Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2015 - 21 ZB 14.30468

bei uns veröffentlicht am05.02.2015

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. November 2014 hat keinen Erfolg. Der insoweit ausschließlich geltend gemachte Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

1.1 Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil es den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag abgelehnt hat, jeweils eine Auskunft des Auswärtigen Amtes und von Amnesty International dazu einzuholen, dass er „wegen seiner Mitgliedschaft in dieser Partei politischer Verfolgung ausgesetzt ist“.

Das Verwaltungsgericht hat den Beweisantrag abgelehnt, ohne dem Kläger das rechtliche Gehör zu versagen. Die Ablehnung ist durch das Prozessrecht gedeckt (vgl. dazu BVerfG, B. v. 30.1.1985 - 1 BvR 393/84 - BVerfGE 69, 141/144). Der Beweisantrag zielt im Ergebnis darauf ab, durch Sachverständige klären zu lassen, ob der Kläger wegen der Mitgliedschaft in der UDJ politisch verfolgt wird. Eine solche Beweiserhebung hat das Verwaltungsgericht zu Recht mit der Begründung abgelehnt, das Beweisthema sei einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich. Die Beantwortung der unter Beweis gestellten Frage verlangt eine rechtliche Wertung, die ausschließlich dem Gericht obliegt.

1.2 Einen Gehörsverstoß sieht der Kläger auch darin, dass das Verwaltungsgericht die zu verschiedenen Tatsachen beantragte Zeugeneinvernahme seiner in Äthiopien lebenden Eltern abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat das unter anderem damit begründet, der Antrag sei verspätet und damit unzulässig. Das begegnet keinen prozessrechtlichen Bedenken.

Der Kläger hat seine Klage entgegen § 74 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des verfahrensgegenständlichen Bescheids (22.11.2013) und auch nicht später begründet. Stattdessen hat er seine Eltern erstmals in der mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2014 als Zeugen benannt. Das Verwaltungsgericht durfte mithin den Beweisantrag gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 VwGO als verspätet zurückweisen. Die beantragte Zeugeneinvernahme der in Äthiopien lebenden Eltern hätte die Erledigung des entscheidungsreifen Rechtstreits ersichtlich verzögert. Der Kläger wurde im angegriffenen Bescheid ordnungsgemäß über die Folgen einer Fristversäumnis belehrt und hat einen Entschuldigungsgrund für die Verspätung nicht genannt.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. November 2014 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 138


Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn1.das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,2.bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes aus

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

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Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen, wenn

1.
das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3.
einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4.
ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, außer wenn er der Prozeßführung ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5.
das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6.
die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.