Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2019 - 15 ZB 19.32051

published on 03.06.2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Juni 2019 - 15 ZB 19.32051
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Verwaltungsgericht Regensburg, RN 13 K 17.34536, 09.04.2019

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger - ein nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. August 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, ihm die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurden, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Mali oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 9. April 2019 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25. August 2017 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen sowie weiter hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger sein Rechtsschutzbegehren weiter. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der in erster Linie geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG wegen Versagung des rechtlichen Gehörs ist nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat, und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 16.1.2019 - 15 ZB 19.30148 - juris Rn. 3 m.w.N.).

Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfordert, dass substantiiert vorgetragen wird, zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnissen sich der Kläger nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll. Außerdem muss grundsätzlich dargelegt werden, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn ihm ausreichendes Gehör gewährt worden wäre, und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 = juris Rn. 65 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.4.2019 - 8 ZB 18.32811 - juris Rn. 21 m.w.N.).

Dem genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht. Soweit der Kläger geltend macht, es habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Verständigungsprobleme mit dem französisch sprechenden Dolmetscher gegeben, weil er - der Kläger -, wie er in der mündlichen Verhandlung auch erklärt habe, nicht so gut Französisch könne, sondern Bambara und Soninke spreche, zeigt er eine Verletzung des Gehörsanspruchs nicht auf. Zum einen hat ein Asylsuchender im Asylprozess keinen Anspruch auf einen Dolmetscher, mit dem eine bestmögliche Verständigung gewährleistet ist; vielmehr genügt es grundsätzlich, dass dem Betroffenen eine ausreichende Verständigung über den Dolmetscher möglich ist (vgl. OVG NRW, B.v. 23.5.2018 - 19 A 70/18.A - juris Rn. 7 ff. m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.4.2019 - 8 ZB 18.32811 - juris Rn. 24). Dass hier eine zumindest ausreichende Verständigung mit dem Dolmetscher nicht möglich gewesen ist, hat der Kläger aber im Zulassungsantrag schon nicht substantiiert vorgetragen. U.a. hat sich der Zulassungsantrag nicht mit dem in der mündlichen Verhandlung am 9. April 2019 erfolgten Vorhalt des Gerichts auseinandergesetzt, dass die Anhörung vor dem Bundesamt in französischer Sprache erfolgt sei und der Kläger dort ausdrücklich bestätigt habe, dass die Verständigung ohne Probleme gewesen sei. Zum anderen greift die Gehörsrüge auch deshalb nicht durch, weil im Zulassungsantrag in keiner Weise dargelegt wird, was der Kläger bei einer besseren Verständigung mit dem Dolmetscher vorgetragen hätte und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2013 - 5 B 41.13 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.1.2018 - 11 ZB 17.31234 - juris Rn. 5; B.v. 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 - juris Rn. 7; B.v. 8.4.2019 - 8 ZB 18.32811 - juris Rn. 25).

2. Auch hinsichtlich des behauptete Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird der Zulassungsantrag den Anforderungen an eine hinreichend substantiierte Geltendmachung gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht. Der Kläger zeigt nicht im Einzelnen auf, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung wäre, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Der Kläger hat mit seinem Zulassungsantrag weder eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert noch aufgezeigt, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist (vgl. BayVGH, B.v. 3.4.2019 - 15 ZB 19.31245 - juris Rn. 4).

3. Inwieweit - wie der Kläger behauptet - die angefochtene Entscheidung von obergerichtlicher Rechtsprechung abweichen soll (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG), gibt der Zulassungsantrag nicht substantiiert an. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (BayVGH, B.v. 7.4.2017 - 15 ZB 17.30355 - juris Rn. 7 m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllen der Zulassungsantrag und seine Begründung nicht.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

A.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 11. September 2018 zugestellte Urteil ist zulässig. Insbesondere wurde die Monats-Frist für die Antragstellung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 VwGO gewahrt. Der Antragschriftsatz des Klägers ist ausweislich des Faxjournals des Verwaltungsgerichts - über das Polizeipräsidium Oberfranken - rechtzeitig beim Verwaltungsgericht am 11. Oktober 2018 23.35 Uhr eingegangen. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 11. Oktober 2018 geht damit ins Leere.

B.

Der Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind entweder nicht ordnungsgemäß darlegt oder liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fall-übergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausste-hende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechts-grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tat-sachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dar-gelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 - 1 B 42.15 - juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der von ihm als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,

„ob für einen dem Dienst ferngebliebenen Soldaten, der in Deutschland in einer Funktion in der EPPFG sowie exponiert exilpolitischen tätig war, auch weiterhin nach dem vom Parlament am 05.06.2018 beschlossenen Amnestie für politische Vergehen und Verbrechen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr politischer Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland besteht“,

nicht. Soweit der Kläger mit der Frage auf die Gefahr einer politischen Verfolgung wegen einer Entfernung aus dem Dienst als Soldat abstellen wollte, hat er ihre Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan. Denn das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht deswegen verneint, weil für vom Dienst ferngebliebene Soldaten bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine Gefahr der politischen Verfolgung mehr bestehe, sondern deswegen, weil es seinem Vortrag wegen seiner Detailarmut und Widersprüchlichkeit nicht geglaubt hat (vgl. Urteilsabdruck S. 10 f.). Eine Rechts- oder Tatsachenfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, kann aber regelmäßig - und auch hier - nicht zur Zulassung der Berufung führen (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2017 - 9 B 65.16 - juris Rn. 6; vom 12.4.2018 - 9 BN 1.17 - juris Rn. 14 jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; BayVGH, B.v. 11.3.2019 - 8 ZB 19.30755).

Soweit sich die Frage auf die exilpolitische Tätigkeit des Klägers bezieht, ist die Frage nicht (mehr) klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Senats auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Der Senat hat in mehreren Verfahren entschieden, dass infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 Personen wegen ihrer Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die einer der in Äthiopien bis Sommer 2018 als Terrororganisation eingestuften Organisationen der Ginbot7, OLF oder ONLF nahesteht, oder wegen einer exilpolitischen Tätigkeit für eine solche Organisation bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien grundsätzlich nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen befürchten müssen (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris; U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30257 - juris; U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris; U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30252 - juris). Auch die Tatsache, dass sich ein äthiopischer Asylbewerber in Deutschland exponiert exilpolitisch betätigt hat (vgl. zu diesem Kriterium BayVGH, B.v. 14.11.2017 - 21 ZB 17.31340 - juris Rn. 2; B.v. 14.7.2015 - 21 ZB 15.30119 - juris Rn. 5; U.v. 25.2.2008 - 21 B 07.30363 - juris Rn. 16), begründet grundsätzlich nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgungsgefahr (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30257 - juris Leitsatz und Rn. 51).

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wegen einer Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.10.2010 (8 A 4063/06.A, juris) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten übergeordneten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellung von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bzw. über den Tatsachensatz bestehen. Es kommt darauf an, ob das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit einem die Entscheidung tragenden Rechts- bzw. Tatsachensatz nicht übereinstimmt, den eines dieser Gerichte aufgestellt hat, nicht aber darauf, ob unterschiedliche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte verschieden beurteilt worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 - 2 B 74.98 - NVwZ 1999, 406 = juris Rn. 2; B.v. 22.6.2015 - 4 B 59.14 - NuR 2015, 772 = juris Rn. 15; B.v. 31.7.2017 - 2 B 30.17 - juris Rn. 5 ff.).

Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt dementsprechend voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen präzise einander gegenübergestellt werden, sodass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2017 - 1 B 68.17 - juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.11.2017 - 6 ZB 17.1011 - juris Rn. 27; OVG NRW, B.v. 8.6.2015 - 4 A 361/15.A - juris Rn. 2). Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines Obergerichts genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 16).

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt.

Die Rüge scheitert bereits daran, dass der Kläger mit der geltend gemachten Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen schon kein divergenzfähiges Gericht benannt hat, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Relevant ist nur die Abweichung von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte. Die Formulierung „des Oberverwaltungsgerichts“ macht deutlich, dass es sich um eine Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts handeln muss, hier also des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte rechtfertigen die Divergenzberufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2018 - 21 ZB 18.33098 - juris Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 45; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 78 Rn. 73).

Im Übrigen hat der Kläger keine abstrakten Rechtssätze oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellungen der Gerichte herausgearbeitet und gegenübergestellt, die sich widersprechen könnten. Soweit er ausführt, die Sätze in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts,

„dass es dahinstehen kann, ob der Kläger vor seiner Ausreise bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war. Auf die Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG kommt es hier nicht an. Denn es steht ungeachtet des Vorfluchtgeschehens zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass dem Kläger die in § 60 Abs. 1 AufenthG beschriebenen Gefahren jedenfalls aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen“,

stünden im Widerspruch zur Entscheidung des Verwaltungsgericht, das in seinen Urteilsgründen ausgeführt habe,

„dass der Kläger mit seinem Vortrag, was das Vorfluchtgeschehen angehe, aufgrund der Einlassung im Termin unglaubwürdig sei und die exilpolitischen Aktivitäten nicht ausreichen. Dem Gericht reichen die unter Beweisantritt dargelegte Mitgliedschaft in der EPPFG, die exponierte Öffentlichkeitsarbeit, Strukturierungsarbeit und die Funktion in der Partei als Schatzmeister nicht aus“

stellt er, wie sich schon dem Wortlaut dieser Sätze entnehmen lässt, keine abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze gegenüber, sondern die jeweiligen Beweiswürdigungen der Gerichte im konkreten Einzelfall. Dies vermag eine Divergenz nicht zu begründen.

3. Ebenso wenig hat der Kläger den Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargetan.

Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 - Vf. 2-VI-15 - juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 = juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 17.6.2011 - 8 C 3.11 u.a. - juris Rn. 3; BayVGH, B. 9.8.2018 - 8 ZB 18.31801 - juris Rn. 12). Das rechtliche Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfG, U.v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 = juris Rn. 103). Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 8.2.2018 - 8 ZB 18.30086 - juris Rn. 3; B.v. 15.5.2018 - 8 ZB 17.1341 - juris Rn. 35).

Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfordert dementsprechend regelmäßig, dass substanziiert vorgetragen wird, zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnissen sich der Kläger nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll. Außerdem muss dargelegt werden, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn ihm ausreichendes Gehör gewährt worden wäre, und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 = juris Rn. 65 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 18; B.v. 8.2.2018 - 8 ZB 18.30086 - juris Rn. 3). Dem genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht.

a) Soweit der Kläger geltend macht, es habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben, der einen anderen Dialekt als der Kläger gesprochen habe, zeigt er eine Verletzung des Gehörsanspruchs nicht auf.

Zum einen hat ein Asylsuchender im Asylprozess keinen Anspruch auf einen Dolmetscher, mit dem eine bestmögliche Verständigung gewährleistet ist; vielmehr genügt es grundsätzlich, dass dem Betroffenen eine ausreichende Verständigung über den Dolmetscher möglich ist (vgl. OVG NRW, B.v. 23.5.2018 - 19 A 70/18.A - juris Rn. 7 ff. m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 - juris Rn. 7). Dass hier eine zumindest ausreichende Verständigung mit dem Dolmetscher nicht möglich gewesen ist, hat der Kläger im Zulassungsantrag nicht substanziiert vorgetragen.

Zum anderen greift die Gehörsrüge auch deshalb nicht durch, weil im Zulassungsantrag in keiner Weise dargelegt wird, was der Kläger bei einer besseren Verständigung mit dem Dolmetscher vorgetragen hätte und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2013 - 5 B 41.13 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.1.2018 - 11 ZB 17.31234 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Soweit der Kläger beanstandet, das Gericht habe den Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht gefragt, ob eine einwandfreie Verständigung zwischen ihm und dem Dolmetscher möglich sei, begründet dies ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zumal es im Prozessrecht keine Bestimmung gibt, die das Gericht zu einer solchen Nachfrage verpflichtet. Nach § 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG besteht für das Gericht lediglich die Pflicht, einen Dolmetscher zuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Eine Nachfrage im konkreten Fall, ob eine Verständigung mit dem Dolmetscher möglich ist, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Klägers, einen Mangel der Verständigung zu rügen.

b) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz des Bevollmächtigten des Kläger vom 24. August 2018 und die in der Anlage beigefügten Beweismittel nicht berücksichtigt und damit einen wesentlichen Sachvortrag übergangen, vermag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht zu begründen.

aa) Zum einen ist das Vorbringen schon nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat den Schriftsatz vom 24. August 2018 bei seiner Entscheidung mehrfach in Bezug genommen und die dortigen Ausführungen berücksichtigt (vgl. Urteilsabdruck S. 6, 12, 13). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem Schriftsatz beigefügten Urkunden vom Gericht nicht beachtet worden wären, die belegen sollen, dass der Kläger sowohl in Äthiopien Mitglied der Partei Andenet war und diese unterstützt hat als auch in Deutschland für die exilpolitische Organisation der EPPFG tätig war. Das Gericht hat sich im Gegenteil explizit mit der Urkunde vom 26. August 2016 auseinandergesetzt, in der bescheinigt wird, dass der Kläger Mitglied der Partei Andenet ist und seit September 2014 für diese Partei „eine große Infrastruktur gebaut hat“. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Gericht dem Inhalt der Bescheinigung und seinem diesbezüglichen Vortrag keinen Glauben geschenkt hat, ist dies keine Frage der fehlenden Berücksichtigung einer im Prozess vorgelegten Urkunde. Vielmehr wendet er sich damit in der Sache gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wodurch grundsätzlich kein Berufungszulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG benannt wird (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2018 - 8 ZB 18.31802 - juris Rn. 7; B.v. 31.10.2018 - 8 ZB 17.30339 - juris Rn. 9 ff.). Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, insbesondere wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 - 9 B 11.17 - juris; B.v. 12.3.2014 - 5 B 48.13 - NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 21 ZB 18.30867 - Rn. 4). Dass ein solcher Mangel hier vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Insofern kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht das Vorbringen hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers für die Partei Andenet gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i.V.m § 87b Abs. 3 VwGO zu Recht als präkludiert zurückgewiesen hat.

bb) Zum anderen war das Vorbringen des Klägers zu seiner Vorverfolgungsgeschichte für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nur deshalb verneint, weil es seinem Vortrag zum Vorfluchtgeschehen keinen Glauben geschenkt hat. Vielmehr hat es seine Entscheidung maßgeblich auch darauf gestützt, dass aufgrund der aktuellen politischen Ereignisse, insbesondere im Juli und August 2018, die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG vom 13.12.2011 als widerlegt anzusehen sei, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien erneut einer politischen Verfolgungshandlung mit flüchtlingsrechtlicher Intensität ausgesetzt sein würde (vgl. Urteilsabdruck Seite 14). Ist das angefochtene Urteil aber entscheidungstragend auf mehrere selbständige Begründungen gestützt (sog. kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 31.5.2017 - 5 PB 12.16 - juris Rn. 2; B.v. 3.12.2018 - 7 BN 4/18 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - NVwZ 2018, 511 = juris Rn. 30 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 - 15 ZB 17.31757 - juris Rn. 7). Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

cc) Nichts anderes gilt, soweit sich der Vorwurf der Nichtberücksichtigung von Beweismitteln im Schriftsatz vom 24. August 2018 auch auf Nachfluchtgründe wegen der Mitgliedschaft und seiner exilpolitischen Tätigkeit des Klägers für die EPPFG beziehen sollte. Das Verwaltungsgericht hat die Annahme, dass sich der Kläger auf den Nachfluchtgrund der exilpolitischen Betätigung für die EPPFG nicht mit Erfolg berufen könne, nicht etwa darauf gestützt, dass das Vorbringen des Klägers insoweit unglaubhaft sei oder dass es hierauf nicht ankomme. Vielmehr hat es entscheidungstragend darauf abgestellt, dass bei einer Gesamtwürdigung der (im Zeitpunkt der Entscheidung) vorliegenden Auskunftslage und der aktuellen politischen Entwicklungen nicht angenommen werden könne, dass äthiopische Asylbewerber, die sich zu einer Exilorganisation bekennen, für den Fall der Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG erwarte (vergleiche Urteilsabdruck S. 21 f.). Hiergegen hat der Kläger keine durchgreifenden Einwände erhoben (vgl. oben Rn. 8).

c) Nicht durchzudringen vermag der Kläger auch mit dem Einwand, es liege eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vor, weil das Verwaltungsgericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis sein Urteil darauf gestützt habe, dass es dem Kläger bezüglich seiner Vorfluchtaktivitäten nicht geglaubt habe.

Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht allein auf die Unglaubhaftigkeit des Sachvortrags des Klägers bezüglich seiner Vorfluchtgeschichte gestützt hat (vgl. dazu oben Rn. 28), liegt eine Überraschungsentscheidung hier nicht vor.

Zwar kann grundsätzlich eine Verletzung der Hinweis- und Erörterungspflichten des Gerichts (§ 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO) zu einer das rechtliche Gehör verletzenden Überraschungsentscheidung führen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, B.v. 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 - juris Rn. 51; BVerwG, B.v. 7.6.2017 - 5 C 5/17 D - juris Rn. 8 f. m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, die Beteiligten im Vorhinein darauf hinzuweisen, dass es dem Vorbringen des Klägers keinen Glauben schenken werde. Zwar konkretisiert die Hinweispflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Allerdings folgt aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch in der Ausprägung, den er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zu umfassender Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. BVerwG vom 18.6.2012 - 5 B 5/12 - juris Rn. 12; B.v. 14.8.2018 - 7 B 8.18 - juris Rn. 8). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, B.v. 15.2.2017 - 2 BvR 395/16 - juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 7.6.2017 - 5 C 5/17 D - juris Rn. 8 f. m.w.N.). Davon kann aber hier schon deshalb keine Rede sein, weil es im Asylprozess regelmäßig auch um die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht. Das ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich keines besonderen Hinweises durch das Gericht (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2018 - 10 ZB 17.30486 - juris Rn. 4 m.w.N.). Auch im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung den Kläger zu seiner Verfolgungsgeschichte umfangreich angehört. Er musste daher damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein diesbezügliches Vorbringen gerade auch im Hinblick auf dessen Glaubhaftigkeit prüfen und bewerten und dabei gegebenenfalls zu einem für ihn nachteiligen Ergebnis gelangen würde.

4. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinn des § 138 VwGO wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens infolge eines fehlenden Aufrufs zur Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 5 VwGO).

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein fehlender Aufruf zur Sache nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 220 ZPO in der Rechtsfolge überhaupt zu einer fehlenden Herstellung der Öffentlichkeit (§§ 169 GVG ff.) führen würde. Fehlt es an einem solchen Aufruf, kommt dies nach Auffassung der Rechtsprechung und Literatur lediglich einer Nichtladung der Partei gleich (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 220 ZPO Rn. 2). Auch kann das rechtliche Gehör eines Beteiligten verletzt sein, wenn die Sache nicht oder nicht ordnungsgemäß aufgerufen worden ist und er deshalb an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat (vgl. BSG, B.v. 16.12.2014 - B 9 SB 56/14 B - juris Rn. 9).

Jedenfalls ist im vorliegenden Fall ein Aufruf der Sache erfolgt. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 220 Abs. 1 ZPO beginnt der Termin mit dem Aufruf der Sache. Durch den Aufruf der Sache wird den Beteiligten bekanntgemacht, dass nunmehr in die mündliche Verhandlung eingetreten wird. Art und Weise des Ausrufs hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 220 Rn. 2). Ein förmlicher Aufruf ist nicht geboten. Vielmehr reicht es aus, wenn nach den gesamten Umständen von einem (konkludenten) Beginn des Termins auszugehen ist (vgl. BGH, B.v. 12.10.2010 - VIII ZB 16/10 - juris Rn. 10; OVG BB, B.v. 8.7.2014 - OVG 3 K 52.14 - juris Rn. 2).

Danach ist im vorliegenden Fall ein Aufruf zur Sache erfolgt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Formularblatt zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. August 2018, das von dem zuständigen Richter ausgefüllt wurde und in dem - neben weiteren Förmlichkeiten - unter Nr. 1 ausdrücklich vermerkt ist: „Aufruf: 10:00 Uhr“. Zudem hat der zuständige Richter in dem Beschluss über den Antrag auf Berichtigung der Niederschrift vom 26. Oktober 2018 bestätigt, dass ein Aufruf zur Sache unter Nennung des Namens des Klägers, mit dem das Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren nach den Erkenntnissen des Bundesamts geführt wurde bzw. wird, erfolgt ist (Seite 4 des Beschlusses). Dass der Aufruf von dem zuständigen Richter nicht auch vorläufig im Sinne des § 160 a ZPO auf das Tonaufnahmegerät aufgezeichnet wurde und nicht mit dem Begriff „Aufruf zur Sache“ in die ausgefertigte Niederschrift vom Gericht ausdrücklich übertragen wurde (dort heißt es nur: „Beginn: 10:00 Uhr), steht dem nicht entgegen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und der Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) bzw. nicht gegeben sind.

Eine Divergenz im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift (vgl. BVerwG, B.v. 28.1.2004 – 6 PB 15/03 – NVwZ 2004, 889/890) mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einem verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem in der Rechtsprechung der genannten übergeordneten Gerichte aufgestellten Rechts- oder Tatsachensatz oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abweicht und die Entscheidung darauf beruht (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 78 AsylG Rn. 19; Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 124 Rn. 42; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 73 m.w.N.). Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 – 2 B 52/14 – juris Rn. 5). Es genügt nicht, wenn in der angegriffenen Entscheidung ein in der Rechtsprechung der übergeordneten Gerichte aufgestellter Grundsatz lediglich übersehen, übergangen oder in sonstiger Weise nicht richtig angewandt worden ist (BVerwG, B.v. 20.7.2016 – 6 B 35/16 – juris Rn. 12 m.w.N.; Happ, a.a.O.; Rudisile, a.a.O.).

Hieran gemessen weicht das erstinstanzliche Urteil nicht von einem im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juli 2016 – 1 C 15/05 – (BVerwGE 126, 243 ff.) aufgestellten Rechtssatz ab. Die Kläger tragen hierzu unter Bezug auf eine Senatsentscheidung vom 17. April 2012 – 11 B 11.30469 – (juris) vor, das Verwaltungsgericht habe die Anforderungen an die Prüfung und Ermittlung einer Gruppenverfolgung nicht berücksichtigt. Dem Kläger zu 1. drohe eine Bestrafung und Inhaftierung wegen Desertion und eine Niederlassung in anderen Landesteilen sei ohnehin erschwert. Außerdem drohten tschetschenischen Volkszugehörigen weitere Verfolgungsmaßnahmen. Im Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 werden ergänzende Ausführungen zu den Haftbedingungen in der Russischen Föderation und der Unterbringung von Binnenvertriebenen, den Lebensbedingungen und der Sicherheitslage in Tschetschenien und der Russischen Föderation gemacht. Mit diesem Vortrag ist kein Rechts- oder Tatsachensatz dargelegt, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen ist, sondern wird der Sache nach die gerichtliche Wertung angegriffen, dass der Vortrag der Kläger unglaubhaft sei, dem Kläger zu 1. bereits keine Einberufung gedroht habe und den Klägern eine Rückkehr zumutbar sei. Das Verwaltungsgericht hat sich durch Bezugnahme gemäß § 77 Abs. 2 AsylG die tragenden Gründe des angefochtenen Bescheides zu eigen gemacht und auf Seite 4 f. des Urteils weitere Gründe dargelegt, die aus seiner Sicht gegen die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens sprechen. Hinsichtlich der Lage tschetschenischer Volkszugehöriger in anderen Landesteilen der Russischen Föderation hat es den aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts angeführt sowie die Behauptung des Klägers zu 1., jahrelang als Polizist der Russischen Föderation in Tschetschenien tätig gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht dessen, dass die Kläger selbst außer der hierfür zu Unrecht zitierten Entscheidung des Senats vom 17. April 2012 keine substantiellen Anhaltspunkte für eine Gruppenverfolgung vorgebracht haben, bestand für das Verwaltungsgericht schon kein Anlass, eine Gruppenverfolgung tschetschenischer Volkszugehöriger in der Russischen Föderation zu prüfen. Im Übrigen würde auch die Unterlassung einer nach der Rechtsprechung gebotenen Prüfung tatsächlicher Art noch keine Divergenz begründen (Bergmann/Dienelt, AuslR, § 78 AsylG Rn. 19).

Ferner droht den Klägern – entgegen der Behauptung ihrer Prozessbevollmächtigten – nach der Rechtsprechung des Senats und im Übrigen auch nicht nach der anderer Obergerichte (vgl. OVG Bremen, U.v. 10.7.2012 – 2 A 483/09.A – juris Rn. 66 ff.; VGH BW, U.v. 15.2.2012 – A 3 S 1876/09 – juris Rn. 42 ff. m. zahlreichen w.N.) bei einer Rückkehr in andere Landesteile der Russischen Föderation als tschetschenische Volkszugehörige keine Gruppenverfolgung, so dass auch nicht konkludent eine Abweichung von einem entsprechenden Tatsachensatz einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dargelegt ist. Abgesehen davon, dass es sich in dem zitierten Fall (BayVGH, U.v. 17.4.2012 – 11 B 11.30469 – juris) um aus Tschetschenien stammende russische Volkszugehörige handelte, hat der Senat dort unter Bezug auf seine Rechtsprechung im Gegenteil ausgeführt, dass Übergriffe gegenüber ethnischen Tschetschenen in der Vergangenheit vereinzelt vorgekommen seien, ohne die Grenze der Verfolgungsintensität im Rechtssinn zu erreichen (vgl. juris Rn. 30 a.E.). Eine Niederlassung von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus, so auch aus Tschetschenien stammende ethnische Tschetschenen, in anderen Teilen der Russischen Föderation ist nach der Rechtsprechung des Senats zwar durch verschiedene Probleme erschwert, aber grundsätzlich möglich (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2015 – 11 B 12.30471 – juris Rn. 34).

Mit den Behauptungen, die Kläger hätten entgegen der von ihnen unterzeichneten Bestätigung keine Übersetzung der Niederschrift über die Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erhalten und der Kläger zu 1. sei in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht aufgrund der Mitwirkung einer Dolmetscherin für die russische Sprache nicht in der Lage gewesen, alle Asylgründe hinreichend darzulegen, ist ein Verfahrensverstoß gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AslyG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert grundsätzlich Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre (stRspr des BVerwG, vgl. B.v. 14.6.2013 – 5 B 41/13 – juris Rn. 3 f.; B.v. 3.2.1998 – 1 B 4/98 – InfAuslR 1998, 219 = juris Rn. 5; B.v. 19.3.1991 - 9 B 56/91 – Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 12 = juris Rn. 7; ebenso BayVGH, B.v. 8.8.2015 – 15 ZB 17.30494 – juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 18.4.2005 – 1 ZB 05.30333 – beck-online; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 74). Hieran fehlt es. Im Übrigen setzen sich die Kläger nicht ansatzweise damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht die von der Prozessbevollmächtigten erstmals in der mündlichen Verhandlung geltend gemachten Verständigungsschwierigkeiten des Klägers zu 1. in Russisch im Hinblick auf seine Angaben im Asylverfahren zu den von ihm beherrschten Sprachen (Russisch als erste Sprache), seinem Asylvorbringen (Anstellung im Innenministerium der Russischen Föderation und berufsbegleitendes Fachhochschulstudium), den Angaben der russisch sprechenden Prozessbevollmächtigten zu seinen sprachlichen Fähigkeiten und sein Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung für nicht glaubhaft erachtet hat.

Mit den übrigen Ausführungen und Unterlagen zu den Verhältnissen in der Russischen Föderation im Schriftsatz vom 24. Oktober 2017, die bereits nicht die Begründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AslyG wahren, machen die Kläger der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils geltend, was nach der abschließenden Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG jedoch nicht zur Zulassung der Berufung führen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit dieser gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren Entscheidung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger - ein kubanischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 19. Oktober 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Kuba oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 12. April 2018 wies das Verwaltungsgericht Ansbach die vom Kläger erhobene Klage mit den Anträgen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Oktober 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, sowie hilfsweise zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie (weiter hilfsweise) festzustellen, dass für ihn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht, ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger unter Berufung auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO geltend, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. § 138 Nr. 3 VwGO in Form der Versagung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor bzw. ist nicht gemäß den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert dargelegt worden.

Der durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können. Ein Verfahrensfehler in Form der Versagung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht einen entscheidungserheblichen Vortrag der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.) oder einen entsprechenden Vortrag dadurch vereitelt hat, dass es unter Verstoß gegen das Prozessrecht den Beteiligten die Möglichkeit zu weiterem Vortrag abgeschnitten hat und dieser übergangene bzw. vereitelte Vortrag nach der maßgeblichen Rechtsauffassung des Gerichts entscheidungserheblich war (vgl. BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 - 15 ZB 18.32208 - juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - noch unveröffentlicht.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht einschlägig bzw. nicht mit der Antragsbegründung substantiiert vorgetragen worden.

a) Soweit der Kläger ausführt, es habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Verständigungsprobleme mit der geladenen Dolmetscherin gegeben, hat er die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht am Maßstab von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend dargelegt.

Insofern trägt der Kläger in der Antragsbegründung vor, eine Glaubhaftmachung der Vorkommnisse in Kuba sei für ihn aufgrund der fehlerhaften Übersetzung der Dolmetscherin in keiner Weise möglich gewesen. Seine Ausführungen seien teilweise falsch oder sogar überhaupt nicht übersetzt worden. Trotz der mehrmaligen Hinweise seitens seines Bevollmächtigten sei vom Gericht hierauf überhaupt nicht eingegangen worden. Dolmetscher müssten zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes auch Nuancen des Betroffenen übersetzen und dürften weder etwas hinzufügen noch Dinge weglassen. Die Sprachmittler müssten darüber hinaus in der Lage sein, kulturelle Besonderheiten mit einzubeziehen und korrekt zu erklären. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Sein Bevollmächtigter habe im Laufe der mündlichen Verhandlung mehrmals auf die falsche bzw. unvollständige Übersetzung der anwesenden Dolmetscherin hingewiesen. Trotz bloßer allgemeiner Spanischkenntnisse seines Bevollmächtigten sei es für diesen nicht zu überhören gewesen, dass die Aussagen des Klägers oftmals falsch oder gar nicht übersetzt worden seien und dass diese mehrmals ergänzend habe ausführen müssen. Dies könne auch dem Verhandlungsprotokoll entnommen werden. Auf die klägerseitige Rüge der mangelnden Übersetzung sei jedoch während der mündlichen Verhandlung nicht weiter eingegangen worden.

Der Kläger hat diesbezüglich schon nicht hinreichend dargelegt, dass eine ausreichende Verständigung mit der vom Verwaltungsgericht zur mündlichen Verhandlung geladenen Dolmetscherin generell nicht möglich gewesen sei (vgl. auch OVG NRW, B.v. 23.5.2018 - 19 A 70/18.A - juris Rn. 10). Die Behauptung, er sei aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin nicht hinreichend in der Lage gewesen, alle für seine asylrechtlichen Ansprüche relevanten Umstände vorzubringen, genügt nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung eines Verfahrensverstoßes gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge im Zulassungsverfahren erfordert vielmehr grundsätzlich Ausführungen dazu, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre (BVerwG, B.v. 14.6.2013 - 5 B 41.13 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.1.2018 - 11 ZB 17.31234 - juris Rn. 5 m.w.N.). Hieran fehlt es. Unabhängig hiervon wäre es Sache des anwaltlich vertretenen Klägers gewesen, sein Recht auf Gehör in der mündlichen Verhandlung durch Ausschöpfen entsprechender prozessualer Mittel durchzusetzen. Zwar ergibt sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 12. April 2018 (vgl. dort Seite 3), dass der Kläger Angaben gegenüber dem Gericht nach zwischenzeitlicher Rückübersetzung ergänzt bzw. korrigiert hatte. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung als öffentliche Urkunde mit entsprechender Beweiskraft (§ 173 Satz 1 VwGO i.V. mit § 415 Abs. 1 ZPO), hinsichtlich derer im vorliegenden Fall kein Antrag auf Berichtigung gemäß § 105 VwGO i.V. mit § 164 ZPO gestellt wurde (vgl. BayVGH, B.v. 18.1.2018 - 8 ZB 17.31372 - juris Rn. 13 m.w.N.), haben weder der Kläger noch sein in der mündlichen Verhandlung anwesender Bevollmächtigter gerügt, dass es bei der Übersetzung durch den Dolmetscher zu Verständigungsproblemen oder einer lückenhaften Übersetzung gekommen sei, noch haben sie einen Unterbrechungs- oder Vertagungsantrag mit der Begründung gestellt, dass der Kläger einen anderen Dolmetscher wünsche. Die schlüssige Bezeichnung einer Verletzung des Gebots, rechtliches Gehör zu gewähren, erfordert auch insofern die substantiierte Darlegung, sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BayVGH, B.v. 17.5.2018 - 14 ZB 17.30263 - juris Rn. 9; vgl. auch BVerwG, B.v. 4.8.2008 - 1 B 3.08 - juris Rn. 9; U.v. 29.6.2015 - 10 B 66.14 - juris Rn. 5 m.w.N.; BayVGH, B.v. 5.2.2016 - 9 ZB 15.30247 - juris Rn. 21 m.w.N.; B.v. 25.8.2016 - 14 ZB 16.30133 - juris Rn. 4; B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 21 m.w.N.; Breuning in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand: Juli 2018, § 108 Rn. 55). Vorliegend fehlt es an diesem Erfordernis.

Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund von Übermittlungsfehlern bei Beteiligung eines Dolmetschers in der mündlichen Verhandlung, mit dem Verständigungsschwierigkeiten bestehen (sollen), kommt im Übrigen nur in Betracht, wenn die Sprachmittlung durch einen zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übertragungsfehlern tatsächlich an erheblichen Mängeln gelitten und dies zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der vom Asylsuchenden in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben geführt hat (BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 5 ZB 17.31569 - NVwZ-RR 2018, 631 = juris Rn. 10 m.w.N.; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - noch unveröffentlicht; OVG NRW, B.v. 2.10.2017 - 4 A 2286/17.A - juris Rn. 6; B.v. 26.4.2018 - 4 A 869/16.A - juris Rn. 33; NdsOVG, B.v. 13.2.2004 - 7 LA 194/03 - NVwZ-RR 2004, 707 = juris Rn. 4). Soweit der Kläger der Meinung ist, dass Einzelheiten von der Dolmetscherin falsch übersetzt worden seien, hat er eine diesbezügliche Gehörsrüge mithin schon deshalb nicht substantiiert dargelegt, weil er in der Antragsbegründung nicht schlüssig aufzeigt, in welchen konkreten entscheidungserheblichen Punkten es im Einzelnen in der mündlichen Verhandlung zu fehlerhaften Übersetzungen gekommen sein soll (vgl. auch BVerwG, B.v. 29.1.2004 - 1 B 16. 04 - Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 70 = juris, Rn. 3; OVG NRW, B.v. 14.9.2017 - 4 A 2106/17.A - juris, Rn. 8 f.).

b) Soweit der Kläger einen Zulassungsgrund i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO speziell hinsichtlich eines von ihm vorgetragenen Überfalls auf ihn am 24. September 2016 geltend macht, ist auch diesbezüglich eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör tatsächlich nicht ersichtlich.

Der Kläger hatte im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. April 2018, der dem Verwaltungsgericht am Tag der mündlichen Verhandlung (12. April 2018) zugefaxt und vom Klägerbevollmächtigten im Rahmen der mündlichen Verhandlung im Original mit einer Anlage (kopiertes Dokument in spanischer Sprache) vorgelegt wurde, vortragen lassen, dass derzeit in Kuba viele Wissenschaftler verschwänden. Am 24. September 2016 - kurz vor seiner Flucht nach Russland - habe sich ein Überfall auf ihn, den er bereits bei seiner Anhörung mitgeteilt habe, ereignet. Er sei nach Öffnen der Haustüre von einer unbekannten Person, die höchstwahrscheinlich der lokalen Polizei angehört habe, mit einem Spray narkotisiert worden. Im Anschluss sei sein Haus systematisch durchsucht worden. Es seien zwei Mobiltelefone sowie Teile der Hardware seines Computers, nicht aber - was bei gewöhnlichen Einbrechern zu erwarten gewesen wäre - Bargeld entwendet worden. Es liege daher die Vermutung nahe, dass sich die Regierung sein Wissen als Regierungsgegner habe aneignen wollen. Im Rahmen eines anschließenden stationären Krankenhausaufenthaltes sei er vom behandelnden Arzt darüber informiert worden, dass er fast gestorben wäre und dass ihm Drogen verabreicht worden seien. Das Verfahren gegen den Angreifer sei von der Polizei nicht weiterverfolgt worden. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger ein Opfer der Regierung geworden sei, die ihn habe umbringen wollen und die seinen Tod unter dem Deckmantel des Suizids eines Drogenabhängigen habe verschleiern wollen. Die Polizei suche aktuell weiterhin nach ihm und habe sich bereits mehrfach bei Angehörigen und Freunden über seinen Verbleib erkundigt. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, dass er in Kuba als regierungsfeindlich eingestuft worden sei und dass er bei seiner Rückkehr nach Kuba - insbesondere jetzt aufgrund des Verlassens des Landes und der Asylantragstellung in Deutschland - als Vaterlandsverräter der Interessen Kubas gelte und somit einer gesteigerten politischen Verfolgung unterliege, die ein menschenwürdiges Leben nicht mehr möglich mache. Eine direkte Verhaftung nach Einreise in das Land und nach Passieren der Grenze sei wahrscheinlich. Mittlerweile habe die kubanische Polizei ihn ohne Tatvorwurf / Anklagevorwurf zum Erscheinen bei der Polizei vorgeladen. Aus der Ladung ergebe sich nicht, was dem Kläger zur Last gelegt werde. Es sei auf Kuba üblich, Personen ohne weiteres Verfahren in polizeilichen Gewahrsam zu nehmen und anschließend ohne gesetzliches Verfahren ins Gefängnis zu stecken. Grundlage der polizeilichen Willkür seien ungeschriebene sog. „resolutiones ministriales“, also Ministerialanweisungen. Solche würden missbraucht, um Parteigegner zu inhaftieren. Dies passiere auf Kuba tagtäglich, die Öffentlichkeit schaue hinweg. Der Versuch, ihn vorzuladen, sei ein Indiz für die geplante Verhaftung seitens des Regimes. Ferner sei damit zu rechnen, dass er selbst seine staatsbürgerlichen Rechte verliere, was für Rückkehrer nach Kuba gerichtsbekannt sein dürfte. Hierzu führte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. April 2018 weiter aus.

Der diesbezügliche Vortrag ist vom Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil tatsächlich berücksichtigt und im Rahmen der Entscheidung in Erwägung gezogen worden: Schon im Tatbestand der angegriffenen Entscheidung vom 12. April 2018 (vgl. Seite 8 des Original-Urteils) wird ausgeführt, es sei mit Schriftsatz vom 11. April 2018, auf den hinsichtlich der Details Bezug genommen werde, vorgetragen worden, auf Kuba würden Wissenschaftler verfolgt und ermordet, wie der Tod eines Sohnes von Fidel Castro, der Atomphysiker sei, im Februar 2018 zeige. Weiter heißt es dort, der Kläger habe in diesem Schriftsatz vorgetragen, er sei am 24. September 2016 durch Unbekannte mit einem Spray angegriffen und lebensgefährlich verletzt worden, und vermute, es habe sich um die Polizei in Las Tunas gehandelt; es sei ferner ein stationärer Krankenhausaufenthalt bis zum 26. September 2016 erforderlich gewesen. Auch habe es wieder eine Vorladung des Klägers zur Polizei gegeben. Der Vortrag hinsichtlich des behaupteten Überfalls vom 24. September 2016 ist ferner im Rahmen der Entscheidungsgründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 12. April 2018 berücksichtigt und gewürdigt worden. Dies betrifft auch den weiteren Vortrag der Antragsbegründung, er habe diesen Vorfall bereits bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt erläutert, dieser sei aber nicht in die Niederschrift über die Anhörung aufgenommen worden. Allerdings hat das Verwaltungsgericht insgesamt den Vortrag des Klägers für unglaubhaft gehalten, u.a. weil er mit diesem Vorbringen am Tag der mündlichen Verhandlung nach richterlicher Überzeugungsbildung ganz neue Tatsachen vorgetragen und damit gesteigert habe. Während die bisherigen Einlassungen des Klägers vor dem Bundesamt nicht die Schwelle zur asylrelevanten Verfolgung erreicht hätten - in den Entscheidungsgründen des Urteils wird insoweit gem. § 77 Abs. 2 AsylG auf den streitgegenständlichen Bescheid Bezug genommen - und er bislang angegeben habe, er sei selbständiger Elektroniker gewesen, habe der Kläger mit dem angeblichen Überfall vom 24. September 2016 erstmals vorgetragen, er sei Wissenschaftler und die Dauer des Gewahrsams bei der Polizei in Las Tunas habe nicht Stunden, sondern jeweils ein bis drei Tage angedauert. Die im zeitlichen Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung erstmals ins Verfahren eingebrachten Verfolgungsszenarien habe der Kläger weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt und auch nicht nachvollziehbar erklären können, warum er erst jetzt hierzu vortrage. Seiner Behauptung, der Anhörer beim Bundesamt habe seine diesbezüglichen Einlassungen nicht in die Niederschrift über die Anhörung aufgenommen, stehe nach der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts entgegen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Korrektur verlangt oder sonst ins Verfahren eingebracht habe, dass es einen derartigen Vorfall gegeben haben soll. Außerdem sei der Kläger - so das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen weiter - nach eigenen Angaben ohne Probleme im Juni 2015 in den Besitz eines Reisepasses gelangt und habe mit diesem völlig problemlos das Land verlassen können. Das Verwaltungsgericht kam so zu der Überzeugungsbildung, der Kläger sei nicht vorverfolgt aus Kuba ausgereist und habe im Falle seiner Rückkehr nach Kuba nicht mit einer asylrechtlich relevanten Rückkehrgefährdung zu rechnen.

Unabhängig davon, ob und inwieweit der Zulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO schon einschlägig sein kann, wenn bei der behördlichen Anhörung nicht der gesamt relevante Vortrag des Klägers in die Niederschrift aufgenommen worden ist, hat der Kläger jedenfalls auch diesbezüglich den Anforderungen an die Darlegung der Versagung des rechtlichen Gehörs am Maßstab von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügt. Denn er hat sich schon nicht ansatzweise mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt, seinem Vortrag, er habe diesen Vorfall schon gegenüber dem Bundesamt bei der Anhörung vorgebracht, fehle die Glaubwürdigkeit, u.a. weil der Kläger in der Folgezeit weder eine Ergänzung bzw. Korrektur der Niederschrift über die Anhörung gem. § 25 AsylG verlangt noch bis zur mündlichen Verhandlung auf sonstige Weise diesen Vorfall in das Verfahren eingebracht habe. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass der Kläger ausweislich der Asylverfahrensakte auf einem gesonderten Kontrollbogen mit seiner Unterschrift bestätigte, dass es bei der in spanischer Sprache durchgeführten Anhörung am 14. September 2017 vor dem Bundesamt keine Verständigungsschwierigkeiten gegeben habe, dass ihm die verfasste Niederschrift über die Anhörung rückübersetzt worden sei und dass seine Angaben vollständig seien und der Wahrheit entsprächen (Bl. 101 der Asylverfahrensakte). Entsprechendes ist auch auf Seite 6 der Niederschrift über die Anhörung gem. § 25 AsylG am 14. September 2017 vermerkt. Auch vor diesem Hintergrund hätte es in der Antragsbegründung einer substantiierten Darlegung bedurft, warum der Kläger bis zum Tag der mündlichen Handlung zugewartet hat, um die angebliche Diskrepanz zwischen seinem damaligen Vortrag und der Niederschrift über die Anhörung aufzuklären.

Auch mit dem darüber hinausgehenden - abstrakten - Vorbringen, eine Verletzung des klägerischen Anspruchs auf rechtliches Gehör habe bereits bei der Anhörung vor dem Bundesamt am 14. September 2017 vorgelegen, da (sonstige?) entscheidende Informationen, die vom Kläger vorgetragen worden seien, nicht ins Anhörungsprotokoll aufgenommen worden seien, ist ein Verfahrensverstoß gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO nicht hinreichend i.S. von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt. Denn mit Ausnahme des behaupteten Vorfalls am 24. September 2016 (s.o.) hat der Kläger im Zulassungsverfahren keine weiteren Details, was genau im Rahmen der behördlichen Anhörung vorgebracht, aber nicht aufgenommen und deshalb nicht berücksichtigt worden sei, vorgebracht.

c) Soweit der Kläger - auch mit Blick auf die ausführliche Sachverhaltsdarstellung in der Zulassungsbegründung vom 2. Mai 2018 - in der Sache rügt, das Verwaltungsgericht habe sich im Übrigen nicht hinreichend, d.h. nicht ausführlich genug mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, vermag dies keine Zulassung der Berufung am Maßstab von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO zu rechtfertigen. Art. 103 Abs. 1 GG ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht der Berücksichtigungspflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich und im Detail auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 2.5.2017 - 5 B 75.15 D - juris Rn. 11; BayVGH, B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 18.31366 - juris Rn. 3 m.w.N.). Solche besonderen Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Das gilt auch, soweit der Kläger auf den Umstand verweist, dass im angegriffenen Urteil vom 12. April 2018 von einer Rückreise nach „Äthiopien“ (anstelle von „Kuba“) die Rede sei (vgl. Seite 10, zweiter Absatz), was nach seiner Ansicht für eine Abwicklung des Verfahrens in Form eines „kurzen Prozesses“ und ein nicht hinreichendes Eingehen auf den von ihm vorgebrachten Sachverhalt spreche. Insofern liegt es aber aus Sicht des Senats auf der Hand, dass es sich hierbei um einen offensichtlichen Schreibfehler des Verwaltungsgerichts handelt. Ein Indiz, dass aufgrund dieses Flüchtigkeitsfehlers das Gericht die Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verletzt hätte, ergibt sich hieraus nicht. Denn im Übrigen stellt das Verwaltungsgericht durchgehend richtig auf Kuba als Herkunftsstaat des Klägers ab und referiert den (unstreitigen) Sachverhalt nach Aktenlage sowie den klägerischen Vortrag (vgl. auch oben) völlig korrekt.

d) Aus dem klägerischen Vorbringen, er sei in der mündlichen Verhandlung - trotz der bestehenden sprachlichen Barrieren und trotz des Umstands, dass er unter enormem Druck gestanden habe - nicht darauf hingewiesen worden, dass sein Vortrag Unstimmigkeiten aufweise, die das Verwaltungsgericht im Urteil dann als entscheidungserheblich angesehen habe, ergibt sich nichts anderes: Aus dem Recht auf rechtliches Gehör folgt weder ein Anspruch auf ein Rechtsgespräch noch eine allgemeine Hinweis- oder Aufklärungspflicht des Gerichts. Auch ist das Gericht hiernach nicht verpflichtet, seine Beweiswürdigung vorab mit den Beteiligten zu erörtern (BVerwG, B.v. 16.2.2010 - 10 B 34.09 - juris Rn. 6). Das Gericht muss die Beteiligten auch nicht grundsätzlich vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffes hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt (BVerwG, B.v. 28.7.2016 - 4 B 12.16 - NVwZ 2017, 641 = juris Rn. 24 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 15 ZB 18.32165 - juris Rn. 11; OVG NRW, B.v. 16.12.2016 - 1 A 2199/16.A - juris Rn. 25). Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht besteht - zur Vermeidung einer sog. Überraschungsentscheidung - nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht (vgl. z.B. BVerwG, B.v. 23.1.2014 - 1 B 12.13 - juris Rn. 11 m.w.N.; BayVGH, B.v. 4.9.2018 - 15 ZB 18.32165 - juris Rn. 9; OVG NRW, B.v. 6.6.2016 - 13 A 1882/15.A - juris Rn. 28; OVG SA, B.v. 22.1.2018 - 3 L 63/17 - juris Rn. 3). Dass diese Voraussetzungen hier vorgelegen hätten, wird weder substantiiert vorgetragen noch ist dies - auch unter Berücksichtigung der anwaltlichen Vertretung des Klägers bereits im erstinstanzlichen Verfahren - sonst ersichtlich.

e) Der allgemeine Einwand, der zugrunde liegende Sachverhalt sei durch das Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt worden, genügt nicht, um den Zulassungsgrund eines Verfahrensfehlers im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO hinreichend substantiiert darzulegen. Die Verfahrensgarantie des rechtlichen Gehörs gewährleistet nicht, dass die angefochtene Entscheidung frei von einfach-rechtlichen materiellen Rechtsfehlern oder sonstigen Verfahrensfehlern ist, sondern sie soll ausschließlich sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Rechtsfehlern ergeht, die ihren Grund gerade in der unterlassenen Kenntnisnahme oder in der Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben (BayVGH, B.v. 4.10.2018 - 15 ZB 18.32354 - juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - noch unveröffentlicht; OVG Saarl., B.v. 16.5.2015 - 2 A 197/14 - juris Rn. 8 m.w.N.). Soweit der Kläger in der Sache unter dem Vorbringen einer tatsächlich für ihn bestehenden Gefährdungslage in Kuba (vgl. insbesondere die Ausführungen unter „18.“ des Schriftsatzes vom 2. Mai 2018) die Fehlerhaftigkeit des Urteils rügt, wird hiermit kein Berufungszulassungsgrund gem. § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG geltend gemacht, zumal selbst ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nach der eindeutigen Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG in asylrechtlichen Streitigkeiten nicht als Zulassungsgrund zur Verfügung steht (BayVGH, B.v. 20.9.2017 - 15 ZB 17.31105 - juris Rn. 5 m.w.N.). Insofern ist auch die mit den Schriftsätzen vom 18. Juni 2018, 17. August 2018, 22. August 2018 und 2. Oktober 2018 im laufenden Zulassungsverfahren erfolgte Vorlage von diversen Schriftstücken, die die Richtigkeit des klägerischen Vortrags belegen sollen, ungeeignet, um die Voraussetzungen des geltend gemachten Zulassungsgrundes zu erfüllen. Insbesondere spielt es für die gerügte Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht keine Rolle, ob es sich bei diesen im Nachhinein vorgelegten Unterlagen ggf. um neue Beweismittel gem. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG i.V. mit § 71 AsylG handelt.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

A.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das dem Kläger am 11. September 2018 zugestellte Urteil ist zulässig. Insbesondere wurde die Monats-Frist für die Antragstellung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 VwGO gewahrt. Der Antragschriftsatz des Klägers ist ausweislich des Faxjournals des Verwaltungsgerichts - über das Polizeipräsidium Oberfranken - rechtzeitig beim Verwaltungsgericht am 11. Oktober 2018 23.35 Uhr eingegangen. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 11. Oktober 2018 geht damit ins Leere.

B.

Der Antrag hat indes in der Sache keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe sind entweder nicht ordnungsgemäß darlegt oder liegen nicht vor.

1. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fall-übergreifende Tatsachen- oder Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausste-hende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 4 zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechts-grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tat-sachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dar-gelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2017 - 11 ZB 17.31711 - juris Rn. 2; BVerwG, B.v. 30.9.2015 - 1 B 42.15 - juris Rn. 3). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der von ihm als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Frage,

„ob für einen dem Dienst ferngebliebenen Soldaten, der in Deutschland in einer Funktion in der EPPFG sowie exponiert exilpolitischen tätig war, auch weiterhin nach dem vom Parlament am 05.06.2018 beschlossenen Amnestie für politische Vergehen und Verbrechen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefahr politischer Verfolgung im Falle einer Rückkehr in das Heimatland besteht“,

nicht. Soweit der Kläger mit der Frage auf die Gefahr einer politischen Verfolgung wegen einer Entfernung aus dem Dienst als Soldat abstellen wollte, hat er ihre Entscheidungserheblichkeit nicht dargetan. Denn das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht deswegen verneint, weil für vom Dienst ferngebliebene Soldaten bei einer Rückkehr nach Äthiopien keine Gefahr der politischen Verfolgung mehr bestehe, sondern deswegen, weil es seinem Vortrag wegen seiner Detailarmut und Widersprüchlichkeit nicht geglaubt hat (vgl. Urteilsabdruck S. 10 f.). Eine Rechts- oder Tatsachenfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat oder auf die sie nicht entscheidend abgehoben hat, kann aber regelmäßig - und auch hier - nicht zur Zulassung der Berufung führen (vgl. BVerwG, B. v. 21.12.2017 - 9 B 65.16 - juris Rn. 6; vom 12.4.2018 - 9 BN 1.17 - juris Rn. 14 jeweils zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; BayVGH, B.v. 11.3.2019 - 8 ZB 19.30755).

Soweit sich die Frage auf die exilpolitische Tätigkeit des Klägers bezieht, ist die Frage nicht (mehr) klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Senats auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann. Der Senat hat in mehreren Verfahren entschieden, dass infolge der grundlegenden Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 Personen wegen ihrer Mitgliedschaft in einer in Deutschland exilpolitisch tätigen Organisation, die einer der in Äthiopien bis Sommer 2018 als Terrororganisation eingestuften Organisationen der Ginbot7, OLF oder ONLF nahesteht, oder wegen einer exilpolitischen Tätigkeit für eine solche Organisation bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien grundsätzlich nicht (mehr) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsmaßnahmen befürchten müssen (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 17.31645 - juris; U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30257 - juris; U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30274 - juris; U.v. 12.3.2019 - 8 B 18.30252 - juris). Auch die Tatsache, dass sich ein äthiopischer Asylbewerber in Deutschland exponiert exilpolitisch betätigt hat (vgl. zu diesem Kriterium BayVGH, B.v. 14.11.2017 - 21 ZB 17.31340 - juris Rn. 2; B.v. 14.7.2015 - 21 ZB 15.30119 - juris Rn. 5; U.v. 25.2.2008 - 21 B 07.30363 - juris Rn. 16), begründet grundsätzlich nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine relevante Verfolgungsgefahr (vgl. BayVGH, U.v. 13.2.2019 - 8 B 18.30257 - juris Leitsatz und Rn. 51).

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wegen einer Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von der Entscheidung des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.10.2010 (8 A 4063/06.A, juris) ist nicht in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten übergeordneten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz oder einer verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellung von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder Tatsachensatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bzw. über den Tatsachensatz bestehen. Es kommt darauf an, ob das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung einen Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit einem die Entscheidung tragenden Rechts- bzw. Tatsachensatz nicht übereinstimmt, den eines dieser Gerichte aufgestellt hat, nicht aber darauf, ob unterschiedliche oder ähnlich gelagerte Sachverhalte verschieden beurteilt worden sind (vgl. BVerwG, B.v. 11.8.1998 - 2 B 74.98 - NVwZ 1999, 406 = juris Rn. 2; B.v. 22.6.2015 - 4 B 59.14 - NuR 2015, 772 = juris Rn. 15; B.v. 31.7.2017 - 2 B 30.17 - juris Rn. 5 ff.).

Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt dementsprechend voraus, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender abstrakter Rechts- oder verallgemeinerungsfähiger Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung des Divergenzgerichts in Anwendung derselben Vorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen präzise einander gegenübergestellt werden, sodass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BVerwG, B.v. 27.4.2017 - 1 B 68.17 - juris Rn. 14 m.w.N.; BayVGH, B.v. 6.11.2017 - 6 ZB 17.1011 - juris Rn. 27; OVG NRW, B.v. 8.6.2015 - 4 A 361/15.A - juris Rn. 2). Das bloße Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines Obergerichts genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 16).

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt.

Die Rüge scheitert bereits daran, dass der Kläger mit der geltend gemachten Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen schon kein divergenzfähiges Gericht benannt hat, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Relevant ist nur die Abweichung von einer Entscheidung der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte. Die Formulierung „des Oberverwaltungsgerichts“ macht deutlich, dass es sich um eine Entscheidung des dem Verwaltungsgericht übergeordneten Oberverwaltungsgerichts handeln muss, hier also des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte rechtfertigen die Divergenzberufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 6.12.2018 - 21 ZB 18.33098 - juris Rn. 7; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 Rn. 45; Marx, AsylG, 9. Aufl. 2017, § 78 Rn. 73).

Im Übrigen hat der Kläger keine abstrakten Rechtssätze oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachenfeststellungen der Gerichte herausgearbeitet und gegenübergestellt, die sich widersprechen könnten. Soweit er ausführt, die Sätze in der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts,

„dass es dahinstehen kann, ob der Kläger vor seiner Ausreise bereits Verfolgungsmaßnahmen erlitten hat oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war. Auf die Beweiserleichterung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der RL 2004/83/EG kommt es hier nicht an. Denn es steht ungeachtet des Vorfluchtgeschehens zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) fest, dass dem Kläger die in § 60 Abs. 1 AufenthG beschriebenen Gefahren jedenfalls aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen“,

stünden im Widerspruch zur Entscheidung des Verwaltungsgericht, das in seinen Urteilsgründen ausgeführt habe,

„dass der Kläger mit seinem Vortrag, was das Vorfluchtgeschehen angehe, aufgrund der Einlassung im Termin unglaubwürdig sei und die exilpolitischen Aktivitäten nicht ausreichen. Dem Gericht reichen die unter Beweisantritt dargelegte Mitgliedschaft in der EPPFG, die exponierte Öffentlichkeitsarbeit, Strukturierungsarbeit und die Funktion in der Partei als Schatzmeister nicht aus“

stellt er, wie sich schon dem Wortlaut dieser Sätze entnehmen lässt, keine abstrakten Rechts- oder Tatsachensätze gegenüber, sondern die jeweiligen Beweiswürdigungen der Gerichte im konkreten Einzelfall. Dies vermag eine Divergenz nicht zu begründen.

3. Ebenso wenig hat der Kläger den Zulassungsgrund des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) wegen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Weise dargetan.

Der Grundsatz rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) hat eine zweifache Ausprägung: Zum einen untersagt er dem Gericht, seiner Entscheidung Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde zu legen, zu denen sich die Beteiligten nicht äußern konnten. Zum anderen gibt er den Beteiligten einen Anspruch darauf, dass rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen vom Gericht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung in Erwägung gezogen wird, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.8.2016 - Vf. 2-VI-15 - juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 = juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 17.6.2011 - 8 C 3.11 u.a. - juris Rn. 3; BayVGH, B. 9.8.2018 - 8 ZB 18.31801 - juris Rn. 12). Das rechtliche Gehör ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfG, U.v. 17.11.1992 - 1 BvR 168/89 u.a. - BVerfGE 87, 363 = juris Rn. 103). Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BVerfG, B.v. 29.10.2015 - 2 BvR 1493/11 - NVwZ 2016, 238 = juris Rn. 45; BayVGH, B.v. 8.2.2018 - 8 ZB 18.30086 - juris Rn. 3; B.v. 15.5.2018 - 8 ZB 17.1341 - juris Rn. 35).

Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erfordert dementsprechend regelmäßig, dass substanziiert vorgetragen wird, zu welchen entscheidungserheblichen Tatsachen oder Beweisergebnissen sich der Kläger nicht hat äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen haben soll. Außerdem muss dargelegt werden, was der Kläger vorgetragen hätte, wenn ihm ausreichendes Gehör gewährt worden wäre, und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 14.11.2016 - 5 C 10.15 D - BVerwGE 156, 229 = juris Rn. 65 m.w.N.; BayVGH, B.v. 18.1.2011 - 8 ZB 10.2239 - juris Rn. 18; B.v. 8.2.2018 - 8 ZB 18.30086 - juris Rn. 3). Dem genügt das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht.

a) Soweit der Kläger geltend macht, es habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher gegeben, der einen anderen Dialekt als der Kläger gesprochen habe, zeigt er eine Verletzung des Gehörsanspruchs nicht auf.

Zum einen hat ein Asylsuchender im Asylprozess keinen Anspruch auf einen Dolmetscher, mit dem eine bestmögliche Verständigung gewährleistet ist; vielmehr genügt es grundsätzlich, dass dem Betroffenen eine ausreichende Verständigung über den Dolmetscher möglich ist (vgl. OVG NRW, B.v. 23.5.2018 - 19 A 70/18.A - juris Rn. 7 ff. m.w.N.; BayVGH, B.v. 30.10.2018 - 15 ZB 18.31200 - juris Rn. 7). Dass hier eine zumindest ausreichende Verständigung mit dem Dolmetscher nicht möglich gewesen ist, hat der Kläger im Zulassungsantrag nicht substanziiert vorgetragen.

Zum anderen greift die Gehörsrüge auch deshalb nicht durch, weil im Zulassungsantrag in keiner Weise dargelegt wird, was der Kläger bei einer besseren Verständigung mit dem Dolmetscher vorgetragen hätte und inwiefern dies entscheidungserheblich gewesen wäre (vgl. BVerwG, B.v. 14.6.2013 - 5 B 41.13 - juris Rn. 3 m.w.N.; BayVGH, B.v. 3.1.2018 - 11 ZB 17.31234 - juris Rn. 5 m.w.N.).

Soweit der Kläger beanstandet, das Gericht habe den Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht gefragt, ob eine einwandfreie Verständigung zwischen ihm und dem Dolmetscher möglich sei, begründet dies ebenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, zumal es im Prozessrecht keine Bestimmung gibt, die das Gericht zu einer solchen Nachfrage verpflichtet. Nach § 55 VwGO i.V.m. § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG besteht für das Gericht lediglich die Pflicht, einen Dolmetscher zuzuziehen, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind. Eine Nachfrage im konkreten Fall, ob eine Verständigung mit dem Dolmetscher möglich ist, ist jedoch nicht zwingend erforderlich. Vielmehr ist es grundsätzlich Sache des Klägers, einen Mangel der Verständigung zu rügen.

b) Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz des Bevollmächtigten des Kläger vom 24. August 2018 und die in der Anlage beigefügten Beweismittel nicht berücksichtigt und damit einen wesentlichen Sachvortrag übergangen, vermag eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht zu begründen.

aa) Zum einen ist das Vorbringen schon nicht zutreffend. Das Verwaltungsgericht hat den Schriftsatz vom 24. August 2018 bei seiner Entscheidung mehrfach in Bezug genommen und die dortigen Ausführungen berücksichtigt (vgl. Urteilsabdruck S. 6, 12, 13). Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die dem Schriftsatz beigefügten Urkunden vom Gericht nicht beachtet worden wären, die belegen sollen, dass der Kläger sowohl in Äthiopien Mitglied der Partei Andenet war und diese unterstützt hat als auch in Deutschland für die exilpolitische Organisation der EPPFG tätig war. Das Gericht hat sich im Gegenteil explizit mit der Urkunde vom 26. August 2016 auseinandergesetzt, in der bescheinigt wird, dass der Kläger Mitglied der Partei Andenet ist und seit September 2014 für diese Partei „eine große Infrastruktur gebaut hat“. Soweit sich der Kläger dagegen wendet, dass das Gericht dem Inhalt der Bescheinigung und seinem diesbezüglichen Vortrag keinen Glauben geschenkt hat, ist dies keine Frage der fehlenden Berücksichtigung einer im Prozess vorgelegten Urkunde. Vielmehr wendet er sich damit in der Sache gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wodurch grundsätzlich kein Berufungszulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG benannt wird (vgl. BayVGH, B.v. 25.7.2018 - 8 ZB 18.31802 - juris Rn. 7; B.v. 31.10.2018 - 8 ZB 17.30339 - juris Rn. 9 ff.). Durch Mängel der gerichtlichen Sachverhalts- und Beweiswürdigung kann der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 3 VwGO, § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) allenfalls dann verletzt sein, wenn ein besonders schwerwiegender Verstoß vorliegt, insbesondere wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet (vgl. BVerwG, B.v. 31.1.2018 - 9 B 11.17 - juris; B.v. 12.3.2014 - 5 B 48.13 - NVwZ-RR 2014, 660 = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 7.5.2018 - 21 ZB 18.30867 - Rn. 4). Dass ein solcher Mangel hier vorliegt, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Insofern kann offenbleiben, ob das Verwaltungsgericht das Vorbringen hinsichtlich der Tätigkeit des Klägers für die Partei Andenet gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 AsylG i.V.m § 87b Abs. 3 VwGO zu Recht als präkludiert zurückgewiesen hat.

bb) Zum anderen war das Vorbringen des Klägers zu seiner Vorverfolgungsgeschichte für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht nur deshalb verneint, weil es seinem Vortrag zum Vorfluchtgeschehen keinen Glauben geschenkt hat. Vielmehr hat es seine Entscheidung maßgeblich auch darauf gestützt, dass aufgrund der aktuellen politischen Ereignisse, insbesondere im Juli und August 2018, die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG vom 13.12.2011 als widerlegt anzusehen sei, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien erneut einer politischen Verfolgungshandlung mit flüchtlingsrechtlicher Intensität ausgesetzt sein würde (vgl. Urteilsabdruck Seite 14). Ist das angefochtene Urteil aber entscheidungstragend auf mehrere selbständige Begründungen gestützt (sog. kumulative Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur dann zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (vgl. BVerwG, B.v. 31.5.2017 - 5 PB 12.16 - juris Rn. 2; B.v. 3.12.2018 - 7 BN 4/18 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 15.12.2017 - 8 ZB 16.1806 - NVwZ 2018, 511 = juris Rn. 30 m.w.N.; B.v. 18.12.2017 - 15 ZB 17.31757 - juris Rn. 7). Dem genügt das Vorbringen des Klägers nicht.

cc) Nichts anderes gilt, soweit sich der Vorwurf der Nichtberücksichtigung von Beweismitteln im Schriftsatz vom 24. August 2018 auch auf Nachfluchtgründe wegen der Mitgliedschaft und seiner exilpolitischen Tätigkeit des Klägers für die EPPFG beziehen sollte. Das Verwaltungsgericht hat die Annahme, dass sich der Kläger auf den Nachfluchtgrund der exilpolitischen Betätigung für die EPPFG nicht mit Erfolg berufen könne, nicht etwa darauf gestützt, dass das Vorbringen des Klägers insoweit unglaubhaft sei oder dass es hierauf nicht ankomme. Vielmehr hat es entscheidungstragend darauf abgestellt, dass bei einer Gesamtwürdigung der (im Zeitpunkt der Entscheidung) vorliegenden Auskunftslage und der aktuellen politischen Entwicklungen nicht angenommen werden könne, dass äthiopische Asylbewerber, die sich zu einer Exilorganisation bekennen, für den Fall der Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG erwarte (vergleiche Urteilsabdruck S. 21 f.). Hiergegen hat der Kläger keine durchgreifenden Einwände erhoben (vgl. oben Rn. 8).

c) Nicht durchzudringen vermag der Kläger auch mit dem Einwand, es liege eine das rechtliche Gehör verletzende Überraschungsentscheidung vor, weil das Verwaltungsgericht ohne vorherigen richterlichen Hinweis sein Urteil darauf gestützt habe, dass es dem Kläger bezüglich seiner Vorfluchtaktivitäten nicht geglaubt habe.

Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht allein auf die Unglaubhaftigkeit des Sachvortrags des Klägers bezüglich seiner Vorfluchtgeschichte gestützt hat (vgl. dazu oben Rn. 28), liegt eine Überraschungsentscheidung hier nicht vor.

Zwar kann grundsätzlich eine Verletzung der Hinweis- und Erörterungspflichten des Gerichts (§ 86 Abs. 3 und § 104 Abs. 1 VwGO) zu einer das rechtliche Gehör verletzenden Überraschungsentscheidung führen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, B.v. 1.8.2017 - 2 BvR 3068/14 - juris Rn. 51; BVerwG, B.v. 7.6.2017 - 5 C 5/17 D - juris Rn. 8 f. m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht war nicht verpflichtet, die Beteiligten im Vorhinein darauf hinzuweisen, dass es dem Vorbringen des Klägers keinen Glauben schenken werde. Zwar konkretisiert die Hinweispflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 3 VwGO den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen. Allerdings folgt aus dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch in der Ausprägung, den er in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, keine Pflicht des Gerichts zu umfassender Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Beteiligten schon in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung (vgl. BVerwG vom 18.6.2012 - 5 B 5/12 - juris Rn. 12; B.v. 14.8.2018 - 7 B 8.18 - juris Rn. 8). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (vgl. BVerfG, B.v. 15.2.2017 - 2 BvR 395/16 - juris Rn. 6; BVerwG, B.v. 7.6.2017 - 5 C 5/17 D - juris Rn. 8 f. m.w.N.). Davon kann aber hier schon deshalb keine Rede sein, weil es im Asylprozess regelmäßig auch um die Glaubwürdigkeit des Asylsuchenden und die Glaubhaftigkeit seines Vortrags geht. Das ist selbstverständlich und bedarf grundsätzlich keines besonderen Hinweises durch das Gericht (vgl. BayVGH, B.v. 19.1.2018 - 10 ZB 17.30486 - juris Rn. 4 m.w.N.). Auch im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung den Kläger zu seiner Verfolgungsgeschichte umfangreich angehört. Er musste daher damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht sein diesbezügliches Vorbringen gerade auch im Hinblick auf dessen Glaubhaftigkeit prüfen und bewerten und dabei gegebenenfalls zu einem für ihn nachteiligen Ergebnis gelangen würde.

4. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinn des § 138 VwGO wegen einer Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des gerichtlichen Verfahrens infolge eines fehlenden Aufrufs zur Sache in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 5 VwGO).

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein fehlender Aufruf zur Sache nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 220 ZPO in der Rechtsfolge überhaupt zu einer fehlenden Herstellung der Öffentlichkeit (§§ 169 GVG ff.) führen würde. Fehlt es an einem solchen Aufruf, kommt dies nach Auffassung der Rechtsprechung und Literatur lediglich einer Nichtladung der Partei gleich (vgl. Feskorn in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 220 ZPO Rn. 2). Auch kann das rechtliche Gehör eines Beteiligten verletzt sein, wenn die Sache nicht oder nicht ordnungsgemäß aufgerufen worden ist und er deshalb an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen hat (vgl. BSG, B.v. 16.12.2014 - B 9 SB 56/14 B - juris Rn. 9).

Jedenfalls ist im vorliegenden Fall ein Aufruf der Sache erfolgt. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 220 Abs. 1 ZPO beginnt der Termin mit dem Aufruf der Sache. Durch den Aufruf der Sache wird den Beteiligten bekanntgemacht, dass nunmehr in die mündliche Verhandlung eingetreten wird. Art und Weise des Ausrufs hängen von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 40. Aufl. 2019, § 220 Rn. 2). Ein förmlicher Aufruf ist nicht geboten. Vielmehr reicht es aus, wenn nach den gesamten Umständen von einem (konkludenten) Beginn des Termins auszugehen ist (vgl. BGH, B.v. 12.10.2010 - VIII ZB 16/10 - juris Rn. 10; OVG BB, B.v. 8.7.2014 - OVG 3 K 52.14 - juris Rn. 2).

Danach ist im vorliegenden Fall ein Aufruf zur Sache erfolgt. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem Formularblatt zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 30. August 2018, das von dem zuständigen Richter ausgefüllt wurde und in dem - neben weiteren Förmlichkeiten - unter Nr. 1 ausdrücklich vermerkt ist: „Aufruf: 10:00 Uhr“. Zudem hat der zuständige Richter in dem Beschluss über den Antrag auf Berichtigung der Niederschrift vom 26. Oktober 2018 bestätigt, dass ein Aufruf zur Sache unter Nennung des Namens des Klägers, mit dem das Verwaltungs- bzw. Gerichtsverfahren nach den Erkenntnissen des Bundesamts geführt wurde bzw. wird, erfolgt ist (Seite 4 des Beschlusses). Dass der Aufruf von dem zuständigen Richter nicht auch vorläufig im Sinne des § 160 a ZPO auf das Tonaufnahmegerät aufgezeichnet wurde und nicht mit dem Begriff „Aufruf zur Sache“ in die ausgefertigte Niederschrift vom Gericht ausdrücklich übertragen wurde (dort heißt es nur: „Beginn: 10:00 Uhr), steht dem nicht entgegen.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger - ein nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger - wendet sich gegen den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. März 2017, mit dem sein Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt, die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wurde, ferner festgestellt wurde, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und die Abschiebung nach Mali oder einen anderen aufnahmebereiten Staat angedroht wurde. Mit Urteil vom 11. Dezember 2018 stellte das Verwaltungsgericht München das vom Kläger durch Klageerhebung initiierte gerichtliche Verfahren wegen teilweiser Klagerücknahme teilweise ein und wies die Klage im Übrigen - d.h. hinsichtlich des zuletzt noch gestellten Antrags, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 27. März 2017 zu verpflichten, das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen - ab. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung und weiche von obergerichtlicher Rechtsprechung ab; ferner habe das Verwaltungsgericht ihm gegenüber den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 78 Abs. 3 AsylG) sind nicht in einer Weise dargelegt worden, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügt.

a) Der vom Kläger behauptete Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) setzt voraus, dass für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist; ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 7 m.w.N.; B.v. 24.4.2018 - 8 ZB 18.30874 - juris Rn. 4; B.v. 6. Juni 2018 - 15 ZB 18.31230).

Diesen Anforderungen genügt die Begründung des Zulassungsantrags nicht. In der Sache wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen gegen die der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende tatrichterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung, ohne damit jedoch eine über den Einzelfall hinausgehende Klärungsbedürftigkeit einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage hinreichend darzulegen.

Die in der Antragsbegründung als grundsätzlich angesehene Frage, ob „ein Abschiebungsverbot für den Kläger“ vorliege, ist in dieser allgemeinen Formulierung schon von vornherein keiner grundsätzlichen Klärung i.S. von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zugänglich, weil die Antwort auf diese von einer Vielzahl von Einzelumständen und Faktoren abhängig ist, sie deshalb nicht hinreichend konkret gefasst ist und sich in dieser Allgemeinheit somit in einem Berufungsverfahren in entscheidungserheblicher Weise nicht stellen würden (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 15 ZB 17.31475 - juris Rn. 26 m.w.N.; B.v. 9.8.2018 - 8 ZB 18.31801 - juris Rn. 8 m.w.N.). Im Übrigen muss zur Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und der Entscheidungserheblichkeit bei Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage hinreichend substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als nach den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteil (bzw. über § 77 Abs. 2 AsylG anders als im Bescheid vom 27. März 2017) zu entscheiden sein könnte (BayVGH, B.v. 20.9.2018 - 15 ZB 18.32223 - juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 23.8.2018 - 3 L 293/18 - juris Rn. 3 m.w.N.; vgl. auch OVG NRW, B.v. 31.7.2018 - 19 A 1675.17.A - juris Rn. 12 m.w.N.). Dem wird die Antragsbegründung mit dem pauschalen Vorbringen,

- dass nach Quellen aus dem Jahr 2018 im Norden Malis trotz eines unterzeichneten Waffenstillstandsabkommens nach wie vor Bürgerkrieg herrsche und dass sich die Instabilität seit 2013 vom Norden bis ins Zentrum Malis ausgebreitet habe, dass die Zahl an bewaffneten Gruppen, die Angriffe ausführten, wachse und dass der Ausnahmezustand daher erst im Jahr 2017 zuletzt erweitert worden sei,

- dass rückgeführte Malier laut dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts zwar keine Repressalien von staatlicher Seite zu befürchten hätten, allerdings gegebenenfalls in den Herkunftsgemeinden und Familien gesellschaftlich als Versager gebrandmarkt würden,

- dass die Ausführungen des Auswärtigen Amtes im Lagebericht generell nicht darauf schließen ließen, dass Rückkehrer in Südmali willkommen seien,

- dass Mali zu den ärmsten Ländern der Erde zähle, dass über 50% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze lebe und dass das Armutsrisiko auch für die junge Bevölkerung besonders hoch sei,

- dass Bamako infolge des Bürgerkriegs eine der weltweit am stärksten wachsenden Städte sei, was mit einer Verelendung sowie einer dort begrenzten Aufnahme- und Versorgungskapazitäten einhergehe sowie

- dass Mali vom Klimawandel besonders nachteilig betroffen sei,

nicht gerecht. Mit den aufgezeigten Erwägungen erfolgt keine substantiierte Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des angegriffenen Urteils vom 11. Dezember 2018, wonach es sich bei dem Kläger um einen gesunden jungen Mann handele, bei dem - auch aufgrund des Umstands, dass nach dem zugrunde gelegten Lagebericht des Auswärtigen Amtes mit Stand Juni 2018 die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln in den vom Staat kontrollierten Gebieten gewährleistet sei - vernünftigerweise zu erwarten sei, dass er in seinem Heimatland, mit dessen Gepflogenheiten und Sprache er vertraut sei, seinen Lebensunterhalt sicherstellen könne (vgl. auch insofern die vom Erstgericht gem. § 77 Abs. 2 AsylG in Bezug genommene Begründung des streitgegenständlichen Bescheids vom 27. März 2017, dort auf Seite 6). Soweit der Kläger vortragen lässt, dass eine Rückführung des Klägers von Seiten der malischen Regierung blockiert werde, hat dies mit der Frage des Bestehens von Abschiebungsverboten gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nichts zu tun (BVerwG, B.v. 10.10.2012 - 10 B 39.12 - InfAuslR 2013, 42 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 7.1.2019 - 15 ZB 18.32780 - juris Rn. 10).

b) Inwieweit - wie der Kläger behauptet - die angefochtene Entscheidung von obergerichtlicher Rechtsprechung abweichen soll (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG), gibt der Zulassungsantrag nicht an. Nicht näher dargelegt wird auch die Behauptung, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden (Art. 103 Abs. 1 GG, § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V. mit § 138 Nr. 3 VwGO; hierzu vgl. z.B. BVerwG, U.v. 20.11.1995 - 4 C 10.95 - NVwZ 1996, 378 = juris Rn. 13 m.w.N.; BayVGH, B.v. 8.8.2017 - 15 ZB 17.30494 - juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 5.9.2018 - 15 ZB 18.32208 - juris Rn. 4; B.v. 8.10.2018 - 15 ZB 17.30545 - juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht genügt.

1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ist nicht hinreichend dargelegt.

Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung ist, deren noch ausstehende obergerichtliche Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 2.10.2010 - 9 B 13/10 - juris Rn. 10 m.w.N. zur entsprechenden Bestimmung des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dementsprechend verlangt die Darlegung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, dass eine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert und aufgezeigt wird, weshalb die Frage im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist. Ferner muss dargelegt werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage besteht (vgl. BVerwG, B.v. 27.6.2013 - 10 B 11/13 - juris Rn. 2).

Diesen Anforderungen wird das Vorbringen der Kläger nicht gerecht. Im Zulassungsantrag wird schon keine konkrete Tatsachen- oder Rechtsfrage formuliert, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus zu klären wäre. Vielmehr beschränkt sich der Vortrag - neben einer Darstellung des Sachverhalts - auf die Behauptung, es liege eine grundsätzliche Bedeutung vor. Das reicht zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung nicht aus.

2. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) wurde ebenfalls nicht ausreichend dargetan.

Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das verwaltungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5 ff.). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2014 - 10 B 50/14 - juris Rn. 23; B.v. 12.9.2014 - 5 PB 8/14 - juris Rn. 2). Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52/14 - juris Rn. 5; B.v. 22.10.2014 - 8 B 2/14 - juris Rn. 23).

Danach haben die Kläger eine Divergenz nicht hinreichend aufgezeigt. Zum einen hat das Bundesverfassungsgericht in dem von den Klägern angeführten Beschluss vom 2. Juli 1980 - (Az. 1 BvR 147/80 u.a. - BVerfGE 54, 341/357) einen Rechtssatz mit dem Inhalt, „dass ein asylrechtlich relevanter Verstoß anzunehmen sei, wenn die wirtschaftliche und tatsächliche Existenz des Klägers weggenommen, der Kläger als Rechtspersönlichkeit geradezu ausgelöscht wurde“, nicht formuliert. Das Bundesverfassungsgericht hat in dieser Entscheidung vielmehr klargestellt, dass, soweit nicht eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder persönliche Freiheit besteht, Beeinträchtigungen der ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung ein Asylrecht nur dann begründen, wenn sie nach ihrer Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die Bewohner des Heimatstaats aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Zum anderen zeigen die Kläger keinen hierzu in Widerspruch stehenden und die Entscheidung tragenden Rechtssatz auf, den das Verwaltungsgericht ausdrücklich oder konkludent aufgestellt haben soll. Soweit sie sich dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht trotz des Vorbringens der Klägerin zu 2, dass ihr Elternhaus zerstört worden und sie ihrer wirtschaftlichen Grundlage beraubt worden sei, zu der Auffassung gelangt ist, eine asylrelevante Bedrohung liege nicht vor, rügen sie der Sache nach allenfalls eine fehlerhafte Rechtsanwendung. Damit wird ein gesetzlicher Zulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 AsylG nicht bezeichnet.

3. Soweit die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt, weil es ausweislich des Sitzungsprotokolls keinen weiteren Fragen bezüglich der Unterschutzstellung der Kläger beim Hilfswerk der Vereinten Nationen für die palästinensischen Flüchtlinge im Nahen Osten (UNRWA) gestellt habe, machen sie keinen der in § 138 VwGO abschließend aufgezählten Verfahrensfehler und damit keinen gesetzlichen Zulassungsgrund im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG geltend.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG). Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.