Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2014 - 7 CE 14.1584

published on 08/09/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Sept. 2014 - 7 CE 14.1584
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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist bei der Antragsgegnerin für den Studiengang Evangelische Theologie immatrikuliert. Per E-Mail übersandte sie der Antragsgegnerin am 19. März 2014 zwei Berichte und Bestätigungen über Hospitationen für das Praktikum der Berufsfelderkundung im Studiengang Humanmedizin und bat um Übersendung einer entsprechenden Teilnahme- und Leistungsbescheinigung.

Mit Schreiben vom 27. März 2014 lehnte die Antragsgegnerin die Ausstellung der Teilnahme- und Leistungsbescheinigung ab und wies zur Begründung darauf hin, dass die Antragstellerin nicht im Studiengang Humanmedizin eingeschrieben sei. Ergänzend führte sie mit Schreiben vom 24. April 2014 an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin aus, die freie Wahl der Lehrveranstaltungen bestehen nur im Rahmen des Studiengangs, für den sich die Antragstellerin immatrikuliert habe. Aufgrund der Zulassungsbeschränkung im Studiengang Humanmedizin sei eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen und Prüfungen für Studierende anderer Studiengänge ausgeschlossen. Dies gelte im Hinblick auf den damit verbundenen Aufwand auch dann, wenn lediglich Bestätigungen Dritter vorgelegt und anerkannt werden müssten.

Mit Beschluss vom 3. Juli 2014 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den von der Antragstellerin eingereichten Antrag ab, die Antragsgegnerin durch Erlass einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig eine Teilnahme- und Leistungsbescheinigung im Fach Berufsfelderkundung für Mediziner auszustellen. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie habe nicht vorgetragen, dass die Ausstellung der begehrten Bescheinigung ihr die Immatrikulation im zweiten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin ermöglichen würde. Sie habe auch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Als Studentin der Evangelischen Theologie habe sie keinen Anspruch auf Ausstellung einer Teilnahme- und Leistungsbescheinigung für das Praktikum Berufsfelderkundung im Studiengang Humanmedizin. Dieses Praktikum sei eine curriculare Lehrveranstaltung des zulassungsbeschränkten Studiengangs der Humanmedizin, die auch den Besuch einer begleitenden Einführungsveranstaltung bei der Antragsgegnerin vorsehe. Die von der Antragsgegnerin erlassene Studienordnung für das Studium der Medizin gelte nur für in diesem Studiengang eingeschriebene Studierende. Auch aus den Regelungen des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern, der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern und der Zulassungszahlsatzung der Antragsgegnerin ergebe sich, dass lediglich die zum Studium der Humanmedizin zugelassenen Studenten Anspruch auf Teilnahme an medizinischen Lehrveranstaltungen, auf Ablegung von Prüfungen und Ausstellung entsprechender Teilnahme- und Leistungsbescheinigungen hätten. Die Beschränkung der Lern- und Studierfreiheit sei nicht zu beanstanden. Der mit der kapazitären Beschränkung beabsichtigte Effekt würde zunichte gemacht, wenn sämtlichen Studierenden anderer Studiengänge die Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Studiengangs Humanmedizin gestattet werden müsste. Ein ordnungsgemäßes, den Qualitätsstandard erhaltendes Studium könne dann nicht mehr geboten werden. Auch die Approbationsordnung für Ärzte ermögliche keine Legalisierung erschlichener oder sonst nicht ordnungsgemäß erworbener Teilnahmebescheinigungen. Schließlich ergebe sich aus der beigezogenen Akte der Antragsgegnerin auch nicht, dass der Antragstellerin die Ausstellung einer Teilnahme- und Leistungsbescheinigung zugesichert worden wäre.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt, lässt die Antragstellerin im Wesentlichen ausführen, das Verwaltungsgericht habe über den Antrag entschieden, ohne auf eine Stellungnahme ihrer Bevollmächtigten zu warten. Es sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich die Antragstellerin Leistungen erschlichen habe. Es habe auch nicht darauf hingewiesen, dass für die Annahme des Anordnungsgrundes weitere Leistungsnachweise hätten vorgelegt werden müssen. Die Antragstellerin sammele parallel als Gasthörerin an einer anderen Hochschule weitere Scheine, könne diese wegen der noch laufenden Prüfungsphase jedoch noch nicht vorlegen. Es bestehe auch ein Anordnungsanspruch auf Ausstellung der begehrten Teilnahme- und Leistungsbescheinigung. Die Antragstellerin habe als Mitglied der Hochschule das Recht, auch in anderen Studiengängen Lehrveranstaltungen zu besuchen. Ihr Berufswunsch sei Ärztin. Sie habe sich vor Erbringung der Leistung bei der Betriebsärztin der Fakultät erkundigt, ob sie als Quereinsteigerin eine Bescheinigung für das Praktikum der Berufsfelderkundung erhalten könne, und die Auskunft erhalten, dies sei kein Problem. Die Immatrikulation im entsprechenden Studiengang sei nicht Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigung. Der Kurs sei nicht zulassungsbeschränkt. Aus der Zulassungsbeschränkung des Studiengangs Humanmedizin könne nicht auf eine Zulassungsbeschränkung sämtlicher Lehrveranstaltungen geschlossen werden. Auch aus der Studienordnung ergebe sich nicht, dass der Zugang zum Praktikum der Berufsfelderkundung für Externe ausgeschlossen sei. Inhalt des Praktikums sei lediglich die Erkundung der künftigen Berufstätigkeit. Nur eingeschränkt vorhandene Laborplätze würden hierfür nicht benötigt. Die Antragsgegnerin könne zwar den Zugang zum Praktikum der Berufsfelderkundung durch Satzung beschränken, habe aber eine solche Regelung nicht erlassen. Außerdem seien Zeiten, in denen der in einem fachfremden Studiengang eingeschriebene Student an medizinischen Unterrichtsveranstaltungen teilnehme, auf ein Medizinstudium anzurechnen. Daraus ergebe sich als Minus auch ein Anspruch auf Ausstellung der Teilnahme- und Leistungsbescheinigung.

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. Juli 2014 im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig eine Teilnahme- und Leistungsbescheinigung im Fach Berufsfelderkundung für Mediziner auszustellen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.

1. Hinsichtlich des bevorstehenden Wintersemesters 2014/2015 und des beabsichtigten Quereinstiegs der Antragstellerin in das zweite Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin kann dem Begehren zwar die Dringlichkeit nicht abgesprochen werden. Gleichwohl ist der Senat jedoch mit dem Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Antragstellerin die Voraussetzungen für einen Quereinstieg in das zweite Fachsemester nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Hierzu hätte sie darlegen müssen, dass sie mit Ausnahme der begehrten Teilnahme- und Leistungsbescheinigung für das Praktikum der Berufsfelderkundung sämtliche übrigen Voraussetzungen für den Quereinstieg erfüllt.

Soweit die Antragstellerin hierzu im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, sie sammele derzeit parallel als Gasthörerin an anderen Hochschulen weitere Scheine, könne diese jedoch wegen der noch laufenden Prüfungsverfahren nicht vorlegen, reicht dies für die Zulassung im zweiten Fachsemester des Studiengangs Humanmedizin offenkundig nicht aus. Hierzu bedarf es der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen im Rahmen eines im Inland betriebenen verwandten Studiums durch die nach Landesrecht zuständige Stelle gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) vom 27. Juni 2002 (BGBl S. 2405), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2013 (BGBl S. 3005). Zwar findet § 12 ÄApprO über seinen Wortlaut hinaus auch auf Zeiten Anwendung, die der in einem dem Medizinstudium nicht verwandten Studiengang eingeschriebene Student in Ausübung seiner Studierfreiheit im Sinne des Rechts auf freie Wahl auch fachfremder Unterrichtsveranstaltungen auf ein "faktisches Medizinstudium" verwendet (BVerwG, U.v. 21.11.1980 - BVerwGE 61, 169/170). Es ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin den hierzu erforderlichen Antrag (§ 12 Abs. 4 Satz 1 ÄApprO) bei der zuständigen Stelle (§ 12 Abs. 4 Satz 3 ÄApprO) bereits gestellt hätte. Allein die vorgelegte Bescheinigung der Universität Freiburg vom 8. Mai 2014, wonach die Antragstellerin im Wintersemester 2013/2014 mit Erfolg am Praktikum ‚Biologie für Mediziner‘ teilgenommen und die Abschlussklausur bestanden habe, berechtigt nicht zum Quereinstieg in das zweite Fachsemester.

2. Unabhängig davon ist jedoch auch der Anordnungsanspruch auf Ausstellung einer vorläufigen Teilnahme- und Leistungsbescheinigung für das Praktikum der Berufsfelderkundung zu verneinen.

a) Soweit sich die Antragstellerin auf das in Art. 3 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), verankerte Recht beruft, als eingeschriebene Studierende an der Antragsgegnerin auch Lehrveranstaltungen in anderen Studiengängen zu besuchen, soweit dies hochschulintern nicht weiter eingeschränkt ist (BVerwG, U.v. 21.11.1980 - BVerwGE 61, 169/174), ist bereits fraglich, ob es sich beim Praktikum der Berufsfelderkundung - wie es die Antragstellerin abgeleistet hat - um eine Lehrveranstaltung der Antragsgegnerin handelt, die von der Studierfreiheit des Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG erfasst wird.

Die Teilnahme am Praktikum der Berufsfelderkundung muss nach Anlage 1 Nr. II.2 zu § 2 Abs. 1 Satz 2 ÄApprO für die Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachgewiesen werden. Das Praktikum kann nach Anlage 1 der Studienordnung der Antragsgegnerin für das Studium der Medizin vom 30. September 2003 (KWMBl II 2004 S. 1117) in der hier maßgeblichen Fassung der Änderungssatzung vom 5. Februar 2014 (im Folgenden: Studienordnung) auch als zweitägiges Praktikum in einer medizinischen Institution oder Praxis abgeleistet werden. Zusätzlich ist jedoch nach den im Internet veröffentlichten Informationen des Studiendekanats Medizin der Antragsgegnerin (www.studiendekanat.med.uni-erlangen.de/studiengaenge/humanmedizin/vorklinik/curriculare-lehrveranstaltungen.shtml), die das Praktikum der Berufsfelderkundung unter den curricularen Lehrveranstaltungen des zweiten Semesters aufführt, auch eine Einführungsveranstaltung Berufsfelderkundung vorgesehen. Zwar dürfte es sich hierbei um eine Lehrveranstaltung der Antragsgegnerin handeln, die vom Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG umfasst ist. Ob die Antragstellerin diese Einführungsveranstaltung besucht hat und ob die Teilnahme an dieser Veranstaltung Voraussetzung für die begehrte Bescheinigung ist, geht aus ihrem Vorbringen und den vorliegenden Unterlagen jedoch nicht hervor.

Letztendlich kann diese Frage jedoch offen bleiben, da die Antragstellerin als Studierende der Evangelischen Theologie die Ausstellung der Teilnahme- und Leistungsbescheinigung für das Praktikum der Berufsfelderkundung im Studiengang Humanmedizin aus den nachstehend dargelegten Gründen nicht verlangen kann.

b) Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG gewährleistet die Freiheit des Studiums und die freie Wahl von Lehrveranstaltungen nur unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen. Grundsätzlich erkennt zwar das Bundesverwaltungsgericht das Recht des in einem fachfremden Studiengang eingeschriebenen Studierenden auch zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Medizin an, wenn sie in Ausübung der hochschulintern nicht weiter eingeschränkten Studierfreiheit erfolgt (BVerwG, U.v. 21.11.1980 - BVerwGE 61, 169/174; BayVGH, B.v. 8.11.1979, NJW 1980, 662). Allerdings kann die Hochschule Schwierigkeiten, die sich etwa bei der Veranstaltung medizinischer Praktika aus einer verstärkten Nachfrage studiengangexterner Bewerber ergeben, die über den Erwerb von Anrechnungsbescheinigungen den zulassungsfreundlichen Quereinstieg anstreben, mit einer angemessenen Beschränkung der studiengangübergreifenden Studierfreiheit begegnen (BVerwG, a. a. O., S. 176).

Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen in ihrer Studienordnung (Art. 58 BayHSchG) oder in einer sonstigen Satzung (Art. 59 Abs. 2 BayHSchG) ausdrücklich begrenzt hat, ergibt sich bereits aus der Zusammenschau mit den für den Studiengang Humanmedizin an der Antragsgegnerin einschlägigen kapazitätsrechtlichen Regelungen, insbesondere dem Gesetz über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. April 2014 (GVBl S. 172), und der Zulassungszahlsatzung 2013/2014 der Antragsgegnerin vom 10. Juli 2013, geändert durch Satzung vom 6. November 2013, dass Studierende, die an der Antragsgegnerin nicht im Studiengang Humanmedizin zugelassen und immatrikuliert sind (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG), keinen Anspruch darauf haben, zu einzelnen medizinischen Lehrveranstaltungen zugelassen zu werden, um dadurch einen späteren Quereinstieg in den Studiengang Humanmedizin vorzubereiten oder sonst das beabsichtigte Studium der Humanmedizin zu erleichtern (so bereits BayVGH, B.v. 8.11.1979, NJW 1980, 662; ebenso NdsOVG, B.v. 20.3.2012 - 2 ME 161/12 - juris m. w. N.; vgl. auch Lindner in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 2. Auflage 2011, Kapitel XI Rn. 164, wonach das Recht des eingeschriebenen Studierenden zur Teilnahme an fachfremden Lehrveranstaltungen oder solchen außerhalb des gewählten Studiengangs nur im Rahmen vorhandener Kapazitäten besteht).

Der Studiengang Humanmedizin ist in das zentrale Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen (§ 1 Satz 2 HZV i. V. m. Anlage 1). Die Zulassungszahlen sind von den Universitäten durch Satzung unter Berücksichtigung der personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Gegebenheiten so festzusetzen, dass die Ausbildungskapazität erschöpfend genutzt wird (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 BayHZG, § 39 Abs. 1, Abs. 3 HZV). Die Aufnahmekapazität, die nur den Studierenden dieses Studiengangs zugutekommen soll, wird insbesondere auf der Grundlage des Lehrangebots und des Ausbildungsaufwands ermittelt (Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayHZG, §§ 42 ff. HZV). Es würde dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung und dem Gebot der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität widersprechen, wenn die Universität verpflichtet wäre, einen Teil dieser Ausbildungskapazität Studierenden anderer Studiengänge für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen des Studiengangs Humanmedizin zur Verfügung zu stellen und hierfür Bescheinigungen auszustellen.

Die Studienordnung der Antragsgegnerin enthält zwar keine ausdrückliche Regelung gemäß Art. 59 Abs. 2 BayHSchG über den Zugang fachfremder Studierender zu Lehrveranstaltungen des Studiengangs Humanmedizin. Gleichwohl ergibt sich jedoch aus ihrer Bezeichnung (‚Studienordnung für das Studium der Medizin‘), dem in § 1 festgelegten Geltungsbereich (Studium der Medizin) und den in § 19 festgelegten Übergangs- und Schlussbestimmungen für die verschiedenen Fassungen der Studienordnung, dass die in ihr vorgesehenen Lehrveranstaltungen Studierenden der Humanmedizin vorbehalten sein sollen und die freie Wahl von Lehrveranstaltungen für Studierende, die in anderen Studiengängen immatrikuliert sind, aus kapazitätsrechtlichen Gründen eingeschränkt ist (Art. 3 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG). Das gilt auch für das Praktikum der Berufsfelderkundung. Auch wenn dieses Praktikum die Ausbildungskapazität der Antragsgegnerin aufgrund der Möglichkeit der externen Durchführung nur in geringem Umfang verbraucht, weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass die eingereichten Unterlagen und der Bericht des Studierenden von Lehrpersonen der Lehreinheit Vorklinik geprüft werden müssen, bevor die Teilnahme- und Leistungsbescheinigung ausgestellt werden kann. Mag dies bei einer einzelnen Person noch einen vergleichsweise geringen Aufwand verursachen, stellt sich dies bei einer größeren Zahl fachfremder Studierender bereits anders dar. Es kommt hinzu, dass auch die an der Antragsgegnerin durchgeführte Einführungsveranstaltung ‚Berufsfelderkundung‘ Ausbildungskapazitäten der Lehreinheit bindet.

c) Weitergehende Rechte kann die Antragstellerin auch nicht aus ihrem Status als Mitglied der Antragsgegnerin (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG) herleiten. Dieser Status berechtigt zur Mitwirkung an der Verwaltung der Hochschule gemäß Art. 18 BayHSchG (Selbstverwaltung). Das Recht zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen besteht jedoch in erster Linie im Studiengang, für den der Studierende an der Hochschule immatrikuliert ist. Auch ohne ausdrückliche Regelung gilt die Studienordnung der Antragsgegnerin für das Studium der Medizin ihrem Sinn und Zweck nach nur für Studierende, die in diesem Studiengang eingeschrieben sind. Fachfremden Studierenden kann daher die Teilnahme an Lehrveranstaltungen der Humanmedizin und die Ausstellung von Bescheinigungen verwehrt werden, ohne dass diese hierdurch in ihrem Recht auf freie Wahl von Lehrveranstaltungen verletzt werden.

d) Schließlich ergibt sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Ausstellung der Teilnahme- und Leistungsbescheinigung auch nicht aus einer rechtsverbindlichen Zusage der Antragsgegnerin. Eine solche Zusage hätte zu ihrer Wirksamkeit gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) der Schriftform bedurft (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2012 - 9 ZB 08.2578 - juris Rn. 5). Die Antragstellerin hat auch keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass es bei der Antragsgegnerin gängiger Praxis entsprechen würde, Studierende anderer Studiengänge für das Praktikum der Berufsfelderkundung zuzulassen und ihnen entsprechende Bescheinigungen auszustellen (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung VG Hamburg, B.v. 6.5.2013 - 9 E 1560.13 - juris Rn. 14, 16).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.bverwg.de/medien/pdf/streitwertkatalog.pdf) sieht in Nr. 18.6 für Leistungsnachweise den halben Auffangwert (2.500,- Euro) vor. Da die begehrte vorläufige Ausstellung der Bescheinigung die Entscheidung in der Hauptsache im Ergebnis weitgehend vorwegnehmen würde, hat der Senat von einer Reduzierung des Streitwerts abgesehen (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Annotations

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle rechnet auf die in dieser Verordnung vorgesehene Ausbildung, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist, ganz oder teilweise an:

1.
Zeiten eines im Inland betriebenen verwandten Studiums,
2.
Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums oder verwandten Studiums.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 erkennt die nach Landesrecht zuständige Stelle Studien- und Prüfungsleistungen an, die im Rahmen eines Studiums nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 abgelegt worden sind. Dies gilt nicht für Studien- und Prüfungsleistungen, die das Studium abschließen oder die bereits Gegenstand einer inländischen Prüfung waren und endgültig nicht bestanden worden sind.

(3) (weggefallen)

(4) Die Anrechnung oder Anerkennung erfolgt auf Antrag. Zuständig für die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist die zuständige Stelle des Landes, in dem der Antragsteller für das Studium der Medizin eingeschrieben oder zugelassen ist. Bei Studierenden, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Medizinstudium bei einer Universität im Inland noch nicht erlangt haben, ist die zuständige Stelle des Landes zuständig, in dem der Antragsteller geboren ist. Ergibt sich hiernach keine Zuständigkeit, so ist die zuständige Stelle des Landes Nordrhein-Westfalen zuständig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.