Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2017 - 2 ZB 16.152

published on 26/06/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Juni 2017 - 2 ZB 16.152
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile
Previous court decisions
Verwaltungsgericht Augsburg, 4 K 14.1440, 02/12/2015

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 17.856‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124‚ 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Rechtmäßigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung vom 2. Dezember 2015.

Gemäß Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG hat der Kläger die Kosten der Maßnahmen zur Instandhaltung seines Baudenkmals zu tragen‚ die der Beklagte mit Bescheiden vom 24. November 2003 und 11. August 2004 zur Duldung durch den Kläger angeordnet hat. Die Voraussetzung‚ dass der Kläger selbst zur Durchführung der Maßnahmen gemäß Art. 4 Abs. 2 DSchG hätte verpflichtet werden können‚ liegt vor. Insbesondere war dem Kläger die Durchführung der Erhaltungsmaßnahmen im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 DSchG zumutbar. Entgegen der Auffassung des Klägers ist er aufgrund seiner Mitwirkungspflicht und Duldungspflicht gehalten‚ der Behörde die Grundlagen für die Zumutbarkeitsprüfung zu liefern. Es ist mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar‚ dem Eigentümer die Darlegungs- und Beweislast dafür aufzubürden‚ dass er von seinem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann (vgl. BVerwG‚ B.v. 28.7.2016 - 4 B 12.16 - BayVBl 2017‚ 206; BayVGH‚ U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - BayVBl 2016‚ 20; B.v. 4.9.2012 - 2 ZB 11.587 - juris). Soweit der Kläger geltend macht‚ die vom Erstgericht genannte Rechtsprechung beziehe sich nur auf Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Erlaubnis zum Abbruch von Denkmälern‚ führt dies nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat zumindest für den vorliegenden Fall zu Recht die zitierten Grundsätze auf die Konstellation nach Art. 4 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 DSchG übertragen. Denn diese entsprechen der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zwischen Denkmaleigentümer und Denkmalschutzbehörde bei Maßnahmen an Baudenkmälern nach Art. 4 bis 6 DSchG. Zudem hatte der Kläger bereits im Jahr 2001 einen Erlaubnisantrag im Hinblick auf den Abbruch des Gebäudes gestellt‚ den er erst mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 23. Januar 2012 zurücknahm. Außerdem ist sowohl im Bescheid vom 24. November 2003 als auch im Bescheid vom 11. August 2004 die Stellungnahme des Kreisbaumeisters dazu angeführt‚ welche zukünftigen Nutzungen für das Gebäude in Betracht kommen. Ferner hat die Behörde in beiden Bescheiden eine überschlägige Zumutbarkeitsprüfung vorgenommen. Damit hat sie genau der Forderung des Klägers entsprochen‚ zumindest mit typisierenden Annahmen und in gewissem Umfang groben Schätzungen (vgl. OVG NRW‚ B.v. 22.8.2007 - 10 A 3453/06 - BauR 2007‚ 2045 zu dem Eigentümer selbst auferlegten Erhaltungsmaßnahmen) vor Durchführung der Maßnahmen die Zumutbarkeit zu prüfen. Soweit der Kläger die Berücksichtigung weiterer Gesichtspunkte wünschte‚ hätte er sie mithin darlegen müssen. Dazu hätte ihn auch bereits sein Antrag auf Erteilung einer Abbrucherlaubnis veranlassen müssen.

Die Ausführungen des Klägers dazu‚ dass er seine Mitwirkungspflicht erfüllt habe‚ sind nicht nachvollziehbar. Der Kläger ist mit inzwischen bestandskräftigem Bescheid vom 28. November 2007 verpflichtet worden‚ Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen. Im Rahmen des Klageverfahrens gegen diesen Bescheid erklärte er sich bereit‚ den Auftrag für eine Voruntersuchung zur Sanierung des streitgegenständlichen Baudenkmals zu erteilen und diese Voruntersuchung dann innerhalb eines Jahres dem Landratsamt vorzulegen. Danach sollte der Kläger binnen drei Monaten die erforderliche Wirtschaftlichkeitsberechnung vorlegen. Das Landessamt für Denkmalpflege sicherte für diese Voruntersuchung eine Förderung von mindestens 80% zu. Zu der Voruntersuchung kam es insbesondere deshalb nicht‚ weil zwischen Kläger und Beklagtem keine Einigkeit bezüglich des zu beauftragenden Architekturbüros hergestellt werden konnte. Angesichts eines Fördersatzes von mindestens 80% liegt es auf der Hand‚ dass sich das Landesamt für Denkmalpflege das Einverständnis hinsichtlich des zu beauftragenden Architekten vorbehalten durfte. Schließlich legte der Kläger mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 auszugsweise Einkommensteuerbescheide nur für die Jahre 2007 und 2008 sowie eine Aufstellung über seine Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2012 vor. Im Übrigen blieb er bei seiner Auffassung‚ dass es Sache des Landratsamts und nicht des Denkmaleigentümers sei‚ dazulegen und zu beweisen‚ dass die Erhaltung des Denkmals aus tatsächlichen und wirtschaftlichen Gründen zumutbar sei und bei objektbezogener Betrachtung die Kosten von Sanierung und Erhaltung den erzielbaren Nutzungsertrag nicht überstiegen. Angesichts dieses Geschehensablaufs kann von einer ausreichenden Erfüllung der Mitwirkungspflicht nicht ausgegangen werden.

Soweit der Kläger sich dagegen wendet‚ dass das Verwaltungsgericht die subjektive Zumutbarkeit für ihn bejaht habe‚ hat sein Vorbringen keinen Erfolg. Zunächst ist zu berücksichtigen‚ dass der Kläger nur zur Kostentragung für Instandhaltungsmaßnahmen‚ aber nicht zu einer vollständigen Instandsetzung des Gebäudes verpflichtet wird. Soweit der Kläger auf den Zeitpunkt der Jahre 2003 oder 2004 abstellen will‚ fehlt es insoweit völlig an Angaben zur subjektiven Zumutbarkeit. Soweit der Kläger auf den Zeitpunkt des Bescheidserlasses im Jahr 2014 abstellen will‚ ist sein Vorbringen unsubstanziiert. Im Zulassungsantrag wird nur behauptet‚ aber nicht dargelegt‚ wieso er entgegen der Auffassung des Erstgerichts den Erstattungsbetrag nicht aufbringen könne. Die letztlich mit Schreiben vom 28.April 2015 dem Landratsamt vorgelegte Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben im Jahr 2014 ist überdies nicht mit Belegen versehen. Zahlreiche erhebliche Positionen dieser Aufstellung sind jedoch nicht aus sich heraus verständlich. Die von ihm ebenfalls vorgelegten Einkommenssteuerbescheide datieren aus dem Jahr 2015 und betreffen die Steuerjahre 2010 sowie 2011. Sie sind demnach für die Situation im Jahr 2014 nicht maßgeblich.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Erstgericht auch zutreffend entschieden‚ dass der Erstattungsanspruch nach Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG weder erloschen noch verjährt ist. Unabhängig davon‚ ob man die Regelung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB oder des Art. 71 Abs. 1 Sätze 2 und 4 AGBGB zugrunde legen will‚ ist die Voraussetzung für den Beginn der Frist der Verjährung oder des Erlöschens die Entstehung des Anspruchs. Entstanden ist ein Anspruch‚ sobald er im Weg der Klage geltend gemacht werden kann. Zu den erforderlichen tatbestandlichen Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 DSchG für die Entstehung des Anspruchs im vorliegenden Fall gehört insbesondere auch der Vorbehalt der Zumutbarkeit (vgl. BayVGH‚ B.v. 2.4.2004 - 26 CS 04.375 - juris). Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine rechtsvernichtende Tatsache. Die untere Denkmalschutzbehörde war aber nicht gehalten‚ vor Erlass des Bescheids nach § 4 Abs. 3 DSchG vom 24. November 2003 die Frage der Zumutbarkeit im Rahmen der Instandsetzungsanordnung vollumfänglich zu stellen und dazu Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers einzuholen. Denn aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG ergibt sich‚ dass nur die Kosten verlangt werden können‚ die tatsächlich entstanden sind. Dies setzt die Durchführung der Maßnahmen voraus und ermöglicht regelmäßig erst eine nachgelagerte Zumutbarkeitsprüfung (vgl. BayVGH‚ B.v. 2.4.2004 - 26 CS 04.375 - juris). Im Rahmen des Art. 4 Abs. 3 Sätze 1 und 2 DSchG kommt es - anders als bei Maßnahmen nach Art. 4 Abs. 2 DSchG und bei der Frage der Entscheidung über eine Abbrucherlaubnis nach Art. 6 DSchG - somit auf eine im Vorfeld vom Kläger vorgetragene Unzumutbarkeit von Erhaltungsmaßnahmen nicht entscheidend an. Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten‚ wenn eine Gesamtsanierung des Gebäudes nicht zumutbar oder eine sinnvolle Nutzung des Gebäudes nicht möglich wäre (vgl. BayVGH‚ B.v. 20.8.2010 - 15 CS 10.1669 - juris). Hierzu hat der Kläger aber keine Unterlagen vorgelegt.

2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dass es sich bei der Frage der subjektiven Zumutbarkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 DSchG um eine tatbestandliche Voraussetzung handelt‚ auf die Art. 4 Abs. 3 Satz 3 DSchG verweist‚ ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BayVGH‚ B.v. 2.4.2004 - 26 CS 04.375 - juris).

Ebenso ist die Frage der Darlegungs- und Beweislast des Eigentümers dafür‚ dass er von seinem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann‚ in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerwG‚ B.v. 28.7.2016 - 4 B 12.16 - BayVBl 2017‚ 206). Dass diese Grundsätze zumindest in der vorliegenden Konstellation auf die Zumutbarkeitsprüfung im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs nach Art. 4 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 DSchG übertragen werden können‚ wurde oben unter Ziffer 1. ausgeführt. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ergeben sich aus Art. 4 und 5 DSchG weitreichende verfahrensrechtliche Mitwirkungs- und Darlegungspflichten des Denkmaleigentümers‚ gerade im Hinblick auf die Prüfung der denkmalrechtlichen Zumutbarkeit (vgl. BayVGH‚ U.v. 12.8.2015 - 1 B 12.79 - BayVBl 2016‚ 20).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47‚ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

...

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

7 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 12/08/2015 00:00

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 1 B 12.79 Im Namen des Volkes Urteil vom 12. August 2015 (VG München, Entscheidung vom 24. November 2009, Az.: M 1 K 09.939) 1. Senat Sachgebietsschl
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.