Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt erfolglos.
Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, die darauf gerichtet war, unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide den Beklagten zu verpflichten, Unfallausgleich gemäß § 35 BeamtVG i. V. m. § 31 BVG in Form einer monatlichen Grundrente auf der Basis der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 100% für die Zeit ab dem 30. Mai 2006 nebst Prozesszinsen in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu gewähren.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 -NVwZ 2011, 546) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG B.v. 10.3.2004 -7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838).
Maßgebend ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2007 abzustellen (OVG Lüneburg B.v. 6.2.2008 - 5 LA 21/07 - juris). Danach kommt gemäß § 63 PfBesG Unfallausgleich i. V. m. § 35 BeamtVG in Betracht.
Das Verwaltungsgericht hat zur Klärung der Frage, ob dem Kläger Unfallausgleich zusteht, Sachverständigengutachten auf orthopädischen, neurologischen und psychiatrischen Fachgebiet eingeholt.
a) Das am 1. September 2012 erstellte fachorthopädische Gutachten von Herrn Privatdozent Dr. J. F. kommt zu dem Ergebnis, dass der Dienstunfall des Klägers vom 30. Mai 2006 keine länger als sechs Monate dauernde wesentliche Beschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers verursacht hat.
Der Kläger bringt vor, das Gutachten Dr. J. F. gehe von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus, die belegen würden, dass dieses Gutachten vom 1. September 2012 objektiv nicht geeignet sei, dem Verwaltungsgericht die zur Beantwortung der Beweisfrage erforderliche Sachkunde zu vermitteln. Hinsichtlich des (im Verfahren hier nicht primär relevanten) Bandscheibenvorfalls aufgrund des Dienstunfalls im Parallelverfahren hätten sich die Ausführungen von Dr. J. F. ebenfalls als nachweislich und objektivierbar unzutreffend erwiesen, was dazu führe, dass das Gutachten Dr. J. F. insgesamt - also auch für den im Verfahren hier zu beurteilenden Unfallausgleich - in Frage zu stellen sei. Deshalb sei es gerechtfertigt, hier auch auf die Einwände gegen das Gutachten in dem Verfahren über weitere Unfallfolgen einzugehen.
Mit Beweisbeschluss vom 26. Oktober 2011 hat das Verwaltungsgericht Prof. Dr. R. F. mit der Erstattung des Gutachtens beauftragt, der gemäß diesem Beschluss berechtigt war, das Gutachten durch einen hierfür fachlich qualifizierten Mitarbeiter (Facharzt für Orthopädie) seines Instituts (hier durch Herrn PD Dr. J. F.) erstellen zu lassen. Im Anschreiben des Gerichts vom 26. Oktober 2011 an Prof. Dr. R. F. wurde dieser gebeten, die Begutachtung durch einen fachlich geeigneten Mitarbeiter des Instituts vornehmen zu lassen, das Gutachten jedoch durchzusehen und mitzuzeichnen. Letzteres ist jedoch, worauf der Kläger zu Recht hinweist, nicht erfolgt. Dies wurde vom Gericht nicht beanstandet, vielmehr hat es das Gutachten von PD Dr. J. F. vom 1. September 2012 zu seiner Entscheidungsgrundlage gemacht. Das konnte das Verwaltungsgericht auch ohne Änderung des hierfür allein maßgeblichen Beweisbeschlusses tun, da nach dem Beweisbeschluss der Gutachter berechtigt war, das Gutachten durch einen qualifizierten Mitarbeiter erstellen zu lassen. Der Beweisbeschluss sah eine Weitergabe des Gutachtens vor, was auch geschehen ist. Das Verwaltungsgericht setzt sich zwar in Widerspruch zu seinem eigenen Schreiben, hat aber der mit Schreiben von Prof. Dr. R. F. vom 29. August 2012 angekündigten Übertragung auf PD Dr. J. F. nicht widersprochen.
Die Einwände des Klägers gegen das Gutachten von Dr. J. F., die das Parallelverfahren hinsichtlich der Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen betreffen (Az. 3 ZB 12.2439), hat der Senat mit Beschluss vom selben Tage zurückgewiesen. Das gleiche gilt für die Rüge der Ablehnung des Beweisantrages, wonach durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf neurochirurgischem Gebiet Beweis erhoben werden soll für die Tatsache, dass der 2011 diagnostizierte Bandscheibenvorfall kausal auf dem Dienstunfall aus dem Jahre 2006 beruht.
Hinsichtlich des Unfallausgleichs kommt es im Wesentlichen darauf an, inwieweit in den ärztlichen Stellungnahmen Aussagen über eine MdE enthalten sind und ein Zusammenhang mit dem Dienstunfall gesehen wird.
Aus dem fachorthopädischen Gutachten von Dr. S. vom 26. September 2006 ergibt sich als abschließende Feststellung, dass aus orthopädischer Sicht bisher kein Dauerschaden gesehen werden könne und eine diesbezügliche Begutachtung sechs Monate posttraumatisch sinnvoll sei. Der Gutachter sieht aber hier diesbezüglich die nervenärztlichen Gesichtspunkte im Vordergrund, da aus Sicht des Gutachters der dringende Verdacht auf eine Fehlverarbeitung des Unfallgeschehens bestehe.
Im Gutachten von Frau Dr. B. vom 29. März 2010 wird zwar der Grad der orthopädischen Gesamtinvalidität auf 30% festgesetzt. Dieses Gutachten wurde im Rahmen des Rechtsstreits mit einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung eingeholt. Der Begriff der Berufsunfähigkeit i. S. d. privaten Berufsunfähigkeitsversicherung unterscheidet sich aber vom Begriff der Erwerbsunfähigkeit i. S. d. Unfallausgleich (OLG Celle U.v. 19.9.2007 - 8 U 100/07 - NVwZ-RR 2008, 345).
b) Hinsichtlich der Begutachtung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. L*** vom 29. Juni 2011 führt der Kläger aus, dass eine neurologische Einschätzung nicht ausreiche, sondern eine psychiatrische Begutachtung erforderlich sei, um die Ausgangsfrage der Verwaltungsstreitsache beantworten zu können. Dies hat das Verwaltungsgericht auch so gesehen, indem es ein psychiatrisches Gutachten von Prof. Dr. S. eingeholt hat. Das Verwaltungsgericht ist insoweit dem Gutachten von Prof. Dr. L. gefolgt. Soweit der Kläger den Gutachter Prof. Dr. L. wegen Befangenheit abgelehnt hatte, ist auf den Beschluss des Senats vom 9. August 2010 (Az. 3 C 10.1594) zu verweisen, mit dem die Beschwerde gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags zurückgewiesen wurde. Das Verwaltungsgericht hat das Ergebnis des Gutachtens von Prof. Dr. L. mit den Einschätzungen von Herrn Dr. M. W. sowie von Herrn Dr. Dr. N. auf neurologischem Gebiet untermauert. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Diese Einschätzungen beziehen sich auf das neurologische Fachgebiet, nicht jedoch auf das psychiatrische Fachgebiet, für das das Verwaltungsgericht ein weiteres Gutachten eingeholt hat. Darüber hinaus führt das Verwaltungsgericht gesondert aus, dass Dr. Dr. N. ein psychoorganisches Syndrom festgestellt habe, also eine Erkrankung auf psychiatrischem Fachgebiet, die von ihm auch als unfallbedingt eingestuft worden sei.
c) Der Sachverständige auf psychiatrischem Gebiet Prof. Dr. S. kommt in seinem Gutachten vom 29. Juni 2011 zu dem Krankheitsbild:
1.a) Anpassungsstörung ICD 10 F 43.21 mit Übergang zur b) mittelgradig depressiven Episode F 32.31 sowie auch
2. dissoziative Anteile im Sinn einer dissoziativen Störung und Konversationsstörung F 44.7.
Er hat aus psychiatrischer Sicht eine unfallbedingte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit im Zeitraum vom 30. Mai 2006 bis auf Weiteres mit einer Größenordnung von 40 v. H. festgestellt.
In seinem ihm vom Verwaltungsgericht aufgegebenen Zusatzgutachten vom 20. Februar 2012 hat der Sachverständige auch die Video- und Fotodokumentation der Dektei . vom 19. Mai 2011 aufgrund eines klarstellenden Schreibens des Verwaltungsgerichts vom 18. Januar 2012 miteinbezogen. Das Verwaltungsgericht konnte dem Sachverständigen aufgeben, die Video- und Fotodokumentation bei seinem Gutachten mit einzubeziehen. Es besteht kein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der Bilder und der Kenntnisse, die dem Bericht der Detektei ... zugrunde liegen. Nach § 108 Abs. 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Entgegen dem Vortrag des Klägers ist das Verwaltungsgericht nicht durch ein Beweisverwertungsgebot gehindert, die von der Beklagten zum Beweis vorgelegten Videoaufnahmen zulasten des Klägers zu berücksichtigen. Die heimliche Anfertigung von Fotos und Videoaufnahmen ist ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und seiner Ehefrau. Der Eingriff ist jedoch gerechtfertigt. Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht ist auch im Pfarrerverhältnis und damit auch im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Kläger zu beachten. Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Ebenso wie beim gesprochenen Wort gehört es zum Selbstbestimmungsrecht jedes Menschen, darüber zu entscheiden, ob Filmaufnahmen von ihm gemacht und möglicherweise gegen ihn verwendet werden dürfen.
Das Persönlichkeitsrecht wird allerdings nicht schrankenlos gewährleistet. Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht können durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen des Dienstherrn bei der Inanspruchnahme von Dienstunfallleistungen gerechtfertigt sein. Hat der Dienstherr durch einen Detektiv von einem Beamten (Pfarrer) heimlich Filmaufnahmen in einer Situation machen lassen, in der dieser jedenfalls nicht so schwerwiegend gesundheitlich beeinträchtigt erscheint, wie er behauptet, so kann das Gericht die Videoaufnahmen in einem Verfahren über die Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen bzw. von Unfallausgleich als Beweismittel verwerten. In einem solchen Fall muss das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Pfarrers hinter dem berechtigten Interesse des Dienstherrn an der Beweisführung hinsichtlich des tatsächlichen Gesundheitszustandes zurücktreten (vgl. OLG Frankfurt U.v. 18.9.2007 - 8 U 127/03 - juris Rn. 49, 53 im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses). In solchen Fällen müssen das Grundrecht des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG und das berechtigte Interesse des Beklagten an einer hinreichenden Prozessführung abgewogen werden. Im konkreten Fall sind Zweifel am Gesundheitszustand des Klägers aufgetreten, so dass es gerechtfertigt war, diese auch durch Videoaufnahmen zu dokumentieren. Die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers (vgl. z. B. das Gutachten Dr. W. v. 6.10.2009, der u. a. von einem bizarren Verhalten des Klägers spricht) boten einen hinreichenden Anlass für die Beklagte, an der mehrfach aufgestellten Behauptung des Klägers, er sei wegen seines schlechten Gesundheitszustands auf begleitende Krankentransporte und Schriftendolmetscher angewiesen, zu zweifeln. Die von der Beklagten veranlassten Ermittlungen dienten damit auch der Klärung, ob der Kläger möglicherweise Straftaten zulasten des Vermögens der Beklagten begangen hat. Demgegenüber muss hier das Recht am eigenen Bild, das durch § 22 KUG geschützt wird, zurücktreten. §§ 22 KUG gewährt keinen Schutz gegen die Herstellung von Abbildungen, sondern nur gegen ihre unzulässige Verbreitung oder öffentliche Zurschaustellung. Verbreitung bedeutet eine einer Vielzahl von Menschen unmittelbar zugänglichen Weitergabe, die das Risiko einer nicht mehr kontrollierbaren Kenntnisnahme birgt. Ob die Weitergabe der Bilder zur Beweissicherung in einem Gerichtsverfahren an Beteiligte und Sachverständige darunter fällt, ist umstritten (verneinend VG Meiningen U.v. 13.3.2012 - 2 K 373/11 Me - juris). Sähe man in der Vorlage der Bilder an das Gericht ein Verbreiten im Sinne des § 22 KUG, ist dieses Verbreiten jedenfalls nicht rechtswidrig, weil es der Geltendmachung eigener Rechte in gerichtlichen Verfahren dient (LG Oldenburg U.v. 22.3.1990 -5/0 3328/89 - JZ 1990, 1080).
In diesem Zusatzgutachten hat der Sachverständige zur Frage einer Simulation ausgeführt, ein Simulationsnachweis sei insbesondere in der testpsychologischen Trennschärfe zur Aggravation auch unter Verwendung testpsychologischer Skalen (SFSS nach CIMA) in einem cut off Bereich über 16 in der Regel unmöglich, hier vielmehr unter den Kriterien der ICF (international classification of function) im Gesamtquerschnitt vorzunehmen. Eben dies sei von ihm in der Synthese durchgeführt worden. Im Hinblick auf die Beweiskraft der vorgelegten Bild-/Videomaterialien sei die eindeutige Zuordnung eines simulativen Geschehens alternativ zu der von ihm gestellten Diagnose einer mehrdimensional (kognitiv und motorisch) wirksamen dissoziativen Störung F 44.7 indes nicht möglich.
Insofern sei die Vielschichtigkeit der innerhalb des neurotischen Geschehens weit über die rein motorische Ebene hinausgehenden Beeinträchtigungen allein aufgrund einer Bewertung seiner (in Momentaufnahmen dargestellten Motorik) unmöglich, insbesondere im Sinne einer eindeutigen Zuordnung zu einem bewusst simulativen Täuschungsmanöver nicht objektivierbar.
In der mündlichen Verhandlung machte der Sachverständige deutlich, dass gerade die Feststellung einer Simulation auf psychiatrischem Gebiet besondere Schwierigkeiten bereite, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Abgrenzung einer Aggravation. Die Aggravation habe in diesem Zusammenhang pathologische Bedeutung. Zur Frage, ob der Kläger simuliert habe und zur Abgrenzung zu einer Aggravation seien insbesondere drei Punkte zu prüfen:
1. Vermeidungsverhalten/Vermeidung von Gefahr, Schwierigkeiten, Verantwortung und Angst vor Strafe
2. Sekundärer Krankheitsgewinn (z. B. Krankenhausbehandlung, Versorgung durch Familie und Berentung),
3. Vergeltung, Entschädigung als Folge von Kränkungen.
Im Rahmen seiner Gutachtenerstellung habe er zumindest keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass eines dieser drei Kriterien erfüllt sein könnte. In den Blick zu nehmen seien auch die diagnostischen Feststellungen der R. Klinik vom Januar 2011. In dieser habe sich der Kläger für den Zeitraum von etwa sechs Wochen (wohl richtig: über 4 Monate) aufgehalten und damals sei eine schwere depressive Episode diagnostiziert worden. Zusammenfassend hat der Sachverständige Prof. Dr. S. ausgeführt, dass es für ihn jedoch nicht möglich sei, mit der vom Gericht geforderten Sicherheit eine Simulation auszuschließen, medizinisch jedoch sei er von seiner Diagnose überzeugt.
Damit macht der Sachverständige zwei nebeneinander stehende verschiedene Aussagen, in dem er zunächst ausführt, mit der vom Gericht geforderten Sicherheit könne er eine Simulation nicht ausschließen, und dann weiter ausführt, medizinisch jedoch sei er von seiner Diagnose überzeugt.
Bereits davor hatte der Sachverständige mit Schreiben vom 4. April 2012 auf Anfrage des Gerichts mitgeteilt, ein zweifelsfreier Ausschluss der Diagnose -/Simulation sei auch unter stationären Bedingungen im Sinne einer 99,8%igen Sicherheit nicht möglich, auch wenn diese gegenüber einer gutachterlichen ambulanten Momentaufnahme allerdings eine weitaus höhere Wahrscheinlichkeit in der differenzialdiagnostischen Erfassung eines simulativen/aggravierten Prozessbildes biete.
Das Verwaltungsgericht hat aufgrund der Aussagen des Sachverständigen gefolgert, dass nach den Beweisgrundsätzen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vom Vorliegen der Voraussetzungen eines Unfallausgleichs i. S. v. § 35 BeamtVG auszugehen sei (BVerwG v. 22.10.1981 - 2 C 17/81 - ZBR 1982, 207, v. 24.4.2011 - 2 C 55/09 - ZBR 2012, 38).
Im Dienstunfallrecht gelten die allgemeinen Beweisgrundsätze bei Unaufklärbarkeit einer entscheidungserheblichen Tatsache. Auch ist auf die im Einzelfall relevante materielle Norm abzustellen. Dabei ergibt sich die Verteilung der materiellen Beweislast aus der im Einzelfall relevanten materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) das Vorliegen der anspruchsbegündenden Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) weder feststellen noch ausschließen kann (BVerwG v. 24.4.2011 a. a. O.).
Der Sachverständige hat sowohl ausgeführt, er halte an seiner Diagnose im Ergebnis fest, andererseits lässt sich nach seinen Aussagen auch nicht ausschließen, dass ein simulatives Verhalten vorliegt. Das Verwaltungsgericht hat durch Fragen an den Sachverständigen versucht, eine Klärung der Beweisfrage herbeizuführen. Der Sachverständige konnte aber letztlich ein simulutives Verhalten des Klägers nicht ausschließen, hat jedoch gleichzeitig ausgeführt, dass er bei seiner medizinischen Diagnose bleibe. Damit stellt der Sachverständige zwei mögliche Szenarien auf, die er nicht entscheiden konnte. Beide Positionen, die der Sachverständige einnimmt, stehen sich gegenüber, ohne dass aus den Aussagen des Sachverständigen eine Entscheidung getroffen werden kann, welcher der Vorzug zu geben ist.
Der Einschätzung des den Kläger behandelnden Facharztes für Psychiatrie Dr. B***, wonach er im Behandlungszeitraum keine Anhaltspunkte für eine Simulation habe feststellen können, kommt kein entscheidendes Gewicht zu. Zum einen steht er als behandelnder Arzt in einem besonderen Näheverhältnis zu seinen Patienten, zum anderen hat er - wie das Verwaltungsgericht ausführt - nicht schlüssig erklären können, weshalb sich der Kläger außerhalb seines befriedeten Besitztums problemlos ohne Gehhilfen fortbewegen bzw. diese nur als „Staffage“ mitführen konnte.
Zwar taucht auch in den Berichten der R. Klinik kein Hinweis auf eine Simulation auf, obwohl der Kläger dort fast fünf Monate verbrachte. Daraus können aber keine Schlüsse zugunsten des Klägers gezogen werden, da diese Klinik nicht mit dieser Frage konfrontiert war.
Das Verwaltungsgericht war angesichts dieser Sachlage auch nicht verpflichtet, ein weiteres (ergänzendes) Sachverständigengutachten einzuholen, insbesondere den Kläger im Rahmen einer stationären psychiatrischen Aufnahme (bei Prof. Dr. S.) zur Frage der Aggravation/Simulation weiter zu untersuchen zu lassen. Der Sachverständige Prof. Dr. S. hat zwar ausgeführt, dass er durch eine stationäre Aufnahme eine weitaus höhere Wahrscheinlichkeit in der differenzialdiagnostischen Erfassung eines simulativen/aggravierten Prozessbildes erhalten könne, aber eine zweifelsfreie Diagnose eines Ausschlusses einer Simulation nicht erfolgen könne. Damit konnte das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausgehen, dass der Sachverhalt nicht aufklärbar ist.
Es lässt sich weder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststellen, dass beim Kläger eine MdE von 40 v. H. auf psychiatrischem Fachgebiet vorliegt noch kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Kläger ein simulatives Verhalten an den Tag legt. Dies hat nach den Beweislastregeln zur Folge, dass dem Käger ein Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG nicht zugesprochen werden kann.
2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten zuzulassen. Voraussetzung für die Zulassung nach dieser Vorschrift ist, dass der Kläger mit seinen Angriffen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Fragen aufwirft, die von solcher Schwierigkeit sind, dass sich die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nicht im Zulassungsverfahren, sondern erst im Rechtsmittelverfahren selbst klären und entscheiden lassen. Allein daraus, dass zahlreiche medizinische Stellungnahmen vorliegen, ergeben sich noch keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten in diesem Sinne. Der Sachverhalt ist, soweit entscheidungserheblich, überschaubar. Die vorliegenden medizinischen Gutachten lassen sich eindeutig bewerten, soweit es um die Frage geht, ob dem Kläger ein Anspruch auf Unfallausgleich zusteht. Ebenso sind auch die dargelegten rechtlichen Schwierigkeiten nicht entscheidungserheblich. Welche Anforderungen an den Nachweis einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu stellen sind, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG v. 22.10.1981 -2 C 17/81 - ZBR 1982, 207; v. 28.4.2011 - 2 C 55/09 - ZBR 2012, 38; BayVGH v. 8.5.2012 -3 B 09.2896 - juris).
Soweit die rechtlichen Schwierigkeiten mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Verwertbarkeit für Bildaufnahmen der Detektei in den ärztlichen Gutachten begründet werden, ist dies, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, in der Rechtsprechung geklärt. Allein aus der Tatsache, dass die Erkrankung des Klägers sehr kompliziert ist, lassen sich keine rechtlichen Schwierigkeiten begründen.
3. Ein Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt nicht vor. Der Bevollmächtigte des Klägers beantragte im Termin der mündlichen Verhandlung vom 27. September 2012 zum Ergebnis der Beweisaufnahme schriftsätzlich Stellung nehmen zu dürfen. Das Gericht musste nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung dem Kläger keine weitere Schriftsatzfrist gewähren. Die Sachverständigen haben in der mündlichen Verhandlung ihre bereits schriftsätzlich vorgelegten Gutachten erläutert. Der Kläger hatte hierzu (hinsichtlich des Gutachtens Dr. J. F. zwar nur knapp) die Möglichkeit, Stellung zu nehmen und weiteren ärztlichen Rat einzuholen. Die Sachverständigen haben in der mündlichen Verhandlung ihr Gutachten erläutert, ohne jedoch völlig neue Gesichtspunkte in den Raum zu stellen, zu denen dem Kläger die Möglichkeit zur Stellungnahme hätte gegeben werden müssen.
Soweit ein Verfahrensmangel mit der Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines neurochirugischen Gutachtens begründet wird, betrifft dies nicht das hier streitgegenständliche Verfahren auf Unfallausgleich. Dass die Einholung eines neurochirugischen Gutachtens die Unzulänglichkeiten des Gutachtens Dr. F. offenkundig und damit auch für das Erstgericht erkenntlich gemacht hätte, liegt hinsichtlich des Verfahrensmangels neben der Sache. Das einzuholende neurochirugische Gutachten bezog sich auf einen Bandscheibenvorfall, nicht jedoch auf die Frage einer etwaigen bestehenden MdE für die Gewährung von Unfallausgleich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.