Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. März 2016 - 16a DZ 13.84

bei uns veröffentlicht am07.03.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 19 DB 11.2659, 10.12.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gründe

Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BayDG (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche ernstliche Zweifel wären nur dann anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würde (BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen würden, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismitteln des Zulassungsverfahrens mithin möglich erscheint (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/01 - juris). Das ist hier nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Disziplinarverfügung vom 4. Mai 2011, mit der gegen den Kläger gemäß Art. 8 BayDG eine Geldbuße in Höhe von 3.000,-- € verhängt wurde, zu Recht abgewiesen. Der Kläger war im Zeitraum Mitte bis Ende 2009 im Amt eines Regierungsdirektors (BesGr A 15) als Leiter der Stabsstelle „Recht“ des Klinikums der Universität ... (künftig: Klinikum) tätig und hat die ihm gegenüber als für die Bearbeitung einer Arzthaftungssache von herausgehobener Bedeutung zuständigem Juristen von seinen Vorgesetzten erteilten dienstlichen Weisungen vorsätzlich nicht befolgt.

Die hiergegen vom Kläger innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i. V. m. Art. 62 Abs. 2 Satz 2 BayDG vorgebrachten Einwände begründen keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils.

1.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger rechtswidrig und schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt und ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) begangen hat, indem er den gegenüber ihm in der Besprechung vom 6. August 2009 erteilten dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten keine Folge geleistet hat und dadurch vorsätzlich gegen die Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 BeamtStG) verstoßen hat.

1.1.1 Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt als Leiter der Stabsstelle „Recht“ des Klinikums für die juristische Sachbearbeitung der Arzthaftungssache Z. zuständig. Frau Z., die 2003 in der zum Klinikum gehörenden Kinderklinik behandelt wurde, ist infolge eines ärztlichen Behandlungsfehlers dauerhaft gelähmt. Durch ihren Anwalt ließ Frau Z. Schadensersatzforderungen in Höhe von insgesamt 300.000,-- € bis 500.000,-- € gegenüber dem Klinikum geltend machen. 2008 leistete das Klinikum eine Abschlagszahlung über 50.000,-- €. Mit Schreiben vom 10. Juli 2009 an den Vorstand des Klinikums wies der Leiter der behandelnden Kinderklinik, Prof. Dr. R., darauf hin, dass der Anwalt von Frau Z. aufgrund der langwierigen Verhandlungen mit Schreiben vom 23. Juni 2009 angekündigt habe, damit an die Presse zu gehen. In der Vormerkung vom 28. Juli 2009 schlug der Kläger seinem Vorgesetzten, Kaufmännischen Direktor K., die Leistung einer weiteren Abschlagszahlung in Höhe von 50.000,-- € als Zeichen des guten Willens und eine vergleichsweise Regelung vor. Am 6. August 2009 fand eine Besprechung mit dem Kläger statt, um das weitere Vorgehen in der Angelegenheit abzustimmen, an der neben Herrn K. der Ärztliche Direktor Prof. Dr. G. und der Vorstandsreferent Herr A. teilnahmen. Dabei war man sich nach den übereinstimmenden Aussagen der im Disziplinarverfahren gehörten Zeugen K., G. und A. einig, dass es sich aufgrund des Hintergrundes und der Öffentlichkeitswirkung um eine „sehr delikate“ Angelegenheit handle und es deshalb wichtig sei, zeitnah tätig zu werden, um Schaden vom Klinikum abzuwehren. Der Kläger wurde deshalb gebeten, umgehend eine weitere Abschlagszahlung über 50.000,-- € an den Anwalt von Frau Z. zu veranlassen. Darüber hinaus sollte der Kläger den Anwalt von Frau Z. darüber informieren, dass eine weitere Abschlagszahlung auf dem Weg sei und von Seiten des Klinikums Interesse an einer gütlichen Einigung bestehe, sowie mit dem Anwalt kooperieren. Schließlich sollte der Kläger seinen Vorgesetzten, Herrn K., fortlaufend bezüglich der Arzthaftungssache Z. informieren; dies wurde dahingehend präzisiert, dass der Kläger sich grundsätzlich selbst um die Angelegenheit kümmern und nur bei akuten Problemen Bericht erstatten sollte.

Hiergegen kann der Kläger nicht einwenden, dass es sich bei den ihm gegenüber erteilten Aufträgen nicht um verbindliche Weisungen, sondern nur um unverbindliche Bitten seiner Vorgesetzten gehandelt habe. Eine dienstliche Anordnung i. S. d. § 35 Satz 2 BeamtStG liegt vor, wenn nach dem objektiven Erklärungswert eine Äußerung oder ein Verhalten des Vorgesetzten den Beamten zu einem Handeln oder Unterlassen rechtlich verpflichten will. Für den Beamten muss hinreichend klar sein, was von ihm verlangt wird und dass das Tätigwerden nicht in seinem Ermessen steht (BVerwG, U. v. 13.12.2000 - 1 D 34/98 - juris). Auch wenn der Kläger vorliegend von seinen Vorgesetzten lediglich gebeten wurde, die genannten Aufträge zu erfüllen, handelte es sich nach dem objektiven Erklärungswert unter Berücksichtigung der Umstände, die Anlass für die Besprechung bildeten, klar und unmissverständlich um die ausdrückliche Aufforderung, wie der Kläger im Einzelnen weiter verfahren sollte, und nicht um bloße unverbindliche Empfehlungen oder Ratschläge.

Auch die Behauptung, die Angelegenheit sei damals als nicht so dringlich eingestuft worden, wie nunmehr dargestellt, ist unzutreffend. Die Angelegenheit war objektiv dringlich. Der Kläger selbst hatte sich am 4. Juni 2009 an den gegnerischen Anwalt gewandt, nachdem dieser mit Schreiben vom 25. und 27. Mai 2009 die Forderungen von Frau Z. präzisiert hatte. Die Dringlichkeit der Angelegenheit ergab sich für den Kläger jedenfalls aus dem Schreiben von Prof. Dr. R. vom 10. Juli 2009, da er selbst in seiner Vormerkung vom 28. Juli 2009 darauf hinwies, dass die Bemühungen um einen Vergleich bereits seit sechs Jahren laufen würden. In der Besprechung vom 6. August 2009 wurde der Kläger nach übereinstimmenden Aussagen der Zeugen K., G. und A. deshalb angewiesen, zügig tätig zu werden und umgehend eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 50.000,-- € zu veranlassen. Für die Behauptung, die Zeugen hätten, nachdem die Sache eskaliert sei, die angebliche Dringlichkeit stärker betont, als es tatsächlich der Fall gewesen sei, gibt es keinen Anhaltspunkt. An der Dringlichkeit ändert auch nichts, dass die Besprechung mit dem Vorstand erst am 6. August 2009 stattfinden konnte, zumal der Kläger seine Stellungnahme selbst erst am 28. Juli 2009 gefertigt hatte; dies entspricht dem normalen Geschäftsgang. Die Dringlichkeit wird auch nicht dadurch relativiert, dass Herr K. das vom Kläger am 7. August 2009 entworfene Antwortschreiben an Prof. Dr. R. erst am 31. August 2009 abgesandt hat, da es sich dabei um einen internen Vorgang handelte, der mit der Anordnung an den Kläger, umgehend eine zweite Abschlagszahlung gegenüber Frau Z. zu veranlassen und ihren Anwalt hierüber zu informieren, nichts zu tun hatte.

1.1.2 Diesen Weisungen seiner Vorgesetzten ist der Kläger dienstpflichtwidrig und schuldhaft nicht nachgekommen, indem er sich eigenmächtig und vorsätzlich über die dienstlichen Anordnungen hinweggesetzt hat.

(1) Der Kläger hat vorsätzlich gegen die Weisung verstoßen, umgehend eine weitere Abschlagszahlung über 50.000,-- € an den gegnerischen Anwalt zu veranlassen. Dieser Anordnung ist er weder durch die Übergabe einer handschriftlichen Notiz mit den entsprechenden Kontodaten des gegnerischen Anwalts an seine Sekretärin nach dem Gespräch am 6. August 2009 (wie von ihm in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 10. Dezember 2012 behauptet) noch durch die mündliche Anweisung seiner Sekretärin am 7. August 2009, den Auftrag, weitere 50.000,-- € an den gegnerischen Anwalt zu überweisen, an das Finanzreferat weiterzugeben (wie von ihm nunmehr vorgetragen), nachgekommen. Wie der Kläger selbst angegeben hat, bedurfte es für die Anweisung einer Abschlagszahlung über 50.000,-- € vielmehr seiner Unterschrift. Eine solche, vom Kläger persönlich unterzeichnete Anweisung an das Finanzreferat (die nach eigenen Angaben dort allerdings nicht eingegangen ist), an den gegnerischen Anwalt eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 50.000,-- € zu überweisen, datiert erst vom 31. August 2009 und ist deshalb nicht umgehend, sondern mit einer Verzögerung von über drei Wochen erfolgt.

Bereits dadurch hat der Kläger vorsätzlich gegen die ihm gegenüber ergangene dienstliche Anordnung verstoßen, umgehend eine weitere Abschlagszahlung über 50.000,-- € zu veranlassen, ohne dass es insoweit darauf ankäme, ob er den Auftrag - wie von ihm nunmehr behauptet - an seine Sekretärin übergegeben hat. Denn der Kläger trug die alleinige Verantwortung gegenüber seinen Vorgesetzten für die umgehende Durchführung der ihm erteilten Weisung, die nach seinen Angaben auch nur durch ihn und nicht durch seine Sekretärin erfüllt werden konnte. Er vermag sich daher nicht dadurch zu entlasten, dass er im Widerspruch zu seinem Vorbringen im Disziplinarverfahren auf seine Sekretärin verweist. Sein Vortrag, es entziehe sich seiner Kenntnis, warum seine Anweisung bis Ende August 2009 nicht ausgeführt worden sei, spricht dafür, dass der Kläger außerdem zumindest fahrlässig gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG) verstoßen hat, indem er in der - herausragenden und dringlichen - Arzthaftungsangelegenheit Z. nicht früher bei seiner Sekretärin nachgefragt und ggf. selbst Maßnahmen (wie etwa eine Wiedervorlage oder Anrufe) ergriffen hat.

Entsprechendes gilt für sein Vorbringen, es sei nicht ihm, sondern dem zuständigen Finanzreferat, auf dessen Tätigwerden er keinen Einfluss gehabt habe, anzulasten, wenn seine Anweisung vom 31. August 2009 nicht umgehend ausgeführt worden sei. Denn ungeachtet dessen, dass diese Anweisung nach Angaben des Finanzreferats dort nicht eingegangen ist, hatte allein der Kläger dafür Sorge zu tragen, dass die Anweisung umgehend ausgeführt wurde. Dies hat er jedoch weisungswidrig nicht getan, indem er erst am 31. August 2009 eine entsprechende Anweisung gegenüber dem Finanzreferat unterzeichnete. Sein Vortrag impliziert zudem, dass er zumindest fahrlässig auch gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG) verstoßen hat, indem er nicht weiter beim Finanzreferat nachgefragt hat.

Auch der Hinweis darauf, dass Herr K. aufgrund des von ihm erst am 31. August 2009 unterzeichneten internen Schreibens an Prof. Dr. R. davon informiert gewesen sei, dass die weitere Abschlagszahlung zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt sei, vermag den Kläger nicht von dem Vorwurf zu entlasten, dass er entgegen der ihm erteilten Weisung nicht umgehend eine weitere Abschlagszahlung über 50.000,-- € veranlasst hat, für deren Erfüllung der Kläger selbst und nicht Herr K. verantwortlich war. Aufgrund dessen hatte Herr K. auch keinen Anlass, den Kläger als zuständigen Leiter der Stabsstelle „Recht“ hierauf nochmals anzusprechen und zu veranlassen, sich um die Abschlagszahlung zu kümmern. Vielmehr hätte es dem Kläger oblegen, Herrn K. darüber zu informieren, dass er die Abschlagszahlung bis 31. August 2009 noch nicht angewiesen hatte, worin ein zumindest fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht, seine Vorgesetzten zu informieren (§ 35 Satz 1 BeamtStG), liegt.

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er nach der Besprechung vom 6. August 2009 mit seinem Büro umziehen musste, so dass er keinen Zugriff auf seine Akten hatte, hat ihn dies offensichtlich nicht gehindert, (wenn auch erst am 31. August 2009) eine weitere Abschlagszahlung anzuweisen, so dass diese auch umgehend - ggf. auch noch vor dem Umzug - hätte erfolgen können.

Wenn der Kläger anführt, dass er nach Anweisung der Abschlagszahlung bis Anfang Oktober 2009 in Urlaub gegangen ist, ändert dies nichts daran, dass er die Zahlung nicht - wie angeordnet - umgehend veranlasst hat. Allerdings wäre er nach § 34 Satz 1 BeamtStG auch verpflichtet gewesen, sich nach Rückkehr aus dem Urlaub umgehend nach dem Sachstand zu erkundigen, was nicht der Fall war.

(2) Darüber hinaus hat der Kläger vorsätzlich gegen die Weisung verstoßen, den gegnerischen Anwalt darüber zu informieren, dass eine weitere Abschlagszahlung auf dem Weg ist. Zwar haben die Zeugen K., G. und A. übereinstimmend bekundet, dass man darauf vertraut hat, dass die Gegenseite aufgrund der Abschlagszahlung den guten Willen des Klinikums erkennen würde. Dennoch ging man ersichtlich nicht, wie vom Kläger behauptet, davon aus, dass es dabei sein Bewenden haben sollte und dass der Anwalt sich nach Eingang der Abschlagszahlung mit dem Kläger in Verbindung setzen werde. Vielmehr wurde der Kläger angewiesen, den Anwalt über die weitere Abschlagszahlung in Höhe von 50.000,-- € zu informieren. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit war dem Kläger auch klar, dass diese Information ebenfalls umgehend zu erfolgen hatte.

Der Kläger hat aber weder unmittelbar nach der Besprechung vom 6. August 2009 noch sonst im August 2009 bzw. vor Antritt seines Urlaubs im September 2009 oder nach Rückkehr aus dem Urlaub Anfang Oktober 2009 Kontakt mit dem gegnerischen Anwalt aufgenommen, obwohl dieser am 16. September 2009 nach dem Sachstand gefragt hatte, sondern erst mit Schreiben vom 6. November 2009, nachdem dieser am 18. Oktober 2009 die Öffentlichkeit informiert hatte und der Ansehensschaden für das Klinikum entstanden war. Nach seiner Rückkehr hat sich der Kläger nicht um die Sache Z. gekümmert, sondern die während des Urlaubs eingegangenen Vorgänge bearbeitet, was überdies einen zumindest fahrlässigen Verstoß gegen § 34 Satz 1 BeamtStG darstellt.

(3) Schließlich hat der Kläger auch vorsätzlich gegen die Weisung, Herrn K. laufend in der Arzthaftungssache Z. zu informieren, verstoßen. Zwar sollte der Kläger sich grundsätzlich selbst um die Angelegenheit kümmern und Herrn K. lediglich bei akuten Problemen berichten. Der Kläger hat es aber weisungswidrig unterlassen, den Vorstand jedenfalls nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub umgehend davon zu unterrichten, dass der gegnerische Anwalt mit Schreiben vom 16. September 2009 eine weitere Abschlagszahlung in Höhe von 150.000,-- € bis zum 15. Oktober 2009 gefordert hatte, andernfalls werde er die Presse einschalten. Herr K. war über diese Forderung auch nicht von sich aus informiert, der erste schriftliche Kontakt von Herrn K. mit dem gegnerischen Anwalt fand vielmehr erst nach der Pressekampagne statt. In der unterbliebenen Information liegt überdies ein zumindest fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht, seine Vorgesetzten zu informieren (§ 35 Satz 1 BeamtStG).

1.2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils im Hinblick auf die gegenüber dem Kläger verhängte Disziplinarmaßnahme ergeben sich ebenfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat die dem Kläger zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu Recht als mittelschweres Dienstvergehen gewürdigt und die vom Beklagten hierfür verhängte Geldbuße in Höhe von 3.000,-- € als zur Pflichtenmahnung recht- und zweckmäßig erachtet.

Die Nichtbefolgung dienstlicher Anordnungen ist von erheblichem Gewicht. Die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Weisungen stellt die Grundlage für eine effektive Erfüllung der der öffentlichen Verwaltung im Interesse der Allgemeinheit überantworteten Aufgaben dar. Wäre die Befolgung dienstlicher Anordnungen in das Belieben des einzelnen Beamten gestellt, wäre die Aufgabenerfüllung ernstlich gefährdet. Die Gehorsamspflicht gehört mithin zu den Kernpflichten eines Beamten. Ein Beamter, der entgegen dienstlicher Anordnungen ungerechtfertigt die ihm obliegenden Tätigkeiten nicht ausführt, begeht daher eine Pflichtwidrigkeit von erheblichem Gewicht (BVerwG, U. v. 13.12. 2000 - 1 D 34/98 - juris Rn. 48).

Zwar ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist und in der Vergangenheit gute dienstliche Leistungen gezeigt hat, sowie, dass er sich im August 2009 aufgrund des Büroumzugs in einer nicht alltäglichen dienstlichen Situation befand. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen aber nicht die Weisungsverstöße. Dem Kläger, der als Leiter der Stabsstelle „Recht“ für Arzthaftungsangelegenheiten zuständig war, stand die Brisanz des Haftungsfalls Z. durchaus vor Augen, insbesondere der erhebliche Ansehensverlust des Klinikums durch die angekündigte Pressekampagne. Ihm war deshalb auch bewusst, dass er unverzüglich handeln und den Vollzug der Abschlagszahlung überwachen musste. Bei einem juristischen Beamten im Amt eines Regierungsdirektors (BesGr A 15) mit Vorgesetztenfunktion wie dem Kläger ist bei Nichtbeachtung dienstlicher Weisungen von Vorgesetzten deshalb eine deutliche Pflichtenmahnung durch eine Geldbuße geboten (OVG Lüneburg, U. v. 10.11.2009 - 6 LD 1/09 - juris Rn. 133 f.). Da es sich bei der Bearbeitung der Arzthaftungssache Z. um eine Tätigkeit im Kernbereich der dem Kläger als Leiter der Stabsstelle „Recht“ obliegenden Pflichten von erheblicher Bedeutung handelte, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte hierfür eine Geldbuße in Höhe von 3.000,-- € verhängt hat (OVG Lüneburg, U. v. 28.1.2014 - 20 LD 10/13 - juris Rn. 73). Die Höhe bewegt sich im Rahmen des Art. 8 BayDG.

Da der Kläger durch sein Verhalten vorsätzlich gegen dienstliche Anordnungen i. S. d. § 35 Satz 2 BeamtStG verstoßen und dadurch eine Dienstpflichtwidrigkeit von erheblichem Gewicht begangen hat, kann dahinstehen, ob der Kläger durch die mangelnde Kontrolle, ob die Abschlagszahlung auch wie angeordnet umgehend an den Anwalt von Frau Z. überwiesen wurde, auch gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 34 Satz 1 BeamtStG) verstoßen hat. Aufgrund der herausgehobenen Bedeutung der Arzthaftungssache Z. wäre dies jedoch ebenfalls zu bejahen (OVG Lüneburg, U. v. 28.1.2014 a. a. O.).

2. Nach alldem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge aus Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayDG).

Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (Art. 62 Abs. 2 BayDG i. V. m. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 34 Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild


(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und d

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 35 Folgepflicht


(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach b

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.