Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2017 - 16a DC 16.1839

bei uns veröffentlicht am27.01.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 13 DK 15.4064, 24.08.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Ziff. II des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 24. August 2016 wird abgeändert und erhält folgende Fassung:

Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayDG vorliegen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

1. Gegen den Beklagten, Sachgebietsleiter „Personenstandswesen-, Namens- und Staatsangehörigkeitsrecht, Ausländeramt“ bei LRA O., wurde mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 13. Oktober 2010 in der Fassung, die das Urteil durch die Berufungsentscheidung des Landgerichts K. vom 15. Oktober 2014 erhalten hat, wegen Bestechlichkeit in Tatmehrheit mit Vorteilsannahme in 12 Fällen eine Gesamtgeldstrafe in Höhe von 240 Tagessätzen à 55,00 Euro verhängt. Er hatte für sich und sein Sachgebiet Geschenkpakete (Präsente zu Ostern und Weihnachten sowie Gutscheine für das Oktoberfest) von dem Betreiber einer Vermittlungsagentur für „Künstlerinnen“ angenommen. Bei den vermittelten Personen handelte es sich ganz überwiegend um jüngere rumänische und ukrainische Frauen, die in sog. Table-Dance-Bars auftraten.

Wegen dieses Sachverhalts war unter dem 14. September 2015 Disziplinarklage mit dem Ziel der Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erhoben worden. Mit Schreiben der Regierung von S. vom 18. Juli 2016 wurde der Beklagte auf seinen Antrag mit Ablauf des 31. Juli 2016 aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beim Kläger entlassen. Hintergrund des Entlassungsantrags war, dass der Beklagte vom Landkreis O. für die Zeit ab 1. August 2016 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Vollzeitbeschäftigter übernommen worden war.

Die Disziplinarbehörde beantragte am 1. August 2016,

das Disziplinarklageverfahren gegen den Beklagten einzustellen

und das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayDG festzustellen.

Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 24. August 2016 eingestellt (Ziff. I) und festgestellt, dass der Beklagte nicht wieder zum Beamten bei einem bayerischen Dienstherrn ernannt werden darf (Ziff. II).

Die Landesanwaltschaft Bayern wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen die Tenorierung in Ziff. II des Beschlusses. Die Tenorierung sei vom Gesetz nicht vorgesehen.

2. Nach Art. 57 Abs. 2 Nr. 2 1. Halbsatz BayDG kann das Disziplinarklageverfahren durch Beschluss eingestellt werden, wenn in der Person des Beamten oder der Beamtin oder des Ruhestandsbeamten oder der Ruhestandsbeamtin Umstände eintreten, die zur Einstellung des behördlichen Disziplinarverfahrens führen würden. So liegt der Fall hier. Das Disziplinarverfahren ist einzustellen, wenn das Beamtenverhältnis durch Entlassung endet (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayDG). Damit findet nach dem 2. Halbsatz der vorgenannten Bestimmung Art. 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayDG entsprechende Anwendung. Das Gericht kann in dem Urteil - bzw. hier entsprechend im Einstellungsbeschuss - das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayDG feststellen (vgl. Findeisen, Bayerisches Disziplinargesetz, Stand: Sep. 2014, Art. 57 Anm. 2.3).

a. Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayDG wurde mit dem Gesetz zur Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes, des Bayerischen Beamtengesetzes und des Bayerischen Personalvertretungsgesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605) angefügt. In der Begründung zum Gesetzentwurf (LT-Drs. 16/1971, S. 5) wird hierzu ausgeführt:

„Durch die Änderungen […] wird eine Regelungslücke geschlossen. Nach bisheriger Rechtslage kann ein Beamter die Entfernung und das Ernennungsverbot nach Art. 11 Abs. 6 BayDG dadurch umgehen, dass er seine Entlassung beantragt. Das Disziplinarverfahren ist dann einzustellen (Art. 33 Abs. 2 Nr. 2) und der ehemalige Beamte könnte sich nach Eintritt des Verwertungsverbots (Art. 17 Abs. 4) als disziplinarisch unbelastet darstellen. Für die Zukunft wird sichergestellt, dass derartige Gestaltungen den Eintritt des bei schwersten Pflichtverletzungen angemessenen beamtenrechtlichen Ernennungsverbot und den grundsätzlichen Ausschluss auch anderer Beschäftigungsverhältnisses zu einem bayerischen Dienstherrn nicht mehr hindern.“

Die Rechtsfolge der Feststellung der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayDG ist in Satz 1 der Bestimmung geregelt. Danach dürfen Beamte und Beamtinnen, die aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden sind, bei einem bayerischen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) nicht wieder zum Beamten oder zur Beamtin ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

Durch die Regelung des Art. 11 Abs. 6 Satz 1 BayDG soll verhindert werden, dass die Folgen der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch die Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses unterlaufen werden. Die Ausgestaltung des Halbsatzes 2 als „Soll“-Vorschrift macht deutlich, dass auch die Begründung eines anderweitigen Beschäftigungsverhältnisses im Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis nur unter außergewöhnlichen Umständen in Betracht kommen kann. Ausweislich der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 15/4076, S. 34) wurde auf einen Zustimmungsvorbehalt des Staatsministeriums der Finanzen oder der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde verzichtet.

b. Die Tenorierung ist - sofern die Disziplinarklage wie hier zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geführt hätte - durch Art. 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 BayBG, der entsprechende Anwendung findet, vorgegeben: Das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayDG ist festzustellen. Die gerichtliche Feststellung ergänzt in prozessualer Hinsicht die Ausweitung des Wiederernennungsverbots bzw. des grundsätzlichen Ausschlusses eines anderen Beschäftigungsverhältnisses bei einem bayerischen Dienstherrn bei Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf eigenen Antrag (vgl. Findeisen a. a. O. Art. 58 Anm. 3.2; Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: August 2016, Art. 57 Rn. 13).

Das Verwaltungsgericht hat abweichend vom Gesetzeswortlaut nicht das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 6 Satz 2 BayDG festgestellt, sondern nur einen Teil der sich unmittelbar aus dem Gesetz (hier: Art. 11 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz BayDG) ergebenden Rechtsfolgen. Es hat seine Feststellung auf eine erneute Verbeamtung beschränkt und (in den Gründen) die Aufnahme einer Tätigkeit des Beklagten als Tarifbeschäftigten des Landkreises O. ausnahmsweise für zulässig erachtet. Die Entscheidung indes, ob eine Ausnahme von der Sollvorschrift des Art. 11 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz BayDG vorliegt, obliegt nicht den Disziplinargerichten, sondern den potentiellen Beschäftigungs- und deren Aufsichtsbehörden. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der zunächst ein Zustimmungserfordernis vorsah (s. o.), was impliziert, dass die originäre Entscheidung über das Vorliegen einer Ausnahme dem Dienstherrn zusteht. Der angefochtene Beschluss war daher wie tenoriert abzuändern.

3. Der Senat ist aus den vorstehenden Gründen nicht berufen, zu beurteilen, ob vorliegend eine Tarifbeschäftigung wegen besonderer Umstände (vgl. Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand: August 2016, Art. 11 Rn. 29) abweichend von der „Soll“-Vorschrift des Art. 11 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz BayDG in Betracht kommt. Er weist jedoch darauf hin, dass eine Weiterbeschäftigung nach dem Sinn der Regelung zumindest auch im öffentlichen (dienstlichen) Interesse liegen muss, etwa wenn die Verwaltung auf die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen des früheren Beamten angewiesen ist oder gerade mit ihm bestimmte Aufgaben (besondere Projekte) abzuwickeln sind (vgl. Weiss in Fürst, GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 10 Rn. 134 zur gleichlautenden bundesrechtlichen Vorschrift).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus Art. 72 Abs. 4 Satz 1 BayDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen

1.
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände,
2.
sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es durch ein Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes verliehen wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.