Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2017 - 20 ZB 17.19

bei uns veröffentlicht am21.12.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. November 2016 ist zulässig, aber unbegründet. Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegt eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) vor.

Die Begründung des Zulassungsantrags führt im Ergebnis nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542 – DVBl. 2004, 838). Schlüssige Gegenargumente liegen in diesem Sinne dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546).

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil zunächst unter Heranziehung verschiedener Quellen eine Definition des Begriffs „Tierzucht“ dahingehend vorgenommen, dass für diese nicht entscheidend sei, dass bei einer Tierhaltung Nachwuchs entstehe, sondern dass dieses Entstehen von Nachwuchs menschlich kontrolliert und gezielt erfolge. Neben dem objektiven Entstehen von Nachwuchs müsse quasi subjektiv gerade die Entstehung dieses Nachwuchses die Zielrichtung der Tierhaltung sein. Den Begriff „Tiermast“ hat es ebenfalls unter Heranziehung verschiedener Quellen als ein gezieltes, über das Maß der dem Tierschutz entsprechenden artgerechten Haltung hinausgehendes Anfüttern, um Tiere zu einem bestimmten Zeitpunkt (Schlachtreife) der Verwertung als Lebensmittel zuzuführen, definiert. Darauf aufbauend hat es ausgeführt, dass in der streitgegenständlichen Wildschweinhaltung eine „Zucht“ nicht stattfinde. Das Verwaltungsgericht bewertet die Gesamtheit des Wildparks F. als Freizeiteinrichtung, im Rahmen derer unter anderem die Haltung von Wildschweinen erfolge. Diese diene dazu, den Besuchern das gefahrlose Betrachten der Wildschweine zu ermöglichen. Es sollten nicht nur die Bachen und die Frischlinge, sondern auch ein erwachsenes männliches Tier (Keiler) betrachtet werden können. Die Kläger beriefen sich auf die Ausführungshinweise zur Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV) vom 26. Juni 2000. Dort heiße es unter anderem, dass die Regelungen der Verordnung nicht anzuwenden seien, sofern Schweine zu anderen als den im § 1 SchHaltHygV aufgeführten Zwecken gehalten werden, z.B. zu kulturellen Zwecken, wie in Zoos und Zirkussen. Die Voraussetzung des § 1 SchHaltHygV seien im Einzelfall zu prüfen. Lebten Tiere männlichen und weiblichen Geschlechts zusammen liege es in der Natur der Sache, dass sich Nachwuchs einstelle. Gerade auch die Zurschaustellung der Frischlinge gehöre zum Konzept, welches die Kläger mit der Wildschweinehaltung verfolgten. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger oder ihnen zuzurechnende Dritte kontrolliert und gezielt durch ihr Verhalten auf die Wildschweine einwirkten, um diese zur Erzeugung von Nachwuchs zu veranlassen, fänden sich nicht. Daher könne von einer Zucht nicht ausgegangen werden. Die flächenmäßige Größe der Wildschweinhaltung der Kläger sei nicht ausschlaggebend. Die Vermehrung der Wildschweine sei lediglich ein Nebeneffekt der gemeinsamen Haltung von Keiler und Bachen. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Bestimmungen der Schweinehaltungshygieneverordnung auf die Wildschweinhaltung der Kläger im Wildpark F. nicht anzuwenden seien und diese Wildschweinhaltung der Kläger nicht genehmigungsbedürftig gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 SchHaltHygV sei.

Die Argumentation des Beklagten im Zulassungsverfahren kann hieran keine ernstlichen Zweifel begründen. Dabei kann die hauptsächlich erörterte Frage, ob die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Definition von „Tierzucht“ und „Tiermast“ letztlich zutreffend ist, im Ergebnis dahingestellt bleiben. Der Senat weist hinsichtlich des Begriffes der „Tiermast“ jedoch darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Definition zu eng sein dürfte, als sie ein gezieltes, über das Maß der dem Tierschutz entsprechenden artgerechten Haltung hinausgehendes Anfüttern verlangt.

Letztendlich kann die Frage, ob in der Tierhaltung auf den Grundstücken der Kläger tatsächlich eine „Tiermast“ stattfindet aber dahingestellt bleiben, da nach § 1 SchHaltHygV für die Anwendbarkeit der Verordnung nicht ausreichend ist, dass tatsächlich eine Zucht oder eine Mast von Schweinen stattfindet, sondern die Vorschrift vielmehr verlangt, dass Schweine in einem Betrieb zu „Zucht- oder Mastzwecken“ gehalten werden. Der Verordnungsgeber macht damit für die Anwendbarkeit der SchHaltHygV eine finale Beziehung zwischen der Schweinehaltung und den damit verfolgten Zwecken erforderlich.

Der Aspekt, dass in anderen tiergesundheitsrechtlichen Vorschriften auf europäischer und nationalstaatlicher Ebene von diesem Tatbestandsmerkmal abgesehen wird und nur die Haltung von Schweinen Anknüpfungspunkt für die entsprechenden tiergesundheitsrechtlichen Pflichten ist (wie § 1 Abs. 2 Nr. 1 Schweinepestverordnung, Art. 2 Buchst. c) der Richtlinie 2001/89/EG über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (Abl. L 316 v. 1.12.2001, S. 5 ff.) und Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2002/60/EG zur Festlegung von besonderen Vorschriften für die Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie zur Änderung der Richtlinie 92/119/EWG hinsichtlich der Teschenen Krankheit und der Afrikanischen Schweinepest (Abl. L 192 v. 20.7.2002, S. 27 ff.)), ändert nichts daran, dass in der Schweinehaltungshygieneverordnung dieses Merkmal konstitutive Wirkung hat. Nachdem es sich bei der Schweinehaltungshygieneverordnung um eine nationale Vorschrift auf der Grundlage des Tiergesundheitsgesetzes handelt, lässt sich eine Auslegung dieses Merkmales entgegen dem Wortlaut auch nicht unter Heranziehung anderslautender europarechtlicher Bestimmungen im Sinne einer richtlinien- oder verordnungskonformen Auslegung begründen. Daher ist vorliegend für die Frage, ob die Schweinehaltungshygieneverordnung auf die streitgegenständliche Wildschweinhaltung anwendbar ist, danach zu fragen, ob die Wildschweine im Wildpark F. zu Zucht- oder Mastzwecken gehalten werden und nicht, ob tatsächlich eine Zucht oder Mast stattfindet.

In der Begründung der Schweinehaltungshygieneverordnung (BR-Drs. 183/99 vom 17.3.1999, Seiten 1 und 22) wird ausgeführt, dass das Schweinepestgeschehen der letzten Jahre gezeigt habe, dass eine erhebliche Zahl von Ausbrüchen in Betrieben festgestellt worden sei, die mit ihrer Betriebsgröße unterhalb des Anwendungsbereichs der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung gelegen hätten. Die Gefährdung dieser Schweinehaltungen und anderer Schweinehaltungen durch diese Betriebe müsse deshalb durch geeignete Maßnahmen zur Verhütung der Einschleppung von Erregern, zur Verhütung der Verbreitung innerhalb des Betriebs und zur Verhütung der direkten oder indirekten Verschleppung in andere Bestände ausgeglichen werden. Mit der Schweinehaltungshygieneverordnung würden hygienische, insbesondere seuchenhygienische Maßnahmen für alle Schweinebestände, unabhängig von ihrer Größe, vorgeschrieben, um die wirtschaftlichen und gesundheitlichen Interessen der Allgemeinheit zu wahren. Zu § 1 wird ausgeführt (Seite 24), dass die Schweinehaltungshygieneverordnung die Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung ablöse und anders als diese für Betriebe unabhängig von der Betriebsgröße gelte. Das Schweinepestgeschehen in den letzten Jahren habe nämlich gezeigt, dass eine erhebliche Zahl von Ausbrüchen in Betrieben festgestellt worden sei, die bislang unterhalb des Anwendungsbereichs der Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung gelegen hätten. Durch die Einschränkung auf Betriebe zu Zucht- oder Mastzwecken würden z.B. Zoos oder Zirkusse nicht erfasst, für die das seuchenhygienische Risiko in der Regel wesentlich geringer sei. Hintergrund des Tatbestandsmerkmals ist also die Beschränkung der durch die Verordnung eingeführten Maßnahmen auf Betriebe, bei denen typischerweise ein gegenüber Betrieben, die keine Tiere zu Zucht- oder Mastzwecken halten, erhöhtes seuchenhygienisches Risiko besteht.

Betrachtet man unter dieser Prämisse den streitgegenständlichen Betrieb, so lässt sich ein mit Betrieben, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten, vergleichbares seuchenhygienisches Risiko nicht feststellen. So verbleiben einerseits die im Wildpark F. befindlichen Tiere offenbar von Geburt bis zum Verenden bzw. bis zur Schlachtung im Wildpark. Transporte zwischen verschiedenen Betrieben oder zum Schlachthof, wie sie gerade bei typischen Zucht- oder Mastbetrieben (beispielsweise vom Zuchtbetrieb in den Mastbetrieb oder auch von einem Mastbetrieb in einen anderen oder in einen Schlachthof) stattfinden, erfolgen gerade nicht. Auch eine Haltung in einem großen Bestand, in dem die Gefahr einer Ansteckung sehr vieler anderer Tiere mit einer Tierseuche bestünde, liegt gerade nicht vor. Ein Eintrag einer Tierseuche in den Bestand ist, insbesondere was die von Seiten des Beklagten mehrfach thematisierte afrikanische Schweinepest angeht, hauptsächlich durch einen Kontakt mit außerhalb der Zäunung lebenden Wildschweinen möglich. Ebenso wäre im Falle der Infektion von im Wildpark befindlichen Wildschweinen eine Weitergabe des Erregers an außerhalb des Wildparks lebende Wildschweine möglich. Da aber die im Wildpark befindlichen Wildschweine nicht aus diesem heraus transportiert werden, würden sie letztlich an dem Erreger verenden und eine Verbreitung des Erregers über das bisher bestehende Ausmaß in der Wildschweinpopulation (freilebend und in Gehegen) würde dadurch nicht erfolgen. Daneben könnte eine Übertragung des Erregers zwar auch durch einen Eintrag in den Bestand durch kontaminierte Gegenstände (vgl. die Qualitative Risikobewertung zur Einschleppung der afrikanischen Schweinepest aus Verbreitungsgebieten in Europa nach Deutschland des Friedrich-Loeffler-Instituts (FLI) vom 12.7.2017, Seite 20) oder durch Aufnahme von Speiseabfällen oder von Schweinefleischerzeugnissen durch die Tiere denkbar (vgl. FLI a.a.O. S. 20) (auch wenn in dem Wildpark inzwischen durch großformatige Tafeln auf das Fütterungsverbot hingewiesen und das diesbezügliche Risiko damit verringert wird). Bei diesen Übertragungswegen wäre die Gefahr einer Weiterverbreitung einer Tierseuche jedoch ebenso groß wie bei einer Tierhaltung zu anderen Zwecken als zur Tiermast oder Tierzucht, also z.B. bei den in der Begründung der Verordnung genannten Zoos oder Zirkussen oder einer Hobbytierhaltung ohne Zweck der Nahrungsgewinnung (vgl. B.v. 22.12.2010 – 20 CS 10.2795 – juris). Ein gesteigertes Risiko, das die Anwendung der Regelungen der SchHaltHygV erfordern würde, lässt sich daraus aber nicht ableiten.

Dass die Tierhaltung hier mit dem Nebenzweck der Gewinnung von Lebensmitteln erfolgt, führt entgegen der Argumentation des Beklagten auch nicht zur Anwendbarkeit der SchHaltHygV. Denn dieser Nebenzweck vermag ein gesteigertes seuchenhygienisches Risiko nicht zu begründen (s.o.).

Das Urteil des Verwaltungsgerichts stellt sich damit im Ergebnis als richtig dar, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen nicht.

Sollte der Verordnungsgeber bei Schweinehaltungsbetrieben ungeachtet des Haltungszwecks davon ausgehen, dass das seuchenhygienische Risiko angesichts der Ausbreitung der afrikanischen Schweinepest in Osteuropa die Anwendung der Regelungen der SchHaltHygV erfordert, so bleibt es ihm unbelassen, die Verordnung entsprechend zu ändern. Ebenso bleibt es dem Landratsamt als zuständiger Veterinärbehörde unbelassen, eine Einzelfallanordnung auf der Grundlage des Tiergesundheitsrechts zu treffen, soweit die Eingriffsvoraussetzungen vorliegen. In diesem Fall wäre das tierseuchenrechtliche Risiko im konkreten Fall darzustellen und zu begründen.

Auch soweit der Beklagte die grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend macht, liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Nach Auffassung des Beklagten soll die Frage,

ob für ein Wildschweingehege, das im Rahmen einer Freizeiteinrichtung betrieben wird, der Anwendungsbereich der Schweinehaltungshygieneverordnung eröffnet ist, wenn dort geschlechtsreife männliche und weibliche Tiere zusammen gehalten werden, bei denen sich regelmäßig Nachwuchs einstellt, der nach etwa einem Jahr (als Überläufer) geschossen oder geschlachtet und zur Lebensmittelgewinnung verwendet wird,

grundsätzlich klärungsbedürftig sein. Diese Frage stellt sich aber nicht entscheidungserheblich, da nach dem Wortlaut des § 1 SchHaltHygV für die Anwendbarkeit der Verordnung maßgeblich ist, ob die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken gehalten werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.

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Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2017 - 20 ZB 17.19 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV | § 4 Anforderungen an die Freilandhaltung


(1) Tierhalter in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten. (2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in 1. Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplät

Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen


Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV

Schweinehaltungshygieneverordnung - SchHaltHygV | § 1 Geltungsbereich


Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten.

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten.

(1) Tierhalter in Freilandhaltungen haben die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 4 zu halten.

(2) Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 haben Tierhalter in

1.
Mast- oder Aufzuchtbetrieben, die mehr als 700 Mast- oder Aufzuchtplätze haben,
2.
Zuchtbetrieben, in denen außer den Zuchtschweinen keine Schweine im Alter von mehr als 12 Wochen gehalten werden, die mehr als 150 Sauenplätze haben,
3.
anderen Zuchtbetrieben oder gemischten Betrieben, die mehr als 100 Sauenplätze haben,
die Schweine nach den Anforderungen der Anlage 5 zu halten.

(3) Der Betrieb einer Freilandhaltung bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist vorbehaltlich des Satzes 3 zu erteilen, wenn die Anforderungen der Anlage 4 Abschnitt I und bei Betrieben nach Absatz 2 zusätzlich die Anforderungen nach Anlage 5 Abschnitt I erfüllt sind. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist, und die Gefahr auf andere Weise nicht abgewandt werden kann. Die zuständige Behörde kann für den Betrieb einer Freilandhaltung in einem Gebiet, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist, die Genehmigung mit Auflagen verbinden. Unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften kann die zuständige Behörde die Genehmigung widerrufen, wenn

1.
eine Freilandhaltung nicht so betrieben wird, dass die sich aus Anlage 4 Abschnitt II und III oder bei Betrieben nach Absatz 2 die sich aus Anlage 5 Abschnitt II und III ergebenden Anforderungen erfüllt werden, oder
2.
der Betrieb in einem Gebiet liegt, das durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche gefährdet ist.
Anstelle des Widerrufs der Genehmigung kann die zuständige Behörde in Fällen
1.
des Satzes 5 Nummer 1 das Ruhen der Genehmigung bis zur Abstellung der Mängel oder
2.
des Satzes 5 Nummer 2 zusätzliche Maßnahmen, die der Abwehr einer Gefahr durch Tierseuchen bei Wildtieren, Schweinepest bei Hausschweinen oder Maul- und Klauenseuche dienen,
für Freilandhaltungen anordnen, soweit tierseuchenrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.

Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diese Verordnung gilt für alle Betriebe, die Schweine zu Zucht- oder Mastzwecken halten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.