Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2015 - 15 ZB 14.994

published on 23.02.2015 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2015 - 15 ZB 14.994
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Verwaltungsgericht Augsburg, 4 K 13.1278, 26.03.2014

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 17. November 2011 hatte die Klägerin die Baugenehmigung für die Sanierung und Modernisierung des in die Denkmalliste eingetragenen ehemaligen Jagdhauses mit Einbau von 8 Wohneinheiten auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung B. erhalten. Bei der Bauausführung wich sie im Dachgeschoss des Nordostflügels von den genehmigten Bauvorlagen ab und errichtete statt der dort auf der Südseite vorgesehenen, in die Dachfläche integrierten Loggia ein die Bedachung unterbrechendes, flach eingedecktes Zwerchhaus, das auf fast seiner gesamten Breite von 3,06 m mit einem vor die Hauswand auskragenden, aufgeständerten Balkon ergänzt werden soll. Den auf eine nachträgliche Genehmigung dieses Bauteils wie auf die Errichtung eines Balkonvorbaus anstatt des Dachwerks des historischen Laubengangs auf der Ostseite des Hauptbaus gerichteten Bauantrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 12. August 2013 ab. Zugleich verpflichtete er die Klägerin, das im östlichen Gebäudeteil errichtete Zwerchhaus entsprechend der erteilten Baugenehmigung zurückzubauen. Mit Urteil vom 26. März 2014 wies das Verwaltungsgericht Augsburg die dagegen von der Klägerin erhobene Klage zurück. Die beantragte Tektur sei jedenfalls aus denkmalschutzrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig. Da anders als durch einen Rückbau keine rechtmäßigen Verhältnisse hergestellt werden könnten, sei auch diese Anordnung rechtens. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Weder die ausdrücklich geltend gemachten Zulassungsgründe - ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) - noch die sinngemäß gerügten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, hier: Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht durch Unterlassen eines gerichtlichen Augenscheins, Verletzung des rechtlichen Gehörs) wurden ausreichend dargelegt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), noch liegen diese Gründe für die Zulassung der Berufung vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Aus dem in offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) bei Gericht eingegangenen und im Einzelnen nur auf die Ablehnung der Baugenehmigung bezogenen Vorbringen der Klägerin ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Nach Art. 55 Abs. 1 BayBO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 DSchG sind die von der Klägerin beantragten Maßnahmen baugenehmigungs- und denkmalrechtlich erlaubnispflichtig. Ist eine Baugenehmigung erforderlich, entfällt die denkmalrechtliche Erlaubnis, Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSchG. Gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 3 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde die anderen öffentlich-rechtlichen Anforderungen, hier nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 DSchG, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt. Die Richtigkeit der klageabweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung hat, weil gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustandes sprechen und insoweit die denkmalrechtliche Erlaubnis für die Veränderung des Baudenkmals ermessensgerecht versagt werden kann, ist nicht zweifelhaft.

1.1 Die nach wie vor gegebene Denkmaleigenschaft des von ihr sanierten ehemaligen Jagschlosses stellt die Klägerin nicht in Frage. Ihre Kritik beschränkt sich (sinngemäß) in erster Linie darauf, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass die verfahrensgegenständlichen, das Bauwerk allenfalls unmaßgeblich beeinträchtigenden Maßnahmen notwendig seien, um den heutigen Bedürfnissen an ein zeitgemäßes Wohnen gerecht zu werden. Wenn nur eine „optisch nur geringfügig wahrnehmbare bauliche Veränderung“ vorliege, könne darin nicht zugleich eine „maßgebliche Veränderung“ gesehen werden, insoweit seien die denklogischen Gesetze verletzt.

Diese Ausführungen übersehen, dass die Urteilsgründe in der - möglicherweise nur geringen - optischen Wahrnehmbarkeit der für die geplante Errichtung eines Balkons über dem gegenwärtig schräg eingedeckten Laubengang auf der Ostseite des Hauptbaus nötigen Eingriffe in die Substanz und Konstruktion des Denkmals ausdrücklich nur einen Teilaspekt der für die Versagung der Erlaubnis sprechenden denkmalrechtlichen Gründe sehen. Dass eine Veränderung des vorhandenen Zustands des überdachten und verglasten Laubengangs („Wintergarten“) im Obergeschoss in die Substanz und Konstruktion des Denkmals eingreifen und insoweit auch zu einer erheblichen Störung des vorhandenen historischen Erscheinungsbildes führen würde, was das Verwaltungsgericht im Übrigen detailliert dargelegt hat, stellt letztlich auch die Klägerin nicht substantiiert in Abrede.

Die Hinweise auf mehrere Fälle, in denen bei anderen denkmalgeschützten Objekten verschiedentlich der nachträgliche Anbau von Balkonen gestattet worden sei, können nicht zu einer für die Klägerin günstigeren Beurteilung des vorliegenden Falles führen. Der Beklagte und die Beigeladene haben in ihren Stellungnahmen im Zulassungsverfahren bereits zutreffend darauf abgestellt, dass diese Angaben schon mangels näherer Erläuterung zur (angeblichen) Vergleichbarkeit jener Fälle keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beurteilung des Einzelfalles darlegen können.

1.2 Die optische Wahrnehmbarkeit der bereits ins Werk gesetzten Abweichung von der Baugenehmigung auf der Südseite des Dachgeschosses des nordöstlichen Gebäudeflügels ist evident, sie wird auch von der Klägerin nicht infrage gestellt. Weshalb der Beklagte verpflichtet sein sollte, für das massiv in Erscheinung tretende Zwerchhaus und für einen davor noch anzubringenden Balkon eine Baugenehmigung zu erteilen, wird aus der Zulassungsbegründung nicht ersichtlich.

2. Weder die behauptete Ungleichbehandlung mit anderen Fällen noch die in diesem Zusammenhang aufgeworfene Frage, „ob und inwieweit die Denkmaleigenschaft durch die beiden Tekturmaßnahmen beeinträchtigt wird“, begründen besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache. Zur Vergleichbarkeit der angeführten Bezugsfälle fehlen jegliche Erläuterungen. Die in den Akten enthaltenen Pläne und Lichtbilder vermitteln einen ebenso umfassenden wie ausreichenden Eindruck von den Örtlichkeiten und den verfahrensgegenständlichen Maßnahmen. Tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache lassen sich aus daraus nicht ableiten. Die „Beeinträchtigung der Denkmaleigenschaft durch die Tekturmaßnahmen“ stellt sich als eine vom Gesetz mit anderer Formulierung („… kann versagt werden, soweit gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen) umschriebene Frage der Subsumtion einer vorgefundenen Sachlage im Einzelfall und damit im Kern als Rechtsfrage dar.

3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache versucht die Zulassungsbegründung damit zu belegen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts „Behauptungen des Landesdenkmalamtes ungeprüft übernommen“ habe. Ferner habe die Klägerin nicht einmal Gelegenheit gehabt, zu den Darstellungen des Vertreters des Landesamts für Denkmalpflege im Termin vom 26. März 2014 eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zu begründen. Eine Frage, deren Beantwortung über den vorliegenden Rechtsstreit hinaus von Bedeutung sein konnte, wurde nicht ansatzweise formuliert.

4. Die im Zusammenhang mit der Behauptung ernstlicher rechtlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geäußerte Rüge, dass das Verwaltungsgericht den „bezüglich des Balkons oberhalb des Wintergartens“ (vgl. Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 26.3.2014, Bl. 126 - 129 der VG-Akte) beantragten Augenschein unterlassen habe, verhilft dem Rechtsmittel ebenfalls nicht zum Erfolg. Die Klägerin legt nicht dar, welche nicht schon aus den Akten ersichtlichen tatsächlichen Feststellungen bei einem Augenschein in diesem Zusammenhang hätten getroffen werden können. Die Klägerin selbst hat zwei im Format DIN A 4 ausgedruckte Fotos als Anlage zum Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 5. November 2013 an das Verwaltungsgericht vorgelegt (Bl. 57 u. 58 der VG-Akte), aus denen der Zustand im fraglichen Bereich hinreichend deutlich wird.

Schließlich ist auch der Einwand, der Klägerin sei keine Gelegenheit eingeräumt worden, zu den Ausführungen des Vertreters des Landesamts für Denkmalpflege im Termin vom 26. März 2014 Stellung zu nehmen, unbegründet. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung wurde der zum Termin geladene und erschienene Hauptkonservator entlassen, nachdem seitens der anwesenden Beteiligten keine denkmalpflegerischen Fragen mehr gestellt wurden. Ebenso wenig ist von einem Antrag auf Gewährung einer Frist zur Stellungnahme seitens der Klägerin die Rede. Voraussetzung für eine erfolgreiche Gehörsrüge ist jedoch, dass der Beteiligte durch sein prozessuales Verhalten im Verfahren vor dem Erstgericht das im Einzelfall Gebotene unternommen hat, um sich Gehör zu verschaffen (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2011 - 8 C 11.1094 - juris Rn. 6). Weder die Aufklärungs- noch die Gehörsrüge stellen ein Mittel dar, insoweit gegebene Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten nachträglich zu kompensieren.

5. Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO. Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 9.1.2.6, Nr. 9.5 und Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (BayVBl-Beilage 1/2014). Auch wenn sich die Zulassungsbegründung inhaltlich praktisch nur mit der Genehmigungsfähigkeit des Balkons auf der Ostseite des Hauptgebäudes befasst, geht aus dem Gesamtzusammenhang (vgl. dazu auch S. 3 des Schriftsatzes vom 5.6.2014) hervor, dass das Ziel des Rechtsmittels auf die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts insgesamt gerichtet ist.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.