Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2014 - 3 ZB 14.579

published on 28.05.2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2014 - 3 ZB 14.579
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Gericht

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Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens bezüglich der Anhörungsrüge zu tragen.

Gründe

I.

Mit Schriftsatz vom 13. März 2014 hat der Kläger Anhörungsrüge gegen den am 28. Februar 2014 zugestellten Beschluss vom 24. Februar 2014 (3 ZB 12.2439) erhoben, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2012 abgelehnt worden ist. Gegenstand dieses Verfahrens war die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als weitere Dienstunfallfolge des mit Bescheid vom 8. Juni 2006 anerkannten Dienstunfalls vom 30. Mai 2006.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 13. März 2014 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet, der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

Der in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Anspruch auf rechtliches Gehör gibt den Prozessbeteiligten ein Recht zur Äußerung über Tatsachen, Beweisergebnisse und die Rechtslage und verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG, B. v. 15.10.2009 - 1 BvR 3474/08 - juris Rn. 60 ff.). Deshalb müssen, wenn ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG festgestellt werden soll, im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

Solche Umstände hat der Kläger mit seiner Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2014 nicht dargelegt.

1. Der Kläger macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe nicht in Erwägung gezogen, dass zur Klärung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Bandscheibenvorfall und dem Dienstunfall die Notwendigkeit der Einholung eines neuro-chirurgischen Gutachtens besteht und eine Begutachtung allein im fachorthopädischen Bereich nicht ausreichend ist.

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Der Senat hat sich zur Klärung des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Bandscheibenvorfall und dem Dienstunfall mit der Notwendigkeit der Einholung eines neurochirurgischen Gutachtens auseinandergesetzt. Er hat im Beschluss vom 24. Februar 2014 unter Rn. 23 dargelegt, dass es keines Sachverständigengutachtens auf neurochirurgischem Gebiet bedurfte.

Der Senat ist im Verfahren hinsichtlich des Bandscheibenvorfalls als Dienstunfallfolge nicht näher auf das Krankheitsbild einer dissoziativen Störung und Konversationsstörung (F 44.7), Anpassungsstörung (F 43.21) und schweren Depression (F 32.31), eingegangen, da von keinem der Ärzte, die dieses Krankheitsbild diagnostiziert haben, ein Zusammenhang dieser Erkrankung mit dem Bandscheibenvorfall hergestellt wurde. Ein Ursachenzusammenhang zwischen den vorgenannten Krankheiten und dem Bandscheibenvorfall ist weder von Prof. Dr. S. noch von dem den Kläger behandelnden Psychiater Dr. B. aufgestellt worden. Ebenso hat das Verwaltungsgericht keinen Zusammenhang zwischen der dissoziativen Störung und Konversationsstörung und dem Bandscheibenvorfall gesehen, denn es ist hierauf nicht eingegangen.

Der Kläger hat auch im Zulassungsverfahren nicht mit der erforderlichen Klarheit dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der dissoziativen Störung und der Konversationsstörung und dem Bandscheibenvorfall besteht. Der behandelnde Neurochirurg Dr. P., der die Operation durchgeführt und einen Zusammenhang mit dem Dienstunfall gesehen hat, hat diesen Zusammenhang in seiner ärztlichen Stellungnahme vom 22. Januar 2012 auch nicht mit der dissoziativen Störung und der Konversationsstörung begründet. Mit dieser ärztlichen Stellungnahme hat sich der Senat auseinandergesetzt und ist nicht Dr. P., sondern dem vom Verwaltungsgericht beauftragten Gutachter gefolgt. Dieser hat die ärztlichen Stellungnahmen, soweit sie für die Kausalität des Bandscheibenvorfalls als Dienstunfallfolge wesentlich sind, berücksichtigt. Soweit sich der Kläger auf die Stellungnahmen der Fachklinik H. beruft, wonach dort ein Zusammenhang des Bandscheibenvorfalls mit dem Dienstunfall belegt sei, ist auszuführen, dass dieser Zusammenhang zwar in der Diagnose genannt ist, wobei aber auf Dr. P. Bezug genommen wird. Eine eigene Untersuchung des Ursachenzusammenhangs hat nach den vorgelegten medizinischen Berichten jedoch nicht stattgefunden. Soweit der Kläger weiter darauf hinweist, dass die Annahme des Simulierens praktisch auf dem Gutachter Dr. J. F. beruht und dies zur Notwendigkeit führt, auch weitere (im folgenden aufgezählte) ärztliche Gutachten und Atteste zu berücksichtigen, zeigt er keine Verletzung des rechtlichen Gehörs auf. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, dass die Möglichkeit des Simulierens nicht auf dem Gutachten Dr. J. F. beruht, denn dieser hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht, dass er auf Erkenntnisse der Detektei in seinem Gutachten nicht abgestellt hat. Zwar hat der Kläger unter dem Gesichtspunkt „besondere rechtliche Schwierigkeiten“ auf Seite 41 seiner Zulassungsbegründung vom 10. Dezember 2012 ausgeführt, ginge man davon aus, dass hinsichtlich des Bandscheibenvorfalls die Erkrankung an dissoziativer Störung und Konversationsstörung keine Berücksichtigung zu finden habe, wobei das Erstgericht insofern unklar sei, ergebe sich anhand der anderen aufgezeigten Befunde, dass die Kausalität nachgewiesen sei. Dadurch ist jedoch nicht dargelegt, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dissoziativer Störung einschließlich Konversationsstörung und dem Bandscheibenvorfall besteht, denn kein medizinischer Befund stellt hier einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dieser Erkrankung und dem Bandscheibenvorfall her.

Der Hinweis des Klägers auf weitere psychosomatische und HNO-ärztliche Krankheitsbilder legt nicht dar, in welchem Zusammenhang diese mit dem Bandscheibenvorfall stehen.

Im Wesentlichen legt der Kläger nochmals seine Argumente hinsichtlich der nach seiner Ansicht fehlerhaften Entscheidung des Verwaltungsgerichts dar. Der Umstand, dass das Gericht die Sach- und Rechtslage anders gewürdigt hat als der Rechtsschutzsuchende das für geboten hält, ist als solche jedoch nicht geeignet, einen Verstoß gegen das Grundrecht auf rechtliches Gehör darzutun.

2. Der Senat hat auch in dem Beschluss vom 24. Februar 2014 die Nichtgewährung einer Schriftsatzfrist behandelt. Der Kläger behauptet selbst nicht, dass sich der Senat nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt hätte. Er trägt nur seinen gegenteiligen Standpunkt vor. Die beantragte Schriftsatzfrist bezog sich jedoch nicht auf das Verfahren bezüglich der Anerkennung des Bandscheibenvorfalls als Dienstunfallfolge sondern auf das Verfahren hinsichtlich eines Unfallausgleichs.

Ebenso hat sich der Senat mit der Frage befasst, ob ein Sachverständigengutachten auf neurochirurgischem Gebiet hätte eingeholt werden müssen. Der Kläger trägt vor, vielmehr gehe es darum, dass aufgrund der Erkrankung des Klägers, der an einer dissoziativen Störung und Konversationsstörung einhergehend mit schweren Depressionen leide, die Ursache des Bandscheibenvorfalls in der vorgenannten Krankheit des Klägers zu suchen sei. Hierzu fehlt es jedoch - wie bereits ausgeführt - an einer entsprechenden Darlegung im Zulassungsantrag. Soweit sich der Kläger auf eine Stellungnahme des Neurochirugen Dr. P., der ihn auch hinsichtlich des Bandscheibenvorfalls operiert hat, beruft, hat sich der Senat mit dieser Stellungnahme in dem Zulassungsbeschluss auseinandergesetzt. Dieser hat keinen Zusammenhang mit der dissoziativen Störung und Konversationsstörung hergestellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Festgebühr) nicht erforderlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet
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published on 24.02.2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Grün
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Annotations

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 10. November 2011 den Beklagten zu verurteilen, im Rahmen der Dienstunfallfürsorge die Heilbehandlung des Klägers aufgrund eines Bandscheibenvorfalls als Unfallfolge anzuerkennen und die Kosten für die Heilbehandlung zu übernehmen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Gemäß § 63 PfBesG finden die Vorschriften des § 31 BeamtVG Anwendung, da zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bandscheibenvorfalls im Jahr 2011 die Beklagte das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz noch nicht für anwendbar erklärt hat.

Das Verwaltungsgericht stützt sich hinsichtlich der Klageabweisung auf das am 1. September 2012 erstellte fachorthopädische Gutachten von Herrn Privatdozent Dr. J. F. Im Beweisbeschluss vom 21. Mai 2012 hat das Verwaltungsgericht mit dem Gutachten Prof. Dr. R. F. beauftragt, der gemäß Nr. 3 des Beschlusses berechtigt war, das Gutachten durch PD Dr. J. F. erstellen zu lassen. Hierzu gab es kein Anschreiben des Gerichts, dass Prof. Dr. R. F. gebeten wurde, das Gutachten durchzusehen und mitzuzeichnen. Durch die Weitergabe des Gutachtensauftrags an PD Dr. J. F. war der ursprüngliche Gutachter nicht verpflichtet, dieses durchzusehen und mitzuzeichnen.

Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung auf das Gutachten von PD Dr. J. F. bezogen, der auf S. 93/94 seines Gutachtens ausgeführt hat, dass es nach einem Trauma mit direkter oder indirekter Gewalteinwirkung auf die Lendenwirbelsäule zu einer Vorwölbung oder zum Vorfall von Bandscheibengewebe kommen kann. Findet die Verlagerung des Bandscheibengewebes nach dorsal (wie letztlich beim Kläger im Jahre 2011, fünf Jahre nach dem angeschuldigten Ereignis, festgestellt) oder dorso-lateral statt, entstehen Krankheitserscheinungen mit Kreuzschmerzen und gegebenenfalls Wurzelreizerscheinungen. Bleiben die Symptome auf die lumbosakrale Region beschränkt, handelt es sich um ein posttraumatisches lokales Lumbalsyndrom. Wenn Nervenwurzeln irritiert werden, entsteht ein posttraumatisches Wurzelkompressionsyndrom. Zur Anamnese geben die Betroffenen in der Regel an, dass die typischen Rücken- und Beinbeschwerden unmittelbar nach dem Unfallereignis oder einer anderen Gewalteinwirkung auf die Wirbelsäule eingetreten sind. Traumabedingte Rückenschmerzen setzen sofort ein. Ausstrahlende Schmerzen ins Bein, als Zeichen einer Wurzelkompression, können entweder ebenfalls sofort einsetzen oder sich im Laufe der nächsten Tage nach dem verursachenden Ereignis entwickeln. Beschwerden, die erst Wochen oder Monate nach dem Unfallereignis auftreten, sind nach K. (Bandscheibenbedingte Erkrankungen, 2006) gutachtlich mit Skepsis zu betrachten. Zusammenfassend stellt K., dessen Meinung sich der Gutachter angeschlossen hat, fest, dass die Bedingungen für die Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Unfallfolge aus folgenden Gesichtspunkten bestehen:

1. Adäquates Trauma (von außen kommende Gewalteinwirkung), unerwartete Kraftanstrengung mit dem Moment des Unerwarteten, nicht Vorausgesehenen, Unentrinnbaren.

2. Typische Beschwerden müssen sofort einsetzen und

3. der Patient muss unmittelbar vor dem Ereignis beschwerdefrei gewesen sein.

Der Gutachter hat dann festgestellt, dass bei dem Kläger diese drei Punkte nicht gegeben sind, da typische Beschwerden ausweislich der regelmäßigen, auch fachneurologischen Befunde, im zeitlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall vom 30. Mai 2006 nicht vorlagen.

Soweit der Kläger vorträgt, der Sachverständige ginge von unzutreffenden tatsächlichen Feststellungen aus, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf abzustellen, dass ein adäquates Trauma vorliegen muss und dass typische Beschwerden sofort einsetzen müssen. Diese Voraussetzungen hat der Sachverständige verneint, ohne dass der Kläger im Zulassungsverfahren diese Annahme des Sachverständigen erschüttern konnte. Dabei ist entscheidend auf die ersten Tage nach dem Unfall abzustellen. Je weiter Feststellungen, die auf einen Bandscheibenunfall hindeuten können, vom Unfalltag entfernt sind, umso schwieriger ist ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Bandscheibenvorfall herzustellen, denn Bandscheibenvorfälle können jederzeit auch ohne ein adäquates Trauma auftreten. (Aussage Dr. J. F. in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts vom 27. September 2012).

Im Durchgangsarztbericht vom 2. Juni 2006 wird zwar berichtet, dass die HWS und BWS ebenfalls schmerzhaft sind. Schmerzen an der Lendenwirbelsäule sind jedoch nicht gesondert aufgeführt. Der Neurologe Dr. B. befundet zwar am 4. Juni 2006 ein Taubheitsgefühl am rechten Oberschenkel bis zum Knie. Der Sachverständige Dr. J. F. sieht jedoch bei der neurologischen Untersuchung vom 4. Juni 2006 keinen Hinweis auf das Vorliegen eines Bandscheibenvorfalls. Aus dem Befundbericht von Dr. V., E. Klinik F., vom 8. Juni 2006 ergibt sich, dass bei Angabe einer Hyposensibilität am lateralen Oberschenkel rechts zusätzlich eine neurologische Untersuchung insbesondere im Hinblick auf die diagnostizierte Commotio cerebri erfolgt ist. Nebenbefundlich wurde auch eine lumbale Fassettengelenkarthrose festgestellt. Es erfolgte am 8. Juni 2006 eine Infiltration dieser Fassetten, welche für die Missempfindungen im rechten Bein verantwortlich sein könnten. Aus diesem Bericht ergibt sich, dass die Klinik keinen Zusammenhang zwischen der Hyposensibilität am lateralen Oberschenkel rechts mit einem möglichen Bandscheibenvorfall gesehen hat. Im Entlassungsbericht wurde die Hypästhesie am rechten lateralen Oberschenkel als unverändert beschrieben. In dem Entlassungsbericht findet sich jedoch kein Hinweis als Ursache für einen möglichen Bandscheibenvorfall. In dem Gutachten des kirchlichen Vertrauensarztes Dr. S. vom 26. September 2006 fällt zwar bei der neurologischen Prüfung eine erstgradige Zehenheberschwäche rechts auf, wohl eher schmerzbedingt. Es werden etwas diffuse Sensibilitätsstörungen im Bereich des Oberschenkels rechts festgestellt, hier vor allem lateral, was sowohl einem Kompressionsyndrom der Nervenwurzel L 5 als auch eines sog. Meralgia parästhetica entsprechen könnte. Soweit der Kläger auf weitere Untersuchungen in den Jahren 2007 bis 2011 abstellt, hat der Sachverständige einen Zusammenhang nicht mehr gesehen, da typische Beschwerden nach einem adäquaten Trauma bei Anerkennung eines Bandscheibenvorfalls als Dienstunfallfolge vorkommen müssen. Diese Voraussetzungen erscheinen dadurch bedingt, da Bandscheibenvorfälle aufgrund vielerlei Ursachen entstehen können (Aussage des Dr. J. F. in der mündlichen Verhandlung, wonach Bandscheibenvorfälle selbstverständlich auch ohne vorheriges Unfallereignis auftreten könnten). Insoweit können die ab dem Jahr 2007 bis zum Jahr 2011 folgenden Untersuchungen keinen Zusammenhang mit einem durch den Dienstunfall erlittenen Bandscheibenvorfall begründen. Dr. P. zeigt zwar in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2012 fünf Gesichtspunkte auf, die für einen Bandscheibenvorfall infolge des Unfalls vom 30. Mai 2006 sprechen könnten. Diese Gesichtspunkte können zwar auf einen Bandscheibenvorfall im Zusammenhang mit dem Dienstunfall hindeuten, jedoch ist festzustellen, dass in den Untersuchungen nach dem Dienstunfall die jetzt angeführten Phänomene auf andere Ursachen gestützt wurden. Auch der Umstand, dass der sequestrierte Bandscheibenvorfall teilverkalkt ist, was auf ein mehrseitiges und auch länger zurückliegendes Ereignis deutet, ist nicht geeignet, einen Zusammenhang zwischen dem Bandscheibenvorfall und dem Dienstunfall zu begründen, da eine Bezugnahme auf den Dienstunfallzeitpunkt nicht möglich ist.

Soweit der Kläger bemängelt, dass der Sachverständige das Gutachten von Dr. S. vom 26. September 2006 falsch interpretiert habe, ist darauf hinzuweisen, dass Dr. S. feststellt, aus orthopädischer Sicht könne bisher kein Dauerschaden gesehen werden, eine diesbezügliche Begutachtung erscheine sechs Monate posttraumatisch sinnvoll, diesbezüglich im Vordergrund stünden aber sicherlich die nervenärztlichen Gesichtspunkte (S. 8 Gutachten Dr. S. Soweit der Kläger auf das Gutachten von Frau Dr. D. B. vom 29. März 2010 verweist, kommt es nach dem Sachverständigengutachten Dr. J. F. hierauf aufgrund des zeitlichen Zwischenraums von fünf Jahren nicht mehr an. Zwar beschreiben verschiedene Ärzte möglicherweise typische Symptome, die auf einen Bandscheibenvorfall hinweisen, daraus kann jedoch noch nicht geschlossen werden, dass dieser durch das Unfallereignis traumabedingt ist.

Der Kläger macht geltend, im Rahmen der Beweiserhebung seien auch Videoaufnahmen einer Detektei verwendet worden, die rechtswidrig erstellt worden seien und ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzen. Diese könnten deshalb nicht verwertet werden.

Der Sachverständige Dr. J. F. hat sich in seinem Gutachten nicht auf die Film- und Fotoaufnahmen der Detektei ... gestützt, denn er hat auf entsprechende Frage des Gerichts ausgeführt, dass orthopädischerseits anhand der vorgelegten Foto- und Filmaufnahmen weder bestätigt noch ausgeschlossen werden könne, dass die beim Kläger in der Verwaltungsakte festgestellten und attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen tatsächlich vorlägen. Auch könne weder bestätigt noch ausgeschlossen werden, dass der Kläger sich angesichts der festgestellten und attestierten gesundheitlichen Beeinträchtigungen so bewegen könne, wie es durch die Detektei beobachtet worden sei. Somit hat der Sachverständige, obwohl er den Bericht der Detektei in seinem Gutachten sehr ausführlich beschreibt, auf die Erkenntnisse dieser Beobachtungen nicht abgestellt, sondern hat sein Gutachten auf die medizinischen Befunde gestützt.

Soweit das Verwaltungsgericht ausführt, dass die vom Kläger herangezogene abweichende medizinische Bewertung durch Herrn Dr. L. im Attest vom 13. September 2011, der den Kläger bisher behandelt hatte, von ihm nicht mehr aufrechterhalten werde, kommt es auf die Zulässigkeit der Beweisverwertung der vom Kläger heimlich gemachten Aufnahmen durch die Detektei ... an. Dr. L. hat sich bei der Revision seiner bisherigen Beurteilungen auf den Bericht der Detektei ... bezogen und ausgeführt, dass er nach Durchsicht der Unterlagen sich in der Einschätzung des Zustands des Klägers extrem verunsichert fühle, um nicht zu sagen, durch diesen getäuscht. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass sich diese Aussage von Dr. L. nicht auf den Befund des Bandscheibenvorfalls selbst bezieht, den er auch nach Kenntnis des Dedekteiberichts nicht änderte. Jedoch geht es nicht um das Vorliegen eines Bandscheibenvorfalls - dieser ist unbestritten -, sondern um die Frage, ob der Bandscheibenvorfall auf den ca. fünf Jahre zurückliegenden Dienstunfall zurückzuführen ist. Hierzu hat Dr. L. in dem Schreiben vom 6. Dezember 2011 im Gegensatz zum Attest vom 13. September 2011 keine Aussage mehr gemacht. Dr. L. fühlte sich vom Kläger als seinem Patienten extrem verunsichert und um nicht zu sagen durch den Patienten getäuscht. Über die Frage, welche Folgerungen daraus hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Bandscheibenvorfall und dem Dienstunfall zu sehen sind, hat sich Dr. L. danach nicht mehr geäußert. Insoweit ist den früheren Aussagen von Dr. L. hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Bandscheibenvorfall und dem Dienstunfall keine Bedeutung mehr beizumessen.

Entgegen dem Vortrag des Klägers ist das Verwaltungsgericht nicht durch ein Beweiswertungsverbot gehindert, die von der Beklagten zum Beweis vorgelegten Videoaufnahmen zulasten des Klägers zu berücksichtigen.

Nach § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die heimliche Anfertigung von Fotos und Videoaufnahmen ist zwar ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und seiner Ehefrau. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Das durch Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch im Pfarrerverhältnis und damit auch im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger zu beachten. Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Ebenso wie beim gesprochenen Wort gehört es zum Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen, darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden dürfen.

Das Persönlichkeitsrecht wird allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht können durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Dienstherrn bei der Inanspruchnahme von Dienstunfallleistungen gerechtfertigt sein. Hat der Dienstherr durch einen Detektiv von einem Beamten (Pfarrer) heimlich Filmaufnahmen in einer Situation machen lassen, in der dieser jedenfalls nicht so schwerwiegend gesundheitlich beeinträchtigt erscheint, wie er behauptet, so kann das Gericht die Videoaufnahmen in einem Verfahren über die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen bzw. von Unfallausgleich als Beweismittel verwerten. In einem solchen Fall muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Pfarrers hinter dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an der Beweisführung hinsichtlich des tatsächlichen Gesundheitszustands zurücktreten (vgl. OLG Frankfurt U.v. 18.9.2007 - 8 U 127/03 - juris Rn. 49, 53 im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses). In solchen Fällen müssen das Grundrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und das berechtigte Interesse des Beklagten an einer hinreichenden Prozessführung abgewogen werden. Im konkreten Fall sind Zweifel am Gesundheitszustand des Klägers aufgetreten, so dass es gerechtfertigt war, diese auch durch Videoaufnahmen zu dokumentieren. Die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers (vgl. z. B. das Gutachten von Dr. W. v. 6.10.2009, der u. a. von einem bizarren Verhalten des Klägers spricht) boten einen hinreichenden Anlass für die Beklagte, an der mehrfach aufgestellten Behauptung des Klägers, er sei wegen seines schlechten Gesundheitszustands auf begleitende Krankentransporte und Schriftdolmetscher angewiesen, zu zweifeln. Die von der Beklagten veranlassten Ermittlungen dienten damit auch der Klärung, ob der Kläger möglicherweise Straftaten zulasten des Vermögens der Beklagten begangen hat. Demgegenüber muss hier das Recht am eigenen Bild, das durch § 22 KUG geschützt wird, zurücktreten. §§ 22 KUG gewährt keinen Schutz gegen die Herstellung von Abbildungen, sondern nur gegen ihre unzulässige Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung. Verbreitung bedeutet eine einer Vielzahl von Menschen unmittelbar zugänglichen Weitergabe, die das Risiko einer nicht mehr kontrollierbaren Kenntnisnahme birgt. Ob die Weitergabe der Bilder zur Beweissicherung in einem Gerichtsverfahren an Beteiligte und Sachverständige darunter fällt, ist umstritten (verneinend VG Meiningen U.v. 13.3.2012 - 2 K 373/11 Me - juris). Sähe man in der Vorlage der Bilder an das Gericht ein Verbreiten im Sinne des § 22 KUG, ist dieses Verbreiten jedenfalls nicht rechtswidrig, weil es der Geltendmachung eigener Rechte im gerichtlichen Verfahren dient (LG Oldenburg U.v. 22.3.1990 - 5/0 3328/89 - JZ 1990, 1080).

Soweit der Kläger die fehlende Eignung der Dokumentation als seriöse Grundlage für eine ärztliche Untersuchung bezweifelt, ist hierbei auf die ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen abzustellen. So hält der Sachverständige Dr. J. F. sie nur eingeschränkt geeignet, als Beweis zu dienen. Dr. J. F. hat auch - wie bereits ausgeführt - darauf nicht abgestellt. Der behandelnde Arzt Dr. L. hat aus der Dokumentation die bereits geschilderten Schlüsse gezogen. Diese sind auch nachvollziehbar, da er durch die laufende Behandlung des Klägers Eindrücke hatte, die er nicht mit der Dokumentation in Einklang bringen konnte.

2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Voraussetzung für die Zulassung nach dieser Vorschrift ist, dass der Kläger mit seinen Angriffen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Fragen aufwirft, die von solcher Schwierigkeit sind, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht im Zulassungsverfahren, sondern erst im Rechtsmittelverfahren selbst klären und entscheiden lassen. Allein daraus, dass zahlreiche medizinische Stellungnahmen vorliegen, ergeben sich noch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten in diesem Sinne. Der Sachverhalt ist, soweit entscheidungserheblich, überschaubar. Die vorliegenden medizinischen Gutachten lassen sich eindeutig bewerten, soweit es um die Frage geht, ob der Bandscheibenvorfall auf den Dienstunfall zurückzuführen ist. Insoweit kommt es nicht auf die Auffassung des psychiatrischen Sachverständigen an. Ebenso sind auch die dargelegten rechtlichen Schwierigkeiten nicht entscheidungserheblich. Welche Anforderungen an den Nachweis einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung geklärt. (vergl. BVerwG v. 22.10.1981 - 2 C 17/81 - ZBR 1982, 307; v. 28.4.2011 -2 C 55/09 - ZBR 2012, 38; BayVGH v. 8.5.2012 - 3 B 09.2896 - juris).

Soweit die rechtlichen Schwierigkeiten mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Verwertbarkeit für Bildaufnahmen der Detektei in den ärztlichen Gutachten begründet werden, ist dies, wie sich aus Vorstehendem ergibt, in der Rechtsprechung geklärt. Allein aus der Tatsache, dass die Erkrankung des Klägers sehr kompliziert ist, lassen sich keine rechtlichen Schwierigkeiten begründen.

3. Ein Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO im Hinblick darauf, dass das Erstgericht den Beweisantrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2012 abgelehnt hat, liegt nicht vor. Auch musste sich dem Erstgericht aus seiner Sicht eine weitere Beweiserhebung nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht konnte den Beweisantrag ablehnen, weil es die im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten ausreichend für seine eigene Überzeugungsbildung erachtet hat. Insbesondere bedurfte es keines Sachverständigengutachtens auf neurochirurgischem Gebiet. Die Nichteinholung eines weiteren Gutachtens ist in aller Regel nur dann verfahrensfehlerhaft, wenn das bereits vorliegende Gutachten auch für den nicht Sachkundigen erkennbare Mängel aufweist, insbesondere von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare Widersprüche aufweist, ein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen besteht, wenn ein anderer Sachverständiger über bessere Forschungsmittel verfügt oder wenn es sich um besonders schwierige medizinische Fragen handelt, die umstritten sind. (BVerwG v. 22.12.2011 - 2 B 87/11 - juris; v. 6.2.1995 - 8 C 15/84 -BverwGE 71.38). Hier trägt der Kläger vor, dass es eines neurochirugischen Gutachtens bedurft hätte, weil dieser Sachverständige hinsichtlich eines Bandscheibenvorfalls mehr Kompetenz hat. Bandscheibenvorfälle werden von Orthopäden und Neurochriurgen diagnostiziert und behandelt, so dass sich aus der Tatsache, dass ein Neurochirurg die Operation vorgenommen hat, keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass das orthopädische Gutachten nicht ausreichend für die Überzeugungsbildung des Gerichts gewesen wäre. Der Gutachter Dr. J. F. hat auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass er in seinem Gutachten darauf hingewiesen hätte, wenn er die Notwendigkeit einer zusätzlichen Begutachtung auf neurochirurgischen Gebiet gesehen hätte. Damit wird deutlich, dass er den Bandscheibenvorfall umfassend betrachtet hat.

Das Verwaltungsgericht hat auch das rechtliche Gehör nicht durch Verletzung von Verfahrensvorschriften verletzt. Es musste insbesondere nicht nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung dem Kläger noch eine Schriftsatzfrist gewähren. Die beantragte Schriftsatzfrist bezog sich auf das Verfahren AN 1 K 09.1923, nicht jedoch auf das hier streitige Verfahren.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.