I.
Im Zuge des Besitzeinweisungsverfahrens Az. E - BBahnG 1/91 erfolgte am 28. Februar 1991 eine Einigung zwischen der Deutschen Bundesbahn und Herrn M. zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt München - Kommunalreferat - Enteignungsbehörde.
Die Einigung hatte u. a. folgenden Inhalt:
„1. Herr M. räumt der Deutschen Bundesbahn den Besitz - soweit vorhanden - an einer Teilfläche des Grundstücks Flst. ... Gemarkung A. in München mit Wirkung vom 05.03.1991, 0.00 Uhr, ein.
Bei der Teilfläche handelt es sich um die Fläche, die Gegenstand des Besitzeinweisungsverfahrens, Az. E-BBahnG 1/91, ist. Sie ist in dem beiliegenden Lageplan der Deutschen Bundesbahn rot angelegt. Die Deutsche Bundesbahn wird zu dem genannten Zeitpunkt Besitzerin der Fläche. Sie darf darauf die im Planfeststellungsbeschluss der Bundesbahndirektion München vom 07.05.1982 für diese Fläche vorgesehenen Arbeiten für den Bau des Rangierbahnhofs München Nord durchführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen, insbesondere Abbruch der auf der Teilfläche vorhandenen baulichen Anlagen und Errichtung eines Verbindungsgleises, treffen.
Die Besitzeinräumung erfolgt jedoch mit der Maßgabe, dass an der Westseite des betroffenen Grundstücks eine mit Lastkraftwagen befahrbare Zufahrt zum Restgrundstück verbleibt und den Nutzern des Restgrundstücks zur Verfügung steht und dass die Versorgung des Restgrundstücks mit elektrischer Energie im bisherigen Umfang erhalten bleibt.
2. Herr M. verpflichtet sich, unverzüglich das Widerspruchsverfahren über den Besitzeinweisungsbeschluss vom 27.11.1989, Az. E-BBahnG 2/89 bei der Regierung von Oberbayern für erledigt zu erklären.
3. Für die Inbesitznahme gewährt die Deutsche Bundesbahn nachfolgende Entschädigungen: Für die Bemessung der Entschädigung gehen die Parteien von einem Bodenwert nach Abzug des Wertes des Erbbaurechts in Höhe von
330,-- DM/qm, somit für den Hälfteanteil von Herrn G... von 165,-- DM/qm aus. Dieser Bodenwert wird mit jeweils 2% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz verzinst, und zwar
a) für die Teilfläche von 1.430 qm, die Gegenstand des Besitzeinweisungsverfahrens E-BBahnG 2/89 war, für die Zeit vom 01.12.1989 mit 28.02.1991,
b) für die beiden Teilflächen von 1.430 qm und 2.120 qm, somit zusammen 3.550 qm, ab dem 01.03.1991.
Die Dauer der Verzinsung und die endgültige Regelung der Entschädigung der Höhe nach bleibt einem förmlichen Enteignungsverfahren bzw. einer vertraglichen Regelung zwischen der Deutschen Bundesbahn und Herrn M. vorbehalten.“
Die weiteren Ziffern befassen sich mit den verschiedenen Zahlungszeitpunkten, den Kosten des Besitzeinweisungsverfahrens und einem Widerrufsvorbehalt zugunsten von M., von dem dieser keinen Gebrauch gemacht hat.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 kündigte M. die Einigungsniederschrift. In der Folgezeit entstand Streit zwischen den Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits, ob diese Kündigung wirksam war. Die Kläger des vorliegenden Rechtsstreits erhoben am 19. März 2013 Feststellungsklage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Sie beantragten sinngemäß die Feststellung, dass die Einigungsniederschrift vom 28. Februar 1991, Az. E-BBahnG 1/91, mit Schreiben vom 10. Mai 2010 wirksam gekündigt wurde.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2016 verwies das Verwaltungsgericht den Rechtsstreit hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 der Einigungsniederschrift an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Nr. II des Beschlusses, hiesiges Az. 22 A 16.40010) und hinsichtlich der Nr. 3 der Einigungsniederschrift an das Landgericht München I (Nr. III des Beschlusses).
Die Kläger haben gegen Nr. III des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses Beschwerde eingelegt.
Die Beklagten halten die Beschwerde im Ergebnis für begründet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist begründet. Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ist auch hinsichtlich der Nrn. 3 ff. der Einigungsniederschrift vom 28. Februar 1991 gegeben. Dies ergibt sich schon daraus, dass mit den als öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Nrn. 1 und 2 dieser Niederschrift ein untrennbarer Zusammenhang besteht. Ob die Nrn. 3 ff. der Einigungsniederschrift ihrerseits eine zivilrechtliche Vereinbarung darstellen würden, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, kann dahingestellt bleiben.
Das Verwaltungsgericht hat im Ausgangspunkt zutreffend angenommen, dass die in einem Besitzeinweisungsverfahren mit dem Betroffenen erzielte Einigung über eine sog. „Bauerlaubnis“ einen öffentlich-rechtlichen Vertrag darstellt, der in der mündlichen Verhandlung vor der Enteignungsbehörde geschlossen wird. Er findet seine Grundlage in Art. 54 Satz 2, Art. 55 BayVwVfG, weil er den Verwaltungsakt nach Art. 39 Abs. 1 bis 3 BayEG (Besitzentziehung und Gestattung der Ausführung des beabsichtigten Vorhabens) ersetzt. Zum anderen handelt es sich um eine im Besitzeinweisungsverfahren ausdrücklich vorgesehene Vereinbarung (Art. 39 Abs. 7 i. V. m. Art. 29 Abs. 1 BayEG; vgl. dazu näher BayVGH, B. v. 16.12.2013 - 8 ZB 12.2356 - Rn. 10). Um eine derartige Bauerlaubnis handelt es sich bei Nr. 1 der verfahrensgegenständlichen Einigung (Teilfläche von 2120 m²), inhaltlich auch bei der Nr. 2 (Erledigterklärung bezüglich eines Widerspruchs gegen einen früheren Besitzeinweisungsbeschluss für eine Teilfläche von 1430 m²). Wenn dem aber so ist, dann kann die genannte Einigung vom 28. Februar 1991 nur einheitlich, und zwar öffentlich-rechtlich, qualifiziert werden.
Das Verwaltungsgericht hat insofern zwar ebenfalls zutreffend erkannt, dass dann, wenn mehrere eigenständige Verträge vorliegen, eine getrennte Qualifizierung derselben auch dann geboten ist, wenn sie in derselben Vertragsurkunde zusammengefasst sind (BVerwG, U. v. 1.2.1980 - 4 C 40.77 - DVBl 1980, 686/687; OVG SH, B. v. 18.3.2002 - 2 0 15/02 - NVwZ-RR 2002, 793; vgl. auch Haack in Gärditz, VwGO, § 40 Rn. 93 m. w. N.). Es mag beim hoheitlichen Zugriff auf Grundstücke sein, dass von mehreren eigenständigen Verträgen auch dann auszugehen ist, wenn eine sog. Bauerlaubnis mit einer vollständigen oder teilweisen Einigung über den Übergang des Enteignungsgegenstands verbunden wird. Denn in einem solchen Fall werden zwei Verwaltungsakte, nämlich der Enteignungsbeschluss nach Art. 30, Art. 31 BayEG und der Besitzeinweisungsbeschluss nach Art. 39 BayEG, die auf eigenständigen Verwaltungsverfahren im Sinn von Art. 9 BayVwVfG beruhen, durch zwei rechtlich selbstständige öffentlich-rechtliche Verträge ersetzt und lediglich äußerlich miteinander verknüpft (BayVGH, B. v. 16.12.2013 - 8 ZB 12.2356 - Rn. 14). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Wie der letzte Satz der Nr. 3 der verfahrensgegenständlichen Einigung zeigt, soll einem förmlichen Enteignungsverfahren gerade nicht vorgegriffen werden. Von mehreren eigenständigen Verträgen kann aber dann nicht mehr gesprochen werden, wenn neben der sog. Bauerlaubnis für die gerade durch den Besitzverlust entstehenden Vermögensnachteile eine Entschädigungsregelung vorgesehen ist. Dass dies rechtlich zulässig ist, zeigen Art. 39 Abs. 4 Sätze 1 und 2 und Abs. 6 Satz 2 BayEG.
Wenn zwischen mehreren vertraglichen Abreden, von denen - wie hier - eine als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist, ein untrennbarer Zusammenhang besteht, dann sind diese Abreden insgesamt als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Dies entspricht dem Wesen des Vertrags, insbesondere der Gleichrangigkeit der Vertragspartner, und der Gleichwertigkeit ihrer Stellung innerhalb des Vertrags. Dies entspricht darüber hinaus Sinn und Zweck der Rechtswegregelungen. Denn es wäre weder sinnvoll noch den Beteiligten zumutbar, wenn derart eng miteinander zusammenhängende Leistungen im Streitfall getrennt und ihre Beurteilung auf verschiedene Rechtswege verteilt würde (BVerwG, U. v. 6.7.1973 - IV C 22.72 -BVerwGE 42, 331/333 f.). Dies würde zur Aufhebung der vertragstypischen „Waffengleichheit“ führen (BVerwG, U. v. 1.2.1980 - 4 C 40.77 - DVBl 1980, 686/687).
Im vorliegenden Fall regelt Nr. 3 der verfahrensgegenständlichen Einigung eine Entschädigung „für die Inbesitznahme“, ohne der endgültigen Regelung der Entschädigung der Höhe nach in einem förmlichen Enteignungsverfahren vorzugreifen. Nr. 4 der Einigung sorgt durch die Bestimmung von Zahlungszeitpunkten für zeitnahe Entschädigungszahlungen. Der enge Zusammenhang zwischen Besitzverlust und Entschädigung ist augenfällig.
Der Rechtsstreit ist daher an das Verwaltungsgericht zur weiteren Veranlassung zurückzuverweisen (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 17a GVG Rn. 13 m. w. N.).
Von einer Kostenerhebung im Beschwerdeverfahren wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GKG).
Gründe für die Zulassung einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht bestehen nicht (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG).