Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2016 - 17 PC 16.531

bei uns veröffentlicht am19.04.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 8 PE 16.176, 23.02.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Feststellung des aktiven und passiven Wahlrechts für die am 21. Juni 2016 stattfindende Wahl zum Einzel- und Gesamtpersonalrat bei der Bayerischen Landesbank sowie die Gewährung von Zutritt zu den Geschäftsräumen der Bayerischen Landesbank und gleiches Informationsrecht wie allen Mitarbeitern.

Mit gerichtlichem Vergleich vom 10. März 2015 einigten sich der Antragsteller und die Bayerische Landesbank, vertreten durch den Beteiligten zu 2, darüber, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2017 enden und der Antragsteller seine laufenden Arbeiten ordnungsgemäß bis zum 12. März 2015 an seinen Vorgesetzten oder eine andere von der Bayerischen Landesbank zu benennende Person übergeben solle. Zudem verpflichtete sich die Bayerische Landesbank, den Antragsteller ab sofort bis zum Beendigungsdatum unwiderruflich und unter Urlaubsanrechnung und Anrechnung von etwaigen Zeitguthaben aus der variablen Arbeitszeit von der Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen. Gleichzeitig wurde eine Vorruhestandsvereinbarung getroffen. Auf die Ankündigung des Antragstellers vom 5. November 2015, dass er an den anstehenden Personalratswahlen teilnehmen wolle, teilte der Beteiligte zu 2 mit Email vom 6. November 2015 mit, dass er nicht mehr Beschäftigter i. S. d. Art. 4 des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes (BayPVG) sei und ihm somit weder das aktive noch das passive Wahlrecht zustehe.

Der Antragsteller beantragte daraufhin am 2. Februar 2016 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach eine einstweilige Verfügung auf Feststellung, dass er als Mitarbeiter der Bayerischen Landesbank aktives und passives Wahlrecht bei der Personalratswahl 2016 habe und ihm daher ab sofort wieder uneingeschränkter Zugang zu den Geschäftsräumen der Bayerischen Landesbank und gleiches Informationsrecht wie allen Mitarbeitern zu gewähren sei. Mit Beschluss vom 23. Februar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht die Anträge ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Anordnungsanspruch zu verneinen sei, da es für die Ausübung eines Personalratsmandats erforderlich sei, dass das Personalratsmitglied in der Dienststelle tatsächlich tätig sei. Dies könne beim Antragsteller jedenfalls ab dem 12. März 2015 nicht mehr festgestellt werden.

Mit der sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Das aktive und passive Wahlrecht sei in dem geschlossenen Vergleich nicht explizit ausgeschlossen worden. Zudem begründe die Vorruhestandsklausel keinen Vorruhestand im Rechtssinn; er sei bis zum Rentenbeginn (1.4.2019) ein „normaler“ Mitarbeiter, der lediglich freigestellt sei. Er gehöre weiterhin der Dienststelle an und sei in diese eingegliedert. Aufgrund der Freistellung könne er sich wesentlich intensiver um die Belange der Mitarbeiter kümmern. Zudem gebe es mehrere Vergleichsfälle in der Vergangenheit.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II. Die sofortige Beschwerde ist, ungeachtet der Frage, ob sie zulässig ist, jedenfalls unbegründet.

Der Senat hat von Amts wegen zu beachten, dass der bisher als Beteiligter zu 2 geführte Personalrat der Dienststelle Nürnberg der Bayerischen Landesbank und der bisher als Beteiligter zu 3 geführte Gesamtpersonalrat der Bayerischen Landesbank zu Unrecht in erster Instanz am personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren beteiligt worden sind. Ihnen fehlt es an der Beteiligtenbefugnis. Denn es geht vorliegend um die Frage des aktiven und passiven Wahlrechts des Antragstellers für die Wahlen zum künftigen Personal- bzw. Gesamtpersonalrat, so dass die Rechtsstellung der (noch) amtierenden Gremien nicht unmittelbar berührt wird (vgl. auch LAG BW, B. b. 13.4.1994 - 9 TaBV 4/94 - juris [nur Leitsätze] zu einem Beschlussverfahren, in dem der Arbeitgeber versucht, die angesetzte Betriebsratswahl zu verhindern, auszusetzen oder zu korrigieren). Der Senat trägt dieser Rechtslage Rechnung und sieht nach Anhörung des Personalrats und des Gesamtpersonalrats (vgl. BVerwG, B. b. 22.9.2015 - 5 P 12.14 - ZfPR 2016, 2 Rn. 11 m. w. N.) von ihrer weiteren Beteiligung am Verfahren ab. Des Weiteren ist am Verfahren nicht die Bayerische Landesbank beteiligt, sondern deren Dienststellenleiter, also deren Vorstand (jetziger Beteiligter zu 2); dem Arbeitgeber i. S. d. Betriebsverfassungsrechts, der nach § 83 Abs. 3 ArbGG im Beschlussverfahren stets zu beteiligen ist, entspricht - außer bei Sonderregelungen wie Art. 9 BayPVG - im Bereich des Personalvertretungsrechts der Dienststellenleiter (vgl. Art 7 BayPVG). Auch die Bezeichnung der jeweiligen Wahlvorstände (Beteiligter zu 1 und jetziger Beteiligter zu 3) wurde von Amts wegen näher konkretisiert. Das Rubrum war, worauf die Beteiligten hingewiesen worden sind, entsprechend zu ändern.

Für die einstweilige Verfügung in Personalvertretungssachen gelten nach Art. 81 Abs. 2 BayPVG i. V. m. § 85 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) die Vorschriften über die einstweilige Verfügung des Achten Buches der Zivilprozessordnung (§§ 935 ff. ZPO) entsprechend. Danach setzt die einstweilige Verfügung einen Verfügungsgrund und einen Verfügungsanspruch voraus. Die Beschwerde ist schon deshalb unbegründet, weil ein Verfügungsanspruch nicht gegeben ist.

Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayPVG sind grundsätzlich alle Beschäftigten wahlberechtigt. Wählbar sind grundsätzlich alle Wahlberechtigten, die am Wahltag seit sechs Monaten dem Geschäftsbereich ihrer obersten Dienstbehörde angehören und seit einem Jahr in öffentlichen Verwaltungen oder von diesen geführten Betrieben beschäftigt sind (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BayPVG). Nach der Konzeption dieser Regelungen setzen das aktive und passive Wahlrecht neben der Beschäftigteneigenschaft eine (fort-)bestehende Dienststellenzugehörigkeit, d. h. die Eingliederung in die Dienststelle, voraus (st. Rspr., vgl. z. B. BVerwG, B. b. 22.9.2015 - 5 P 12.14 - ZfPR 2016, 2 Rn. 19 m. w. N.; BayVGH, B. b. 10.3.2009 - 17 P 07.1982 - juris Rn. 31 m. w. N.). Für die Eingliederung in die Dienststelle, insbesondere wenn es um das Wahlrecht geht, kommt es dabei grundsätzlich nicht die auf dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis beruhende rechtliche Beziehung, sondern auf das tatsächliche Beschäftigungsverhältnis an (vgl. BayVGH, B. b. 10.3.2009 a. a. O.).

Zwar besteht zwischen dem Antragsteller und der Bayerischen Landesbank unstreitig zum Zeitpunkt der Wahl bis Ende März 2017 noch ein Beschäftigungsverhältnis. Der Antragsteller hat jedoch mit Beginn der im Vergleich vom 10. März 2015 vereinbarten Freistellung seine Dienststellenzugehörigkeit zur Bayerischen Landesbank im personalvertretungsrechtlichen Sinn verloren. Für diese ist nämlich kennzeichnend, dass der Beschäftigte durch eine tatsächliche Arbeitsaufnahme innerhalb der Arbeitsorganisation der Dienststelle dort nach Weisung des Dienststellenleiters an der Erfüllung öffentlicher Aufgaben mitwirkt (BVerwG, B. b. 22.9.2015 - 5 P 12.14 - ZfPR 2016, 2 Rn. 24 m. w. N.). Eine weisungsgebundene Tätigkeit übt der Antragssteller seit der Freistellung nicht mehr aus. Denn er ist unstreitig seit seiner Freistellung nicht mehr in der Dienststelle tatsächlich tätig. Es liegt somit nur noch das - de jure - fortbestehende rechtliche Band zur Dienststelle, nicht aber die - de facto - erforderliche tatsächliche Beschäftigung in der Dienststelle vor. Soweit der Antragsteller darauf verweist, auch ein freigestelltes Personalratsmitglied übe tatsächlich keine weisungsgebundene Tätigkeit in der Dienststelle aus und dürfte demnach ebenfalls nicht wählen bzw. wählbar sein, kann er nicht durchdringen. Der für Mitglieder des Personalrats geltende Art. 46 BayPVG, der unter anderem Regelungen zur Freistellung (Absatz 3) bzw. zum Versäumnis von Arbeitszeit (Absatz 2) enthält, basiert auf der Grundannahme, dass Personalratsmitglieder wie andere Beschäftigte eine - weisungsgebundene - Arbeitsverpflichtung trifft, die nach Maßgabe der Personalratstätigkeit gemindert wird oder ganz entfällt. Ist aber ein Arbeitnehmer - wie vorliegend aufgrund einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber - von jeglicher Arbeitsleistung befreit, so existiert keine Arbeitszeit, welche für Personalratstätigkeit in Anspruch genommen werden könnte (BVerwG, B. b. 15.5.2002 - 6 P 8.01 - BVerwGE 116, 242). Bei einem freigestellten Mitglied des Personalrats wird daher - anders als beim Antragsteller - die Eingliederung in die Dienststelle nicht aufgehoben (BVerwG, B. b. 19.11.2015 - 2 B 26.15 - ZBR 2016, 140 Rn. 8).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Antragstellers, es habe in der Vergangenheit Mitarbeiter gegeben, denen das aktive oder passive Wahlrecht in vergleichbaren Fallgestaltungen zugestanden worden sei. Das aktive und passive Wahlrecht ergibt sich allein aus dem Gesetz (vgl. Art. 13, 14 BayPVG). Sollten in der Vergangenheit (ehemalige) Beschäftigte der Bayerischen Landesbank in das Wählerverzeichnis eingetragen worden sein, wären damit lediglich die formellen Voraussetzungen für die faktische Ausübung des Wahlrechts geschaffen worden, ohne dass der Eintragung eine verbindliche Entscheidung über das Wahlrecht zugekommen wäre (vgl. BVerwG, B. b. 26.11.2008 - 6 P 7.08 - BVerwGE 132, 276 Rn. 24). Davon unabhängig gibt es auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht.

Eine Kostenentscheidung erübrigt sich (Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayPVG i. V. m. § 80 Abs. 1, § 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (Art. 81 Abs. 2 Satz 2 BayPVG).

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 935 Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand


Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 2 Kostenfreiheit


(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlich

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 83 Verfahren


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. (1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 2a Zuständigkeit im Beschlußverfahren


(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für1.Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;2.Angelegenheit

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 85 Zwangsvollstreckung


(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse de

Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 80 Grundsatz


(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung. (2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus d

Referenzen

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.

(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.

(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.

(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.

(1) Soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt, findet aus rechtskräftigen Beschlüssen der Arbeitsgerichte oder gerichtlichen Vergleichen, durch die einem Beteiligten eine Verpflichtung auferlegt wird, die Zwangsvollstreckung statt. Beschlüsse der Arbeitsgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten sind vorläufig vollstreckbar; § 62 Abs. 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Für die Zwangsvollstreckung gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung entsprechend mit der Maßgabe, daß der nach dem Beschluß Verpflichtete als Schuldner, derjenige, der die Erfüllung der Verpflichtung auf Grund des Beschlusses verlangen kann, als Gläubiger gilt und in den Fällen des § 23 Abs. 3, des § 98 Abs. 5 sowie der §§ 101 und 104 des Betriebsverfassungsgesetzes eine Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangshaft nicht erfolgt.

(2) Der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozeßordnung über die einstweilige Verfügung entsprechend mit der Maßgabe, daß die Entscheidungen durch Beschluß der Kammer ergehen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 der Zivilprozeßordnung in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes nicht besteht. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.

(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.

(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.

(3) § 48 Abs. 1 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Gerichte für Arbeitssachen sind ferner ausschließlich zuständig für

1.
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 119 bis 121 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
2.
Angelegenheiten aus dem Sprecherausschußgesetz, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 34 bis 36 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3.
Angelegenheiten aus dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz und dem Drittelbeteiligungsgesetz, soweit über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in den Aufsichtsrat und über ihre Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3a.
Angelegenheiten aus den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
3b.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, soweit nicht für Maßnahmen nach seinen §§ 43 bis 45 die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist;
3c.
Angelegenheiten aus § 51 des Berufsbildungsgesetzes;
3d.
Angelegenheiten aus § 10 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes;
3e.
Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3f.
Angelegenheiten aus dem SCE-Beteiligungsgesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1911, 1917) mit Ausnahme der §§ 47 und 48 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung zu entscheiden ist;
3g.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3332) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 34 und 35 und nach den §§ 23 bis 28 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs. 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
3h.
Angelegenheiten aus dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 10) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der §§ 38 und 39 und nach den §§ 25 bis 30 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Absatz 3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist;
4.
die Entscheidung über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer Vereinigung;
5.
die Entscheidung über die Wirksamkeit einer Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 des Tarifvertragsgesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 7 oder § 7a des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und einer Rechtsverordnung nach § 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes;
6.
die Entscheidung über den nach § 4a Absatz 2 Satz 2 des Tarifvertragsgesetzes im Betrieb anwendbaren Tarifvertrag.

(2) In Streitigkeiten nach diesen Vorschriften findet das Beschlußverfahren statt.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.