Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2016 - 16a DC 14.360

bei uns veröffentlicht am11.04.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der 19... geborene Antragsteller wurde mit Wirkung vom 1. September 1997 in das Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeivollzugsbeamter berufen und war im Bereich des Polizeipräsidiums M. eingesetzt, zuletzt als Polizeihauptmeister (BesGr A 9). Aufgrund längerer Krankheitszeiten wurde er am 18. August 2004 verpflichtet, ab dem ersten Tag der Dienstunfähigkeit ein polizeiärztliches Attest vorzulegen.

Seit 1. Januar 2005 leistete der Antragsteller im Umfang von 27½ Wochenstunden Dienst bei der PI 11. Laut polizeiärztlichem Gesundheitszeugnis Dr. H. vom 27. Januar 2005 war er vom 26. bis 31. Januar 2005 nicht dienstfähig. Anschließend befand der Antragsteller sich im Urlaub in Dubai. Ab 9. Februar 2005 wurde er aufgrund einer Konfliktsituation auf der PI 11 zur PI 12 umgesetzt. Nach Dienstantritt meldete er sich krank und begab sich zum polizeiärztlichen Dienst. Dr. H. konnte laut Gesundheitszeugnis vom 11. Februar 2005 keine Dienstunfähigkeit feststellen und bestätigte die Reisefähigkeit des Antragstellers. Er entfernte sich, bevor weitere Untersuchungen durchgeführt werden konnten, und blieb seitdem dem Dienst fern.

Laut Bescheinigungen der den Antragsteller behandelnden Privatärzte Dres. T./R. (Allgemeinärzte) und Dres. P./S.-P. (Neurologen/Psychiater) war er ab dem 9. Februar 2005 arbeitsunfähig erkrankt.

Dr. L. (Neurologe/Psychiater) kam aufgrund der polizeiärztlichen Untersuchung des Antragstellers am 18. Februar 2005 laut Gesundheitszeugnis vom 3. März 2005 zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller täglich von 10 bis 15 Uhr innendienstfähig ohne Waffe sei. Hieran hielt er auch unter Berücksichtigung von Attesten von Dr. P. vom 16. und 21. Februar 2005 mit Stellungnahme vom 15. März 2005 fest.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 18. März 2005 stellte der Antragsgegner den Verlust der Dienstbezüge nach § 9 BBesG ab dem9. Februar 2005 bis auf weiteres wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst fest.

Den hiergegen am 22. April 2005 gestellten Antrag nach Art. 111 BayDO (M 13 DA 05.1463) lehnte das Verwaltungsgericht - Disziplinarkammer - mit Beschluss vom 8. Juni 2005 ab und erhielt den Bescheid vom 18. März 2005 aufrecht.

Am 8. Juli 2005 legte der Antragsteller hiergegen Beschwerde ein (16a CD 05.1820). Mit Schriftsätzen vom 8. sowie 26. Juli und vom 19. September 2005 führte er zur Begründung im Wesentlichen aus, er leide aufgrund von Arbeitsplatzkonflikten und Mobbing an einem depressiven Syndrom und einer Stressgastritis und sei seit 2004 in Behandlung; hierzu legte er ärztliche Bescheinigung Dr. M. (Internist) vom 20. Juli 2005 sowie fachärztliche Stellungnahme Dr. P. vom 15. Juli 2005 vor. Es sei daher von Dienstunfähigkeit auszugehen. Die Befunde des polizeiärztlichen Dienstes seien fachlich nicht haltbar. Er hätte daher zumindest von einem neutralen Amtsarzt untersucht werden müssen, bevor man die Bezüge gekürzt habe. Dr. L. habe festgestellt, dass er nicht bei der PI 12 eingesetzt werden solle, dass er den Dienst dort aber zunächst antreten solle. Er sei dann vom Leiter der PI 12 psychisch stark unter Druck gesetzt worden. Es sei dort eine Drohkulisse gegen ihn errichtet worden. Es sei deshalb absehbar gewesen, dass es nach Dienstantritt bei der PI 12 - ebenso wie schon bei der PI 11 - zu Spannungen mit Vorgesetzten und Kollegen gekommen wäre und sich sein psychischer Zustand verschlechtert hätte.

Am 12. Mai 2005 wurde gegen den Antragsteller wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein Untersuchungsverfahren nach Art. 116 BayDO eingeleitet.

Die Untersuchungsführerin holte zur Klärung der Dienstfähigkeit des Antragstellers mit Beweisbeschluss vom 19. September 2005 ein psychiatrisches Gutachten von Dr. O., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, S., ein. Dieser kam in seinem Gutachten vom 29. Dezember 2005 zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller eine rezidivierende leichte depressive Episode (F32.0) bei akzentuierter Persönlichkeit mit überwiegend narzisstisch-gekränkten Strukturanteilen vorliege und dass der Antragsteller ab dem 9. Februar 2005 ohne Einschränkungen dienstunfähig erkrankt gewesen sei.

Am 21. Februar 2006 wurde der Antragsteller durch Dr. C. (Fachärztin für Psychiatrie) polizeiärztlich begutachtet. Diese kam laut Gesundheitszeugnis vom 27. März 2006 zu dem Schluss, dass der Antragsteller weiterhin polizeidienstfähig sei.

Da der Antragsgegner aufgrund der Stellungnahme von Dr. L. vom 17. Februar 2006 Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens von Dr. O. hatte, holte die Untersuchungsführerin mit Beweisbeschluss vom 27. März 2006 ein zusätzliches medizinisches Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. D., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, T. (V.), ein.

Auf Antrag der Beteiligten wurde mit Beschluss des Senats vom 3. April 2006 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Prof. Dr. D. kam in seinem Gutachten vom 21. August 2006 zu dem Ergebnis, dass beim Antragsteller eine nicht näher bezeichnete Persönlichkeitsstörung (F60.9) vorliege, bei der sich Anteile emotional instabiler (F60.3), aber auch paranoider (F60.0) und narzisstischer (F60.8) Persönlichkeitszüge gemischt hätten und die in einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (F42.23), v.a. Angst, Depression, Sorgen, Anspannung und Ärger, resultiert habe, die jedoch nicht die Kriterien einer spezifischen depressiven Störung oder einer Angststörung erfüllen würde und die nicht zu einer vollständigen Dienstunfähigkeit sowie zum Ausschluss bzw. zur Minderung der Schuldfähigkeit des Antragstellers i. S. d. §§ 20, 21 StGB geführt hätte.

Der Antrag des Antragstellers auf Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. D. wegen Besorgnis der Befangenheit wurde mit Beschluss der Untersuchungsführerin vom 12. Dezember 2006, des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2007 (M 5 X 07.29) sowie des Senats vom 11. Juni 2007 (3 C 07.611) zurückgewiesen.

Mit Bescheid des Antragsgegners vom 31. März 2009 wurde der Antragsteller mit Ablauf des 30. April 2009 wegen eines Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen. Die Klage hiergegen wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 21. April 2010 ab (M 5 K 09.3637), nach Verwerfung des Zulassungsantrags durch den Senat mit Beschluss vom 9. August 2010 (3 ZB 10.1385) wurde das Urteil rechtskräftig.

Am 18. Februar 2014 beantragte der Antragsteller, das Verfahren 16a CD 05.1820 fortzuführen. Mit Schriftsätzen vom 18. Februar, 16. Mai, 6. August und 9. September 2014 führte er im Wesentlichen weiter aus: Er sei seit dem 9. Februar 2005 nicht unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben, da er dienstunfähig erkrankt sei. Er sei am 27. Januar 2005 von Dr. H. für dienstunfähig erklärt worden. Daran habe sich auch in der Folge nichts Wesentliches geändert. Nach kurzzeitiger Rückkehr in den Dienst am 9. Februar 2005 habe sich sein Zustand verschlechtert. Dr. H. sei nicht auf psychiatrischem Gebiet spezialisiert und habe die Untersuchung nicht beendet, so dass seine Feststellung, der Antragsteller sei dienstfähig, nicht nachvollziehbar sei. Auch nach Einschätzung von Dr. L. hätten bei ihm gesundheitliche Probleme vorgelegen. Dr. P. habe ihm Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dr. O. habe ihm Dienstunfähigkeit bescheinigt. Auch Prof. Dr. D. habe ihm zugestanden, dass er nicht voll dienstfähig sei. Worauf die unterschiedliche Beurteilung beruhe, sei nicht geklärt worden. Die Einwände gegen das Gutachten von Dr. O. griffen nicht durch. Prof. Dr. D. habe nicht gewürdigt, dass der Antragsteller sich nicht in der Lage gesehen habe, Dienst bei der PI 12 zu verrichten. Er habe sich nicht geweigert, den Dienst anzutreten. Nach seinen schlechten Erfahrungen bei der PI 11 habe er sich schlicht nicht dazu in der Lage gefühlt, den Dienst überhaupt wieder anzutreten. Bis zum Gutachten von Prof. Dr. D. habe er aufgrund des Gutachtens von Dr. O. auch davon ausgehen dürfen, dienstunfähig zu sein. Die depressiven Symptome, die Dr. O. als Grund für die Dienstunfähigkeit erkannt habe, seien bereits von Dr. P. geschildert worden. Es werde beantragt, Dr. O. ergänzend zu hören bzw. schriftlich zu befragen, um ihm Gelegenheit zu geben, sein Gutachten in Ansehung der Begutachtung durch Dr. L. zu verteidigen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er verteidigt den angefochtenen Beschluss.

Zu Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

1. Das Antragsverfahren wurde am 22. April 2005 beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht und ist deshalb gemäß Art. 78 Abs. 5 BayDG nach dem bisherigen Recht der BayDO fortzuführen.

2. Die Beschwerde des Antragstellers nach Art. 111 Abs. 5 BayDO ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Disziplinarkammer hat den Antrag nach Art. 111 Abs. 1 BayDO mit Beschluss vom 8. Juni 2005 zu Recht abgelehnt.

Der Bescheid vom 18. März 2005, mit dem das Polizeipräsidium den Verlust der Dienstbezüge des Antragstellers nach § 9 BBesG ab dem9. Februar 2005 wegen schuldhaften Fernbleibens vom Dienst festgestellt hat, ist aufrechtzuerhalten.

Nach § 9 Satz 1 BBesG verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Bezüge ist nach Satz 3 der Vorschrift festzustellen. Ein Fernbleiben vom Dienst ist gegeben, wenn der Beamte seiner formalen Dienstleistungspflicht nicht nachkommt, indem er während der Zeit, in der er seinen Dienst leisten soll, ohne Genehmigung oder anderen Rechtfertigungsgrund und schuldhaft nicht an dem zur Dienstleistung bestimmten Ort anwesend ist (BayVGH, U. v. 14.7.2015 - 14 B 14.1598 - juris Rn. 14).

Ein Beamter, der dienstunfähig erkrankt ist, ist allerdings nicht zu einer konkreten Dienstleistung verpflichtet. Die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge ist zwar keine Disziplinarmaßnahme, wegen der dadurch geahndeten Verletzung der Dienstleistungspflicht aber eine Verfügung mit disziplinärem Charakter, so dass es zur Erlangung der richterlichen Überzeugung des vollen Beweises über die Dienstfähigkeit des Beamten während seines Fernbleibens und über die Schuldfrage bedarf. Deswegen sind die Dienstfähigkeit und die Kenntnis des Beamten hierüber vom Dienstherrn nachzuweisen. Die materielle Beweislast für den Sachverhalt, der den Wegfall der Dienstbezüge begründet, obliegt der zuständigen Behörde. Da das Fernbleiben eines Beamten vom Dienst dann einen Gehaltsverlust zur Folge hat, wenn es schuldhaft geschieht, hat grundsätzlich der Dienstherr die Beweislast auch für diesen Umstand zu tragen (BayVGH, B. v. 14.12.2011 - 16a DC 08.3318 - juris Rn. 31).

Der Antragsteller ist nach Überzeugung des Senats ab dem 9. Februar 2005 bis zu seiner Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis mit Ablauf des 30. April 2009 ohne Genehmigung schuldhaft vom Dienst ferngeblieben, obwohl er jedenfalls zu einer teilweisen Dienstleistung in der Lage und hierzu auch verpflichtet war, da er nicht vollständig dienstunfähig war.

2.1 Dies ergibt sich bereits aus der Würdigung seines Verhaltens als Dienstvergehen durch das seit dem 10. August 2010 rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. April 2010 (M 5 K 09.3637), das die Beteiligten dieses Verfahrens, die mit den Beteiligten des vorliegenden Verfahrens identisch sind, und das Gericht gemäß § 121 Nr. 1 VwGO bindet.

Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist; gleiches gilt für Gerichte, etwa wenn sich die in Rechtskraft erwachsene Frage in einem späteren Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand als Vorfrage stellt. Hierbei erwächst neben dem Tenor disziplinarrechtlicher Entscheidungen (zumindest) auch die Würdigung, dass der Sachverhalt den Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt oder nicht erfüllt, in Rechtskraft (vgl. zur Bindungswirkung nach § 130 BDO BVerwG, B. v. 1.9.1999 - 1 DB 44/98 juris Rn. 16; ebenso hinsichtlich der Bindungswirkung nach § 121 VwGO BayVGH, U. v. 14.7.2015 a. a. O. Rn. 16).

Entsprechendes gilt aber auch hinsichtlich der Feststellung eines Dienstvergehens bei der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe. Die Verwaltungsgerichte haben insoweit nämlich in vollem Umfang zu prüfen, ob eine Handlung i. S. d. Art. 42 Abs. 1 Satz 1 BayBG a. F. bzw. § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG vorliegt, und in tatsächlicher Hinsicht festzustellen, ob das der Entlassung zugrunde liegende Verhalten des Probebeamten die objektiven und subjektiven Voraussetzungen einer Dienstpflichtverletzung (Art. 84 BayBG a. F., § 47 BeamtStG) erfüllt, die bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens die Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (vgl. BVerwG, U. v. 28.4.1983 - 2 C 89/81 - juris Rn. 12).

Dieses Ergebnis folgt auch aus der „Sachgleichheit“ des Disziplinarverfahrens bzw. des Entlassungsverfahrens und des Verfahrens über die Feststellung des Verlusts von Dienstbezügen (vgl. Art. 111 Abs. 6 BayDO). Denn Voraussetzung für diese Feststellung ist, dass der Beamte schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist, also schuldhaft eine Dienstpflicht verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen hat. Bei der gerichtlichen Prüfung, ob die Feststellung zu Recht ergangen ist, liegt der Schwerpunkt in aller Regel nicht in der Bestimmung der Rechtsfolge, sondern in der Beurteilung des Fernbleibens vom Dienst als einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2015 a. a. O. Rn. 17).

Die Prüfung, ob im Zeitraum ab dem 9. Februar 2005 ein unerlaubtes schuldhaftes Fernbleiben des Antragstellers vom Dienst und damit ein Dienstvergehen vorlag, war aber gerade Gegenstand des - hier vorab ergangenen - rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 21. April 2010 (M 5 K 09.3637) im Entlassungsverfahren.

In den Entscheidungsgründen dieses Urteils (UA S. 10 ff.) heißt es u. a.:

„Der Beklagte konnte den Kläger zu Recht entlassen, da er durch sein Fernbleiben vom Dienst seit dem 9. Februar 2005 ein Dienstvergehen verwirklicht hat, das bei einem Beamten auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG). (…) Der Kläger ist seit dem 9. Februar 2005 nicht zum Dienst erschienen, obwohl ihm hierfür kein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht. (…) Der Kläger ist dem Dienst ferngeblieben, obwohl drei Amtsärzte die Dienstfähigkeit des Klägers ausdrücklich festgestellt haben. (…) Die Einschätzung des Beklagten, dass beim Kläger grundsätzlich Dienstfähigkeit bestand, war dem Kläger auch bewusst. (…)“.

Dies zugrunde gelegt, ist die durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 21. April 2010 getroffene Feststellung, dass sich der Antragsteller im Zeitraum ab 9. Februar 2005 eines Dienstvergehens des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst schuldig gemacht hat, im vorliegenden Verfahren über den Verlust der Dienstbezüge grundsätzlich nicht mehr in Frage zu stellen. Vielmehr ist ohne erneute Prüfung auch im vorliegenden Entscheidungszusammenhang davon auszugehen, dass der Antragsteller ab dem 9. Februar 2005 schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist (vgl. BayVGH, U. v. 14.7.2015 a. a. O. Rn. 19).

2.2 Das schuldhafte Fernbleiben des Antragstellers vom Dienst ab dem 9. Februar 2005 steht darüber hinaus anhand der fachkundigen polizeiärztlichen Einschätzung durch Dr. H., Dr. L. und Dr. C. fest.

Diese sind übereinstimmend und nachvollziehbar zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller ab dem 9. Februar 2005 schuldhaft vom Dienst ferngeblieben ist, weil er nicht vollständig dienstunfähig war, sondern zu einer teilweisen Dienstleistung im Innendienst ohne Waffe in der Lage war (eingeschränkte Dienstfähigkeit).

2.2.1 Dr. H. konnte laut Gesundheitszeugnis vom 11. Februar 2005 Dienstunfähigkeit des Antragstellers am 9. Februar 2005 aufgrund des an diesem Tag geführten Anamnesegesprächs nicht bestätigen (siehe Aktenvermerk vom 9. Februar 2005). Dr. L. hat aufgrund der Untersuchung des Antragstellers am 18. Februar 2005, die in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Geltendmachung der Dienstunfähigkeit am 9. Februar 2005 steht, Dienstunfähigkeit des Antragstellers verneint (siehe polizeiärztliches Gutachten vom 4. März 2005). Er kam laut Gesundheitszeugnis vom 3. März 2005 zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller aufgrund der geltend gemachten psychovegetativen Beschwerden zwar nicht uneingeschränkt, jedoch für eine Innendiensttätigkeit ohne Waffe im Tagesdienst von 10 bis 15 Uhr dienstfähig ist, und hat hieran auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 15. März 2005 festgehalten. Dr. C. hat den Antragsteller laut Gesundheitszeugnis vom 27. März 2006 nach der erneuten Untersuchung am 21. Februar 2006 ebenfalls weiterhin als polizeidienstfähig angesehen und eine Tätigkeit im Innendienst ohne Waffe mit einer Arbeitszeit von anfänglich vier Stunden täglich als zumutbar erachtet (siehe polizeiärztliches Gutachten vom 27. März 2006).

Es besteht kein Anlass, die Fachkunde der tätig gewordenen Polizeiärzte und die Richtigkeit ihrer Aussagen anzuzweifeln, da letztere rational nachvollziehbar sind. Die ärztliche Fachkunde von Dr. L., der als Arzt für Neurologie, Psychiatrie und öffentliches Gesundheitswesen auch über Fachkompetenz als Nervenarzt verfügt, vermag der Antragsteller ebenso wenig wie die ärztliche Fachkunde von Dr. C., die Fachärztin für Psychiatrie ist, substantiiert in Frage zu stellen.

Aber auch der polizeiärztlichen Einschätzung von Dr. H., der Antragsteller sei am 9. Februar 2005 dienstfähig gewesen, kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, dass dieser nicht auf psychiatrischem Gebiet spezialisiert sei. Der Antragsteller hat nichts substantiiert dafür vorgetragen hat, dass dies für die Beurteilung seiner Dienstfähigkeit erforderlich gewesen wäre. Hiergegen kann er auch nicht einwenden, dass die Untersuchung am 9. Februar 2005 nicht in dem polizeiärztlich angestrebten und für notwendig erachteten Umfang durchgeführt werden konnte, da er sich entgegen der ausdrücklichen Bitte von Dr. H. entfernt hat, bevor weitere Untersuchungen durchgeführt werden konnten. Damit hat der Antragsteller eine Aufklärung verhindert; dies geht nach allgemeinen Beweisgrundätzen zu seinen Lasten.

Soweit der Antragsteller neben der Fachkompetenz der Polizeiärzte pauschal deren Unvoreingenommenheit anzweifelt, führt dies nicht dazu, dass die Begutachtung nur durch einen „neutralen Amtsarzt“ hätte erfolgen müssen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass die Untersuchungen nicht unparteiisch erfolgt wären, gibt es nicht, zumal die Dienstfähigkeit von drei Polizeiärzten unabhängig voneinander bestätigt wurde.

Die Feststellung der Dienstfähigkeit des Antragstellers durch die Polizeiärzte steht auch nicht im Widerspruch dazu, dass Dr. H. diesem laut polizeiärztlichem Gesundheitszeugnis vom 27. Januar 2005 vom 26. bis 31. Januar 2005 aktuell Dienstunfähigkeit bescheinigt hat. Diese Einschätzung beruhte insbesondere auf der Konfliktsituation auf der PI 11, so dass Dr. H. empfahl, den Antragsteller auf einer anderen Dienststelle unterzubringen. Hieraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass sich am Zustand des Antragstellers auch in der Folge nichts Wesentliches geändert habe. Hiergegen spricht schon, dass dieser unmittelbar im Anschluss einen einwöchigen Urlaub in Dubai verbracht hat. Dr. H. hat auch betont, dass Einschränkungen bei der Zuweisung zu einer neuen Dienststelle nicht zu befürchten seien. Für die Behauptung, dass der Antragsteller auf der PI 12 rechtswidrig unter Druck gesetzt worden sei, gibt es ebenso wenig Anhaltspunkte wie dafür, dass Dr. L. erklärt haben soll, ihn deshalb nicht bei der PI 12 einzusetzen.

Der Antragsteller kann sich demgegenüber auch nicht darauf berufen, dass ihm Dr. P. ab dem 9. Februar 2005 aufgrund depressiver Symptome Arbeits- bzw. Dienstunfähigkeit bescheinigt hat. Amtsärztlichen Gutachten kommt, was die Objektivität des Gutachtens anbelangt, bezüglich der Beurteilung der Dienstfähigkeit grundsätzlich höherer Beweiswert zu als privatärztlichen Attesten. Zum einen ist bei einem Polizeiarzt ein spezieller zusätzlicher Sachverstand zu unterstellen, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der Verwaltung im Allgemeinen bzw. der Polizei im Besonderen, andererseits auf der Erfahrung einer Vielzahl gleicher oder ähnlich gelagerter Fälle beruht. Zum anderen unterliegen Polizeiärzte den für alle Beamten geltenden Grundpflichten, insbesondere auch der Pflicht, die ihnen übertragenden Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Die gesetzliche Regelung des Art. 134 Abs. 1 Satz 2 BayBG a. F. (Art. 128 Abs. 1 Satz 2 BayBG n. F.) unterstreicht, dass die Entscheidung der Frage, ob und wann eine Störung mit Krankheitswert die Dienstfähigkeit beeinträchtigt, mit Vorrang dem Amtsarzt zukommt (BayVGH, B. v. 27.5.1998 - 16 DC 97.773 - juris Rn. 24 f.).

Der grundsätzliche Vorrang der amtsärztlichen Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten gegenüber privatärztlichen Attesten entbindet den Amtsarzt allerdings nicht von der Verpflichtung, sich mit den Diagnosen und Untersuchungsergebnissen des Privatarztes begründet auseinander zu setzen (BayVGH, B. v. 8.10.2001 - 16 DC 99.2212 - juris). Dies ist hier geschehen. So hat sich Dr. L. mit den Attesten von Dr. P. vom 16. und 21. Februar 2005 und den darin enthaltenen Feststellungen, der Antragsteller leide an einer depressiven Anpassungsstörung, aufgrund derer er dienstunfähig sei, befasst, und hat diese Diagnose nachvollziehbar für unzutreffend erachtet, zumal offenbar keine entsprechende Therapie durchgeführt wurde. Er ist plausibel zu dem Ergebnis gelangt, dass beim Antragsteller nur psychovegetative Beschwerden vorliegen, die eine Innendiensttätigkeit ohne Waffe von fünf Stunden täglich erlauben. Auch Dr. C. hat den Antragsteller trotz psychischer Probleme unter Auseinandersetzung mit dem Gutachten Dr. O. vom 29. Dezember 2005 und dem Attest Dr. P. vom 14. März 2006 grundsätzlich im Rahmen einer Eingliederungsmaßnahme für dienstfähig gehalten. Bei einer ärztlich empfohlenen Belastungserprobung am Arbeitsplatz ist im Regelfall jedenfalls von eingeschränkter Dienstfähigkeit auszugehen; die Bescheinigung von Arbeitsunfähigkeit widerspricht dem grundsätzlich nicht (BVerwG, B. v. 18.8.2000 - 1 DB 14/99 - juris).

Der Einschätzung der Dienstfähigkeit durch die Polizeiärzte kann der Antragsteller auch nicht entgegenhalten, dass er nach dem Gutachten von Dr. O. vom 29. Dezember 2005 durchgängig vom 9. Februar 2005 bis zum Untersuchungszeitpunkt im Herbst 2005 ohne Einschränkungen dienstunfähig erkrankt gewesen sei. Wenn Dr. L. in seiner Stellungnahme hierzu vom 17. Februar 2006 durchaus kritisch anmerkt, dass der Schluss von der durch Dr. O. gestellten Diagnose einer leichten depressiven Episode zur völligen Dienstunfähigkeit über einen Zeitraum von fast einem Jahr ohne jede Begründung nicht nachvollziehbar sei, zumal da er eine Verwendungseinschränkung (Innendienst, 10:00 bis 15:00 Uhr) vorgeschlagen habe, womit sich Dr. O. überhaupt nicht auseinandersetze, sind diese Zweifel nachvollziehbar und fachlich begründet. Nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung, nicht jeder krankhafte physische oder psychische Befund hat nämlich bereits die Dienstunfähigkeit des Beamten zur Folge und entbindet ihn von der Pflicht zur Dienstleistung; hierzu ist erst ein Befund von derartigem Krankheitswert geeignet, dass der Beamte zur Dienstleistung aus gesundheitlichen Gründen schlechterdings außerstande ist (BVerwG, B. v. 12.2.1982 - 1 DB 23/81 - juris).

Im Übrigen kommt auch Prof. Dr. D. in seinem Gutachten vom 21. August 2006, in dem er sich ausführlich mit dem Gutachten von Dr. O. auseinandergesetzt hat und seine abweichende Diagnose ausführlich und nachvollziehbar begründet hat, im Wesentlichen zu den gleichen Ergebnissen wie die Polizeiärzte. Danach liegt beim Antragsteller eine Persönlichkeits- bzw. Anpassungsstörung vor, die aber nicht die Kriterien einer spezifischen depressiven Störung oder einer Angststörung erfüllt. Prof. Dr. D. hat auch dazu Stellung genommen, dass der Antragsteller sich nach seinem Einsatz bei der PI 11 zwar nicht in der Lage gesehen habe, Dienst bei der PI 12 zu verrichten, aber nicht absolut dienstunfähig war.

Angesichts der schlüssigen, nachvollziehbaren und fachlich begründeten Aussagen der Polizeiärzte, deren Stellungnahmen gegenüber privatärztlichen Gutachten nach dem oben Ausgeführten grundsätzlich größerer Beweiswert zukommt und die von Dr. O. nicht plausibel entkräftet werden konnten, erübrigt sich die Einholung eines weiteren fachärztlichen Gutachtens (BayVGH, B. v. 5.11.2002 - 16 DC 02.2363 - juris Rn. 18). Der Umfang der Beweisaufnahme hat sich im Verfahren nach Art. 111 BayDO - ohne Bindung an Art. 68 Abs. 2 und 3 BayDO (vgl. BVerwG, B. v. 12.2.1982 - 1 DB 23/81; B. v. 18.12.1996 - 1 DB 17/94 - juris Rn. 12) - allein am Gebot der Erforschung der materiellen Wahrheit auszurichten (vgl. BayVGH, B. v. 27.5.1998 a. a. O.). Insoweit bedarf es auch keiner ergänzenden Vernehmung bzw. schriftlichen Anhörung von Dr. O. zu den Anmerkungen von Dr. L. zu seinem Gutachten (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.1996 a. a. O. Rn. 11).

Darüber hinaus hat der Antragsteller auch nicht substantiiert dargetan, zu welchen entscheidungserheblichen Fragen Dr. O. Stellung beziehen soll. Es kann zwar nicht verlangt werden, dass die Fragen, die an einen Sachverständigen gestellt werden sollen, im Einzelnen im Voraus formuliert werden. Dem Antrag muss jedoch entnommen werden können, in welche Richtung eine weitere Aufklärung erfolgen soll und inwiefern das Sachverständigengutachten für erläuterungsbedüftig erachtet wird (BVerwG, B. v. 26.11.1980 - 6 B 16/80 - juris). Vorliegend hat der Antragsteller aber lediglich pauschal beantragt, Dr. O. Gelegenheit zu geben, sein Gutachten in Ansehung der Begutachtung durch Dr. L. zu verteidigen, so dass der Senat dem unsubstantiierten Antrag nicht nachkommen musste. Auch dass widersprechende Gutachten vorliegen, reicht insoweit nicht aus, da dies eine Frage der Beweiswürdigung ist (LSG NRW, U. v. 21.6.2000 - L 17 U 112/98 - juris Rn. 53).

2.2.2 Dem Antragsteller war auch bewusst, dass er aufgrund der polizeiärztlichen Gutachten grundsätzlich als dienstfähig anzusehen war, so dass er dem Dienst seit dem 9. Februar 2005 schuldhaft ferngeblieben ist. Die grundsätzliche Dienstfähigkeit für den Innendienst ohne Waffe täglich in der Zeit von 10:00 bis 15:00 Uhr wurde dem Kläger auch mit Schreiben des Polizeipräsidiums vom 9. März 2005 mitgeteilt, verbunden mit dem Hinweis, dass privatärztliche Atteste unter Bezug auf die Anordnung vom 18. August 2004 keinen ausreichenden Nachweis für Dienstunfähigkeit darstellen.

Ein Beamter, der entgegen einer amtsärztlichen Stellungnahme unter Berufung auf privatärztliche Atteste dem Dienst fernbleibt, handelt zumindest fahrlässig (BayVGH, B. v. 14.12.2011 a. a. O. Rn. 40). Dies gilt auch für die Berufung des Antragstellers darauf, er habe bis zum Gutachten von Prof. Dr. D. aufgrund des Gutachtens von Dr. O. davon ausgehen dürfen, dienstunfähig zu sein. Der Antragsteller ist der Anordnung, bei Dienstunfähigkeit ein polizeiärztliches Attest vorzulegen, vor dem 9. Februar 2005 auch nachgekommen, so dass sich auch keine Anhaltspunkte für einen Verbotsirrtum, der einen Irrtum über das Bestehen oder den Umfang des dienstlichen Verhaltensgebots umfasst, ergeben.

Der Senat teilt ferner die Überzeugung der Polizeiärzte, dass das Fernbleiben des Antragstellers vom Dienst auf einer bewusst gefällten Entscheidung, nicht mehr zum Dienst zu erscheinen, und nicht auf einer Erkrankung beruht. Nur ein zwanghaftes Fernbleiben vom Dienst kann als krankhaft und damit ggf. als Entschuldigungsgrund angesehen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass in Konfliktsituationen die Steuerungsfähigkeit des Willens ausgeschlossen oder jedenfalls in einem solchen Grade beeinträchtigt war, dass dem Beamten die Dienstausübung unmöglich oder zumindest nicht mehr zumutbar war (BayVGH, B. v. 29.5.1998 - 16 DC 97.3301 - juris Rn. 10). Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller diese Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nicht besessen hat. Der Antragsteller hat laut Gesundheitszeugnis vom 4. März 2005 am 18. Februar 2005 gegenüber Dr. L. erklärt, er werde den Dienst bei der PI 12 nicht antreten, sondern ein Gegengutachten erbringen, obwohl er auch andernorts Innendienst hätte leisten können. Dies zeigt, dass er bewusst vom Dienst ferngeblieben ist. Prof. Dr. D. hat in seinem Gutachten vom 21. August 2006 einen Ausschluss bzw. eine Minderung der Schuldfähigkeit des Antragstellers i. S. d. §§ 20, 21 StGB auch ausdrücklich verneint.

Auch wenn der Antragsteller nicht polizeidienstfähig, sondern nur innendienstfähig war, war er nicht berechtigt, dem Dienst fernzubleiben. Da sich Dauer und Umfang der Befreiung vom Dienst nach der Art und Dauer der Erkrankung richten, ist ein Polizeivollzugsbeamter nicht schon dann von jeglicher Dienstleistungspflicht befreit, wenn und weil er (ggf.) nicht mehr voll polizeiverwendungsfähig ist. In diesem Fall der krankheitsbedingten Verhinderung hinsichtlich der Wahrnehmung eines Teils seiner Dienstgeschäfte muss der Beamte gleichwohl zum Dienst erscheinen und dem Dienstherrn seine Dienste zumindest anbieten. Der Dienstherr hat für einen möglichst effektiven Einsatz auch eines nicht voll verwendungsfähigen Beamten zu sorgen. Ohne ein derartiges Angebot ist bei dieser Fallkonstellation das Fernbleiben vom Dienst durch die Krankheit nicht gerechtfertigt. Da der Antragsteller seinen Dienst überhaupt nicht angetreten hat, hat er dem Antragsgegner keine Möglichkeit gegeben, ihn ggf. anders (im Innendienst) einzusetzen. Die Verweigerungshaltung des Antragstellers war auch vorwerfbar. Er kann sich nicht auf eine bestehende Rechtsunkenntnis berufen, da er über die Rechtslage aufgeklärt und auf den Vorrang der polizeiärztlichen Gutachten hingewiesen wurde (BayVGH, B. v. 29.5.1998 a.aO. Rn. 9).

3. Nach alldem war die Beschwerde mit der Kostenfolge aus Art. 103 Abs. 1 und 3 BayDO zurückzuweisen. Der Antragsteller hat nach Art. 104 Abs. 2, Art. 103 Abs. 1 Satz 1 BayDO auch seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Dieser Beschluss wird gemäß Art. 79 BayDO mit seiner Zustellung rechtskräftig.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2016 - 16a DC 14.360 zitiert 7 §§.

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störungen


Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 121


Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,1.die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und2.im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 47 Nichterfüllung von Pflichten


(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße g

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 23 Entlassung durch Verwaltungsakt


(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie 1. den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,2. nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Warte

Bundesbesoldungsgesetz - BBesG | § 9 Verlust der Besoldung bei schuldhaftem Fernbleiben vom Dienst


Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzuste

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Juli 2015 - 14 B 14.1598

bei uns veröffentlicht am 14.07.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 14 B 14.1598 Im Namen des Volkes Urteil vom 14. Juli 2015 (VG Bayreuth, Entscheidung vom 14. Juni 2013, Az.: B 5 K 12.345) 14. Senat Sachgebietsschlüssel: 1314

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Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Bleibt der Beamte, Richter oder Soldat ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fern, so verliert er für die Zeit des Fernbleibens seine Bezüge. Dies gilt auch bei einem Fernbleiben vom Dienst für Teile eines Tages. Der Verlust der Bezüge ist festzustellen.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

14 B 14.1598

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 14. Juli 2015

(VG Bayreuth, Entscheidung vom 14. Juni 2013, Az.: B 5 K 12.345)

14. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1314

Hauptpunkte:

Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge; Rechtskraftwirkung eines disziplinarrechtlichen Urteils.

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

...

vertreten durch: Bundesfinanzdirektion ..., K-str. ..., N.,

- Beklagte -

wegen Feststellung des Verlusts von Dienstbezügen nach § 9 BBesG;

hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 14. Juni 2013,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 14. Senat, durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgerichtshof Koch, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Klein, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Siller aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. Juli 2015 am 14. Juli 2015

folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Feststellung des Verlusts seiner Dienstbezüge wegen Fernbleibens vom Dienst im Zeitraum vom 14. bis 30. März 2005.

Der im Jahre 1946 geborene Kläger wurde am 1. September 1965 als Zollanwärter bei der Bundesfinanzverwaltung eingestellt. Seine letzte Beförderung erfolgte mit Wirkung vom 1. August 1995 zum Zollhauptsekretär (BesGr A 8). Zum 1. August 2011 wurde er in den Ruhestand versetzt.

Mit Verfügung vom 13. April 2005 leitete der Vorsteher des Hauptzollamts Sch. nach § 17 Abs. 1 des Bundesdisziplinargesetzes (BDG) ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst für den Zeitraum vom 23. bis 30. März 2005 ein. Mit Verfügung vom 28. Juli 2005 wurde dieses Verfahren gemäß § 19 Abs. 1 BDG auf den Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst in der Zeit vom 14. bis 23. März 2005 und am 18. April 2005 sowie auf ständige Kernzeitverletzungen im Zeitraum von Februar bis Dezember 2004 ausgedehnt. Der Ermittlungsführer der Oberfinanzdirektion N. legte unter dem 28. März 2006 seinen Ermittlungsbericht vor. Die Auswertung des persönlichen Zeiterfassungskontos des Klägers im Jahr 2004 habe ergeben, dass dieser in den Monaten Februar bis Dezember 2004 an 173 Tagen den Dienst mit Verspätungen zwischen einer und 45 Minuten angetreten habe. Nach den amtsärztlichen Untersuchungsberichten vom 29. März und 21. Juni 2005 stehe fest, dass der Kläger am 14. bzw. 16. März 2005 ebenso wie bei den Untersuchungen am 22. und 31. März 2005 dienstfähig gewesen sei. Auch am 18. April 2005 sei er ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben. Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe lägen nicht vor.

Mit Bescheid vom 29. März 2006 stellte der Vorsteher des Hauptzollamts Sch. gemäß § 9 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes (in der bis 30.6.2009 geltenden Fassung - BBesG a. F.) den Verlust der Dienstbezüge für die Kernzeitverletzungen im Zeitraum von Februar bis Dezember 2004 sowie für den Zeitraum vom 14. bis 30. März 2005 fest. Der hiergegen vom Kläger eingelegte Widerspruch wurde mit Einverständnis des Klägers bis zum unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens zurückgestellt.

Im Disziplinarverfahren entschied das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 5. November 2007, dass gegen den Kläger wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Zurückstufung in das Amt eines Zollsekretärs (BesGr A 6) erkannt werde. Hiergegen legte der Kläger Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ein. Dieser versetzte den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 22. September 2010 unter Abänderung der Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 5. November 2007 in das Amt eines Zollsekretärs (BesGr A 7) und wies im Übrigen die Berufung zurück (Az. 16b D 09.2133). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht wies dieses mit Beschluss vom 3. November 2011 (Az. 2 B 1.11) zurück.

Nach Zurückweisung seines Widerspruchs gegen die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge durch Widerspruchsbescheid der Bundesfinanzdirektion Süd vom 19. Januar 2012 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. April 2012 an das Verwaltungsgericht Bayreuth verwies. Dieses hob mit Urteil vom 14. Juni 2013 den Bescheid vom 29. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2012 insoweit auf, als der Verlust der Dienstbezüge des Klägers für den Zeitraum von Februar bis Dezember 2004 im Umfang von 23 Stunden und zehn Minuten festgestellt worden ist. Im Übrigen wies es die Klage ab. Der Kläger sei im Zeitraum von Februar bis Dezember 2004 an 173 Tagen unentschuldigt verspätet zum Dienst erschienen und vom 14. bis 30. März 2005 schuldhaft ohne Genehmigung seines Dienstherrn vollständig dem Dienst ferngeblieben. Dies ergebe sich aus der Würdigung seines Verhaltens als Dienstvergehen durch rechtskräftige Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 2010. Diese rechtskräftige Entscheidung entfalte Bindungswirkung für den Sachverhalt i. S. v. § 9 Satz 1 BBesG in dem Umfang, wie dies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seinem disziplinarrechtlichen Urteil festgestellt habe. Die Bindung beziehe sich auf den Tenor und auf die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts. Mit der disziplinarrechtlichen Feststellung, der Kläger habe ein Dienstvergehen begangen, stehe somit auch bindend fest, dass der Tatbestand des unerlaubten und schuldhaften Fernbleibens vom Dienst erfüllt sei. Die Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge könne lediglich für den Zeitraum vom 14. bis 30. März 2005 erfolgen. Im Hinblick auf die Kernzeitverletzungen von weniger als einer Stunde pro Tag entfalle diese, auch wenn sich das Fernbleiben vom Dienst nach § 9 Satz 2 BBesG auf Teile eines Tages beziehen könne.

Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Ziel für den noch streitigen Zeitraum vom 14. bis 30. März 2005 weiter. Er beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth den Bescheid vom 29. März 2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2012 aufzuheben.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei mit dem Oberverwaltungsgericht Bautzen im Beschluss vom 17. September 2010 - 2 B 168/10 - davon auszugehen, dass eine rechtskräftige Entscheidung in einem Disziplinarverfahren keine Bindungswirkung für das Verfahren über die Verlustfeststellung entfalte. Eine dem § 130 Abs. 2 BDO (a. F.) entsprechende Vorschrift enthalte das Bundesdisziplinargesetz nicht, so dass nach § 3 BDG der § 121 VwGO anzuwenden sei. Danach würden nur der Tenor der Disziplinarentscheidung und das kontradiktorische Gegenteil rechtskräftig, nicht aber die in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen. Die endgültige Klärung der Frage, ob der Beamte im angegebenen Zeitraum ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei und deshalb gemäß § 9 BBesG für diese Zeit seine Bezüge verliere, bedürfe einer Beweisaufnahme. Das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung die in den Entscheidungsgründen der Disziplinarentscheidung getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt und eine Beweisaufnahme nicht durchgeführt. Die Tatsachenfeststellung sei somit unrichtig und unvollständig. Hätte das Verwaltungsgericht, wie geboten, den Sachvortrag des Klägers seiner Entscheidung zugrunde gelegt und die erforderliche Beweisaufnahme durchgeführt, so hätte es festgestellt, dass sich die Beklagte die Disziplinarentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 2010 durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen habe. Für den Fall, dass der Verwaltungsgerichtshof eine Bindungswirkung an das Disziplinarurteil ablehne, werde auf die schriftsätzlich gestellten Beweisanträge Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid vom 29. März 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2012 bezüglich der Feststellung des Verlusts der Dienstbezüge für den Zeitraum vom 14. bis 30. März 2005 zu Recht abgewiesen.

Nach § 9 Satz 1 BBesG (in der bis 30.6.2009 und im maßgeblichen Teil auch heute geltenden Fassung) verliert ein Beamter, der ohne Genehmigung schuldhaft dem Dienst fernbleibt, für die Zeit des Fernbleibens seine Dienstbezüge. Der Verlust der Bezüge ist nach Satz 3 der Vorschrift festzustellen. Ein Fernbleiben vom Dienst ist gegeben, wenn der Beamte seiner formalen Dienstleistungspflicht nicht nachkommt, indem er während der Zeit, in der er seinen Dienst leisten soll, ohne Genehmigung oder ohne anderen Rechtfertigungsgrund, etwa Dienstunfähigkeit, und schuldhaft nicht an dem zur Dienstleistung bestimmten Ort anwesend ist. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte und das Verwaltungsgericht sind zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im Zeitraum vom 14. bis 30. März 2005 unerlaubt und schuldhaft den Dienst versäumt hat, obwohl er zur Dienstleistung verpflichtet war. Dies ergibt sich aus der Würdigung des klägerischen Verhaltens als Dienstvergehen durch das rechtskräftige Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 2010 - 16b D 09.2133 - (juris), das die Beteiligten dieses Verfahrens, also auch die Beklagte, und das Gericht gemäß § 3 BDG i. V. m. § 121 Nr. 1 VwGO bindet.

1. Nach § 3 BDG sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen des Bundesdisziplinargesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Mit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Bundesdisziplinargesetz vollzog der Gesetzgeber verfahrensrechtlich eine Lösung des Disziplinarrechts vom Strafprozessrecht und eine enge Anbindung an das Verwaltungsrecht und das Verwaltungsprozessrecht. Hierdurch sollte der Verwaltung und den Gerichten eine Abwicklung der Disziplinarverfahren im Rahmen der für sie bewährten Verfahrensordnungen ermöglicht und dadurch eine erhebliche Effizienzsteigerung herbeigeführt werden (BT-Drs. 14/4659 S. 33). Nachdem das Bundesdisziplinargesetz in Bezug auf die Bindungswirkung von Entscheidungen der Disziplinargerichte keine dem § 130 BDO a. F. entsprechende Regelung mehr enthält, ist § 121 VwGO insoweit anwendbar.

2. Gemäß § 121 Nr. 1 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Gleiches gilt für Gerichte (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 8 m. w. N.), etwa wenn sich die in Rechtskraft erwachsene Frage in einem späteren Verfahren mit einem anderen Streitgegenstand als Vorfrage stellt (Rennert, a. a. O., Rn. 11 m. w. N.). Die Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile bezieht sich nach ständiger Rechtsprechung nicht allein auf die Urteilsformel, sondern auch auf Urteilselemente, etwa soweit deren Heranziehung erforderlich ist, um die Reichweite der Rechtskraft zu ermitteln (vgl. Rennert, a. a. O., Rn. 22 m. w. N.). In disziplinarrechtlichen Entscheidungen erstreckt sich deshalb die Rechtskraft neben dem Tenor der gerichtlichen Entscheidung auch auf die disziplinarrechtliche Würdigung des Sachverhalts, d. h. den geschichtlichen Lebensvorgang, auf dem der disziplinarische Vorwurf gründet. Denn ohne Rückgriff auf den zur Überprüfung gestellten Sachverhalt ließe sich die Reichweite des Entscheidungsausspruchs, der (neben der Einstellung) nur auf Erkennung auf eine Disziplinarmaßnahme oder auf Abweisung der Disziplinarklage lauten kann (vgl. § 60 BDG), nicht hinreichend klar festlegen und abgrenzen. Vor diesem Hintergrund erwächst neben dem Tenor (zumindest) auch die Würdigung, dass der Sachverhalt den Tatbestand eines Dienstvergehens erfüllt oder nicht erfüllt, in Rechtskraft (vgl. zur Bindungswirkung disziplinarrechtlicher Entscheidungen nach § 130 BDO a. F.: BVerwG, B.v. 17.1.1990 - 1 DB 35.89 - DVBl 1990, 642; ebenso bezüglich der Bindungswirkung disziplinarrechtlicher Entscheidungen nach § 121 VwGO: OVG RhPf, B.v. 15.3.2007 - 2 A 11252/06 - NVwZ-RR 2007, 478; Weiß in GKÖD, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, § 60 BDG Rn. 130; Urban in Urban/Wittkowski, BDG, 1. Aufl. 2011, § 61 Rn. 8; zweifelnd SächsOVG, B.v. 17.9.2010 - 2 B 168/10 - juris Rn. 14).

Dieses Ergebnis folgt auch aus der „Sachgleichheit“ des Disziplinarverfahrens und des Verfahrens über die Feststellung des Verlusts von Dienstbezügen. Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt betont, dass die Feststellung des Verlusts von Dienstbezügen auch disziplinarischen Charakter hat. Denn Voraussetzung dieser Feststellung sei, dass der Beamte schuldhaft dem Dienst ferngeblieben sei, also schuldhaft eine Dienstpflicht verletzt und damit ein Dienstvergehen begangen habe. Bei der gerichtlichen Prüfung, ob die Feststellung zu Recht ergangen sei, liege der Schwerpunkt in aller Regel nicht in der Bestimmung der Rechtsfolge, sondern in der Beurteilung des Fernbleibens vom Dienst als einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung (vgl. BVerwG, B.v. 23.6.2006 - 1 DB 3.06 - juris Rn. 11 m. w. N.). Die Prüfung, ob im Zeitraum vom 14. bis 30. März 2005 ein unentschuldigtes, schuldhaftes Fernbleiben des Klägers vom Dienst und damit ein Dienstvergehen vorlag, war gerade Gegenstand des - hier vorab ergangenen - Urteils vom 22. September 2010 im Disziplinarverfahren. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils (UA S. 13 Rn. 56 ff.) heißt es u. a.:

„Hinsichtlich des zweiten Komplexes, dem unerlaubten Fernbleiben in der Zeit vom 14. bis 30. März 2005, geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus: … Der Beklagte hat seine Dienstleistungspflicht verletzt. Er ist an 11 Arbeitstagen dem Dienst unerlaubt ferngeblieben (§ 77 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG a. F.). Dabei handelte er an den ersten sieben Arbeitstagen fahrlässig und an den anschließenden vier Arbeitstagen vorsätzlich … Der Nachweis der Dienstfähigkeit des Beklagten ist aufgrund der amtsärztlichen Feststellungen vom 22. und 31. März 2005 erbracht….Für den Zeitraum von vier Arbeitstagen ab 23.3.2004 ist dem Beklagten vorsätzliches unerlaubtes Fernbleiben anzulasten … Für den Zeitraum vom 14. bis 22. März 2005 ist dem Beklagten dagegen Fahrlässigkeit vorzuwerfen.“

Dies zugrunde gelegt ist die durch das rechtskräftige disziplinarrechtliche Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 2010 getroffene Feststellung, dass sich der Kläger im Zeitraum vom 14. bis 30. März 2005 des Dienstvergehens des unerlaubten Fernbleibens vom Dienst schuldig gemacht hat, auch im vorliegenden Verfahren über den Verlust der Dienstbezüge grundsätzlich nicht erneut in Frage zu stellen. Vielmehr ist ohne erneute formelle und materielle Prüfung auch in dem vorliegenden Entscheidungszusammenhang davon auszugehen, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum schuldhaft dem Dienst ferngeblieben ist (vgl. auch OVG RhPf, B.v. 15.3.2007 - 2 A 11252/06 - juris Rn. 5).

3. Gründe, die ausnahmsweise eine Durchbrechung der Rechtskraft des genannten disziplinarrechtlichen Urteils rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Nachdem der Kläger insoweit das Vorbringen erster Instanz wiederholt, wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 13 f.) Bezug genommen (§ 130b Satz 2 VwGO).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Zulassung der Revision: § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 839,85 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 GKG (wie Vorinstanz).

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.