Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt.

1. Klägerseits wird für grundsätzlich klärungsbedürftig gehalten, „ob einem vom Islam zum Christentum konvertierten iranischen Staatsbürger, der sich in der Bundesrepublik Deutschland offiziell und nachweisbar zum christlichen Glauben bekennt und dessen Konversion seinem Lebensumfeld in der Heimat bekannt ist, im Falle einer Rückkehr in den Iran eine asylrelevante Verfolgung droht, auch wenn in der Bundesrepublik das erkennende Gericht nicht die volle Überzeugung gewinnen konnte, dass der Kläger aus ernsthafter, fester Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist und für ihn die Ausübung des christlichen Glaubens eine besondere, identitätsprägende und unverzichtbare Bedeutung hat.“

Zur Begründung wird unter anderem vorgetragen, es werde nicht verkannt, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits entschieden habe, dass es keine Erkenntnisse dahingehend gäbe, dass einem allein aus formalen bzw. asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben Übergetretenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrechtliche relevante und/oder abschiebungsrelevante Verfolgung drohen könnte. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe sich dabei auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 9. Dezember 2015 bezogen. Zwischenzeitlich lasse sich die Frage jedoch nicht mehr ohne Weiteres zweifelsfrei beantworten.

Aus dem aktuellen Lagebericht vom 2. März 2018 (Stand Dezember 2017) ergebe sich eindeutig, dass es Muslimen verboten sei, zu konvertieren. Grundsätzlich könne die Konversion eine Anklage wegen Apostasie und schwerste Sanktionen bis hin zur Todesstrafe nach sich ziehen. Dass diese Folgen nicht eintreten würden, wenn nur ein formaler Glaubenswechsel vorliege, lasse sich dem Lagebericht (dort 1.4.4) nicht entnehmen. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen seien willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (siehe 1.4.3 des Lageberichts). Auch hieraus gehe nicht hervor, dass von den iranischen Behörden berücksichtigt werde, dass nur ein formaler Glaubenswechsel vorliege. Die iranischen Behörden hätten wohl kein Interesse daran, die innere christliche Überzeugung der Konvertiten zu erforschen. Es gehe darum, dass die islamischen Grundsätze nicht in Frage gestellt werden dürften (siehe II.1 des Lageberichts), was bei einer Konversion grundsätzlich der Fall sei. Soweit es um die Behandlung von Rückkehrern gehe, führe zwar auch der aktuelle Lagebericht aus, dass die Tatsache eines Asylantrags in Deutschland bei der Rückkehr keine Repressionen bedinge. Erkenntnisse über Rückkehrer, die konvertiert seien, würden jedoch nicht erwähnt. Auch im Bericht von „open doors“ Deutschland e.V., Weltverfolgungsindex 2018, sei ausgeführt, dass die Taufe allein als öffentliches Zeichen des Übertritts zum Christentum und damit als Angriff auf den Islam gesehen werde und damit verboten sei. Hieraus ergebe sich gleichfalls die ernstzunehmende Vermutung, dass nicht die innere Überzeugung des christlichen Glaubens für eine Verfolgung ausschlaggebend sei, sondern allein das Vorliegen des christlichen Sakraments der Taufe ausreiche. Die aufgeworfene Tatsachenfrage sei damit aufgrund widersprüchlicher Auskunftslage nicht geklärt.

2. Mit diesem Vortrag genügt die Antragsbegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG.

2.1. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig, insbesondere nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten erweist und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 14 ZB 09.422 - juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 14 ZB 16.1867 - juris Rn. 15 m.w.N.; B.v. 23.1.2019 - 14 ZB 17.31930 - juris Rn. 2). Dabei genügt ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nur dann, wenn durch Benennung bestimmter Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür dargelegt wird, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind (OVG NW, B.v. 4.9.2017 - 13 A 2323/16.A - juris Rn. 10 f. m.w.N.).

2.2. Vorliegend wird im Hinblick auf die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage nicht deutlich genug herausgearbeitet, in welchen Aspekten genau der Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 2. März 2018 (Stand: Dezember 2017 - Lagebericht 2018) vom Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 9. Dezember 2015 (Stand: November 2015 - Lagebericht 2015) abweicht.

Dabei ist zunächst klarzustellen, dass es - soweit die gefestigte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris Rn. 6; B.v. 7.11.2016 - 14 ZB 16.30380 - juris Rn. 7) auf eine identitätsprägende christliche Überzeugung iranischer Konvertiten abstellt - nicht darauf ankommt, ob iranische Akteure ein Interesse daran hätten, dieses Kriterium zu prüfen oder nicht. Vielmehr ist nur bei Konvertierten mit einer derartigen Einstellung davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr in den Iran zur Wahrung der religiösen Identität eine religiöse Betätigung, an die eine von iranischen Akteuren ausgehende Verfolgungsgefahr anknüpfen kann, oder ein unzumutbarer, durch die Furcht vor Verfolgung verursachter Verzicht auf eine solche Ausübung (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 26) mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Außerdem geht die Antragsbegründung nicht näher darauf ein, dass die gefestigte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht nur auf den seinerzeitigen Lagebericht, sondern maßgeblich auch auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NW, U.v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 49 ff.) einschließlich der dort genannten Erkenntnismittel abgestellt hat, wonach staatliche oder nichtstaatliche Repressionen nur für solche konvertierte Christen festzustellen sind, die in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen, oder zumindest ihren neu angenommenen Glauben - und die damit verbundene Abkehr vom Islam - nach außen zeigen wollen (BayVGH, B.v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris Rn. 6 m.w.N.). Der Hinweis der Antragsbegründung, aus dem Lagebericht 2018 gehe nicht hervor, dass von den iranischen Behörden berücksichtigt werde, dass nur ein formaler Glaubenswechsel vorliege, greift deshalb zu kurz. Ebenso der Hinweis der Antragsbegründung, dass sich dem Lagebericht 2018 nicht entnehmen lasse, dass diese Folgen nicht eintreten würden, wenn nur ein formaler Glaubenswechsel vorliege.

Unabhängig davon befasst sich die Antragsbegründung nicht deutlich genug damit, dass bereits der Lagebericht 2015 (dort S. 10 zweiter Absatz unter II.1.) unter anderem von staatlichen Repressionen gegen jegliche Aktivität berichtete, die islamische Grundsätze in Frage stelle. Nicht hinreichend problematisiert wird von der Antragsbegründung auch, dass schon der Lagebericht 2015 unter anderem darauf hinwies, dass ehemals muslimischen Konvertiten Verfolgung und Bestrafung drohe, dass die Ausübung der Religion restriktiv ausgelegt werde, dass jede missionierende Tätigkeit ausgeschlossen sei und missionierende Angehörige auch von Buchreligionen verfolgt und hart bestraft würden, wobei ihnen als „Kämpfer gegen Gott“ sogar eine Verurteilung zum Tode drohen könne (Lagebericht 2015 S. 15 vorletzter Absatz unter 1.4. sowie S. 16 Mitte unter 1.4.2.). Außerdem befasst sich die Antragsbegründung nicht näher damit, dass bereits im Lagebericht 2015 festgehalten war, dass staatliche Repressionen gegen registrierte Kirchen in letzter Zeit zugenommen hätten und hauskirchliche Vereinigungen unter besonderer Beobachtung stünden, wobei die Verfolgung insoweit nicht strikt systematisch, sondern stichprobenartig erfolge (Lagebericht 2015 S. 16 Mitte unter 1.4.2.).

Hinsichtlich der Frage, ob bereits die Asylantragstellung bei einer Rückkehr eine Verfolgungsgefahr mit sich bringt, räumt die Antragsbegründung selbst ein, dass der Lagebericht 2018 insoweit nicht von Repressionen berichtet. Soweit die Antragsbegründung hierzu auf einen Bericht von „open doors“ Deutschland e.V. namens „Weltverfolgungsindex 2018“ verweist, ist dieser weder der Antragsbegründung beigefügt noch wird insoweit eine hinreichend genaue Fundstelle bezeichnet, was so den Darlegungsanforderungen nicht genügt. Soweit die Antragsbegründung vorträgt, aus diesem Bericht ergebe sich gleichfalls die „ernstzunehmende Vermutung“, dass nicht die innere Überzeugung des christlichen Glaubens für eine Verfolgung ausschlaggebend sei, sondern allein das Vorliegen des christlichen Sakraments der Taufe ausreiche, wird nicht mit hinreichender Deutlichkeit dargestellt, ob auch der besagte Bericht selbst eben diese Schlussfolgerung zieht oder ob es sich insoweit nur um eine Erwägung der Klageseite handelt. Unabhängig davon befasst sich die Antragsbegründung auch nicht näher damit, dass auch die jüngeren oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, dass der Umstand der Asylantragstellung allein bei Rückkehr in den Iran keine Gefahr staatlicher Repressionen auslöst (OVG NW, B.v. 10.2.2017 - 13 A 293/17.A - juris Rn. 7 ff.). Diese Rechtsprechung hatte das Verwaltungsgericht auch zitiert (vgl. UA S. 18 letzter Absatz).

3. Unabhängig davon, dass die Berufung schon mangels hinreichender Darlegung nicht zuzulassen ist (s.o.), wird darauf hingewiesen, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bereits im nicht veröffentlichten Beschluss vom 26. Juli 2018 - 14 ZB 18.31462 - (dort Rn. 12) bei der Frage von Repressionen gegen konvertierte Christen im Iran davon ausgegangen ist, dass seine bisherige Rechtsprechung durch den Lagebericht 2018 bestätigt wird.

4. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2019 - 14 ZB 18.32707 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassun

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2019 - 14 ZB 17.31930

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein gelten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 16. Nov. 2015 - 14 ZB 13.30207

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrü

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 14. September 2015, mit dem das naturschutzrechtliche Vorkaufsrecht nach Art. 39 BayNatSchG für sein Grundstück FlNr. ... der Gemarkung S. zugunsten des Landesbunds für Vogelschutz in ... e.V. ausgeübt wurde, mit der Begründung abgewiesen, der Bescheid sei rechtmäßig. Entgegen den in den notariellen Beurkundungen vom 13. Juli und 6. Oktober 2015 gewählten Bezeichnungen handle es sich bei dem zwischen dem Kläger und Herrn M. F. - ebenso wie bei dem in derselben Urkunde zwischen dem Sohn des Klägers (Beigeladener) und Herrn M. F. - geschlossenen Vertrag um einen Kauf- und nicht um einen Tauschvertrag. Der zwischen dem Kläger und Herrn M. F. geschlossene Vertrag habe zum Inhalt, dass der Kläger das Grundstück FlNr. ... mit einer Größe von 10.799 m² und einem Wert von 11.878,90 Euro an Herrn M. F. übereignen solle und dieser im Gegenzug dem Kläger einen halben Miteigentumsanteil an der Landwirtschaftsfläche FlNr. ... der Gemarkung S. mit einer Gesamtgröße von 1579 m² und einem Gesamtwert von 958,20 Euro verschaffen solle; ergänzend habe sich Herr M. F. verpflichtet, dem Kläger noch einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 11.399,80 Euro zu zahlen. Einen gleichlautenden Inhalt habe - angepasst an die diesbezüglichen Wertverhältnisse - der weitere Vertrag des Sohns des Klägers mit Herrn M. F. bezüglich des daneben liegenden Grundstücks FlNr. ... gehabt, hinsichtlich dessen das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt worden sei. Angesichts der Wertigkeit der Grundstücke bestehe für das Verwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass die Geldleistung hier im Verhältnis zur anderen Leistung die Hauptleistung darstelle und die zusätzlich vereinbarte, nicht in Geld bestehende Leistung offensichtlich keinem anderen Zweck gedient habe, als das Geschäft aus dem Bereich des „Vorkaufsfalls“ herauszunehmen. Die Vorgeschichte - ursprüngliches Verkaufsangebot des Klägers an das Landratsamt -, der Umstand, dass das Grundstück FlNr. ... als Landwirtschaftsfläche bezeichnet werde, und widersprüchliche Äußerungen des Notars zeigten auch, dass es dem Kläger und dessen Sohn nur auf den Verkauf ihrer Grundstücke und nicht darauf angekommen sei, das Grundstück FlNr. ... zur Vergrößerung des Waldbestands zu erwerben. Auch mit seinem weiteren Vortrag, der Vertrag vom 13. Juli 2015 sei formunwirksam gewesen und erst am 6. Oktober 2015 durch Schließung eines Nachtragsvertrags wirksam zustande gekommen, könne der Kläger nicht durchdringen. Zwar setze die Ausübung des Vorkaufsrechts einen rechtswirksamen Kaufvertrag voraus, ein Verstoß gegen das Beurkundungserfordernis sei jedoch im Rahmen des am 13. Juli 2015 geschlossenen Vertrags nicht zu erkennen. Der erst nach Ausübung des Vorkaufsrechts geschlossene Vertrag vom 6. Oktober 2015 könne die Wirksamkeit des Vorkaufsrechts nicht mehr in Frage stellen. Die Ausübung des Vorkaufsrechts sei auch gerechtfertigt.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden die Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

a) Der Kläger rügt zunächst, das Urteil sei bereits deswegen falsch, weil das Verwaltungsgericht den ursprünglichen Vertrag vom 13. Juli 2015 als Kaufvertrag gewertet habe. Tatsächlich habe es sich aber - in Kombination mit dem am selben Tag geschlossenen anderweitigen Vertrag - um einen Tauschvertrag gehandelt. Das Verwaltungsgericht stelle Wertungen und Beurteilungen über den Willen und die Absichten der an den beiden Verträgen beteiligten Parteien an, ohne auf deren Vortrag einzugehen. Die Vertragsparteien hätten erklärt, dass es ihnen nicht auf eine finanzielle Gegenleistung angekommen sei, sondern jeweils auf den Erhalt der anderweitigen Grundstücke. Der Kläger und sein Sohn hätten die Veräußerung des vorkaufsrelevanten Grundstücks sowie des daneben liegenden Grundstücks davon abhängig gemacht, dass sie das Grundstück FlNr. ... erhielten, um es einer Aufforstung zuzuführen. Der Widerspruch, den das Verwaltungsgericht zu entdecken glaube, wenn es ausführe, dass das Tauschgrundstück FlNr. ... im notariellen Vertrag als Fläche für die Landwirtschaft beschrieben sei, sei nur ein scheinbarer. Die Bezeichnung „Fläche für die Landwirtschaft“ finde sich im notariellen Vertrag vom 13. Juli 2015 nicht; dort sei lediglich von einer „Landwirtschaftsfläche“ die Rede; dies sei die Bezeichnung im Grundbuch, wobei eine solche aber nicht immer die tatsächliche aktuelle Nutzung des Grundstücks widerspiegle. Soweit das Verwaltungsgericht auf angeblich widersprüchliche Äußerungen des Notars Bezug nehme, wonach sich auf dem Grundstück ein junger Baumbestand befinden solle bzw. erst ein Aufforsten geplant sei, meine ein „Aufforsten“ gerade auch die Pflege frischer Baumbestände und ein Ausweiten derselben. Insgesamt sei der Wille des Klägers und seines Sohns zum Grundstückstausch vom Verwaltungsgericht durch falsche Interpretationen verneint worden, und dies zudem ohne Beweisaufnahme. Hätte das Verwaltungsgericht deren Willen korrekt gewürdigt, hätte es erkennen müssen, dass es sich bei der streitgegenständlichen Vereinbarung tatsächlich um einen Tauschvertrag gehandelt habe.

Mit diesen Ausführungen wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Es darf aber bei seiner Überzeugungsbildung nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO folglich nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung des Sachverhalts oder der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m.w.N.; B.v. 20.11.2013 - 10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m.w.N.; B.v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 u.a. - juris Rn. 11 m.w.N.). Derartige schwerwiegende Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Das Verwaltungsgericht hat die Gesamtumstände, wie sie sich objektiv darstellen, nachvollziehbar gewürdigt. Es hat zunächst aus der Wertigkeit der Grundstücke - Übereignung eines 10.799 m² großen Grundstücks mit einem Wert von 11.878,90 Euro im Gegenzug zur Verschaffung eines halben Miteigentumsanteils an einem 1.579 m² großen Grundstück im Gesamtwert von 958,20 Euro - nachvollziehbar darauf geschlossen, dass die Gegenleistung des Herrn M. F. hauptsächlich in der Ausgleichszahlung von 11.399,80 Euro liegt (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 26.9.1995 - 9 B 93.2828 - BayVBl 1996, 210). Daneben hat es die Vorgeschichte betrachtet - Kaufangebot des Klägers an das Landratsamt, ohne dass ein möglicher Tausch im Raum gestanden wäre - und hat hieraus sowie aufgrund des Umstands, dass das Grundstück FlNr. ... jedenfalls kein Waldgrundstück darstellt, geschlossen, dass das hauptsächliche Motiv nicht die Vergrößerung eines Waldbestands, sondern der Verkauf des Grundstücks FlNr. ...  gewesen ist. Mit seiner Auffassung, das Verwaltungsgericht hätte den Aussagen der Vertragsparteien folgen müssen, kann der Kläger schon deshalb nicht durchdringen, weil es sich dabei letztlich um Parteivortrag handelt und bei dessen Bewertung nicht ausgeblendet werden kann, dass ein Eigeninteresse insbesondere des Klägers am Ausgang des Verfahrens besteht und dies bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der klägerischen Aussagen durch das Verwaltungsgericht mit zu berücksichtigen ist. Letztlich setzt der Kläger lediglich der Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts seine eigene Würdigung entgegen, die logisch nicht zwingend ist.

b) Weiter ist der Kläger der Auffassung, das Verwaltungsgericht gehe fälschlicherweise davon aus, dass der streitgegenständliche notarielle Vertrag vom 13. Juli 2015 per se formwirksam sei. Dies sei nicht der Fall, da die Beurkundung nicht alle Vereinbarungen umfasst habe, aus denen sich nach dem Willen der Parteien das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammengesetzt habe. Am 13. Juli 2015 habe nämlich der Beigeladene mit Herrn F. einen weiteren Vertrag geschlossen, der die Veräußerung des Grundstücks FlNr. 2346 nicht nur vom Erwerb des Grundstücks FlNr. ... abhängig gemacht habe, sondern auch vom Erwerb des Grundstücks FlNr. ... Dessen Tausch sei jedoch am 13. Juli 2015 in einer gesonderten Urkunde vereinbart worden, ohne dass auf den inneren Zusammenhang und die wechselseitige Abhängigkeit beider Geschäfte eingegangen worden sei. Dieser Parteiwille sei dann klar in der Nachtragsurkunde vom 6. Oktober 2015 zum Ausdruck gekommen. Das Gericht habe diesen nunmehr manifestierten Willen der Parteien schlicht außer Acht gelassen und gerade anders ausgelegt, als von den Parteien ausdrücklich gewollt.

Auch mit diesem Vortrag kann der Kläger nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht geht zwar nicht im Einzelnen auf diesen Vortrag ein. Aus seiner Begründung, ein Verstoß gegen das Beurkundungserfordernis im Rahmen des am 13. Juli 2015 vom Kläger mit Herrn M. F. geschlossenen Vertrags lasse sich nicht erkennen und die Nachtragsvereinbarung vom 6. Oktober 2015 sei nach Eintritt der mit der Ausübung des Vorkaufsrechts eingetretenen endgültigen Bindung der Vorkaufsverpflichteten unwirksam, ist jedoch zu schließen, dass es hier ebenfalls nicht dem Parteivortrag folgt, sondern diesen als vorgeschoben ansieht. Auch diese Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. Denn zum einen handelt es sich bei dem Vertrag über das Grundstück FlNr. ... ausdrücklich um einen Grundstückskaufvertrag und nicht wie der Kläger suggeriert, ebenfalls um einen als „Tauschvertrag“ deklarierten Vertrag; zum anderen haben diesen Vertrag andere Vertragsparteien als die des streitgegenständlichen Vertrags geschlossen, nämlich Herr A. F. und der Beigeladene. Für die vom Kläger behauptete wechselseitige Abhängigkeit der von unterschiedlichen Vertragsparteien geschlossenen Verträge schon bei Abschluss am 13. Juli 2015 ist somit tatsachengestützt nichts vorgetragen. Die nachträgliche Vereinbarung vom 6. Oktober 2015, an der nun auch der Kläger und Herr M. F. als Vertragsparteien mitgewirkt haben, kann an dem ursprünglich wirksam geschlossenen streitgegenständlichen Vertrag vom 13. Juli 2015 nach Eintritt der Bindung der Verpflichteten nichts mehr ändern.

c) Die ergänzende Bezugnahme des Klägers auf den erstinstanzlichen Vortrag und dort vorgelegte Unterlagen kann keine Berücksichtigung finden, da eine derartige pauschale Bezugnahme den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Eine Rechtssache weist besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn eine kursorische Prüfung der Erfolgsaussichten einer Berufung keine hinreichend sichere Prognose über den Ausgang des Rechtsstreits erlaubt. Entscheidend für besondere rechtliche Schwierigkeiten ist dabei stets die Qualität, nicht die Quantität (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124 Rn. 27). Besondere tatsächliche Schwierigkeiten einer Rechtssache entstehen durch einen besonders unübersichtlichen und/oder einen schwierig zu ermittelnden Sachverhalt (vgl. Happ, a.a.O., § 124 Rn. 33). Der Senat vermag besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aus den unter Nr. 1 genannten Gründen nicht zu erkennen. Weder handelt es sich um einen unübersichtlichen Sachverhalt noch um besonders schwierige Rechtsfragen; die Beurteilung des Inhalts von Verträgen und deren Formwirksamkeit gehört ebenso wie die Würdigung von Sachverhalten mit subjektiven Einschlägen zum normalen Spektrum verwaltungsgerichtlicher Verfahren.

3. Der Kläger hat eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

Um eine solche zu begründen, muss der Rechtsmittelführer

(1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren,

(2.) ausführen, weshalb die Rechts- oder Tatsachenfrage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist,

(3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und

(4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausragende Bedeutung zukommt; Darlegungen zu offensichtlichen Punkten sind dabei entbehrlich (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72 m.w.N.).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein naturschutzrechtliches Vorkaufsrecht wirksam ausgeübt werden kann, wenn eine Formunwirksamkeit des Vertrags nach Ausübung des Vorkaufsrechts geheilt wird, stellt sich vorliegend schon deshalb nicht, weil der streitgegenständliche Vertrag vom 13. Juli 2015 nicht formunwirksam war.

4. Auch den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hat der Kläger nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt.

Die geltend gemachte Verletzung des sich aus § 86 Abs. 1 VwGO ergebenden Untersuchungsgrundsatzes (Aufklärungsrüge) erfordert die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vor-instanz aufklärungsbedürftig waren, welche Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese Feststellungen nach der maßgeblichen Rechtsauffassung der Vorinstanz zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätten führen können. Weiterhin muss grundsätzlich dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassung nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist. Hierfür ist ein Beweisantrag erforderlich, der förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen ist (BVerwG, B.v. 25.6.2012 - 7 BN 6.11 - juris Rn. 7). Wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er - durch eine nach § 67 Abs. 1 VwGO postulationsfähige Person vertreten - in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, muss, um den gerügten Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß zu bezeichnen, insbesondere substantiiert darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 - 5 B 7.10 - juris Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, B.v. 22.3.2010 - 14 ZB 08.1083 - juris Rn. 7).

Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Er legt insbesondere nicht dar, inwieweit dem Verwaltungsgericht nicht hinreichend objektive Gesichtspunkte vorlagen, die die gerichtlich vorgenommene Beurteilung stützen konnten, und sich deshalb eine Beweisaufnahme in Form einer Zeugeneinvernahme hätte aufdrängen müssen.

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge gemäß § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.6.1 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Vorinstanz).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine Rechts- oder Tatsachenfrage im konkreten Rechtsstreit klärungsfähig, insbesondere entscheidungserheblich ist, dass diese Frage sich als klärungsbedürftig, insbesondere nicht schon höchst- oder obergerichtlich geklärt und nicht direkt aus dem Gesetz zu beantworten erweist und dass ihr eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BayVGH, B.v. 28.7.2010 - 14 ZB 09.422 - juris Rn. 8 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 - 14 ZB 16.1867 - juris Rn. 15 m.w.N.).

1. Die Klägerin hält folgende Rechtsfragen für klärungsbedürftig:

„a) Liegt religiöse Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung des EuGH, Urteil vom 05.09.2012, C-71/11 und C-99/11 sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 20.02.2013, 10 C 23.12 auch dann vor, wenn lediglich das Recht verletzt wird, eine bestimmt Religion nicht ausüben zu wollen (Verletzung der negativen Religionsfreiheit).

Wenn dies bejaht wird, ist weiter grundsätzlich zu klären:

b) Unter welchen Voraussetzungen (Abfall vom Islam ohne Hinwendung zu einer anderen Religion) stellt die Verletzung der negativen Religionsfreiheit eine religiöse Verfolgung im Iran dar?

c) Sind zur Überprüfung für den Glaubensabfall (ohne Hinwendung zu einer anderen Religion) die Kriterien der Rechtsprechung zur Überprüfung einer Gewissensentscheidung (vergl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 02.03.1989, 6 C 10/87) heranzuziehen?“

Zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfragen erläutert die Klägerin, die oben genannte Rechtsprechung befasse sich nur mit der positiven Religionsfreiheit, d.h. der Freiheit, eine bestimmte Religion ausüben zu dürfen, nicht aber mit einer Verletzung der negativen Religionsfreiheit. Die Freiheit, eine bestimmte Religion nicht ausüben zu müssen, unterscheide sich von der Freiheit, eine bestimmte Religion ausüben zu dürfen, so erheblich, dass die von der oben genannten Rechtsprechung entwickelten Maßstäbe nicht ohne Weiteres auf diese übertragen werden könnten.

Im angefochtenen Urteil habe das erkennende Gericht entschieden, dass eine religiöse Verfolgung wegen Glaubensabfall im Iran nur drohe, wenn eine andere Religion als der Islam öffentlich und in der Gemeinschaft ausgeübt werde (UA S. 9 und 10). Letzteres habe das Gericht ausgeschlossen, weil die Klägerin nicht nachweisen habe können, dass sie in Deutschland ihre Lebensführung an den grundlegenden religiösen Geboten (sic!) ihrer Glaubensvorstellung ausgerichtet habe. Außerdem habe das erkennende Gericht eine Gewissensentscheidung deswegen ausgeschlossen, weil soziale und persönliche Gründe nicht religiöser Art (sic!) für den Abfall vom Islam zu überwiegen schienen. Damit schließe das Gericht aber eine religiöse Verfolgung auf Grund einer negativen Religionsfreiheit konkludent aus. Wie solle jemand, der vom Islam abgefallen sei, ohne sich einer anderen Religion anzuschließen, sich an grundlegenden religiösen Geboten ausrichten? Welche religiösen Gründe solle jemand für den Glaubensabfall anführen, der keinen Glauben habe? Daneben führe die Tatsache, dass sich jemand nachhaltig und ernsthaft vom Islam distanziere und es ablehne, dass sein Leben von religiösen Geboten fremdbestimmt werde, nicht automatisch zur Hinwendung zu einer neuen Religion. Dies gelte auch nicht vor dem Gesichtspunkt, dass eine atheistische Weltanschauung als „Religion“ betrachtet werden könne, weil die negative Religionsfreiheit auch die teilweise Distanzierung von einer bestimmten Religion umfasse. So gehe es im vorliegenden Fall vor allem darum, wie das Gericht zutreffend festgestellt habe, dass die Klägerin nicht mehr unter der konkreten Ausprägung des Islam, wie er im Iran praktiziert werde, leben wolle.

Sofern die Verletzung der negativen Religionsfreiheit als Schutzgrund im Sinne der zitierten Rechtsprechung anerkannt werde, sei die Klärung der weiteren Fragen, wann und unter welchen Umständen im Iran eine derartige Verfolgung angenommen werden könne, klärungsbedürftig. Die negative Religionsfreiheit sei verletzt, wenn jemand mit Gewalt dazu angehalten werde, sich zu einer bestimmten Religion zu bekennen. Dieser Zwang werde im Iran speziell bei Frauen auch damit ausgeübt, dass sie gezwungen würden, ein Kopftuch zu tragen. Ein weiterer Zwang bestehe darin, dass Personen gegen ihren Willen als Muslime geführt würden, Kinder zwangsweise am islamischen Religionsunterricht teilnehmen müssten und islamische Eheschließungen vorgenommen werden müssten, weil ansonsten unverheiratete Paare nicht miteinander leben dürften, die islamische Religion in den Personalpapieren eingetragen werde etc. Dabei werde nicht verkannt, dass eine Strafverfolgung im Iran, etwa wegen Verstoßes gegen Kleidungsvorschriften oder wegen außerehelichen Geschlechtsverkehrs, nicht zwingend eine religiöse Verfolgung darstellen müsse, weil diese Vorschriften auch die islamische Bevölkerung träfen. Jedoch müsse berücksichtigt werden, dass diese Vorschriften diejenigen Personen besonders träfen, die sich nicht mehr als Muslime betrachteten und sich bewusst vom Islam abgewandt hätten.

Die aufgeworfene Fragestellung sei über den Einzelfall der Klägerin hinaus von Bedeutung und auch entscheidungserheblich, da die Klägerin bereits bei ihrer Anreise angegeben habe, sich zu keiner Religion zu bekennen und auch im Klageverfahren in einer eidesstattlichen Versicherung erklärt habe, dass sie sich vom Islam auf Grund ihrer schrecklichen Erfahrungen im Iran, insbesondere den durch ihren Bruder im familiären Bereich erlittenen Zwang zu einer Verheiratung mit einem anderen Mann als ihrem Lebensgefährten, losgesagt habe. Dem Ganzen stehe nicht entgegen, dass das erkennende Gericht an mehreren Stellen in der Urteilsbegründung ausgeführt habe, es sei nicht davon überzeugt, dass die Klägerin vollkommen vom islamischen Glauben abgefallen sei; die Klägerin habe sich mit den gemäßigten Formen des Islam, etwa hier in Deutschland, oder mit sonstigen Religionen oder Glaubensvorstellungen nicht auseinandergesetzt. Darauf komme es nicht an, entscheidend sei nur, dass die Klägerin unter Berufung auf ihre negative Religionsfreiheit mit der konkreten Ausprägung des Islam, wie er im Iran praktiziert werde, nicht mehr leben möchte.

2. Mit diesen Ausführungen ist eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen nicht i.S.v. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt.

a) Im Asylprozess lässt sich die grundsätzliche Bedeutung einer Frage nicht unter Annahme eines Sachverhalts begründen, der von dem durch das Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt abweicht, solange diese Feststellungen nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO) erschüttert worden sind. Ohne eine solche Verfahrensrüge, die sodann bereits für sich genommen den Zugang zum Berufungsverfahren eröffnen würde, bleibt es bei dem Grundsatz, dass für den Zulassungsantrag von den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts auszugehen ist. Ansonsten würde im Rahmen der Grundsatzrüge bezogen auf die Tatsachenfeststellungen eine Möglichkeit eröffnet, die inhaltliche Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in Frage zu stellen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist im Asylverfahrensrecht aber nicht eröffnet (siehe § 78 Abs. 3 AsylG), so dass Angriffe gegen die Sachverhaltsfeststellungen nur über die - begrenzt eröffnete - Verfahrensrüge möglich sind (vgl. BayVGH, B.v. 11.1.2019 - 14 ZB 18.31863 - Rn. 6, zur Veröffentlichung in juris und beck-online vorgesehen; VGH BW, B.v. 29.8.2018 - A 11 S 1911/18 - juris Rn. 3 m.w.N.).

Daran gemessen ist eine grundsätzliche Bedeutung der aufgeworfenen Fragen nicht dargelegt, weil das Verwaltungsgericht die Klägerin nicht als Atheistin bzw. Apostatin angesehen hat. Das Verwaltungsgericht führt auf Seite 9 seines Urteils aus, es sei nicht davon überzeugt, dass die Klägerin Atheistin und endgültig vom (islamischen) Glauben abgefallen sei. Sie habe auf Nachfrage des Gerichts eingeräumt, sie glaube an Gott; Gott sei der Schöpfer des Lebens. Weiter habe das Gericht den Eindruck, dass sich die Klägerin (ebenso wie ihr Lebensgefährte) nicht hinreichend mit ihrer Gewissensentscheidung auseinandergesetzt habe. So habe sie auf Frage, was nach dem Tod passiere, angegeben, sie kenne keine anderen Religionen und habe keinen Glauben. Dies widerspreche ihrer Aussage, dass sie an Gott glaube. Weiter führt das Verwaltungsgericht auf Seite 10 seines Urteils aus, nach dem bisherigen Vorbringen der Klägerin sei nicht erkennbar, dass sich die Loslösung vom Islam nach außen so manifestiert habe, dass sie sich nachhaltig und auf Dauer sowie nach außen hin erkennbar ernsthaft und endgültig vom muslimischen Glauben abgewandt habe (UA S. 10 Mitte). Gründe für eine echte, die Persönlichkeit prägende Gewissensentscheidung für den Abfall vom Islam habe sie zur Überzeugung des Gerichts nicht glaubhaft machen können (UA S. 10 unten). Diese Feststellungen des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen erschüttert. Daran ist der Senat gebunden, auch wenn das Verwaltungsgericht teils von einem falschen bzw. nicht immer mit der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung deckungsgleichen Maßstab (s. unten b) ausgegangen ist; zudem wirkt sich Letzteres nicht entscheidungserheblich aus, weil jedenfalls die Aussage der Klägerin, sie glaube an Gott, für sich allein die Wertung des Verwaltungsgerichts rechtfertigt, eine die Persönlichkeit prägende Gewissensentscheidung für den Abfall vom Islam liege nicht vor.

Entgegen der Annahme der Klägerin kommt es auf den Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Klägerin nicht als (überzeugte) Atheistin bzw. Apostatin angesehen hat, sehr wohl entscheidungserheblich an. Soweit die Klägerin meint, entscheidungserheblich sei allein, dass sie unter Berufung auf ihre negative Religionsfreiheit mit der konkreten Ausprägung des Islam, wie er im Iran praktiziert werde, nicht mehr leben möchte, ist ihr entgegenzuhalten, dass ihre Berufung auf die negative Religionsfreiheit nur dann erfolgreich sein könnte, wenn diese bei einer Rückkehr in asylrechtlich relevanter Weise eingeschränkt wäre, was eine schwerwiegende Verletzung dieser Freiheit erfordert (vgl. EuGH, U.v. 5.9.2012 - C-71/11 u.a. - EuGRZ 2012, 638 Rn. 56 ff.; BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 23 ff.; B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - BayVBl 2016, 104 Rn. 11).

b) Unabhängig davon liegt es auf der Hand und bedarf deshalb auch nicht der Klärung in einem Berufungsverfahren, dass an die Annahme einer Verfolgungsgefahr wegen Apostasie (ohne Aufnahme eines neuen Glaubens) bzw. Atheismus keine geringeren Anforderungen zu stellen sind als bei einer Apostasie (unter Aufnahme eines neuen Glaubens), also einem Glaubenswechsel. Die gestellten Fragen a) und b) lassen sich demnach ohne Weiteres dahingehend beantworten, dass die oben genannte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auch auf Personen übertragen werden kann, die vom Islam abfallen, ohne sich einer anderen Religion zuzuwenden. Dementsprechend kommt es für die Frage einer Verfolgungsgefahr im Iran wegen Apostasie (ohne Aufnahme eines neuen Glaubens) bzw. Atheismus maßgeblich darauf an, ob die vom Glauben abgefallene Person ihre Religionslosigkeit für sich selbst als verpflichtend empfindet, um ihre nicht-religiöse Identität zu wahren (BVerwG, U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 30; B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - BayVBl 2016, 104 Rn. 11), und deshalb im Fall ihrer Rückkehr in den Iran davon auszugehen ist, dass sie ihre Religionslosigkeit - und die damit verbundene Abkehr vom Islam - aktiv im Iran ausüben oder nur erzwungenermaßen, unter dem Druck drohender Verfolgung, auf die ihr allein entsprechende Lebensform verzichten wird (vgl. BVerwG, U.v. 20.2.2013 a.a.O.; B.v. 25.8.2015 a.a.O.; BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 14 ZB 17.30670 - juris Rn. 21). Was die zuletzt gestellte Frage c) betrifft, nämlich die Überprüfung eines derartigen Glaubensabfalls, ist - bezogen auf einen Glaubenswechsel - in der Rechtsprechung geklärt, dass es der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO unterliegt und insoweit keiner weiteren grundsätzlichen Klärung zugänglich ist, auf welche Weise der Tatrichter versucht, sich die erforderliche Überzeugungsgewissheit vom Vorliegen der entscheidungserheblichen (inneren) Tatsache der Wahrung der religiösen Identität des Asylbewerbers zu verschaffen (BVerwG, B.v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - BayVBl 2016, 104 Rn. 14). Dies gilt auch für das Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsache eines identitätsprägenden Abfalls vom Glauben (ohne Aufnahme eines neuen Glaubens) bzw. Atheismus.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die ausdrücklich bzw. sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) sind nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dargelegt bzw. liegen nicht vor.

I. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder nicht revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (st. Rspr., z. B. BayVGH, B. v. 25.2.2013 - 14 ZB 13.30023 - juris Rn. 2 m. w. N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36 ff. m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

1. Die vom Kläger gestellte (Tatsachen)Frage,

„ob ein iranischer Staatsangehöriger, der in Deutschland um Asyl ersucht hat und gegen seinen Willen in den Iran zurückgeführt wird, bei Bekanntwerden des Glaubensübertritts während seines Aufenthalts in Deutschland im Iran keinerlei relevanten Verfolgungsmaßnahmen unterliegt“,

hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass es eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür gibt, dass sein formaler Glaubenswechsel durch seine in Deutschland lebenden Verwandten im Iran bekannt werden könnte. Zudem fehlt es dieser Frage an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass das Bekenntnis des Klägers zum Christentum nicht auf einer inneren Glaubensüberzeugung beruhe; es sei der Eindruck entstanden, der Kläger sei nur formal und aus asyltaktischen Gründen zum christlichen Glauben übergetreten. Die aufgeworfene Frage könnte in einem Berufungsverfahren daher nur dann entscheidungserheblich sein, wenn allein der formale Akt des Übertritts zum christlichen Glauben - vorliegend also die durch die Taufe des Klägers bewirkte Mitgliedschaft in der evangelischen Landeskirche Bayern - zu Repressionen seitens des iranischen Staates führen könnte, ohne dass der christliche Glaube nach einer Rückkehr in den Iran gelebt würde. Der Kläger nennt zwar mögliche Lebensbereiche, in denen es nach seiner Ansicht für ihn zu Repressionen kommen könnte, die - aufgrund der Kumulation - als Verfolgungshandlung im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Buchst. b RL 2011/95/EU - Qualifikationsrichtlinie - anzusehen seien. Nachvollziehbare Belege, die die Möglichkeit derartiger Repressionen bestätigen, benennt er jedoch nicht.

Es gibt auch keine entsprechenden Erkenntnisse, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran allein wegen des formalen Glaubenswechsels oder wegen seiner bisherigen religiösen Betätigung in Deutschland eine asylrechtlich relevante und/oder abschiebungsrelevante Verfolgung drohen könnte. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat unter Auswertung zahlreicher Erkenntnisquellen zur Frage einer Verfolgungsgefahr wegen Apostasie in seinem Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A - (juris Rn. 49 ff.) festgestellt, dass der Abfall vom Islam im Iran nach wie vor nach weltlichem Recht nicht mit Strafe bedroht ist und dass trotz des im September 2008 in erster Lesung beschlossenen Apostasiestrafgesetzes jedenfalls bei Apostaten, die nicht exponiert tätig sind, Verurteilungen zu Todesstrafen nicht erfolgen. Andere staatliche oder nichtstaatliche Repressionen sind demnach auch nur für solche konvertierten Christen festzustellen, die in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen, oder zumindest ihren neu angenommenen Glauben - und die damit verbundene Abkehr vom Islam - nach außen zeigen wollen. Diese Situation wird durch den aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in der Islamischen Republik Iran vom 24. Februar 2015 bestätigt (vgl. S. 16 ff.). Erkennbar beziehen sich die dortigen Aussagen auf solche Konvertiten, die die neue Religion aktiv im Iran ausüben (so im Ergebnis auch: BayVGH, B. v. 9.4.2015 - 14 ZB 13.30120 - juris Rn. 6; VGH BW, B. v. 19.2.2014 - A 3 S 2023/12 - juris Rn. 14; U. v. 15.4.2015 - A 3 S 1923/14 - n. v. UA S. 21; OVG NW, B. v. 27.8.2012 - 13 A 1703/12.A - juris Rn. 8; B. v. 27.4.2015 - 13 A 440/15.A - juris Rn. 10 f.).

2. Aus den gleichen Gründen sind auch die zweite (Tatsachen)Frage,

„ob ein zum Christentum konvertierter iranischer Staatsangehöriger, der im Falle einer Rückkehr sich weigert, den (nicht gelebten) christlichen Glauben formal abzulegen und sich wieder zum Islam zu bekennen, verfolgungsrelevante Maßnahmen im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie zu befürchten hat, wenn der Glaubensübertritt bekannt wird“,

sowie die vierte (Tatsachen)Frage,

‚ob ein „Taufscheinchrist“, wie vorher beschrieben, der also keine innere tiefe Glaubensüberzeugung besitzt, gleichwohl aber Mitglied der Glaubensgemeinschaft sein will und im Falle der Rückkehr auch sein wird, bei einem Bekenntnis zu dieser Art von Mitgliedschaft im Iran eine Verfolgung zu befürchten hat, wenn er sich weigert, wieder Moslem zu werden‘,

nicht klärungsbedürftig.

Bei einem, ohne innere Glaubensüberzeugung lediglich formal konvertierten Christen, steht weder im Raum, dass er seine religiöse Identität nach Rückkehr in sein Heimatland unterdrücken müsste, noch dass er sich im Heimatland religiös betätigen wird. Wie zuvor ausgeführt, stellt sich somit die Frage asylrelevanter Verfolgung des lediglich formal Getauften nicht. Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob es einem, ohne innere Glaubensüberzeugung lediglich formal konvertierten Christen zumutbar ist, seine (formale) Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft aufzugeben, ohne in sein durch Art. 10 Abs. 1 GR-Charta garantiertes Recht auf Religionsfreiheit einzugreifen. Ungeachtet dessen ist zweifelhaft, warum sich der Kläger als lediglich formaler Christ weigern könnte, dem Christentum abzuschwören bzw. wieder Moslem zu werden, zumal er nur vorträgt, nach „seiner inneren Überzeugung (wie sei das Gericht versteht)“ lediglich „möglicherweise“ Atheist zu sein.

3. Auch die vom Kläger gestellte Rechtsfrage,

„ob die ‚innere identitätsprägende Überzeugung‘ eines Glaubens, wie vom VG verlangt, ein ‚Verständnis der Glaubensinhalte‘ erfordert oder ob die identitätsprägende Überzeugung allein in dem Willen der Zugehörigkeit zu einer Glaubensgemeinschaft, getragen von sonstigen Motiven z. B. einer Emotionalität, dem Wunsch der kulturellen Zugehörigkeit ect. bestehen kann“

bedarf keiner grundsätzlichen Klärung. Zum einen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (vgl. BVerwG, U. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 Rn. 30 im Anschluss an EuGH, U. v. 5.9.2012 - C-71/11 u. C-99/11 - NVwZ 2012, 1612; U. v. 9.12.2010 - 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 19), dass der Schutzsuchende, der nicht bereits wegen seiner Religion verfolgt oder unmittelbar mit Verfolgung bedroht war und bei dem nicht bereits die Taufe als solche zu einer Verfolgung führt, die inneren Beweggründe, die ihn zur Konversion veranlasst haben, glaubhaft machen muss, wenn er sich auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung beruft, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Zum anderen kommt der Frage regelmäßig keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Die Prüfung, ob ein (identitätsprägender) Glaubenswechsel vorliegt, kann jeweils nur anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts erfolgen (BVerwG, B. v. 25.8.2015 - 1 B 40.15 - Asylmagazin 2015, 345 Rn. 11; BayVGH, B. v. 9.4.2015 - 14 ZB 13.30444 - juris Rn. 5 m. w. N.). Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist und welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, lässt sich nicht allgemein beschreiben, sondern richtet sich vorwiegend nach der Persönlichkeit des Schutzsuchenden und seiner intellektuellen Disposition (OVG NW, U. v. 7.11.2012 - 13 A 1999/07.A - juris Rn. 39). Es ist ureigene Sache des Gerichts, im Rahmen der Beweiswürdigung anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu klären, ob ein Glaubenswechsel vorliegt.

II. Soweit der Kläger den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) geltend machen wollte mit seinem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe gegen die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze verstoßen, wonach es im Hinblick auf die Gefahrenprognose auf das persönliche Glaubensverständnis des Individuums und das Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft ankomme, ist er bereits seinen diesbezüglichen Darlegungspflichten (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) nicht nachgekommen. Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe entgegen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. März 2013 - 10 C 23.12 - auf das „Verständnis der Glaubensinhalte“ und auf die „innere identitätsprägende Überzeugung“ abgestellt, hat er keinen abstrakten Rechtssatz dargelegt, sondern lediglich eine - seiner Ansicht nach fehlerhafte - gerichtliche Bewertung des Einzelfalls aufgezeigt. Den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sieht § 78 Abs. 3 AsylG nicht vor.

III. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 9. November 2015 vorgetragen hat, dass er seine am 6. März 2015 geborene Tochter entsprechend seiner Glaubensüberzeugung am 25. Oktober 2015 hat taufen lassen, kann dies im Zulassungsverfahren gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 4 AsylG nicht mehr berücksichtigt werden.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.