicht aufgezeigt.

a) Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

a) Mit ihrem Einwand, die Beklagte habe gewusst und sei davon ausgegangen, dass ihre Tochter im Schuljahr 2015/16 mit dem eigenen PKW befördert worden sei, können die Kläger nicht durchdringen. Denn sie legen bereits nicht dar, wann sie bei der Beklagten für das Schuljahr 2015/16 einen entsprechenden Antrag auf Anerkennung der notwendigen Beförderung ihrer Tochter mit dem privaten Kraftfahrzeug - dieser wäre erforderlich gewesen, damit die Beklagte den Klägern eine Wegstreckenentschädigung nach § 3 Abs. 3 SchBefV hätte anbieten können - gestellt haben. Ungeachtet dessen ist ein solcher Antrag den Behördenakten auch nicht zu entnehmen. Mit ihrem Antrag vom 20. März 2015 haben die Kläger lediglich Fahrtkosten für die Beförderung ihrer Tochter mit dem privaten Kraftfahrzeug bis 31. Juli 2015, d.h. für das zurückliegende Schuljahr 2014/15, geltend gemacht. Anhaltspunkte dafür, dass gleichzeitig die Anerkennung der Beförderung mittels privaten Kraftfahrzeugs für das Schuljahr 2015/16 beantragt wurde, haben die Kläger nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. Eine entsprechende Antragstellung kann auch nicht im Schreiben vom 3. Juni 2016 gesehen werden. Hiergegen spricht der Zeitpunkt kurz vor Ablauf des Schuljahres 2015/16 sowie der eindeutige Wortlaut - es wird eine Fahrtkostenerstattung für konkret bezeichnete Fahrten im Schuljahr 2015/16 begehrt.

Ein Antrag auf vorherige Anerkennung der Beförderung der Tochter mit dem privaten Kraftfahrzeug kann auch nicht der in den Akten befindlichen Niederschrift der Geschäftsleitung der Beklagten vom 22. Januar 2016 entnommen werden. Dass der Kläger zu 1 dort zur Niederschrift erklärt hat, der 1. Bürgermeister der Beklagten habe eine Fahrkostenerstattung für das Schuljahr 2015/16 zugesagt, bedeutet nicht, dass eine Beförderung mittels privaten Kraftfahrtzeugs beantragt und darüber hinaus auch zugesichert worden ist. Vielmehr entspricht diese Aussage des 1. Bürgermeisters - unterstellt, sie ist so getätigt worden - lediglich der bestehenden Rechtslage, wonach die Beklagte ab dem Schuljahr 2015/16 aufgrund der Zuweisung durch das zuständige Staatliche Schulamt nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 3 SchBefV zur Beförderung der Tochter der Kläger zur A …-Grundschule A … verpflichtet war. Auch die Formulierung „hier erwarte ich ein vorgefertigtes Formular, welches zur Erstattung notwendig ist bzw. falls dies nicht notwendig ist, die Erstattung der Fahrkosten auf die bereits bekannte Kontoverbindung“ steht dem Schluss entgegen, dass der Kläger zu 1 am 22. Januar 2016 einen entsprechenden Antrag auf vorherige Anerkennung der notwendigen Beförderung mit dem privaten Kraftfahrzeug gestellt hat.

b) Die Kläger zeigen allerdings auch nicht auf, dass vorliegend eine vorherige Anerkennung der notwendigen Beförderung mit dem privaten Kraftfahrzeug entbehrlich war, weil die Beförderung ihrer Tochter mit dem eigenen Kraftfahrtzeug die einzig rechtmäßige Beförderungsmöglichkeit gewesen ist.

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die beantragte Kostenerstattung könne bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil die Beklagte eine Wegstreckenentschädigung nach § 3 Abs. 3 SchBefV nicht angeboten habe, es also einer vorherigen Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug bedurft hätte, wird als solche von den Klägern nicht in Frage gestellt. Mit ihrem Einwand, es habe keine anderweitige Beförderungsmöglichkeit für ihre Tochter bestanden und daher hätten nicht sie die Entscheidung getroffen, ihre Tochter mit dem privaten Kraftfahrzeug zur Schule zu fahren, zeigen sie keine ernstlichen Zweifel an dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts auf.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SchBefV erfüllt die Beklagte ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Andere Verkehrsmittel, z.B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Die Beklagte kann ihre Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, dass sie eine Wegstreckenentschädigung nach § 3 Abs. 3 SchBefV anbietet. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte auch bei notwendiger Beförderung mittels anderer Verkehrsmittel als dem öffentlichen Personenverkehr ein Wahlrecht, welches andere Verkehrsmittel sie auswählt. Selbst dann, wenn man zu Gunsten der Kläger unterstellen würde, dass eine Beförderung ihrer Tochter außerhalb des öffentlichen Personenverkehrs notwendig im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV war, wäre eine vorherige Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug nur dann entbehrlich, wenn gerade die Beförderung mittels privaten Kraftfahrzeugs die einzig rechtmäßige gewesen wäre. Nur dann wäre das Ermessen der Beklagten auch hinsichtlich der Auswahl möglicher anderer Verkehrsmittel auf Null reduziert gewesen, so dass es einer vorherigen Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug nicht zwingend bedurft hätte. Dass dem so ist, haben die Kläger nicht dargelegt. Ihre Ausführungen beschränken sich darauf, aufzuzeigen, warum eine Beförderung ihrer Tochter mit öffentlichen Verkehrsmitteln aus ihrer Sicht nicht möglich war. Sie verhalten sich nicht dazu, warum auch alle anderen der in § 3 Abs. 2 Satz 2 SchBefV genannten Verkehrsmittel nicht für eine Beförderung ihrer Tochter in Betracht gekommen wären.

2. Der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten) ist nicht hinsichtlich aller tragenden Begründungen des Verwaltungsgerichts dargelegt. Zur Notwendigkeit einer vorherigen Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug verhalten sich die Kläger im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht.

3. Schließlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unter dem Aspekt der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung das Schuljahr 2015/16 betreffenden Beweisanträge Nr. 3 und 4 (§ 86 Abs. 2 VwGO) zuzulassen. Ungeachtet dessen, ob die Kläger den Verfahrensmangel entsprechend § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO gerügt haben, betreffen die mit diesen Beweisanträgen aufgeworfenen Beweisthemen nicht die Thematik der vorherigen Anerkennung der notwendigen Beförderung mit einem privaten Kraftfahrzeug. Beim Beweisantrag zu 4 geht es um das Beweisthema, ob die Tochter der Kläger den Weg von der Haltestelle in A … zur Grundschule in 13 Minuten zurücklegen kann. Der Beweisantrag zu 3 betrifft die Frage, ob der 1. Bürgermeister die Übernahme der Beförderungskosten - allgemein - zugesichert hat.

B.

Soweit sich der Zulassungsantrag gegen die Abweisung der Klage auf Erstattung der Kosten für die Beförderung der Tochter der Kläger für das Schuljahr 2014/15 i.H.v. 4.341,28 Euro richtet, sind die diesbezüglich geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 VwGO ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

I. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Entgegen der Ansicht der Kläger ist im vorliegenden Fall eines Gastschulverhältnisses nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG die Beförderungspflicht durch die Beklagte gesetzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme hiervon ist nicht möglich.

Wird einer Schülerin - wie vorliegend - auf Antrag ihrer Erziehungsberechtigten aus zwingenden persönlichen Gründen der Besuch einer anderen Grundschule mit einem anderen Sprengel gestattet (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG), so gehört die Beförderung der Schülerin auf dem Schulweg nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes - BaySchFG - nicht zum Aufgabenbereich der Beklagten als Schulaufwandsträger (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG). Für den in § 2 Abs. 1 Satz 7 SchBefV (i.d. hier maßgeblichen, bis 31.7.2016 geltenden Fassung) nochmals ausdrücklich erklärten Ausschluss der Beförderungspflicht sind die den Antrag auf das Gastschulverhältnis motivierenden persönlichen Gründe der Erziehungsberechtigten unerheblich. Eine Beförderungspflicht des Schulaufwandsträgers kommt deshalb auch nicht ausnahmsweise, namentlich nicht im Hinblick auf bestimmte persönliche Gründe der Erziehungsberechtigten, der Schülerin oder des Schülers, in Betracht. Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht liegt darin nicht (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2012 - 7 ZB 12.1623 - juris Rn. 9). Da Gastschüler im Sinn des Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG - und nur um ein solches Gastschulverhältnis handelt es sich vorliegend nach dem unmissverständlichen Wortlaut im Bescheid vom 28. August 2014 - von der Beförderungspflicht des Schulaufwandsträgers kraft Gesetzes (ausnahmslos) ausgeschlossen sind, kommen entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht die Ausnahmebestimmungen des § 2 Abs. 3 und 4 SchBefV zur Anwendung, die - nur bei bestehender Beförderungspflicht - Ausnahmen in Bezug auf die Beförderung der Schüler zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule zulassen (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2012 a.a.O. juris Rn. 12).

Das Verwaltungsgericht ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass die Kläger für das Schuljahr 2014/15 keinen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Beförderungskosten mit dem privaten Kraftfahrzeug haben. Im Hinblick auf die eindeutigen gesetzlichen Regelungen ist es daher unerheblich, ob der Anspruch auf kostenlose Schülerbeförderung von der Beklagten im Bescheid vom 28. August 2018 ausgeschlossen worden ist. Da die vom zuständigen Staatlichen Schulamt mit Bescheid vom 7. September 2015 auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 2 Nr. 5 BayEUG erfolgte Zuweisung der Tochter der Kläger an die A …-Grundschule A … erst mit Wirkung vom 15. September 2015 für das Schuljahr 2015/16 erfolgte und damit im Schuljahr 2014/15 lediglich ein Gastschulverhältnis nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG bestand - die Beklagte konnte auch nur ein solches genehmigen -, kommt es auch nicht darauf an, ob bei der Tochter der Kläger bereits im Schuljahr 2014/125 ein besonderer Förderbedarf vorgelegen hat.

II. Aus demselben Grund liegen auch die von den Klägern behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor.

III. Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen.

Divergenz in diesem Sinne liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 - 6 PB 15.03 - NVwZ 2004, 889/890) mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht (vgl. BayVGH, B.v. 22.8.2017 - 11 ZB 17.30654 - juris Rn. 3 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52.14 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 10.1.2018 - 10 ZB 17.30394 - juris Rn. 2 m.w.N.). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 19.8.1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 m.w.N.; B.v. 20.7.2016 - 6 B 35.16 - juris Rn. 12 m.w.N.). Deshalb erfordert die Darlegung der Divergenz nicht nur die genaue Benennung des Divergenzgerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr., vgl. BVerwG, B.v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712/713; B.v. 17.7.2008 - 9 B 15.08 - NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.).

Diesen Darlegungsanforderungen kommen die Kläger nicht nach. Ungeachtet dessen befasst sich das von den Klägern zitierte Urteil des Senats vom 14. Mai 2014 - 7 B 14.24 - (NJW 2014, 2135) nicht mit der Frage der Erstattung von Beförderungskosten bei einem Gastschulverhältnis nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG. Vielmehr geht es um die Kosten der Schülerbeförderung für einen die Jahrgangsstufe 5 eines Gymnasiums besuchenden Schüler, speziell um die Frage der nächstgelegenen Schule i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 SchBefV und deren Bestimmung anhand der in § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 SchBefV festgelegten Kriterien (vgl. BayVGH, U.v. 19.2.2013 - 7 B 12.2441 - BayVBl 2013, 439 Rn. 22). Anders als Gymnasien (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayEUG) sind Grundschulen Pflichtschulen im Sinn von Art. 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG; die Schulpflicht in einer Grundschule wird in der Sprengelschule des gewöhnlichen Aufenthalts erfüllt (vgl. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayEUG). Die Ausführungen des Senats im Urteil vom 14. Mai 2014 - 7 B 14.24 - (NJW 2014, 2135) lassen sich daher auch wegen der unterschiedlichen Sachlage nicht auf den vorliegenden Fall übertragen - unabhängig davon, dass vorliegend eine Beförderungspflicht bereits nach § 2 Abs. 1 Satz 7 SchBefV gesetzlich ausgeschlossen ist.

III. Letztlich ist die Berufung auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs wegen der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge (§ 86 Abs. 2 VwGO) zuzulassen. Das Vorbringen der Kläger zur Ablehnung der Beweisanträge zu 1 bis 4 - nur diese betreffen das Schuljahr 2014/15 - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. Juni 2018 legt keinen Verfahrensverstoß dar, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.

Ein Beweisantrag kann gemäß § 86 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO analog abgelehnt werden, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann, weil es nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Gerichts für den Ausgang des Rechtsstreits nicht entscheidend darauf ankommt (BVerwG, B.v. 10.8.2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 10 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht konnte die Beweisanträge zu 1 bis 4 als unerheblich, d.h. als nicht entscheidungserheblich ablehnen, da im Schuljahr 2014/15 ausschließlich eine Gastschulgenehmigung nach Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG bestand, eine Beförderungspflicht durch die Beklagte nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BaySchFG und § 2 Abs. 1 Satz 7 SchBefV gesetzlich ausgeschlossen war und daher die Beklagte nicht zur Erstattung der geltend gemachten Fahrtkosten verpflichtet war. Ausgehend von diesem zutreffenden materiell-rechtlichen Standpunkt waren die von den Klägern unter Beweis gestellten Tatsachen für das Gericht nicht relevant. Auch der Beweisantrag zu 3 konnte als unerheblich abgelehnt werden, da nach dem materiell-rechtlichen Standpunkt des Verwaltungsgerichts eine mündliche Äußerung des 1. Bürgermeisters nicht als Zusicherung im Sinn von Art. 38 BayVwVfG anzusehen ist.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO

Streitwertfestsetzung: § 52 Abs. 3 Satz 1 VwGO

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 14/05/2014 00:00

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. April 2013 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 29. Juni 2011 sowie des Widerspruchsbescheids vom 11. Oktober 2011 verpflich
published on 10/01/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufu
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.