Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2017 - 19 CE 17.1562

published on 22/11/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2017 - 19 CE 17.1562
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 6 E 17.1178, 24/07/2017

Gericht

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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Unter Abänderung der Nr. 3 des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses vom 24. Juli 2017 wird der Streitwert für das Verfahren in beiden Rechtszügen auf 7.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 24. September 2014 ab 1. Juli 2014 für drei Jahre (bis zum 30.6.2017) zugelassene Trägerin von Integrationskursen begehrt unter Hinweis auf das Trägerrundschreiben 27/16 vom 8. Dezember 2016 im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Verlängerung ihrer Trägerzulassung bis zum 31. Dezember 2017.

Nach dem Trägerrundschreiben des BAMF werden mit Blick auf die Weiterentwicklung des Trägerzulassungsverfahrens sämtliche im restlichen Jahr 2016 sowie im Jahr 2017 endenden Zulassungen ohne Erfordernis einer Folgeantragstellung verlängert, sofern die in der Anlage zum Trägerrundschreiben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Danach setzt die Verlängerung u.a. voraus, dass die in den §§ 18 ff. Integrationskursverordnung geforderte Zuverlässigkeit, Gesetzestreue und Leistungsfähigkeit sowie die Anwendung eines Qualitätsmanagementsystems nach wie vor vorhanden sind. Betroffene Kursträger erhalten ein Schreiben des für sie zuständigen Regionalkoordinators, in dem eine etwaige Verlängerung des Zulassungszeitraums mitgeteilt wird.

Mit Schreiben vom 19. Juni 2017 informierte das BAMF die Antragstellerin, dass eine Verlängerung des Zulassungszeitraums in ihrem Fall nicht erfolgen werde, da ihre Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Eine Mitteilung der Grundlagen hierfür erfolgte nicht; eine von der Prozessbevollmächtigten beantragte Akteneinsicht wurde nicht gewährt.

Die Antragstellerin stellte am 26. Juni 2017 beim BAMF einen Antrag auf Folgezulassung und suchte beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach.

Den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht nach am 20. Juli 2017 gewährter Akteneinsicht mit Beschluss vom 24. Juli 2017 mit der Begründung ab, die Antragstellerin habe trotz Ausbleibens der Verlängerung nach dem Trägerrundschreiben nichts unternommen, der Antragsgegnerin müsse für die Bearbeitung des Folgeantrags eine angemessene Bearbeitungsdauer eingeräumt werden und nach Aktenlage bestünden aufgrund der Einvernahme von vier Zeugen durch das Bundesamt erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit, Gesetzestreue und Leistungsfähigkeit der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin habe wegen der Manipulation von Anwesenheitslisten am 10. Juli 2017 Strafanzeige wegen Verdachts des Betruges gegen die Geschäftsführerin der Antragstellerin erstattet. Seitens der Antragstellerin sei sicherzustellen gewesen, dass die Eintragungen in die Anwesenheitslisten zutreffen und dass Manipulationen ausgeschlossen sind.

Mit der Beschwerde rügt die Antragstellerin eine Verletzung rechtlichen Gehörs, weil sie erst im Zuge der Akteneinsicht von den gegen sie erhobenen Vorwürfen Kenntnis erlangt habe und zu diesen gegenüber dem Verwaltungsgericht vor der Entscheidung nicht habe Stellung nehmen können. Bei der Einvernahme der vier Zeugen durch das Bundesamt sei eine ordnungsgemäße Übersetzung durch einen Dolmetscher nicht gewährleistet gewesen. Die Angaben seien teilweise falsch und teilweise widersprüchlich. Im Fall des Nichterscheinens eines Kursteilnehmers seien die Eintragungsfelder ordnungsgemäß gestrichen worden. Von den Kursteilnehmern seien gute Ergebnisse erzielt worden, was allgemein gegen erhebliche Versäumnisse der Teilnehmer spreche. Eine am 21. Februar 2017 durchgeführte Kursprüfung habe keine Beanstandungen ergeben. Es wurden eidesstattliche Versicherungen der Geschäftsführerin und der Lehrkraft des Integrationskurses vorgelegt, ebenso ein Vielzahl gleichlautender Erklärungen von Kursteilnehmern.

Die Antragsgegnerin tritt der Beschwerde entgegen.

Mit Schriftsatz vom 16.10.2017 bat die Antragstellerin um eine kurzfristige Entscheidung, weil die Antragstellerin, die geplante Integrationskurse nicht beginnen könne, unzumutbare Nachteile erleide und wirksamer Rechtsschutz andernfalls nicht gewährleistet werden könne. Um eine Einstellung des Betriebs im Januar 2018 zu verhindern, müsse die Trägerzulassung zeitnah verlängert werden.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Der Umstand, dass die Antragstellerin vom Bundesamt nicht über die zur Nichtverlängerung der Trägerzulassung führenden Sachverhalte informiert wurde, eine beantragte Akteneinsicht nicht gewährt wurde und das Verwaltungsgericht ihr keine Gelegenheit zur Einlassung gegeben hat, vermag angesichts der zwischenzeitlichen Erfüllung des Gehörsrechts die Beschwerde nicht zum Erfolg zu führen. Aufgrund der in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin der sich aus dem Trägerrundschreiben 27/16 des BAMF ergebende, nicht antragsgebundene Anspruch auf Verlängerung ihrer Trägerzulassung nicht zusteht. Nach Aktenlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die für die Verlängerung der bestehenden Trägerzulassung erforderliche Zuverlässigkeit und Gesetzestreue bei der Antragstellerin (vgl. § 19 Abs. 1 IntV) besteht. Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Unregelmäßigkeiten bei der Führung von Anwesenheitslisten sind hinreichend dargetan. Die Antragstellerin kann keine Verlängerung ihrer Trägerzulassung bis zum 31. Dezember 2017 durch ein Schreiben des Regionalkoordinators verlangen, welches wohl einen Verwaltungsakt darstellen würde.

1. Für das einstweilige Rechtsschutzverfahren geht der Senat davon aus, dass – entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts – das Trägerrundschreiben 27/16 in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 GG einen Anspruch auf Verlängerung einer bestehenden, im Zeitraum zwischen dem 8. Dezember 2016 und dem 31. Dezember 2017 endenden Trägerzulassung bis zum 31. Dezember 2017 begründet, sofern die aus der Anlage zum Trägerrundschreiben sich ergebenden Anforderungen erfüllt sind. Dieser Anspruch auf Verlängerung der bestehenden Zulassung bis zum 31. Dezember 2017 ist strikt vom (antragsgebundenen) Anspruch auf Neuerteilung einer Folgezulassung gemäß § 20 Abs. 3 Satz 2 IntV zu unterscheiden.

2. Der Anspruch auf Verlängerung der Trägerzulassung von Amts wegen besteht nicht, weil bei der Antragstellerin die erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben ist.

Nach § 2 Abs. 4 der Abrechnungsrichtlinie (AbrRL) des BAMF ist die Anwesenheit jedes Teilnahmeberechtigten an jedem Kurstag durch den Vordruck „Anhang zur Anwesenheitsliste – tägliche Signatur“ zweifelsfrei nachzuweisen. Die Eintragungen sind mit einem Kugelschreiber oder einem ähnlichen nicht radierbaren Stift vorzunehmen. Der Kursträger veranlasst, dass in dem Vordruck an jedem Kurstag handschriftlich die Felder „Kurstag“ (Datum) und „Beginn“ (Uhrzeit) bzw. „Ende“ (Uhrzeit) ausgefüllt werden. Der Kursträger veranlasst, dass auf jedem Blatt der Unterschriftenliste und an jedem Kurstag nach Unterrichtsende in der letzten Zeile unterschrieben wird und bestätigt damit die Richtigkeit der Eintragungen für jeden einzelnen Kurstag; danach sind Änderungen nicht mehr zulässig.

Die Signierung der Anwesenheitsliste an jedem Kurstag stellt eine wesentliche Grundlage für die Abrechnung der Kursgebühren gegenüber dem Bundesamt nach Maßgabe der Abrechnungsrichtlinien dar. Die Einhaltung der Vorschriften über die Führung der Anwesenheitslisten stellt im Hinblick auf deren Abrechnungsrelevanz eine wesentliche und zentrale Verpflichtung der Kursträgers gegenüber der Antragsgegnerin dar; diese muss sich angesichts kaum vorhandener Kontrollmöglichkeiten auf eine korrekte Beachtung verlassen können. Als Nachweis erbrachter Ausbildungsleistungen sind die Anwesenheitslisten sowohl für die Kursabrechnung, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, als auch für die Integrationsfortschritte der Teilnehmer, die in deren und im öffentlichen Interesse liegen, von grundlegender Bedeutung. Werden die Vorschriften betreffend die Erstellung der Abrechnungsgrundlage vom Kursträger verletzt, ist die für die Durchführung von Integrationskursen erforderliche Zuverlässigkeit nicht gegeben. Dies ist vorliegend der Fall.

Aufgrund von Informationen über angebliche Unregelmäßigkeiten (Verstoß gegen § 2 Abs. 4 der Richtlinien über die Abrechnung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler nach der Integrationskursverordnung durch nachträgliche und unrichtige Eintragungen) bei der Führung der Anwesenheitslisten im Kurs 900214-NW-13-2016 hat das BAMF am 21. Februar 2017 einerseits eine Verwaltungsprüfung bei einem laufenden Integrationskurs der Antragstellerin durchgeführt (1) und andererseits die Manipulationsvorwürfe durch Anhörung von vier Kursteilnehmern durch das Job-Center weiter geprüft (2). Die Ergebnisse dieser Maßnahmen rechtfertigen die Ablehnung der Verlängerung der Trägerzulassung.

2.1 Zur Verwaltungsprüfung wurde der Antragstellerin zwar mit Schreiben vom 30. März 2017 (Bl. 827 der Akte) vom BAMF mitgeteilt, dass alle bei der Verwaltungsprüfung festgestellten Sachverhalte vollständig und ausreichend geklärt worden sind. Mit Schreiben vom 6. April 2017 (Bl. 887 der Akte) wurde dieses Ergebnis bestätigt und die Kursprüfung für abgeschlossen erklärt. Unregelmäßigkeiten bei der Führung der Anwesenheitslisten können jedoch durch eine solche Prüfung nicht ausgeschlossen werden, weil während der Prüfung nur die Anwesenheitsliste des laufenden Kurses eingesehen werden kann. Die Unterschriftenliste eines Kursabschnitts ist ständig aktuell zu halten und muss während des Unterrichts im Unterrichtsraum vorliegen; sie ist bei einer Kurskontrolle vorzulegen. Über eine stichprobenartige Kontrolle hinaus können Unregelmäßigkeiten im Rahmen einer Verwaltungsprüfung kaum festgestellt werden.

2.2 Zur Aufklärung des Vorwurfs, es seien trotz Unterrichtsausfalls Eintragungen in die Anwesenheitslisten erfolgt, wurden zusätzlich zur Verwaltungsprüfung vier Teilnehmer des Integrationskurses (Kurs-Nr. 900214-NW-9-2016) am 3. Mai 2017 in Anwesenheit des Regionalkoordinators des BAMF beim Job-Center der Stadt G. befragt (vgl. Niederschriften vom 3.5.2017, Bl. 906 bis 917 der Akten), was zu substantiierten Aussagen betreffend Unregelmäßigkeiten bei der Führung der Anwesenheitslisten geführt hat. Sämtliche befragten Teilnehmer haben zwar mit Schreiben vom 5. August 2017 (GA Bl. 181, 195 - 199) ihre Angaben gegenüber dem BAMF schriftlich widerrufen, doch hat eine polizeiliche Vernehmung (das BAMF hat am 10. Juli 2017 bei der Staatsanwaltschaft E. Strafanzeige erstattet und diese hat strafrechtliche Ermittlungen gegen die Geschäftsführerin eingeleitet) am 16. November 2017 ergeben, dass die inhaltlich gleichlautenden Widerrufserklärungen auf Veranlassung der Geschäftsführerin der Antragstellerin erfolgt sind; alle Teilnehmer haben im Rahmen der polizeilichen Vernehmung die Richtigkeit ihrer Angaben vom 3. Mai 2017 bestätigt.

Kursteilnehmer 1 (Nummerierung in der Reihenfolge der Behördenakte), der sich an einen Ausfall von Kurstagen nicht erinnern konnte, hat angegeben, dass andere Teilnehmer, wenn sie gefehlt haben, am nächsten Tag ihre Unterschrift nachgeholt haben. Abwesende Teilnehmer hätten nachträglich unterschreiben müssen. Es sei nicht gefragt worden, ob man krank war oder bei einem Termin gewesen sei. Man habe einfach unterschreiben dürfen. Kursteilnehmer 2 hat angegeben, dass er einmal in der Woche oder einmal im Monat nicht beim Unterricht gewesen sei. Wenn die Teilnehmerliste herumging, habe er gesehen, wann er gefehlt habe, und habe dann nachträglich unterschrieben. Die Schule habe nur die Unterschriften gewollt und habe sich für die Schüler nicht interessiert. Kursteilnehmer 3 hat angegeben, dass, wenn Unterschriften gefehlt haben, diese später nachgeholt worden seien. Dies sei einige Tage später so erfolgt, also nicht am selben Unterrichtstag. Kursteilnehmer 4 hat angegeben, dass, wenn jemand gefehlt habe, es keine Probleme gegeben habe, weil er tags darauf trotzdem unterschreiben konnte. In der Unterschriftsliste sei ein Feld frei gewesen und man habe dann unterschrieben. Jeder habe seine Unterschriftsliste voll haben wollen.

Die Angaben der angehörten Kurteilnehmer bestätigen übereinstimmend erhebliche Unregelmäßigkeiten bei der Führung der Anwesenheitslisten im Kursbetrieb der Antragstellerin und sie rechtfertigen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass es sich nicht nur um Einzelfälle gehandelt hat. Die eidesstattlichen Versicherungen der Geschäftsführerin und der eingesetzten Lehrkraft schließen die festgestellten Unregelmäßigkeiten bei der Führung der Anwesenheitslisten nicht aus, denn es ist nicht ausschlaggebend, ob es, was beide Erklärenden in Abrede stellen, Aufforderungen zur Nachholung von Unterschriften gegeben hat. Den von der Antragstellerseite herbeigeführten, inhaltsgleichen persönlichen Erklärungen der Kursteilnehmer, sie hätten die Unterschriften nur am Tag ihrer Anwesenheit für den Tag der Anwesenheit geleistet, kommt angesichts der Umstände und der Angaben bei der polizeilichen Vernehmung kein Beweiswert zu; dies gilt auch für die vorgelegten Unterschriftslisten (allgemeine Bestätigung der Qualität der Arbeit der Antragstellerin durch eine Vielzahl von Personen).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für beide Instanzen folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG, wobei im vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Streitwert halbiert wird. Das Vorliegen einer Streitigkeit aus dem Wirtschaftsverwaltungsrecht rechtfertigt eine Anlehnung an Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nachdem vorliegend lediglich die Trägerzulassung für ein halbes Jahr streitbefangen ist und zum Gewinn keine näheren Informationen vorliegen (der Kursträger veranstaltet max. 5 Kurse gleichzeitig), belässt es der Senat beim (im Eilverfahren zu halbierenden) Mindestwert von 15.000 EUR.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Annotations

(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Gesetzestreue des Antragstellers oder der zur Führung seiner Geschäfte bestellten Personen muss der Antrag Folgendes enthalten:

1.
bei natürlichen Personen Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften Angaben zu Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus der Integrationskurs angeboten werden soll; soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Auszug vorzulegen,
2.
eine Erklärung des Antragstellers oder des gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten
a)
über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhängige Strafverfahren und staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren innerhalb der letzten fünf Jahre oder
b)
zu entsprechenden ausländischen Verfahren und Strafen,
3.
eine Übersicht über bislang durchgeführte oder laufende Förderprogramme oder vergleichbare Maßnahmen,
4.
eine Erklärung dazu, ob innerhalb der letzten drei Jahre ein Zulassungsantrag des Antragstellers oder seines gesetzlichen Vertreters oder des zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten abgelehnt oder die Zulassung widerrufen wurde und
5.
einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der in der Regel nicht älter als drei Monate sein darf.
Das Bundesamt kann darüber hinaus einen Nachweis über die Gewerbeanzeige nach der Gewerbeordnung verlangen. Dies gilt nicht im Fall einer Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister, die durch Vorlage eines Registerauszugs nachzuweisen ist.

(2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Antragstellers muss der Antrag Angaben zu Folgendem enthalten:

1.
der mindestens zweijährigen praktischen Erfahrung im Bereich der Organisation und Durchführung von Sprachvermittlungskursen in der Erwachsenenbildung, den sonstigen speziellen Erfahrungen mit Sprachvermittlungskursen sowie dazu, ob der Antragsteller bereits von staatlichen oder zertifizierten Stellen als Kursträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen zugelassen ist,
2.
der Lehrorganisation,
3.
der Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume sowie der technischen Ausstattung und dem System der Datenübermittlung (§ 8 Absatz 2 Satz 3),
4.
dem Einsatz neuer Medien bei der Vermittlung von Lerninhalten,
5.
der personellen Ausstattung einschließlich der für die Durchführung des Einstufungstests vorgesehenen Personen, wobei für die Lehrkräfte auch Angaben zu deren Erfahrungen in der Durchführung von Sprachvermittlungs- und Integrationskursen und ihren über die allgemeinen fachlichen Qualifikationen hinausgehenden und für die Tätigkeit in Integrationskursen relevanten Qualifikationen zu machen sind,
6.
der Höhe der Vergütung der eingesetzten Honorarlehrkräfte,
7.
der Erreichung spezieller Zielgruppen,
8.
der Bewältigung spezieller regionaler Bedarfslagen,
9.
der Zusammenarbeit vor Ort mit anderen Integrationsträgern, insbesondere den Trägern migrationsspezifischer Beratungsangebote nach § 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, den Agenturen für Arbeit, den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Anbietern im Bereich der Erwachsenenbildung, insbesondere solchen mit Angeboten für Personen mit Migrationshintergrund, und
10.
der Zusammenarbeit mit anderen Kursträgern, insbesondere Angaben zur organisatorischen Fähigkeit, gemeinsam Integrationskurse durchzuführen.

(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller eingesetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung muss der Antrag eine Dokumentation zu den Maßnahmen in den Bereichen Führung, Personal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisation und -durchführung, Evaluation und Controlling enthalten.

(4) Für die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen sind Angaben über die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vorgegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedingungen zu machen. Entsprechende Angaben sind zu machen, wenn das Bundesamt von seiner Ermächtigung nach § 20a Absatz 5 Gebrauch macht, eine gesonderte Zulassung zur Durchführung von Einstufungstests vorzusehen.

(5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt festgelegte Antragsformular zu verwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Bundesamt entscheidet über den Zulassungsantrag nach Prüfung der eingereichten Unterlagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung. Bei der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung und ihre Dauer sind die nach § 19 gemachten Angaben und die Erfahrungen mit der bisherigen Kooperation des Trägers mit dem Bundesamt einschließlich bereits erfolgter Verkürzungen der Zulassungsdauer nach Absatz 2 Satz 4 zu berücksichtigen.

(2) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zugelassener Träger zur Durchführung von Integrationskursen nach dem Zuwanderungsgesetz“ bescheinigt. Sie wird für längstens fünf Jahre erteilt. Die Dauer der Zulassung wird anhand eines Punktesystems festgesetzt, das das Erreichen von Standards bei den in Absatz 1 genannten Kriterien abbildet. Zudem kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzulegende Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte unterschritten wird.

(3) Wenn der Träger eine Zertifizierung innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung nachweist, die der Zertifizierung nach Absatz 2 gleichwertig ist, kann das Bundesamt von den Anforderungen an die Zulassung nach § 19 absehen. Bei Wiederholungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfachtes Verfahren vorsehen.

(4) Die Zulassung als Träger von Integrationskursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1) ist im Zertifikat für die Zulassung gesondert zu bescheinigen.

(5) Bei der Erteilung der Zulassung weist das Bundesamt den Träger auf die Rechte von angestellten und freiberuflich tätigen Lehrkräften hin. Die Zulassung kann mit Auflagen erteilt werden, insbesondere zur Wochenstundenzahl der Kurse. Das Bundesamt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben bei den Kursträgern Prüfungen durchzuführen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet Kurse zu besuchen. Der Kursträger ist verpflichtet, dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Der Kursträger hat dem Bundesamt Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, unverzüglich anzuzeigen. Der Kursträger ist verpflichtet, sein Kursangebot sowie verfügbare Kursplätze nach den Vorgaben des Bundesamtes zu veröffentlichen.

(6) Das Bundesamt setzt nach Ermittlung der bundesweiten Preisentwicklung angemessene, den Grundsätzen der Sachgerechtigkeit und Wirtschaftlichkeit genügende Kostenerstattungssätze fest. Einzelheiten regelt das Bundesamt in einer Abrechnungsrichtlinie.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.