Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2014 - 14 ZB 12.1812

published on 01/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2014 - 14 ZB 12.1812
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Verwaltungsgericht Augsburg, 2 K 12.117, 05/07/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.240,20 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl. 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548).

Die Beteiligten streiten im Zusammenhang mit der Gewährung von Auslagenersatz nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG darüber, ob M. der Dienstort des Klägers im Sinne des Art. 12 Abs. 1 BayUKG gewesen ist, bevor er im Zuge der Polizeireform im Regierungsbezirk S. zum 1. Juni 2008 vom Polizeipräsidium S. (im Folgenden: PP S. mit Sitz in A. zum Kommissariat Operative Maßnahmen bei der Kriminalpolizeiinspektion (Z) S. Süd/West (im Folgenden: KPI (Z) S. Süd/West) mit Sitz in N. versetzt worden ist. In M. war in einer Garage in der Nähe seiner ebenfalls in M. befindlichen Wohnung das dem Kläger bis 30. Juni 2008 durch das PP S. und anschließend bis 11. März 2011 durch die KPI (Z) S. Süd/West zur Verfügung gestellte Dienstfahrzeug untergestellt gewesen. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf Gewährung von Auslagenersatz unter Bezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 4. Januar 2012 im Wesentlichen damit verneint, dass der Dienstort des Klägers während seiner Zeit beim PP S. bis 31. Mai 2008 A. und seit seiner Zeit bei der KPI (Z) S. Süd/West vom 1. Juni 2008 an (das näher zum Wohnort gelegene) N. gewesen sei. Die Stellung des in M. untergebrachten Dienstfahrzeugs sei eine innerpolizeiliche Maßnahme gewesen, die von den Dienstortänderungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 BayUKG nicht erfasst sei. Die Garage in M. könne nicht Dienstort des Klägers sein. Selbst wenn man die Stellung des Dienstfahrzeugs als Maßnahme im Sinne des Art. 12 Abs. 1 BayUKG ansehen würde, läge kein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen der dienstrechtlichen Maßnahme bzw. der Änderung des Dienstorts und der organisatorischen Maßnahme im Sinne des Art. 12 Abs. 1 BayUKG vor, so dass nach Nr. 2.2 Satz 3 der Vollzugshinweise zum Bayerischen Umzugskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 15. Januar 2007 insoweit eine Dienstortänderung nicht in Betracht käme.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis nicht ernstlich in Frage gestellt und es werden keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Der wesentliche Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht verkenne bei der Anwendung von Art. 12 BayUKG den Unterschied von Dienststelle und Dienstort, kann die Richtigkeit des Urteils nicht in Frage stellen. Dabei geht der Senat nach Anhörung des Klägers ergänzend bzw. abweichend zur Begründung des Verwaltungsgerichts von Folgendem aus:

Liegt eine Maßnahme nach Art. 12 Abs. 1 BayUKG vor und wird auf die Zusage der Umzugskostenvergütung verzichtet, erhalten berechtigte Beamte nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG für die durchgeführten Fahrten von ihrer Wohnung zur neuen Dienststelle Fahrtkostenerstattung nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 1 BayRKG, soweit die Wegstrecke zur bisherigen Dienststelle überschritten wird, höchstens jedoch für eine Wegstrecke von 100 Kilometern. Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung setzt - insoweit ist dem Kläger zuzustimmen - voraus, dass sich der Dienstort des Beamten in Folge einer der in § 12 Abs. 1 BayUKG genannten und unstreitig vorliegenden Organisationsmaßnahmen des Dienstherrn geändert hat.

Da das Bayerische Umzugskostengesetz weder eine Definition des Dienstorts enthält noch erläutert, in welcher Beziehung der Dienstort des Beamten zum Ort seiner Dienststelle steht, muss insoweit auf die Vorschrift des Art. 2 BayRKG zurückgegriffen werden. Denn der reisekostenrechtliche Begriff des Dienstorts gilt auch für das Umzugskostenrecht (vgl. Uttlinger/Saller, Das Umzugskostenrecht in Bayern, Stand August 2013, Art. 4 BayUKG Rn. 269 unter Bezug auf BVerwG, U. v. 23.10.1985 - 6 C 3.84 - BayVBl. 1986, 184, wonach der Beamte nur einen Dienstort hat). Auch der zum Zeitpunkt der Versetzung des Klägers maßgebliche Art. 2 BayRKG in der Fassung vom 1. August 2005 setzte in seinem Absatz 2 den Begriff des Dienstorts lediglich voraus ohne ihn zu definieren. Nach der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Definition war - nach dem am 1. Juni 2008 maßgeblichen Recht - Dienstort eines Beamten grundsätzlich die politische Gemeinde, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hatte, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen war. Befanden sich Teile oder Nebenstellen der Behörde oder Dienststelle in einer anderen Gemeinde, so war als Dienstort des Beamten der Ort anzusehen, in dem er - längere Zeit hindurch - ständig oder überwiegend Dienst leisten musste (BVerwG, U. v. 23.10.1985 - 6 C 3.84 - BayVBl. 1986, 184). Wich der ständige Beschäftigungsort eines Beamten von dem Ort seiner Planstellenbehörde ab, dann wurde der Beschäftigungsort als tatsächlicher Mittelpunkt der Aufgabenwahrnehmung grundsätzlich reisekostenrechtlich zum neuen Dienstort (BVerwG, U. v. 15.12.1993 - 10 C 11.91 - BVerwGE 94, 364 zu § 2 Abs. 2 BRKG a. F., der insoweit dem heutigen § 2 Abs. 1 BRKG entspricht).

Dieser Definition folgend war A. als Sitz des PP S. bis 31. Mai 2008 der Dienstort des Klägers, obwohl er nach unbestrittenem Vortrag zum Zeitpunkt seiner Versetzung zur KPI (Z) S. Süd/West in A. weder ein Büro noch einen Schreibtisch hatte und nur einmal wöchentlich für Dienstbesprechungen in der Dienststelle A. anwesend sein musste. Denn der Kläger hatte aufgrund seiner Außendiensttätigkeit als verdeckter Ermittler keinen anderen ständigen Beschäftigungsort, an dem er - längere Zeit hindurch - ständig oder überwiegend in dem oben beschriebenen Sinne Dienst zu leisten hatte. Ständiger Beschäftigungsort des Klägers war insbesondere nicht M. obwohl dort das Dienstfahrzeug in einer vom Dienstherrn angemieteten Garage abgestellt war. Denn der Kläger hat nach eigenen Angaben nicht in der Garage, sondern „als verdeckter Ermittler quasi im Dienstfahrzeug gearbeitet“. Somit war M. lediglich Ausgangspunkt seiner Dienstgeschäfte, nicht aber ständiger Beschäftigungsort und somit nicht Dienstort des Klägers. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Schreiben der KPI (Z) S. Nord vom 9. März 2011 noch aus dem Schreiben der KPI (Z) S. Süd/West vom 20. Dezember 2011 (beide an das Landesamt für Finanzen), auf das der Kläger im Zulassungsverfahren hingewiesen hat. Denn beide Dienststellen haben mit diesem Schreiben lediglich bestätigt, dass dem Kläger zur Verrichtung seiner Dienstgeschäfte ein Dienstfahrzeug ab M. zur Verfügung gestellt worden war und er von dort seine Dienstgeschäfte angetreten hat. Mit der Stellung eines Dienstfahrzeugs ab M. hat der Dienstherr lediglich konkludent bestimmt, dass Dienstreisen des Klägers - reisekostenrechtlich - in M. beginnen und enden sollten (vgl. OVG RhPf, B. v. 12.9.2000 - 10 A 11065/00 - IÖD 2001, 99). Der Dienstort des Klägers wurde damit nicht festgelegt. Hatte der Beamte somit keinen anderen Beschäftigungsort, an dem er ständig und überwiegend Dienst zu leisten hatte, verblieb es - mangels anderweitiger gesetzlicher Regelung am 1. Juni 2008 - nach der Definition des Bundesverwaltungsgerichts dabei, dass Dienstort eines Beamten grundsätzlich die politische Gemeinde war, in der die Behörde oder Dienststelle ihren Sitz hatte, der der Beamte als Inhaber einer Planstelle oder aufgrund einer Abordnung zugewiesen war. Damit war A. als bisheriger Dienstort des Klägers nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 BayUKG zur Berechnung der Fahrtkosten heranzuziehen. Dass die Fahrtstrecke Memmingen-Augsburg länger als die Fahrtstrecke Memmingen-Neu-Ulm ist, hat der Kläger nicht bestritten. Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht daher nicht.

Ein solcher Anspruch würde allerdings auch nicht bestehen, wenn man - mit dem Kläger wegen Fehlens eines Arbeitsplatzes und dem Nichtbestehen einer Anwesenheitspflicht in A. - davon ausgehen würde, dass A. zum Zeitpunkt seiner Versetzung nicht sein Dienstort war. Denn ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung setzt nach Art. 12 Abs. 1 BayUKG voraus, dass sich der Dienstort des Klägers in Folge einer der dort genannten Organisationsmaßnahmen geändert hat, was bei Annahme, dass A. nicht der Dienstort des Klägers war, nicht der Fall war. Denn der Kläger hatte das Dienstfahrzeug zur Verrichtung seiner Dienstgeschäfte sowie die Garage in M. auch nach dem 1. Juni 2008 bis 11. März 2011 zur Verfügung. Damit konnte aus den Gründen, warum sein Dienstort nicht A. gewesen sein soll, mit der Versetzung des Klägers unter Beibehaltung seiner Außendiensttätigkeit und des in M. abgestellten Dienstfahrzeugs sein - neuer - Dienstort nicht N. sein. Denn dem Kläger wurde ausweislich seiner Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht das Fahrzeug erst im März 2011 wegen einer veränderten Tätigkeit aberkannt. Damit änderte sich der Dienstort des Klägers zum 1. Juni 2008 nicht infolge seiner Versetzung.

Der Dienstort des Klägers änderte sich bei vorstehend genannter Annahme - zunächst rechtlich - mit der Novellierung des Bayerischen Reisekostengesetzes zum 1. Mai 2010. Nach der neu eingeführten Definition in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BayRKG, wonach der Dienstort des Beamten die Gemeinde ist, in der sich die Dienststelle befindet, bei der der Dienstreisende ständig oder überwiegend Dienst zu leisten hat, hatte der Kläger spätestens ab 1. Mai 2010 keine Dienststelle mehr, da er nach dieser Definition weder in M. noch in N. ständig und überwiegend gearbeitet hat. Allerdings galt ab 1. Mai 2010 wegen Art. 2 Abs. 2 Satz 3 BayRKG N. als Dienstort des Klägers, weil er dort der KPI (Z) S. Süd/West organisatorisch zugeordnet war. Denn mit der Änderung des Art. 2 BayRKG hat der Gesetzgeber nicht nur eine Definition des Dienstorts in das Bayerische Reisekostengesetz eingefügt. Er hat gleichzeitig für solche Fälle, in denen Dienstreisende nicht ständig oder überwiegend an einer Dienststelle ihren Dienst zu leisten haben, ergänzend bestimmt, dass insoweit die organisatorische Zuordnung zu einer Dienststelle gilt. Hiernach besteht für jeden Bediensteten reisekostenrechtlich nur eine Dienststelle, die in erster Linie nach der ständigen oder überwiegenden Dienstleistung, ersatzweise nach der organisatorischen Zuordnung eindeutig bestimmbar ist (BayVerfGH, E. v. 27.7.2011 - Vf. 25-VII-10 - BayVBl. 2012, 144). Tatsächlich änderte sich der Dienstort, als dem Kläger zum 11. März 2011 das Dienstfahrzeug aberkannt wurde. Denn nach Aberkennung des Dienstfahrzeugs musste der Kläger täglich zu seiner Dienststelle nach N. fahren, um dort seinen Dienst zu leisten. Damit war N. gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 BayRKG ab dem 11. März 2011 - auch tatsächlich - Dienstort des Klägers. Allerdings stellt weder die Gesetzesänderung noch die Stellung oder Aberkennung eines Dienstfahrzeugs eine Maßnahme i. S. d. Art. 12 Abs. 1 BayUKG dar. Auch wurde dem Kläger das Dienstfahrzeug weder zeitlich noch sachlich im Zusammenhang mit seiner Versetzung zum 1. Juni 2008 aberkannt. Somit hatte sich der klägerische Dienstort weder rechtlich noch tatsächlich in Folge einer der in Art. 12 Abs. 1 BayUKG genannten Organisationsmaßnahmen geändert.

2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich ist, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt und über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124 Rn. 36). Die dargelegte Frage muss ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung zugänglich sein (Klärungsfähigkeit; vgl. Happ a. a. O. Rn. 37) und dieser Klärung auch bedürfen (Klärungsbedürftigkeit; vgl. Happ a. a. O. Rn. 38).

Ungeachtet dessen, dass der Kläger insoweit seinen Darlegungspflichten nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nachgekommen ist, ist die aufgeworfene Frage nach einer Definition des Dienstorts bzw. der Dienststelle und deren Einordnung in das Bayerische Reisekostenrecht (wohl gemeint: Bayerisches Umzugskostengesetz) nicht klärungsbedürftig, denn diese Fragen sind - wie oben dargelegt - höchstrichterlich geklärt. Aus der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs ergeben sich ausreichend Anhaltspunkte zur Beurteilung dieser Fragen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht, da der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem 1. August 2013 gestellt worden war (vgl. § 71 Abs. 1 GKG), auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG a. F. (mangels anderer Anhaltspunkte wie Vorinstanz).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.

(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.