Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Feb. 2016 - 19 ZB 14.2708

bei uns veröffentlicht am10.02.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 19. November 2014, mit dem dieses die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 5. Juni 2014 verpflichtet hat, der Klägerin, einer somalischen Staatsangehörigen, für die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG festgestellt hat (Bescheid vom 17.12.2010) und der eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, einen Reiseausweis für Ausländer zu erteilen, hat keinen Erfolg, weil die von der Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO), nicht hinreichend dargelegt sind oder aber nicht durchgreifen.

1. Die von der Beklagten erhobenen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen, als Urteil wirkenden Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) werden dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Das Gebot der Darlegung erfordert eine substantielle Erörterung des in Anspruch genommenen Zulassungsgrundes, d. h. unter Würdigung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ist aufzuzeigen, in welchem rechtlichen oder tatsächlichen Punkt die ergebnisbezogenen Zweifel bestehen und worauf sie sich gründen (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 27). Ernstliche Zweifel sind unter anderem anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B. v. 26.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Eine bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags genügt grundsätzlich nicht (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a, Rn. 49).

Die Beklagte wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das der Ausländerbehörde in § 5 Abs. 1 AufenthV eingeräumte Ermessen, subsidiär Schutzberechtigten Reiseausweise für Ausländer auszustellen, sei auf Null reduziert. Sie beruft sich zur Begründung auf einen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 2014 (Az. 10 ZB 12.2393), in dem dieser einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein die Klage auf Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer abweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Oktober 2012 abgelehnt hat. Weiterhin erörtert die Beklagte die unterschiedlichen Formulierungen in Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU - sowohl in der deutschen als auch in der englischen Sprachfassung - und leitet daraus die Erforderlichkeit eines konkreten Reisewunsches als Voraussetzung für die Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer ab. Nachdem die Erteilung von Reisedokumenten einen Eingriff in die Passhoheit eines fremden Staates darstellen kann, ist eine solche Erteilung aus Sicht der Beklagten restriktiv zu handhaben. Diese Ausführungen ziehen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht in Zweifel.

Die Beklagte und das Verwaltungsgericht sind gemeinsam zu der Feststellung gelangt, dass die Klägerin nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn als somalische Staatsangehörige nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, so dass ihr als Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 6 Nr. 1 AufenthV ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden darf. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht stimmen auch darin überein, dass § 5 Abs. 1 AufenthV im Lichte des Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl Nr. L 337 v. 20.12.2011, S. 9 ff.) auszulegen und anzuwenden ist. Die Beklagte wendet sich jedoch gegen die verwaltungsgerichtliche Auslegung der Bestimmung des Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU, der zufolge Mitgliedstaaten Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist und die keinen nationalen Pass erhalten können, Dokumente für Reisen außerhalb ihres Hoheitsgebiets ausstellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Das Verwaltungsgericht leitet aus dem Wortlaut der Vorschrift einen Anspruch des Ausländers auf die Ausstellung von Reisedokumenten ab, der an keine weiteren Voraussetzungen - wie etwa eine bevorstehende Reise - anknüpft (so auch Marx im Handbuch zum Flüchtlingsschutz, 2. Auflage 2012, § 57 Rn. 13), und stützt sein Ergebnis auf einen Vergleich mit dem Wortlaut der Vorgängerregelung in Art. 25 Abs. 2 RL 2004/83/EG (Richtlinie des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl EG L 304 vom 30.9.2004, S. 12 ff.). Der in der Vorgängerregelung enthaltene Halbsatz, dass Reisedokumente zumindest dann ausgestellt werden sollen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe die Anwesenheit in einem anderen Staat erfordern, ist im Zuge der unionsrechtlichen Neuregelung entfallen. Die Einwendungen der Beklagten, die den verpflichtenden Charakter der Richtlinienbestimmung nicht in Zweifel ziehen, aber auf eine Reiseausweisausstellung abzielen, die beschränkt ist auf konkrete Reisen, stellen die Rechtsauslegung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

a) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 9. Oktober 2012 stützt die Rechtsauffassung der Beklagten nicht, weil es für die Auslegung von § 5 Abs. 1 AufenthV noch an Art. 25 Abs. 2 der Vorgängerrichtlinie RL 2004/83/EG anknüpft und Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU für noch nicht entscheidungserheblich befindet (VG Au, U. v. 9.10.2012 - Au 1 K 12.903 - juris Rn. 22). Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 10. Juni 2014 (Az. 10 ZB 12.2393) ist ebenfalls als Beleg ungeeignet, weil in ihm lediglich die Unmaßgeblichkeit des Zulassungsvorbringens zu Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU für den geltend gemachten Zulassungsgrund dargelegt wird (BayVGH, B. v. 10.6.2014 - 10 ZB 12.2393 - juris Rn. 11).

b) Der Hinweis der Beklagten und der Vertretung des öffentlichen Interesses auf den unterschiedlichen Sprachgebrauch in Abs. 1 (Reiseausweise) und Abs. 2 (Dokumente) des Art. 25 RL 2011/95/EU greift ebenfalls nicht durch. Dieser resultiert, was sich aus der Vorschrift sowohl in der deutschen als auch in der englischen Fassung ergibt, aus dem Umstand, dass der Anhang 2 zur Genfer Flüchtlingskonvention einen einheitlichen Reiseausweis für Konventionsflüchtlinge vorsieht, während die Dokumente für Personen mit subsidiärem Schutzstatus der Ausgestaltung durch die Mitgliedstaaten vorbehalten sind; die Bundesrepublik Deutschland hat als Dokument im Sinn der Richtlinie den Reiseausweis für Ausländer bestimmt. Einen konkreten Reiseanlass für die Ausstellung eines Reisedokuments nach Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU fordert entgegen der Auffassung der Beklagten und der Vertretung des öffentlichen Interesses weder die deutsche noch die englische Sprachfassung. Das Verwaltungsgericht entnimmt seine Rechtsauslegung zutreffend dem Umstand, dass der in Art. 25 Abs. 2 RL 2004/83/EG enthaltene Zusatz, dass Reisedokumente zumindest dann ausgestellt werden sollen, wenn schwerwiegende humanitäre Gründe die Anwesenheit des Ausländers in einem anderen Staat erfordern (englische Fassung: „at least when serious humanitarian reasons arise that require their presence in another State”), im Zuge der Neuregelung weggefallen ist, sowie dem Ziel der Neufassung der Richtlinie, Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte weitgehend gleichzustellen (UA S. 7). Die Europäische Union hat das zur Neufassung der Richtlinie führende Verfahren mit allen wesentlichen Unterlagen veröffentlicht (vgl. http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/HIS/?uri=CELEX:32011L0095). Aus diesen Unterlagen ergeben sich keine Hinweise darauf, dass Voraussetzung für die Ausstellung von Reisedokumenten im Sinn des Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU ein konkreter Reiseanlass sein soll. Nr. 6 der Begründung zum Kommissionsvorschlag vom 21. September 2009 für eine Neufassung der Richtlinie 2004/83/EG (CELEX-Nr. 52009PC0551) bestätigt vielmehr die Rechtsauslegung des Verwaltungsgerichts. Demzufolge sollen in der neuen Richtlinie die Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten zuerkannten Rechte vereinheitlicht werden, weil die weniger umfassenden Rechte der letztgenannten Gruppe gemäß der Richtlinie 2004/83/EG auf der Annahme beruhten, dass es den subsidiären Schutzstatus nur vorübergehend geben werde, und sich diese Annahme als falsch erwiesen habe. Einschränkungen der Rechte von Personen mit subsidiärem Schutzstatus, die nicht mehr als notwendig und sachlich gerechtfertigt anzusehen sind, seien daher aufzuheben.

c) Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, aus denen die Ausweisausstellung versagt werden kann, werden von der Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Eine zweifelsfrei geklärte Identität des Ausländers ist nicht zwingende Erteilungsvoraussetzung für den Reiseausweis für Ausländer. Dies ergibt sich aus den Vorschriften des § 4 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 AufenthV, wonach Passersatzpapiere mit dem einschränkenden Hinweis ausgestellt werden können, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen. Im Übrigen macht die Beklagte keine substantiierten Zweifel an den Identitätsangaben der Klägerin geltend. Die von der Beklagten mit Rücksicht auf die Passhoheit fremder Staaten geforderte restriktive Handhabung der Ausweiserteilung ist gewährleistet, nachdem die Beklagte selbst der Auffassung ist, die Klägerin habe keinen Pass oder Passersatz und könne einen solchen nicht in zumutbarer Weise erlangen. Bei dieser Sachlage sind entgegenstehende zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht ersichtlich; der gegenteilige Standpunkt würde dazu führen, dass § 5 Abs. 1 AufenthV sowohl bei anerkannten Flüchtlingen als auch bei subsidiär Schutzberechtigten in der Mehrzahl der Fälle nicht zur Ausweiserteilung führen würde.

2. Die Verwaltungsstreitsache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- und Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist (Klärungsfähigkeit) und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (Klärungsbedürftigkeit; vgl. insgesamt Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36, § 124a Rn. 72).

Als klärungsbedürftig bezeichnet die Beklagte die Frage, ob jedem subsidiär Schutzberechtigten, der keinen nationalen Pass erlangen kann, unabhängig vom Vorliegen weiterer Voraussetzungen ein Reiseausweis auszustellen ist. Diese Frage lässt sich - jedenfalls für den vorliegenden Fall fehlender Anhaltspunkte für unzutreffende Identitätsangaben - im Wege der Auslegung von Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU anhand von Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Vorschrift auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantworten (vgl. die Ausführungen in Nr. 1). Außerdem würde sich die Frage in dieser Allgemeinheit in einem Berufungsverfahren nicht stellen, denn nach Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU ist ein Reiseausweis für Ausländer dann nicht zu erteilen, wenn zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dem entgegenstehen. Über die Frage, ob ein derart weitgehender Anspruch auf Erteilung von Reisedokumenten sachgerecht ist, hat der Senat nicht zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO).

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(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. (2) Als zumutbar im Sinne

Aufenthaltsverordnung - AufenthV | § 6 Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer im Inland


Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden, 1. wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,2. wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaub

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I.Mit seiner Beschwerde verfolgt der Kläger seinen in erster Instanz erfolglosen Antrag,

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag, der Klägerin unter Beiordnung ihres früheren Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Die Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben syrische Staatsangehörige ist und eine bis zum 17. Juli 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer weiter (I.). Außerdem beantragt sie, ihr für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres früheren Prozessbevollmächtigten zu bewilligen (II.).

I.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder hat die Klägerin den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 1.), noch bestehen nach ihren Darlegungen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 2.).

1. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin hat nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B. v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn. 12; B. v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn. 18; B. v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 17). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin in der Zulassungsbegründung jedoch nicht.

a) Zwar hat die Klägerin mit der Frage, ob aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des intendierten Ermessens ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen sei, eine konkrete Rechtsfrage formuliert, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Sie hat aber nicht ausgeführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist.

Sie beschränkt sich insoweit darauf, Teile einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (U. v. 1.3.2012 - 13 K 12.12 - juris Rn. 24 f.) wörtlich wiederzugeben und darauf hinzuweisen, dass sich das Verwaltungsgericht Augsburg mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt habe. Dies reicht aber zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin als von grundsätzlicher Bedeutung erachteten Frage nicht aus.

Das Verwaltungsgericht Berlin geht in der von der Klägerin zitierten Entscheidung davon aus, dass das der Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 1 AufenthV eingeräumte Ermessen, einem Ausländer, der einen Pass oder Passersatz nicht besitzt und ihn auch nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, einen Reiseausweis auszustellen, in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall auf Null reduziert gewesen sei, weil bei bestehender Unzumutbarkeit der Passbeschaffung aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich ein Reiseausweis zu erteilen sei, wenn nicht gewichtige Gründe wie die ungeklärte Identität des Ausländers gegen die Erteilung des Reiseausweises sprächen (sog. intendiertes Ermessen). Dass das Verwaltungsgericht Berlin in dem von ihm zu entscheidenden Fall zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem dortigen Kläger nach § 5 Abs. 1 AufenthV ein Reiseausweis auszustellen gewesen sei, weil dessen Identität hinreichend geklärt gewesen sei und daher mangels entgegenstehender gewichtiger Gründe das intendierte Ermessen nicht ausnahmsweise zu seinen Lasten habe ausgeübt werden dürfen, bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die von der Klägerin als von grundsätzlicher Bedeutung angesehenen Frage, ob aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des intendierten Ermessens ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen sei, auch in ihrem Fall entscheidungserheblich ist.

Das Verwaltungsgericht Augsburg setzt sich in seinem mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angefochtenen Urteil mit der Frage, ob das der Ausländerbehörde in § 5 Abs. 1 AufenthV eingeräumte Ermessen dahingehend intendiert ist, dass aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich ein Reiseausweis zu erteilen ist, zwar auseinander und verneint sie. Es führt darüber hinaus aber aus, dass der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null zudem entgegenstehe, dass die Identität der Klägerin, die ohne jegliche Identitätsnachweise eingereist sei, nicht zweifelsfrei geklärt sei. Vor diesem Hintergrund ist aber ohne weitere Darlegungen der Klägerin allein aus der Teilwiedergabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin und dem Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht Augsburg sich in dem angegriffenen Urteil mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt habe, die Entscheidungserheblichkeit der als von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfenen Frage nicht ersichtlich und damit auch nicht hinreichend dargelegt.

b) Die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage ergibt sich schließlich auch nicht in den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechender Weise aus den Ausführungen der Klägerin zu Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 S. 9; Neufassung der sog. Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden: RL 2011/95/EU).

Die Klägerin macht insoweit geltend, dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung stehe das Inkrafttreten von Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU zum 21. Dezember 2013 nicht entgegen, weil diese Regelung der Interpretation bedürfe und das Verwaltungsgericht Augsburg damit argumentiere, dass auch sie keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer vermittele. Außerdem sei der nationale Gesetzgeber nicht gehindert, die von Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU geschützten Ausländer besser zu stellen, als es diese Regelung vorsehe, so dass es von grundsätzlicher Bedeutung sei zu klären, ob § 5 AufenthV ein intendiertes Ermessen begründe. Denn bejahendenfalls komme es auf Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU nicht an.

Auch diesen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass die von der Klägerin als von grundsätzlicher Bedeutung angesehene Frage, ob aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des intendierten Ermessens ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen sei, entscheidungserheblich wäre. Denn die Klägerin legt damit nur dar, dass es auf Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU nicht ankomme, wenn man die von ihr für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage bejahe, und dass der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage deshalb das Inkrafttreten von Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU nicht entgegenstehe. Warum die Frage, ob aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des intendierten Ermessens ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen sei, überhaupt entscheidungserheblich ist, wird von der Klägerin aber entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht näher erläutert.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn die Klägerin einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht geht in den Entscheidungsgründen des Urteils davon aus, dass die Klage unbegründet sei, weil die Klägerin weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres auf die Ausstellung eines solchen Ausweises gerichteten Antrags habe. Nach § 5 Abs. 1 AufenthV könne einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitze und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen könne, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Diese Voraussetzungen seien ebenso erfüllt wie die weitere Voraussetzung nach § 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthV, dass ein Reiseausweis für Ausländer im Inland nach Maßgabe von § 5 AufenthV erteilt werden dürfe, wenn der Ausländer wie die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis besitze. Die Ausstellung des Reiseausweises stehe deshalb im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Die begehrte Verpflichtung zur Ausstellung eines Reiseausweises setze daher voraus, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert sei. Dies sei jedoch weder im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung noch angesichts der persönlichen Umstände der Klägerin der Fall. Auch eine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, sei nicht auszusprechen. Die Beklagte habe sich im Rahmen ihres Ermessensspielraums gehalten, als sie die Erteilung des beantragten Reiseausweises für Ausländer mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 abgelehnt habe. Denn Fehler in der Ermessensausübung seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

a) Dagegen führt die Klägerin zunächst ins Feld, die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 8. Oktober 2012 das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen verneint, so dass die Ermessenserwägungen zwangsläufig unzutreffend seien. Diese Ausführungen stellen aber die seine Entscheidung tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, Ermessensfehler lägen nicht vor, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zwar wäre die Ablehnung der Ausstellung eines Reiseausweises dann wegen eines Ermessensausfalls zwangsläufig ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte in der irrigen Annahme, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer lägen nicht vor, das ihr durch § 5 Abs. 1 AufenthV eingeräumte Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hätte. Davon geht jedoch zu Recht auch die Klägerin nicht aus.

Vielmehr liegt ihrer Argumentation offenbar die Annahme zugrunde, dass die Beklagte trotz der Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV Ermessenserwägungen angestellt hat, wie dies in solchen Fällen grundsätzlich hilfsweise möglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 27). Denn nur so ist verständlich, dass die Klägerin mit der Fehlerhaftigkeit der Ermessenserwägungen der Beklagten argumentiert. Versteht man das Vorbringen der Klägerin in diesem Sinne, reicht die bloße Behauptung der Klägerin, die Ermessenserwägungen seien wegen der Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV zwangsläufig fehlerhaft, allerdings ohne weitere Auseinandersetzung mit den von der Beklagten konkret vorgenommenen Ermessenserwägungen nicht aus, um die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Auffassung, Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Denn kann eine Behörde Ermessen hilfsweise für den Fall ausüben, dass entgegen ihrer eigenen Ansicht die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ihr eine Ermessensentscheidung eröffnet ist, so hat die Verneinung dieser Voraussetzungen gerade nicht zwangsläufig die Fehlerhaftigkeit der hilfsweise vorgenommenen Ermessensausübung zur Folge.

b) Auch soweit die Klägerin geltend macht, ihre privaten Belange seien von der Beklagten im Bescheid vom 8. Oktober 2010 nur in einem Satz erwähnt, ohne dass insoweit weitere Nachforschungen angestellt worden seien, stellt sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zwar trifft es zu, dass die privaten Belange der Klägerin im Bescheid der Beklagten nur insoweit Erwähnung finden, als es dort heißt, private Gründe, die das erhebliche, gegen die Ausstellung eines Reiseausweises für die Klägerin sprechende öffentliche Interesse verdrängen könnten, lägen nicht vor. Jedoch lässt sich den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen, dass dies nicht zuträfe. Denn konkrete private Belange, die die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung gegebenenfalls nach weiteren Nachforschungen hätte berücksichtigen können, macht sie nicht geltend.

c) Soweit die Klägerin darüber hinaus die Ansicht vertritt, das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert, weil keine Versagungsgründe im Sinne von § 5 Abs. 3 oder § 5 Abs. 4 AufenthV vorlägen, so dass ihr ein Reiseausweis hätte ausgestellt werden müssen, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht hat, ohne dabei vom Vorliegen von Versagungsgründen im Sinne von § 5 Abs. 3 oder § 5 Abs. 4 AufenthV auszugehen, ausführlich begründet, warum eine Ermessensreduzierung auf Null seiner Auffassung nach nicht vorliegt. Mit diesen Ausführungen des Gerichts hat sich die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aber in keiner Weise auseinandergesetzt und sie daher auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

d) Schließlich bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht, soweit die Klägerin meint, die Versagung des Reiseausweises für Ausländer verstoße gegen Art. 3 GG, weil sie sachfremd und willkürlich von der Verwaltungspraxis der Beklagten abweiche, und sei deshalb ermessensfehlerhaft. Denn auch insoweit stellt die Klägerin die das Urteil tragende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, Fehler bei der Ermessensausübung seien nicht ersichtlich, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zwar liegt ein die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitender und deshalb nach § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung unterliegender Ermessensfehlgebrauch vor, wenn eine Behörde eine ständige Verwaltungspraxis im Einzelfall unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht beachtet (sog. Selbstbindung der Verwaltung; vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2011 - 1 C 21.10 - juris Rn. 15; B. v. 26.6.2007 - 1 WB 12.07 - juris Rn. 27), wobei eine solche Verwaltungspraxis aus sachgerechten Gründen für die Zukunft geändert werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 26.6.2007 - 1 WB 12.07 - juris Rn. 29 m. w. N.). Die Klägerin legt aber nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend substantiiert dar, dass die Beklagte mit der Versagung des Reiseausweises von einer solchen ständigen Verwaltungspraxis abgewichen wäre.

Soweit die Klägerin sich zunächst auf einen Fall beruft, in dem einer syrischen Staatsangehörigen trotz ihrer nicht geklärten Identität von der Beklagten aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Urteils ein Reiseausweis ausgestellt und später verlängert worden war, belegt dies nicht zwingend eine entsprechende ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, sondern nur, dass sich die Beklagte in dem genannten Einzelfall der gerichtlichen Entscheidung gebeugt hat.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich aus dem weiteren von der Klägerin angeführten Fall, in dem die Beklagte zwei Kindern eines syrischen Staatsangehörigen, deren Identität nur durch die Angaben der Familie, nicht durch Personenstandsurkunden belegt war, Reiseausweise für Ausländer ausgestellt und verlängert hat, bereits eine ständige Verwaltungspraxis der Beklagten ergäbe, die nach ihrer bisherigen Handhabung auch auf die Klägerin Anwendung finden müsste. Denn abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob es sich bei der Ausstellung von Reiseausweisen für die Kinder lediglich um einen Einzelfall gehandelt hat oder ob darin eine ständige Praxis der Beklagten ihren Ausdruck gefunden hat, legt die Klägerin nicht im Einzelnen dar, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte Reiseausweise für Ausländer nach ihrer Verwaltungspraxis allgemein und insbesondere in Fällen ausstellt, in denen die Identität des jeweiligen Ausländers unklar ist. Es ist deshalb weder hinreichend dargelegt, ob eine ständige Verwaltungspraxis der Beklagten besteht und wie sie im Einzelnen gehandhabt wird, noch dass die Beklagte im Falle der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG von einer solchen Praxis abgewichen wäre.

II.

Schließlich ist auch der Antrag der Klägerin abzulehnen, ihr unter Beiordnung ihres früheren Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Voraussetzungen von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]) für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen nicht vor.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach kommt eine Gewährung von Prozesskostenhilfe hier jedoch nicht in Betracht. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil, wie ausgeführt, Zulassungsgründe nicht vorliegen und der Antrag auf Zulassung der Berufung daher abzulehnen ist.

Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. aber nicht vor, so kann der Klägerin auch nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 ZPO a. F. kein Rechtsanwalt beigeordnet werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs.1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO a. F. ausgeschlossen ist.

Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

Im Inland darf ein Reiseausweis für Ausländer nach Maßgabe des § 5 ausgestellt werden,

1.
wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzt,
2.
wenn dem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt wird, sobald er als Inhaber des Reiseausweises für Ausländer die Passpflicht erfüllt,
3.
um dem Ausländer die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet zu ermöglichen oder,
4.
wenn der Ausländer Asylbewerber ist, für die Ausstellung des Reiseausweises für Ausländer ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung des Reiseausweises für Ausländer eine unbillige Härte bedeuten würde und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 wird der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Die ausstellende Behörde darf in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 Ausnahmen von § 5 Absatz 2 und 3 sowie in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 Ausnahmen von § 5 Absatz 4 zulassen. Bei Ausländern, denen nach einer Aufnahmezusage nach § 23 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist die Erlangung eines Passes oder Passersatzes regelmäßig nicht zumutbar. Dies gilt entsprechend für Ausländer, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 im Rahmen des Programms zur dauerhaften Neuansiedlung von Schutzsuchenden (Resettlement-Flüchtlinge) einen Aufenthaltstitel nach § 23 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erhalten haben.

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag, der Klägerin unter Beiordnung ihres früheren Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

Die Klägerin, die nach ihren eigenen Angaben syrische Staatsangehörige ist und eine bis zum 17. Juli 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG besitzt, verfolgt mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer weiter (I.). Außerdem beantragt sie, ihr für das Zulassungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres früheren Prozessbevollmächtigten zu bewilligen (II.).

I.

Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Weder hat die Klägerin den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO; 1.), noch bestehen nach ihren Darlegungen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 2.).

1. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Klägerin hat nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hätte.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung ist nur dann den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist, und darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. etwa BayVGH, B. v. 16.5.2012 - 10 ZB 11.2512 - juris Rn. 12; B. v. 16.5.2013 - 10 ZB 10.3162 - juris Rn. 18; B. v. 30.10.2013 - 10 ZB 11.1390 - juris Rn. 17). Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Klägerin in der Zulassungsbegründung jedoch nicht.

a) Zwar hat die Klägerin mit der Frage, ob aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des intendierten Ermessens ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen sei, eine konkrete Rechtsfrage formuliert, der sie grundsätzliche Bedeutung beimisst. Sie hat aber nicht ausgeführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist.

Sie beschränkt sich insoweit darauf, Teile einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin (U. v. 1.3.2012 - 13 K 12.12 - juris Rn. 24 f.) wörtlich wiederzugeben und darauf hinzuweisen, dass sich das Verwaltungsgericht Augsburg mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt habe. Dies reicht aber zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der von der Klägerin als von grundsätzlicher Bedeutung erachteten Frage nicht aus.

Das Verwaltungsgericht Berlin geht in der von der Klägerin zitierten Entscheidung davon aus, dass das der Ausländerbehörde nach § 5 Abs. 1 AufenthV eingeräumte Ermessen, einem Ausländer, der einen Pass oder Passersatz nicht besitzt und ihn auch nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, einen Reiseausweis auszustellen, in dem seiner Entscheidung zugrunde liegenden Fall auf Null reduziert gewesen sei, weil bei bestehender Unzumutbarkeit der Passbeschaffung aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich ein Reiseausweis zu erteilen sei, wenn nicht gewichtige Gründe wie die ungeklärte Identität des Ausländers gegen die Erteilung des Reiseausweises sprächen (sog. intendiertes Ermessen). Dass das Verwaltungsgericht Berlin in dem von ihm zu entscheidenden Fall zu dem Ergebnis gelangt ist, dass dem dortigen Kläger nach § 5 Abs. 1 AufenthV ein Reiseausweis auszustellen gewesen sei, weil dessen Identität hinreichend geklärt gewesen sei und daher mangels entgegenstehender gewichtiger Gründe das intendierte Ermessen nicht ausnahmsweise zu seinen Lasten habe ausgeübt werden dürfen, bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die von der Klägerin als von grundsätzlicher Bedeutung angesehenen Frage, ob aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des intendierten Ermessens ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen sei, auch in ihrem Fall entscheidungserheblich ist.

Das Verwaltungsgericht Augsburg setzt sich in seinem mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung angefochtenen Urteil mit der Frage, ob das der Ausländerbehörde in § 5 Abs. 1 AufenthV eingeräumte Ermessen dahingehend intendiert ist, dass aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich ein Reiseausweis zu erteilen ist, zwar auseinander und verneint sie. Es führt darüber hinaus aber aus, dass der Annahme einer Ermessensreduzierung auf Null zudem entgegenstehe, dass die Identität der Klägerin, die ohne jegliche Identitätsnachweise eingereist sei, nicht zweifelsfrei geklärt sei. Vor diesem Hintergrund ist aber ohne weitere Darlegungen der Klägerin allein aus der Teilwiedergabe der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin und dem Hinweis darauf, dass das Verwaltungsgericht Augsburg sich in dem angegriffenen Urteil mit dieser Entscheidung auseinandergesetzt habe, die Entscheidungserheblichkeit der als von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfenen Frage nicht ersichtlich und damit auch nicht hinreichend dargelegt.

b) Die Entscheidungserheblichkeit dieser Frage ergibt sich schließlich auch nicht in den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechender Weise aus den Ausführungen der Klägerin zu Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl EU Nr. L 337 S. 9; Neufassung der sog. Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden: RL 2011/95/EU).

Die Klägerin macht insoweit geltend, dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung stehe das Inkrafttreten von Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU zum 21. Dezember 2013 nicht entgegen, weil diese Regelung der Interpretation bedürfe und das Verwaltungsgericht Augsburg damit argumentiere, dass auch sie keinen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer vermittele. Außerdem sei der nationale Gesetzgeber nicht gehindert, die von Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU geschützten Ausländer besser zu stellen, als es diese Regelung vorsehe, so dass es von grundsätzlicher Bedeutung sei zu klären, ob § 5 AufenthV ein intendiertes Ermessen begründe. Denn bejahendenfalls komme es auf Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU nicht an.

Auch diesen Ausführungen lässt sich aber nicht entnehmen, dass die von der Klägerin als von grundsätzlicher Bedeutung angesehene Frage, ob aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des intendierten Ermessens ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen sei, entscheidungserheblich wäre. Denn die Klägerin legt damit nur dar, dass es auf Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU nicht ankomme, wenn man die von ihr für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage bejahe, und dass der Entscheidungserheblichkeit dieser Frage deshalb das Inkrafttreten von Art. 25 Abs. 2 RL 2011/95/EU nicht entgegenstehe. Warum die Frage, ob aus Verhältnismäßigkeitsgründen grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt des intendierten Ermessens ein Reiseausweis für Ausländer zu erteilen sei, überhaupt entscheidungserheblich ist, wird von der Klägerin aber entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht näher erläutert.

2. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn die Klägerin einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht geht in den Entscheidungsgründen des Urteils davon aus, dass die Klage unbegründet sei, weil die Klägerin weder einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Reiseausweises für Ausländer noch einen Anspruch auf Neubescheidung ihres auf die Ausstellung eines solchen Ausweises gerichteten Antrags habe. Nach § 5 Abs. 1 AufenthV könne einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitze und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen könne, ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden. Diese Voraussetzungen seien ebenso erfüllt wie die weitere Voraussetzung nach § 6 Satz 1 Nr. 1 AufenthV, dass ein Reiseausweis für Ausländer im Inland nach Maßgabe von § 5 AufenthV erteilt werden dürfe, wenn der Ausländer wie die Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis besitze. Die Ausstellung des Reiseausweises stehe deshalb im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten. Die begehrte Verpflichtung zur Ausstellung eines Reiseausweises setze daher voraus, dass das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert sei. Dies sei jedoch weder im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Passbeschaffung noch angesichts der persönlichen Umstände der Klägerin der Fall. Auch eine Verpflichtung der Beklagten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu verbescheiden, sei nicht auszusprechen. Die Beklagte habe sich im Rahmen ihres Ermessensspielraums gehalten, als sie die Erteilung des beantragten Reiseausweises für Ausländer mit Bescheid vom 8. Oktober 2012 abgelehnt habe. Denn Fehler in der Ermessensausübung seien weder vorgetragen noch ersichtlich.

a) Dagegen führt die Klägerin zunächst ins Feld, die Beklagte habe in ihrem Bescheid vom 8. Oktober 2012 das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen verneint, so dass die Ermessenserwägungen zwangsläufig unzutreffend seien. Diese Ausführungen stellen aber die seine Entscheidung tragende Annahme des Verwaltungsgerichts, Ermessensfehler lägen nicht vor, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zwar wäre die Ablehnung der Ausstellung eines Reiseausweises dann wegen eines Ermessensausfalls zwangsläufig ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte in der irrigen Annahme, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer lägen nicht vor, das ihr durch § 5 Abs. 1 AufenthV eingeräumte Ermessen überhaupt nicht ausgeübt hätte. Davon geht jedoch zu Recht auch die Klägerin nicht aus.

Vielmehr liegt ihrer Argumentation offenbar die Annahme zugrunde, dass die Beklagte trotz der Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV Ermessenserwägungen angestellt hat, wie dies in solchen Fällen grundsätzlich hilfsweise möglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2007 - 1 C 10.07 - juris Rn. 27). Denn nur so ist verständlich, dass die Klägerin mit der Fehlerhaftigkeit der Ermessenserwägungen der Beklagten argumentiert. Versteht man das Vorbringen der Klägerin in diesem Sinne, reicht die bloße Behauptung der Klägerin, die Ermessenserwägungen seien wegen der Verneinung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthV zwangsläufig fehlerhaft, allerdings ohne weitere Auseinandersetzung mit den von der Beklagten konkret vorgenommenen Ermessenserwägungen nicht aus, um die die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragende Auffassung, Ermessensfehler seien nicht ersichtlich, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. Denn kann eine Behörde Ermessen hilfsweise für den Fall ausüben, dass entgegen ihrer eigenen Ansicht die Voraussetzungen vorliegen, unter denen ihr eine Ermessensentscheidung eröffnet ist, so hat die Verneinung dieser Voraussetzungen gerade nicht zwangsläufig die Fehlerhaftigkeit der hilfsweise vorgenommenen Ermessensausübung zur Folge.

b) Auch soweit die Klägerin geltend macht, ihre privaten Belange seien von der Beklagten im Bescheid vom 8. Oktober 2010 nur in einem Satz erwähnt, ohne dass insoweit weitere Nachforschungen angestellt worden seien, stellt sie die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zwar trifft es zu, dass die privaten Belange der Klägerin im Bescheid der Beklagten nur insoweit Erwähnung finden, als es dort heißt, private Gründe, die das erhebliche, gegen die Ausstellung eines Reiseausweises für die Klägerin sprechende öffentliche Interesse verdrängen könnten, lägen nicht vor. Jedoch lässt sich den Ausführungen der Klägerin nicht entnehmen, dass dies nicht zuträfe. Denn konkrete private Belange, die die Beklagte bei ihrer Ermessensausübung gegebenenfalls nach weiteren Nachforschungen hätte berücksichtigen können, macht sie nicht geltend.

c) Soweit die Klägerin darüber hinaus die Ansicht vertritt, das Ermessen der Beklagten sei auf Null reduziert, weil keine Versagungsgründe im Sinne von § 5 Abs. 3 oder § 5 Abs. 4 AufenthV vorlägen, so dass ihr ein Reiseausweis hätte ausgestellt werden müssen, begründet auch dies keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.

Das Verwaltungsgericht hat, ohne dabei vom Vorliegen von Versagungsgründen im Sinne von § 5 Abs. 3 oder § 5 Abs. 4 AufenthV auszugehen, ausführlich begründet, warum eine Ermessensreduzierung auf Null seiner Auffassung nach nicht vorliegt. Mit diesen Ausführungen des Gerichts hat sich die Klägerin in ihrer Zulassungsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO aber in keiner Weise auseinandergesetzt und sie daher auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

d) Schließlich bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils auch nicht, soweit die Klägerin meint, die Versagung des Reiseausweises für Ausländer verstoße gegen Art. 3 GG, weil sie sachfremd und willkürlich von der Verwaltungspraxis der Beklagten abweiche, und sei deshalb ermessensfehlerhaft. Denn auch insoweit stellt die Klägerin die das Urteil tragende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, Fehler bei der Ermessensausübung seien nicht ersichtlich, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Zwar liegt ein die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitender und deshalb nach § 114 Satz 1 VwGO der gerichtlichen Überprüfung unterliegender Ermessensfehlgebrauch vor, wenn eine Behörde eine ständige Verwaltungspraxis im Einzelfall unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG nicht beachtet (sog. Selbstbindung der Verwaltung; vgl. BVerwG, U. v. 16.11.2011 - 1 C 21.10 - juris Rn. 15; B. v. 26.6.2007 - 1 WB 12.07 - juris Rn. 27), wobei eine solche Verwaltungspraxis aus sachgerechten Gründen für die Zukunft geändert werden kann (vgl. BVerwG, B. v. 26.6.2007 - 1 WB 12.07 - juris Rn. 29 m. w. N.). Die Klägerin legt aber nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend hinreichend substantiiert dar, dass die Beklagte mit der Versagung des Reiseausweises von einer solchen ständigen Verwaltungspraxis abgewichen wäre.

Soweit die Klägerin sich zunächst auf einen Fall beruft, in dem einer syrischen Staatsangehörigen trotz ihrer nicht geklärten Identität von der Beklagten aufgrund eines verwaltungsgerichtlichen Urteils ein Reiseausweis ausgestellt und später verlängert worden war, belegt dies nicht zwingend eine entsprechende ständige Verwaltungspraxis der Beklagten, sondern nur, dass sich die Beklagte in dem genannten Einzelfall der gerichtlichen Entscheidung gebeugt hat.

Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sich aus dem weiteren von der Klägerin angeführten Fall, in dem die Beklagte zwei Kindern eines syrischen Staatsangehörigen, deren Identität nur durch die Angaben der Familie, nicht durch Personenstandsurkunden belegt war, Reiseausweise für Ausländer ausgestellt und verlängert hat, bereits eine ständige Verwaltungspraxis der Beklagten ergäbe, die nach ihrer bisherigen Handhabung auch auf die Klägerin Anwendung finden müsste. Denn abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, ob es sich bei der Ausstellung von Reiseausweisen für die Kinder lediglich um einen Einzelfall gehandelt hat oder ob darin eine ständige Praxis der Beklagten ihren Ausdruck gefunden hat, legt die Klägerin nicht im Einzelnen dar, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte Reiseausweise für Ausländer nach ihrer Verwaltungspraxis allgemein und insbesondere in Fällen ausstellt, in denen die Identität des jeweiligen Ausländers unklar ist. Es ist deshalb weder hinreichend dargelegt, ob eine ständige Verwaltungspraxis der Beklagten besteht und wie sie im Einzelnen gehandhabt wird, noch dass die Beklagte im Falle der Klägerin unter Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG von einer solchen Praxis abgewichen wäre.

II.

Schließlich ist auch der Antrag der Klägerin abzulehnen, ihr unter Beiordnung ihres früheren Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Voraussetzungen von § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 und § 121 Abs. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (a. F.; vgl. § 40 EGZPO in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 [BGBl I S.3533]) für die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts liegen nicht vor.

Nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Danach kommt eine Gewährung von Prozesskostenhilfe hier jedoch nicht in Betracht. Denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil, wie ausgeführt, Zulassungsgründe nicht vorliegen und der Antrag auf Zulassung der Berufung daher abzulehnen ist.

Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO a. F. aber nicht vor, so kann der Klägerin auch nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 121 Abs. 1 ZPO a. F. kein Rechtsanwalt beigeordnet werden.

Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs.1 und 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG.

Einer Entscheidung über die Kosten des Prozesskostenhilfeverfahrens bedarf es nicht, weil Gerichtskosten nicht erhoben werden und eine Kostenerstattung nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO a. F. ausgeschlossen ist.

Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, ist eine Streitwertfestsetzung für das Prozesskostenhilfeverfahren entbehrlich.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Einem Ausländer, der nachweislich keinen Pass oder Passersatz besitzt und ihn nicht auf zumutbare Weise erlangen kann, kann nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

(2) Als zumutbar im Sinne des Absatzes 1 gilt es insbesondere,

1.
derart rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit eines Passes oder Passersatzes bei den zuständigen Behörden im In- und Ausland die erforderlichen Anträge für die Neuerteilung oder Verlängerung zu stellen, dass mit der Neuerteilung oder Verlängerung innerhalb der Gültigkeitsdauer des bisherigen Passes oder Passersatzes gerechnet werden kann,
2.
in der den Bestimmungen des deutschen Passrechts, insbesondere den §§ 6 und 15 des Passgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, entsprechenden Weise an der Ausstellung oder Verlängerung mitzuwirken und die Behandlung eines Antrages durch die Behörden des Herkunftsstaates nach dem Recht des Herkunftsstaates zu dulden, sofern dies nicht zu einer unzumutbaren Härte führt,
3.
die Wehrpflicht, sofern deren Erfüllung nicht aus zwingenden Gründen unzumutbar ist, und andere zumutbare staatsbürgerliche Pflichten zu erfüllen oder
4.
für die behördlichen Maßnahmen die vom Herkunftsstaat allgemein festgelegten Gebühren zu zahlen.

(3) Ein Reiseausweis für Ausländer wird in der Regel nicht ausgestellt, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes aus Gründen verweigert, auf Grund derer auch nach deutschem Passrecht, insbesondere nach § 7 des Passgesetzes oder wegen unterlassener Mitwirkung nach § 6 des Passgesetzes, der Pass versagt oder sonst die Ausstellung verweigert werden kann.

(4) Ein Reiseausweis für Ausländer soll nicht ausgestellt werden, wenn der Antragsteller bereits einen Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet hat oder tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Reiseausweis für Ausländer missbräuchlich verwendet werden soll. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor bei einem im Einzelfall erheblichen Verstoß gegen im Reiseausweis für Ausländer eingetragene Beschränkungen oder beim Gebrauch des Reiseausweises für Ausländer zur Begehung oder Vorbereitung einer Straftat. Als Anhaltspunkt für die Absicht einer missbräuchlichen Verwendung kann insbesondere auch gewertet werden, dass der wiederholte Verlust von Passersatzpapieren des Antragstellers geltend gemacht wird.

(5) Der Reiseausweis für Ausländer ohne elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium darf, soweit dies zulässig ist, nur verlängert werden, wenn die Ausstellungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.