Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2019 - 13a ZB 18.736

bei uns veröffentlicht am14.02.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RO 5 K 16.915, 25.01.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 18.790,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Januar 2018 bleibt ohne Erfolg.

Am 16. März 2015 hatte die Klägerin einen Antrag auf Förderung von waldbaulichen Maßnahmen (WALDFÖPR 2014, Erstaufforstung durch Pflanzung mit standortgemäßen Baumarten) gestellt. Mit Bescheid des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten C. (AELF) vom 27. März 2015 wurde die Maßnahme gemäß dem vorgelegten Arbeits- und Kulturplan, der Bestandteil des Bescheids ist (Nr. 3.1), mit einer Fördersumme von 76.432,50 Euro bewilligt. Nachdem aufgrund der Trockenheit Pflanzen ausgefallen waren, fand am 29. Oktober 2015 zur Ermittlung des Ausfallprozents ein Ortstermin mit dem Revierleiter des AELF und dem von der Klägerin beauftragten Forstsachverständigen statt, bei dem 95 Probekreise angelegt und die vorhandenen Pflanzen gezählt wurden. Am 9. November 2015 führte das AELF eine „Stichprobeninventur“ durch, in der der ursprüngliche Pflanzenbestand über den Reihen- und Pflanzabstand an 48 Aufnahmepunkten ermittelt wurde. Mit Schreiben vom 5. und 23. November 2015 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass Abweichungen der im Arbeits- und Kulturplan vorgesehenen Fläche sowie des vorgegebenen Pflanzverbands festgestellt worden seien, was Auswirkungen auf die tatsächlich ausgebrachte Pflanzenzahl habe (Fehlmenge von 9.300 Pflanzen) und damit zu einer Abweichung in der Fördersumme führen könnte. Im Hinblick auf einen von der Klägerin beabsichtigten Antrag auf Nachförderung wurde weiter mitgeteilt, dass Folgeanträge erst nach abschließender Prüfung des Förderantrags bearbeitet werden könnten. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2016 wurde der Zuwendungsbescheid vom 27. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30. Juli 2015 widerrufen (Gegenstand des Verfahrens 13a ZB 18.737). Unter dem Hinweis, dass mit der Maßnahme vor der schriftlichen Bewilligung nicht begonnen werden dürfe, wurde der Klägerin mit Schreiben vom 26. November 2016 ein Antragsformular für die Förderung der Nachbesserung übersandt. Zugleich wurde mitgeteilt, dass die Maßnahme nicht förderfähig sei, weil auf der Förderfläche ein Ausfallprozent von weniger als 10% festgestellt worden sei. Am 1. Februar 2016 reichte die Klägerin einen förmlichen Förderantrag ein und beantragte einen vorzeitigen Maßnahmebeginn, der mit Schreiben vom 24. März 2016 abgelehnt wurde. Wegen Verdachts eines Subventionsbetrugs wurde der Vorgang am 29. März 2016 an die Staatsanwaltschaft übergeben. Im Frühjahr und Herbst 2016 hat die Klägerin die hier streitgegenständlichen Nachpflanzungen vorgenommen. Vom 29. November bis 2. Dezember 2016 wurden erneute Stichprobenaufnahmen durchgeführt. Bereits am 14. Juni 2016 hatte die Klägerin beim Verwaltungsgericht Regensburg die hier maßgebliche Klage auf Nachförderung in Höhe von 18.790,- Euro erhoben, die das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 25. Januar 2018 abwies (RO 5 K 16.915,13a ZB 18.736). Ein Anspruch auf Bewilligung der Nachförderung nach Nr. 4.1.1 WALDFÖPR bestehe nicht, weil die Klägerin entgegen Nr. 7.3 WALDÖPR die Maßnahme vor Erlass eines Bewilligungsbescheids und nach ausdrücklicher Ablehnung des vorzeitigen Maßnahmebeginns vorgenommen habe. Gefahr im Verzug habe nicht vorgelegen, weil die Klägerin die Nachpflanzung nicht als Waldschutzmaßnahme, sondern aus waldbaulichen Gründen vorgenommen habe. Sie habe vor allem Tannen nachpflanzen wollen, damit diese in Konkurrenz mit den Laubbäumen mithalten könnten. Zudem sei die Nachpflanzung nicht förderfähig, nachdem der Bewilligungsbescheid für die Erstaufforstung widerrufen worden sei.

Im vorliegenden Zulassungsantrag rügt die Klägerin, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts habe die Maßnahme wegen Gefahr im Verzug bereits vor der Bewilligung erfolgen können, weil sie Nachpflanzungen aus Waldschutzgründen vorgenommen habe. Unter Berufung auf das von ihr vorgelegte Gutachten eines Forstsachverständigen vom 17. April 2018 führt die Klägerin aus, die Empfehlungen des AELF seien nicht praxisgerecht und zielführend. Vielmehr sei die Entscheidung, Tannen an der Aufforstung zu beteiligen, aus ökologischer und wirtschaftlicher Sicht sinnvoll. Die Sicherung des Tannenanteils könne nur mit überschaubarem Pflegeaufwand erfolgen, wenn frühzeitig nachgebessert werde, weil andernfalls der Wuchsvorsprung der anderen Baumarten stark anwachse. Dies mache den Erhalt des Tannenanteils schwieriger und kostenintensiver. Auch der Wildschutzzaun könne für die nachgepflanzten Tannen keine Wirkung mehr entfalten, wenn sich die Kultur bereits auf Teilflächen geschlossen habe. Ernstliche Zweifel bestünden weiter im Hinblick auf Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nachbesserung sei nicht förderfähig, weil die Erstaufforstung nicht förderbescheidsgemäß durchgeführt worden sei (Streitgegenstand des Verfahrens 13a ZB 18.737). Der Widerrufsbescheid beruhe auf erheblichen Mess- und Berechnungsfehlern, wie sie im dortigen Verfahren vorgetragen habe.

Dieser Vortrag führt nicht zur Zulassung der Berufung. Ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lägen vor, wenn das Zulassungsvorbringen einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage stellen würde, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäbe (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546; B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642). Das ist hier nicht der Fall.

Eine Unrichtigkeit der Entscheidung im vorgenannten Sinn vermögen die Ausführungen der Klägerin nicht zu belegen. Vielmehr decken sich ihre eigenen Angaben im Zulassungsantrag mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe vor allem Tannen nachpflanzen wollen, damit diese in Konkurrenz mit den Laubbäumen mithalten könnten. Die von der Klägerin vorgelegte fachliche Stellungnahme befasst sich explizit mit der Ökologie der Tanne und dem (wirtschaftlichen) Sinn einer Beteiligung bei der Aufforstung. Ohne eine frühzeitige Nachbesserung könne der Tannenanteil nur schwieriger und kostenintensiver gehalten werden. Weshalb die Stellungnahme dann zum Ergebnis kommt, die frühzeitige Nachbesserung sei aus Waldschutzgründen notwendig, wird nicht näher erläutert. Zudem trägt die Klägerin im Zulassungsantrag unter Berufung auf die fachliche Stellungnahme selbst vor, die von ihr durchgeführte Maßnahme habe der Sicherung des Tannenanteils gedient. Das sei aus ökologischer und wirtschaftlicher Sicht sinnvoll. Im Vordergrund steht damit schon nach ihrer eigenen Aussage allein das (wirtschaftliche) Ziel, frühzeitig nachzubessern, um den Pflegeaufwand überschaubar zu halten. Das ist keine Waldschutzmaßnahme im Sinn von Nr. 2.3 WALDFÖPR, die nur die Vorbeugung und Bekämpfung von rindenbrütenden Insekten, von Larvenfraß und von schädlichen Organismen umfasst. Eine solche Notwendigkeit legt die Klägerin nicht einmal ansatzweise dar, worauf auch die Landesanwaltschaft zu Recht hinweist.

Dessen ungeachtet geht das Verwaltungsgericht weiter zutreffend davon aus, dass die Förderung für die Nachbesserung schon am Widerruf des Zuwendungsbescheids für die Erstaufforstung, der Gegenstand des Klageverfahrens RO 5 K 16.1756 war, scheitert. Der hiergegen gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss vom heutigen Tag abgelehnt (13a ZB 18.737).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2019 - 13a ZB 18.736

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2019 - 13a ZB 18.736

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2019 - 13a ZB 18.736 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2019 - 13a ZB 18.736 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2019 - 13a ZB 18.736 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Feb. 2019 - 13a ZB 18.737

bei uns veröffentlicht am 14.02.2019

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 76.421,50 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassu

Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 25. Jan. 2018 - RO 5 K 16.1756

bei uns veröffentlicht am 25.01.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um den Widerruf der

Referenzen

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 76.421,50 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Januar 2018 bleibt ohne Erfolg.

Am 16. März 2015 hatte die Klägerin einen Antrag auf Förderung von waldbaulichen Maßnahmen (WALDFÖPR 2014, Erstaufforstung durch Pflanzung mit standortgemäßen Baumarten) gestellt. Der Arbeits- und Kulturplan sah 59.250 Pflanzen auf einer Pflanzfläche von ca. 8,87 ha mit einem Pflanzabstand von 1,0 m und einem Reihenabstand von 1,5 m vor. Mit Bescheid des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten C. (AELF) vom 27. März 2015 wurde die Maßnahme gemäß dem vorgelegten Arbeits- und Kulturplan, der Bestandteil des Bescheids ist (Nr. 3.1), mit einer Fördersumme von 76.432,50 Euro bewilligt. Die Fertigstellungsanzeige mit der Vorlage entsprechender Rechnungen erfolgte am 3. Juni 2015. Die Klägerin bestätigte darin, dass sich gegenüber dem Antrag und dem Arbeits- und Kulturplan keine Änderungen ergeben hätten. Wegen teilweise fehlender Zertifikate wurde der Förderbetrag mit Änderungsbescheid vom 30. Juli 2015 herabgesetzt auf 76.421,50 Euro. Im Hinblick auf einen weiter beabsichtigten Antrag der Klägerin auf Förderung der Nachbesserung (13a ZB 18.736) fand am 29. Oktober 2015 ein Ortstermin mit dem Revierleiter des AELF und dem von der Klägerin beauftragten Forstsachverständigen statt, bei dem zur Ermittlung des Ausfallprozents 95 Probekreise angelegt und die vorhandenen Pflanzen gezählt wurden. Am 9. November 2015 führte das AELF eine „Stichprobeninventur“ durch, um den ursprünglichen Pflanzenbestand über den Reihen- und Pflanzabstand an 48 Aufnahmepunkten zu ermitteln. Die Messung ergab einen Anfangsbestand von 49.950 Pflanzen. Mit Schreiben vom 5. und 23. November 2015 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass Abweichungen der im Arbeits- und Kulturplan vorgesehenen Fläche um 0,27 ha nach oben sowie des vorgegebenen Pflanzverbands von 1,5 m x 1,0 m festgestellt worden seien, was Auswirkungen auf die tatsächlich ausgebrachte Pflanzenzahl habe und damit zu einer Abweichung in der Fördersumme führen könnte. Auf die tatsächlich bepflanzte Fläche von 9,14 ha seien statt der in der Fertigstellungsanzeige angegebenen 59.250 nur 49.950 Pflanzen ausgebracht worden. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28. Oktober 2016 wurde der Zuwendungsbescheid vom 27. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30. Juli 2015 widerrufen und Erstattung in Höhe von 76.421,50 Euro sowie Verzinsung gefordert. Die hiergegen eingereichte Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 25. Januar 2018 ab (RO 5 K 16.1756). Wegen Verdachts eines Subventionsbetrugs war der Vorgang am 29. März 2016 an die Staatsanwaltschaft übergeben worden.

Im vorliegenden Zulassungsantrag führt die Klägerin aus, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel. Die vom Verwaltungsgericht genannten „Anhörungsschreiben“ beträfen nicht die dem Widerruf zugrundeliegenden Tatsachen, nämlich die Anzahl der gepflanzten Bäume, die Falschangabe in der Fertigstellungsanzeige und insbesondere den Grad des Verschuldens. Weiter fehle die Ankündigung, dass der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt sei. Eine Heilung im gerichtlichen Verfahren liege nicht vor; die Anhörung durch das Gericht sei nicht ausreichend. Die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2, Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei nicht eingehalten. Materiell beruhe der Widerrufsbescheid auf erheblichen Mess- und Berechnungsfehlern, wie die von ihr selbst eingeholten fachlichen Stellungnahmen zeigten. Die tatsächliche Pflanzfläche betrage 9,22 ha und nicht 9,14 ha. Beim „Probekreisverfahren“ hätten richtigerweise die mit „Abstandsfläche“ gekennzeichneten Aufnahmepunkte nicht berücksichtigt werden dürfen, so dass sich zu ihren Lasten eine Differenz von mindestens 2.012 Pflanzen ergebe. Bei identischen Gitternetz- und Aufnahmepunkten schlössen sich die Einzelergebnisse der Stichproben in den Probekreisen und in der Abstandsmessung gegenseitig aus. Richtigerweise könnten auch nur die 48 identischen Aufnahmepunkte berücksichtigt werden, weil sich die beiden Stichprobenerhebungen im Oktober und November 2015 um mindestens 140 Pflanzen pro Hektar unterschieden. In der mündlichen Verhandlung sei der Beklagte dagegen unrichtig von nur 0,3% Abweichung ausgegangen. Nach den Feststellungen des beauftragten Sachverständigen betrage der Pflanzabstand in Wahrheit 168,5 cm statt 169,6 cm. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einer erfolgten Nachverdichtung aus, da sich dann der Pflanzabstand auf ca. 0,7 m hätte reduzieren müssen, wohingegen die Stichprobenerhebung im Jahr 2016 einen Abstand von 1,014 m ergeben habe. Tatsächlich sei eine Nachbesserungsmaßnahme zur Erreichung des Förderzwecks durchgeführt worden. Der Reihenabstand sei richtig mit 168,5 cm statt mit 171,1 cm anzusetzen. Unter diesen Prämissen betrage die Stückzahlabweichung nur 3,3% und liege damit innerhalb des Toleranzbereichs von 5%. Ein Widerruf sei deshalb ermessensfehlerhaft bzw. hätte zumindest nur nach Ausübung des Einzelermessens und nur zum Teil erfolgen dürfen. Die Angaben zur ausgebrachten Pflanzenanzahl seien ferner nicht grob fahrlässig falsch gemacht worden. Zum einen sei ohnehin die richtige Anzahl gepflanzt worden, zum anderen habe sie, die Klägerin, sich auf die Auskünfte des Lieferanten, des Pflanztrupps und des Forstsachverständigen verlassen dürfen, weil eine Einzelzählung nicht möglich und zumutbar sei. Im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen weiche das Urteil auch von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ab. Zudem liege ein Verfahrensmangel vor, weil bis zur mündlichen Verhandlung nicht alle Behördenakten vorgelegen hätten und das Verwaltungsgericht nicht auf ihre Beweisangebote - Einholung eines Sachverständigengutachtens und Einvernahme des von ihr beauftragten Forstwirts - eingegangen sei.

Dieser Vortrag führt nicht zur Zulassung der Berufung, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO nicht vorliegen.

An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel lägen vor, wenn das Zulassungsvorbringen einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage stellen würde, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäbe (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546; B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).

Das Verwaltungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass der Widerruf formell und materiell rechtmäßig sei. Aus den Anhörungsschreiben vom November 2015 ergebe sich hinreichend deutlich, dass es neben dem Antrag auf Nachbesserung auch um einen Widerruf der Erstförderung gehe. Jedenfalls sei die Anhörung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BayVwVfG nachgeholt worden. Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2a Nr. 2 BayVwVfG sei erfüllt. Nach der Auflage des Förderbescheids hätten 59.250 Pflanzen mit einem Reihenabstand von 1,50 m und einem Pflanzabstand von 1,0 m gepflanzt und dies mit der Fertigstellungsanzeige bestätigt werden sollen. Tatsächlich seien nur ca. 50.000 Pflanzen in einem Reihenabstand von 1,6996 m und einem Pflanzabstand von 1,081 m gepflanzt worden. Das ergebe sich nachvollziehbar aus den Stichprobenerhebungen des AELF aus dem Jahr 2015, bei denen keine Mess- und Berechnungsfehler zu erkennen seien (UA S. 14 ff.). Die Berechnungen der Klägerin überzeugten nicht (UA S. 17 ff.). Bei grob fahrlässigen Falschangaben - wie hier - sei die Ermessensentscheidung durch Nr. 7.8 der WALDFÖPR 2014 und 2015 vorweggenommen (UA S. 18 ff.). Dem ist die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegengetreten.

Soweit sich die Klägerin auf die fehlende Anhörung beruft, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Schreiben vom 5. und 23. November 2015 eine Anhörung für den beabsichtigten Widerruf darstellen. Die Schreiben sind insoweit eindeutig; schon der Betreff bezieht sich auf die Förderung von waldbaulichen Maßnahmen und den Bewilligungsbescheid vom 27. März 2015, nicht aber auf eine etwaige Nachbesserung. Entgegen des Einwands der Klägerin sind die dem Widerruf zugrundeliegenden Tatsachen ausdrücklich angesprochen, insbesondere die festgestellten Abweichungen vom Arbeits- und Kulturplan bzw. zur Fertigstellungsanzeige, was zu Abweichungen auf die tatsächlich ausgebrachte Pflanzenzahl und damit auf die Fördersumme führen könne. Zum Grad des Verschuldens bedurfte es keiner Anhörung, weil es sich hierbei nicht um Tatsachen (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG: „zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern“), sondern eine rechtliche Bewertung handelt. Dessen ungeachtet wäre eine Anhörung jedenfalls im gerichtlichen Verfahren gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nachgeholt worden. Zwar tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.6.2010 - 3 C 14.09 - NVwZ 2011, 115) eine Heilung nur ein, soweit die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Dies soll bei Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren nicht der Fall sein. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern dass sie das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 7 C 5.14 - NVwZ-RR 2016, 449). Vorliegend hat der Beklagte (Regierung der O. bzw. AELF) in seinem schriftsätzlichen Vortrag eindeutig zu erkennen gegeben, dass das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und gewürdigt wurde (siehe hierzu auch BayVGH, B.v. 13.11.2017 - 15 ZB 16.1885 - juris; B.v. 26.1.2009 - 3 CS 09.46 - juris; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 70). Insbesondere das AELF hat sich mehrfach dezidiert mit den Rügen der Klägerin auseinandergesetzt und die Klägerin konnte hierzu erneut Stellung nehmen. Auch wenn die Klägerin unter Verweise auf die Kommentierung bei Kopp/Ramsauer (VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 45 Rn. 27) davon ausgeht, das AELF habe die von ihr vorgebrachten Argumente nicht zum Anlass genommen, die Entscheidung kritisch zu überdenken, kann dies zumindest vorliegend angesichts des umfangreichen Schriftwechsels (VG-Akte S. 35 ff., 61 ff.) keineswegs angenommen werden.

Die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2, Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ist eingehalten. Danach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erhält, welche den Widerruf rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 19.12.1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 - BVerwGE 70, 356 = BayVBl 1985, 311) beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hierzu gehört zunächst die Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, und damit die Kenntnis derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ihrerseits ergibt. Ferner müssen der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sein. Die Frist beginnt demgemäß erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme bzw. den Widerruf des Verwaltungsakts zu entscheiden. Gemessen hieran stellt die bloße Datenerfassung am 29. Oktober 2015 erst den Anfang der behördlichen Ermittlungen dar, insbesondere wurde am 9. November 2015 die „Stichprobeninventur“ durchgeführt, die einen Abgleich ermöglichte. Weiter fehlten Ermittlungen zum Grad des Verschuldens, so dass die Frist am 29. Oktober 2015 - wie die Klägerin einwendet - bei weitem noch nicht in Lauf gesetzt werden konnte. Das wird auch deutlich aus dem Schreiben vom 5. November 2015, in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass Folgeanträge erst nach abschließender Prüfung des Förderantrags bearbeitet werden könnten.

Schließlich vermag die Kritik der Klägerin daran, dass das Verwaltungsgericht die vom AELF gelieferten Daten und die hieraus abgeleiteten Ergebnisse zugrunde gelegt hat, dessen Erwägungen nicht derart in Frage zu stellen, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der Entscheidung ergibt. Grundsätzlich kann die Entscheidung auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, gestützt werden (BVerwG, B.v. 3.2.2010 - 7 B 35.09 - juris) und besteht auch kein Anlass, die sachverständigen Ausführungen einer unabhängigen fachkundigen Behörde in Zweifel zu ziehen (BVerfG, B.v. 18.2.1988 - 2 BvR 1324/87 - NVwZ 1988, 523). Sie sind nur dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch schlüssigen substantiierten Vortrag in Frage gestellt wird (BVerwG, B.v. 3.2.2010 - 7 B 35.09 - juris). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Offene, ohne weiteres erkennbare Mängel sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht behauptet. Sie rügt vielmehr punktuelle, ihrer Ansicht nach erhebliche Mess- und Berechnungsfehler. Mit den vorgetragenen Kritikpunkten - in der zwischenzeitlich eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 14. April 2018 nochmals eingehend dargelegt - hat sich das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung ausführlich auseinandergesetzt und hierzu - wie von der Klägerin beantragt - die beiden Forstbeamten als Zeugen vernommen. Unter Heranziehung der Strafakten wurden insbesondere die Fragen der Pflanzfläche, der Anlieferung, der tatsächlichen Anpflanzung einschließlich des Ausfalls von Pflanzen, des Pflanz- und Reihenabstands sowie der beiden Erhebungen am 29. Oktober und 9. November 2015 ausführlich behandelt und die beiden Zeugen befragt. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass die Berechnungen des AELF nachvollziehbar dargelegt worden seien und ein Minus an ausgebrachten Pflanzen von mehr als 15% bestehe (UA S. 14). Im Rahmen seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung ist das Verwaltungsgericht unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Klägerin und den Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich keine Mess- und Berechnungsfehler des AELF ergeben hätten (UA S. 15 ff.). Die Berechnungen der Klägerin seien dagegen aus den im Einzelnen dargelegten Gründen nicht überzeugend (UA S. 17 f.). Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts, insbesondere dass die beiden Zeugen den Einwänden der Klägerin überzeugend entgegengetreten seien, ist nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung, zusätzlich zu den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht nicht allein schon deshalb, weil ein Beteiligter diese im Ergebnis für unzutreffend hält (BVerfG, B.v. 18.2.1988 - 2 BvR 1324/87 - NVwZ 1988, 523; BVerwG, U.v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308). In Wahrheit wendet sich die Klägerin allein gegen die Ergebnisse der fachbehördlichen Stellungnahmen. Das vermag aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen. Auch die Landesanwaltschaft verweist in ihrer Erwiderung nochmals darauf, dass die Pflanzenzahl durch zwei unterschiedliche, statistisch abgesicherte Verfahren ermittelt und sämtliche lebende und ausgefallene Pflanzen berücksichtig worden seien. Im Hinblick auf diese doppelte Überprüfung durch zwei verschiedene Ermittlungsverfahren bestehen keine Anhaltspunkte, dass die fachlichen Messungen oder die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt wären. Im Zulassungsantrag wird dies ebenfalls nicht substantiiert dargetan.

Unabhängig davon bliebe es angesichts des festgestellten Ausmaßes der Differenz zum Antrag bzw. zu der Fertigstellungsanzeige ohne Auswirkung, wenn die Messungen des AELF an einigen Stellen eine gewisse, wohl nicht gänzlich zu vermeidende Fehlerquote aufweisen sollten. Denn selbst die Klägerin gelangt nur dann zu einer Stückzahlabweichung unterhalb der Bagatellgrenze von 5%, wenn alle von ihr im Einzelnen ausgeführten Prämissen zugrunde gelegt würden. Um die von ihr festgestellte Fehlmenge von höchstens 1.955 Pflanzen zu erreichen, müssten alle Rügen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden und vor allem jede Einzelne zutreffend sein. Davon kann jedoch keine Rede sein. So ist zum Beispiel die Größe der Pflanzfläche zugrunde zu legen, die die Klägerin im Antrag und der Fertigstellungsanzeige angegeben hat. Sollte tatsächlich anders bepflanzt worden sein, wäre dies insoweit ohne Bedeutung. Die von der Klägerin im Nachhinein angestellten Flächenberechnungen sind irrelevant und können nicht als Multiplikator angesetzt werden. Zutreffend weist die Landesanwaltschaft darauf hin, dass Basis für die Förderung die im Arbeits- und Kulturplan festgelegte Pflanzfläche sei. Zudem werden in der von der Klägerin vorgelegten fachlichen Stellungnahme Daten als Berechnungsgrundlage verwendet, die erst Ende November 2016 und damit nach Erlass des Widerrufsbescheids am 28. Oktober 2016 und einer unstreitig erfolgten Nachpflanzung erhoben wurden. Soweit sich die Klägerin auf die mit „Abstandsfläche“ gekennzeichneten Aufnahmepunkte 56, 82 und 83 bezieht, ist festzustellen, dass die Erhebung dort auch keinen Baumbestand enthält. Dass sich die Einzelergebnisse der Stichproben in den Probekreisen und in der Abstandsmessung nicht decken, ist der unterschiedlichen methodischen Vorgehensweise und der Mittelung geschuldet, kann aber das Ergebnis nicht in Frage stellen. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall, wenn die jeweilige Hochrechnung in beiden Verfahren zu einem nahezu identischen Ergebnis führt. Zum Reihenabstand entgegnet die Landesanwaltschaft zutreffend, dass der von der Klägerin herangezogene Sachverständige im Gegensatz zum AELF nur eine einzige Messung durchgeführt hat mit der Folge einer erheblich größeren Fehleranfälligkeit. Der Landesanwaltschaft ist weiter zuzustimmen, dass sich die hypothetische Berechnung der Klägerin zur Reduzierung des Pflanzabstands auf 0,70 m nach der unstreitigen Einbringung von 17.850 Pflanzen nicht nachvollziehen lässt.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, ihre Angaben zur ausgebrachten Pflanzenanzahl seien nicht grob fahrlässig falsch gemacht worden, weil sie sich auf die Auskünfte des Lieferanten, des Pflanztrupps und des Forstsachverständigen habe verlassen dürfen und eine Einzelzählung nicht zumutbar sei, begegnet das Urteil ebenfalls keinen ernsten Zweifeln. In der mündlichen Verhandlung wurde der Geschäftsführer der Klägerin hierzu eingehend befragt. Ausgehend von seinen Angaben und den Grundsätzen der forstlichen Praxis ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass gerade für Empfänger von staatlichen Subventionen eine besondere Verpflichtung zur Überprüfung der Liefermenge bei Anlieferung bestehe. Insbesondere enthalte der Förderbescheid die Regelung, dass sich die Zuwendung entsprechend verringere, wenn sich die zu Grunde liegende Pflanzenzahl verringere. Damit sei der Klägerin die Überprüfung der angelieferten Pflanzenzahl zur Pflicht gemacht worden. Ausführlich legt das Verwaltungsgericht unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren dar, inwiefern die Klägerin vor der Abgabe einer entsprechenden Fertigstellungsanzeige selbst die Anlieferung und Anpflanzung hätte kontrollieren müssen und sich nicht auf die Lieferschein- und Rechnungsangaben sowie die Pflanztrupps verlassen dürfen (UA S. 18 ff.). Dieser umfangreichen Argumentation des Verwaltungsgerichts ist die Klägerin mit ihrem Einwand, eine Zählung sei nicht zumutbar, nicht substantiiert entgegengetreten. Vor allem setzt sich die Klägerin nicht damit auseinander, dass sie selbst in der Fertigstellungsanzeige bestätigt hat, es hätte sich keine Änderung in der Ausführung ergeben. Gerade weil das Verwaltungsgericht hier sehr sorgfältig ermittelt und die Entscheidung umfangreich begründet hat, obliegt es der Klägerin, die ernstlichen Zweifel so ausreichend darzulegen, dass ein anderer Sachverhalt oder eine andere Würdigung ernsthaft in Betracht zu ziehen wären. Unzureichend sind insbesondere bloße inhaltsleere Phrasen, die sich in der Wiederholung des gesetzlichen Tatbestands erschöpfen, oder die bloße Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte die Sache rechtlich anders beurteilen müssen. Kritik an der Beweiswürdigung muss deutlich machen, aus welchen Gründen sie für unzutreffend gehalten wird (Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 62 ff. m.w.N.) Daran fehlt es hier.

Schließlich verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, bei einer pflichtgemäßen Ermessensausübung hätte aufgrund der vorgegebenen Toleranzgrenze von 5% ein Widerruf überhaupt nicht bzw. allenfalls ein Teilwiderruf erfolgen dürfen. Zum einen trifft ihre Auffassung, dass nur ein Ausfall an Pflanzen unterhalb der Bagatellgrenze vorliege, nicht zu. Zum anderen verweist das Verwaltungsgericht zu Recht auf Nr. 7.8 der Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen, wonach die Fördermittel vollständig zurückgefordert werden, wenn ein Antragsteller grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten, wie bereits dargelegt.

Soweit die Klägerin lediglich unter Verweis auf ihre Ausführungen zur Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vorträgt, das Urteil weiche auch von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ab, ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hinreichend dargetan. Die Darlegung der Divergenz erfordert die genaue Benennung des Gerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 73 m.w.N.). Daran fehlt es hier völlig.

Die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

Das gilt zunächst für ihre Rüge, das AELF habe bis zur mündlichen Verhandlung nicht alle Behördenakten vorgelegt, wobei die Kenntnis für die Klägerin von wesentlicher Bedeutung hätte sein können. Auch dieser Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen, denn der Verfahrensmangel ist in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen (BVerwG, B.v. 7. 3. 2012 − 6 B 40.11 - NVwZ-RR 2012, 342). Aus einer bloßen Beanstandung der materiellrechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts lässt sich nicht auf eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge schließen (Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 74 unter Verweis auf BGH, B.v. 18.2.1997 - XI ZR 317/95 - NJW 1997, 1710). Unabhängig davon liegt auch ein allenfalls denkbarer Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht vor. Falls diese durch neues Vorbringen überfordert gewesen sein sollte, hätte sie, um sich Gehör zu verschaffen, um Vertagung oder um Schriftsatzfrist nachsuchen müssen (BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 7 C 22.15 - NVwZ 2018, 179). Dies hat die Klägerin nicht getan.

Gleiches gilt für den weiteren Vortrag, das Verwaltungsgericht sei nicht auf das Beweisangebot der Klägerin zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens eingegangen und habe den von ihr als sachverständigen Zeugen benannten Diplom-Forstwirt nicht beigezogen. Selbst wenn das Vorbringen als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, verstanden wird, führt die Rüge nicht zum Erfolg, denn einen Beweisantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat sie nur beantragt, die beiden Forstbeamten als Zeugen zu vernehmen, was dann auch geschehen ist. Ein Rechtssuchender muss jedoch die nach der jeweiligen prozessualen Lage gegebenen und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen, wenn er dessen Verletzung mit Erfolg rügen will (BVerwG, B.v. 22.6.2017 - 2 WD 6.17 - juris mit Verweis auf BVerfG, B.v. 10.2.1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 = NJW 2002, 2626).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist in Ziffer II. vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Widerruf der Förderung von waldbaulichen Maßnahmen.

Die Klägerin beantragte am 16.03. 2015 die Förderung der waldbaulichen Maßnahme „Erstaufforstung Pflanzung“ auf dem Grundstück mit der Flnr. 161/1 der Gemarkung … in der Gemeinde 1 … entsprechend den Festsetzungen des beigelegten Arbeits- und Kulturplans. In diesem Arbeits- und Kulturplan waren auf Wunsch der Klägerin eine Anzahl der Pflanzen von 59.250 auf einer Pflanzfläche von 8,87 ha in einem Pflanzenverband von 1,5 m Reihenabstand x 1,0 m Pflanzabstand für die einzusetzenden Baumpflanzenarten vorgesehen worden (Bl. 41,44,45 BA I). Laut Vortrag der Klägerin wurde im Frühjahr 2015 die geförderte Erstaufforstung auf dem Grundstück Flnr. 161/1 vorgenommen (Bl. 54 RO 5 K 16.915).

Das Grundstück wurde zuvor als Ackerfläche für Getreide genutzt.

Mit Bescheid vom 27.03.2015, Az. …-7752.1, bewilligte das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … (AELF … ) die beantragte Maßnahme auf Grundlage der Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WALDFÖPR 2014) mit einer Fördersumme in Höhe von 76.432,50 € für 59.250 Stück zertifiziertes Pflanzengut unter anderem unter der Nebenbestimmung, dass die im Arbeits- und Kulturplan enthaltenen Vorgaben bei der Ausführung der Maßnahme und während einer geltenden Bindefrist eingehalten werden. Der Arbeits- und Kulturplan ist Bestandteil dieses Bescheides (Bl. 35 BA I).

Laut den beiden Rechnungen der 2 … GmbH vom 20.05.2017 und den beiden Lieferscheinen vom 31.03.2015 (Bl. 19/20 BA I) wurden 21.775 Stück Pflanzen für die „Teilfläche Nord“ und 37.475 Stück Pflanzen für die „Teilfläche Süd“ am 1.4.2015 geliefert, jeweils lediglich mit dem Zusatz „3 …“ in der nächsten Zeile. 3 … heißt der Weiler, in dem das klägerische Anwesen des Geschäftsführers der Klägerin liegt.

Das angrenzende Grundstück mit der Flnr. 160 wurde zeitgleich bepflanzt. Die Erstaufforstungsförderung für 22.025 Pflanzen auf diesem Grundstück wurde unabhängig von der Förderung für das Grundstück Flnr. 160/1 beantragt. Die Firma 2 … GmbH war mit der die Bepflanzung beauftragt. Die Bepflanzung nahm dann der Subunternehmer 4 … vor (s. STA S.208).

Am 03.06.2015 (Bl.10 BA I) ging die Fertigstellungsanzeige mit Rechnungen und Lieferscheinen für Forstpflanzen bei der Fa. 2 … bei der Bewilligungsbehörde ein. Unter Ziffer 4 der Fertigstellungsanzeige erklärte die Klägerin, dass die Bestimmungen im Arbeits- und Kulturplan eingehalten wurden. Auf Grundlage dieser Erklärung und den durch entsprechende Rechnungen erbrachten Nachweis von 59.250 Stück ausgebrachten Pflanzen und Zertifikaten für 58.975 Stück Pflanzen mit überprüfbarer Herkunft hat das AELF … mit Änderungsbescheid vom 30.07.2015 die Höhe der Zuwendungen auf 76.421,11 € herabgesetzt (Bl. 1 BA I). Die Reduzierung ergab sich aus dem zu kürzenden Zuschlag um die 275 Stück Pflanzen, für die kein Zertifikat vorgelegt wurde. Mit gesondertem Schreiben vom 30.07.2015 wurde die bewilligte Maßnahme abgenommen und die Bindefrist von 5 Jahren in Lauf gesetzt (Bl. 3 Akte I). Der entsprechende Förderbetrag wurde am 10.08.2015 ausgezahlt.

Die Klägerin beabsichtigte im Herbst 2015 einen Antrag auf Förderung der Nachbesserung beim AELF … für das selbe Grundstück einzureichen, weil es nach ihren Angaben aufgrund von Trockenheit zu einem Ausfall von 34,4% der Pflanzen auf der Erstaufforstungsfläche gekommen sei. Hierzu ist ein Verfahren bei Gericht unter dem Az. RO 5 K 16.915 anhängig. Wie sich aus den Gerichtsakten dieses Verfahrens ergibt, fand ein Ortstermin am 29.10.2015 mit dem vom der Klägerin beauftragten Forstsachverständigen 5 … und dem Revierleiter des AELF, Herrn 6 …, statt.

Dieser sollte der Feststellung der Anzahl der ausgefallenen Pflanzen dienen, die sich in abgestorbenem Zustand auf der Fläche befinden und daher zahlenmäßig ermittelt werden können. Durch Feststellung des Verhältnisses der abgestorbenen zu den gesunden Pflanzen wird dann der sogenannte Ausfallprozent ermittelt. Bei der Erhebung zum Ausfallprozent wegen Trockenheit wurden 95 Probekreise angelegt, in denen die Gesamtzahl der vorhandenen Pflanzen (gesunde und abgestorbene) gezählt wurden. Das Probekreisverfahren wurde an 95 Probekreisen mit einem Radius von je 2 m durchgeführt. Das Verfahren ergab eine durchschnittliche Pflanzenzahl von 6,88 je Probekreis. Dies entspricht einer Pflanzenzahl von 5.478 Pflanzen je Hektar, woraus das AELF W … unter Berücksichtigung der Flächenmehrung für 9,14 ha 50.071 Pflanzen errechnete.

Bei der Zählung der Stückzahl innerhalb der gebildeten Probekreise ermittelte der Revierleiter auf der Fläche ein Ausfallprozent von rund 34% (s. Bl. 44 Förderakte II Nachberechnung). Darüber hinaus stellte er aufgrund der jeweils in den Probekreisen befindlichen Gesamtpflanzenzahl (gesunde und abgestorbene Pflanzen) fest, dass die vorgefundene Stückzahl bei Hochrechnung auf die ganze Fläche, die beantragte und geförderte Stückzahl deutlich unterschritten hat (so Vortrag der Beklagten zum Verfahren RO 5 K 16.916, S. 37 GA). Aufgrund der (unabhängig von einem etwaigen Ausfall) festgestellten Minderpflanzenzahl bat der Revierleiter den Qualitätsbeauftragten für Förderung beim AELF, Herrn 7 …, um eine nochmalige, genaue Überprüfung der ursprünglichen Bepflanzung, da offensichtlich Pflanzen gefehlt hätten. Nachdem das bisher durchgeführte Probekreisverfahren primär zur Ausfallermittlung verwendet wurde, wurde am 9.11.2015 eine sogenannte Stichprobeninventur (siehe Bl. 21 BA II) zur Ermittlung der von Anfang an fehlendem Pflanzen und zur Feststellung des Reihenabstands und Pflanzenabstands durchgeführt. Für die Aufnahme wurden über die Erstaufforstungsfläche 48 Stichprobenpunkte gelegt. Die Generierung des Rasters erfolgte über die Programmroutine „Probekreisverfahren“ der GNSS-Software der bayerischen Forstverwaltung. Von dieser Programmroutine wurden 96 Inventurpunkte vorgeschlagen, von denen jeder zweite Punkt ausgewählt wurde und mittels GNSS-(GPS + GLONASS)-Empfängers ins Gelände übertragen wurde (s. GA RO 5 K 16.915 S. 81). Ausgehend von den so ermittelten 48 Aufnahmepunkten erfolgte die Messung von jeweils 3 Reihen- und 5 Pflanzabständen. Die Messung ergab einen mittleren Reihenabstand von 1,696 m und einen mittleren Pflanzenabstand von 1,081 m, woraus das AELF eine Dichte von 5.457 Pflanzen pro Hektar und somit bei einer tatsächlich bepflanzten Fläche von 9,14 ha einen Bepflanzung mit 49.950 Pflanzen errechnete. Das Ergebnis der Stichprobeninventur wurde der Klägerin mitgeteilt (s. Schreiben des AELF … vom12.01.2017 im Verfahren RO 5 K 16.915, Bl. 21 u. Bl. 20 BA II).

Als Ergebnis der Stichprobeninventur ist festgestellt worden, dass 9.300 Pflanzen nicht wie beantragt und abgerechnet auf der Fläche ausgebracht worden sind. Aufgrund der Messwerte sei auch festgestellt worden, dass für die Pflanzfläche die Reihen und Pflanzabstände höchst signifikant von dem im AuK-Plan vorgegebenen Wert (1,5 m × 1,0 m) abwichen. Der größere Pflanzabstand und Reihenabstand und daraus folgend die geringere ausgebrachte Pflanzenzahl hätte der Klägerin bzw. einem von ihr beauftragten Forstsachverständigen ohne Weiteres auffallen müssen. Dies insbesondere deshalb, da der unüblich enge Pflanzverband ausdrücklich auf Wunsch der Klägerin im AuK-Plan aufgenommen worden sei.

Das AELF … teilte der Klägerin mit Schreiben vom 05.11.2015 (Bl. 1 BA 2) und 23.11.2015 (Bl. 8 BA 2) mit, dass ihrer Auffassung nach die bepflanzte Fläche im Westen und Osten von der im Arbeits- und Kulturplan geplanten Fläche( 8,87 ha) um 0,27 ha in Summe nach oben abweiche und Abweichungen vom vorgegebenen Pflanzverband von 1,5 m x 1,0 m festgestellt worden seien, was Auswirkungen auf die tatsächlich gepflanzte Pflanzenzahl und damit Abweichungen in der Fördersumme haben könne. Es seien auf der tatsächlich bepflanzten Fläche von 9,14 ha nur 49.950 Stück ausgebracht worden und nicht wie in der Fertigstellungsanzeige angegeben: 59.250 Stück. Dies ergebe eine Fehlmenge von 9.300 Stück Pflanzen, die nicht – wie beantragt und gefördert – auf der Fläche ausgebracht worden seien. Die Klägerin wurde zugleich aufgefordert sich zu diesem Sachverhalt zu äußern und darauf hingewiesen, dass der Nachförderungsantrag solange nicht bearbeitet werden könne. Die Klägerin äußerte sich dazu unter anderem im Schreiben vom 6.11.2015 und 23.11.2015 dahingehend, dass es in der Praxis nicht möglich sei, die auf dem Papier definierten Abstände exakt einzuhalten. Eine vergrößerte Pflanzfläche von 0,27 ha sei bei einer Gesamtfläche von 8,87 ha nur eine Differenz von 3%. Es stelle sich die Frage, warum die vermeintliche Abweichung nicht bei der Kontrolle und Abnahme festgestellt worden sei. Es könne nicht ernsthaft behauptet werden, dass bei einer Aufforstung eine Abweichung von den Pflanzen in Höhe von 15% nicht sofort erkannt worden wäre. Dies hätte doch ins Auge springen müssen. Die zuständigen Forstbeamten hätten sich die Fläche bei der Kontrolle anschauen müssen.

Das AELF … übersandte dann mit Schreiben vom 26.11.2016 ein Antragsformular für die Förderung der Nachbesserung mit dem Hinweis, dass mit der Maßnahme vor der schriftlichen Bewilligung nicht begonnen werden dürfe und eine Bewilligung erst erfolgen könne wenn die Prüffeststellung zum Förderverfahren …-7752.1 abgeschlossen sei. Es sei aber auf der Förderfläche ein Ausfallprozent von weniger als 10% festgestellt worden. Die Maßnahme sei deshalb nicht förderfähig. Die Klägerin reichte dann am 1.2.2016 einen förmlichen Förderantrag beim Amt ein. Die Klägerin ließ dann mit Schriftsatz vom 23.2.2016 ihres Bevollmächtigten einen vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragen (Bl. 49 Akte II). Das Amt lehnte mit Schreiben vom 24.3.2016 dem Maßnahmebeginn ab (Bl. 53 Akte II). Es gab mit Schreiben vom 29.3.2016 der Staatsanwaltschaft … den Vorgang zur Entscheidung über die Aufnahme der Ermittlungen wegen eines Verdachts des Subventionsbetrugs bei einer waldbaulichen Förderung ab (Bl. 55 Akte II)

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … widerrief mit Bescheid vom 28.10.2016, den Zuwendungsbescheid vom 27.3.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 30.7.2015 mit Wirkung für die Vergangenheit (Nr. 1) und verlangte Erstattung in Höhe von 76.421,50 € und Verzinsung des Rückforderungsbetrages ab 10.8.2015 mit 3% über dem Basiszinssatz. Die Höhe der Zinsforderung werde in einem gesonderten Bescheid festgesetzt (Nr. 2 und 3 des Bescheides), (Bl. 1 BA 3).

In den Gründen des Bescheides wird im Wesentlichen ausgeführt:

Die Nichtausbringung von 9.300 Pflanzen auf der Förderfläche stelle einen Auflagenverstoß dar. Aus Nr. 1 des Bewilligungsbescheides ergebe sich, dass die Anzahl der Pflanzen und die Einhaltung der Vorgaben des Arbeits- und Kulturplanes zu den förderrelevanten Umständen zähle. Die Klägerin habe abweichend von den Vorgaben des Arbeits- und Kulturplanes deutlich weniger Pflanzen (9.300 Stück) eingepflanzt. Die durchgeführte Stichprobeninventur habe auch ergeben, dass für die Pflanzfläche die Reihen- und Pflanzabstände höchst signifikant im Reihenabstand um durchschnittlich 12% und dem Pflanzabstand und durchschnittlich 8% von dem im Arbeits- und Kulturplan vorgegebenen Wert (1,5 m × 1,0 m) abwichen. Die Nichtausbringung von 9.300 Pflanzen stelle einen Auflagenverstoß dar. Dies hätte mitgeteilt werden müssen. Im Rahmen der Fertigstellunganzeige vom 1.6.2015 habe die Klägerin sogar noch ausdrücklich versichert, dass die Maßnahme wie geplant durchgeführt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass diese Erklärung zumindest grob fahrlässig falsch abgegeben worden sei. Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung der Fördermaßnahme und die Richtigkeit der hierzu abgegebenen Erklärungen liege allein beim Zuwendungsempfänger. Wenn Fremdfirmen mit der Maßnahme beauftragt würden, gebiete es die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, sich vor Einreichung der Fertigstellungsanzeige durch geeignete Maßnahmen von der ordnungsgemäßen Ausführung des Auftrags zu vergewissern. Angesichts der Nähe der Förderfläche und der erheblichen Fördersumme hätte die Klägerin bei der Erstaufforstung vor Ort eine Augenscheinseinnahme durchführen müssen. Die Fördergelder seien durch grob fahrlässige Angaben erwirkt worden. Dies führe im Rahmen der Ermessensentscheidung zu einer vollständigen Rückforderung der Fördermittel. Für derartige Fälle werde durch 7.8 der maßgeblichen Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen die Ermessensausübung dahingehend vorgenommen, dass grundsätzlich die Fördermittel vollständig zurückzufordern seien. Gründe, warum ausnahmsweise vom vollständigen Widerruf des Bewilligungsbescheides abgesehen hätte werden sollen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere habe die Klägerin trotz wiederholter Aufforderung keine Erklärung für die Nichtmitteilung der von der Bewilligung abweichenden Ausführungen abgegeben. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieses Bescheides Bezug genommen.

Im Frühjahr und Herbst 2016 hat die Klägerin eine Nachbepflanzung der abgestorbenen Pflanzen durchgeführt, um unzumutbaren Nachteilen zu begegnen. Vom 29.11.2016 bis 02.12.2016 wurde eine erneute Stichprobenaufnahme durchgeführt. Diese ergab einen Reihenabstand von 1,711 m und einen Pflanzenabstand von 1,014 m. Der Mittelwertunterschied beim Reihenabstand zur vorherigen Stichprobenmessung wurde dabei als zufällig ausgewiesen. Daraus wurde eine Gesamtpflanzenzahl von 52.681 Pflanzen bei einer Dichte von 5.764 Pflanzen pro Hektar errechnet. Zugleich wurde eine erneute Probekreisaufnahme durchgeführt. Aus dieser wurde eine Gesamtpflanzenanzahl von 51.333 Stück bei einer Dichte von 5.616 Pflanzen je Hektar errechnet.

Die Klägerin reichte am 16.11.2016 beim Gericht Klage gegen den Widerrufsbescheid ein und trägt im Wesentlichen vor:

Die bewilligte und geförderte Zahl von 59.250 Pflanzen sei gepflanzt worden. Aufgrund des trockenen Sommers 2015 seien ein Großteil der Buchen und Tannen ausgefallen. 34% von 59.250 Pflanzen = 20.382 Pflanzen seien aufgrund von Trockenheit ausgefallen. Die Klägerin habe in einer ersten Nachpflanzungsaktion im Frühjahr 2016 15.000 Pflanzen und in einer zweiten Nachpflanzungssaktion weitere 2.850 Pflanzen anstelle der ausgefallenen Pflanzen in die Pflanzfläche eingebracht (s. RO 5 K 16.915 S. 97 GA). Sie habe also 17.520 Pflanzen ersetzt.

Die Klägerin bestreite, dass sie im Rahmen der Förderung der Erstaufforstung zumindest grob fahrlässig oder gar vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe. Die Stichprobeninventur vom 09.11.2015 führe zu unzutreffenden Ergebnissen.

Die Berechnung des AELF gelte nur für ebene Lagen. Im hängigen Gelände - wie vorliegend - sei die Abstandsmessung der Pflanzen mit den Kosinus der Hangneigung zu korrigieren. Bei 10 Grad Hangneigung komme man bei Annahme der Messwerte statt 5.465 Pflanzen/ha auf 5.624 Pflanzen/ha; bei größerer Hangneigung auf noch mehr Pflanzen.

Zu kritisieren sei auch die Durchführung des Verfahrens selbst: Es hätten die Stichprobenpunkte aufgesucht werden müssen und dann mit Vertex- oder Bandmaß die Pflanzenzahlen innerhalb einer Probefläche von 100 qm ermittelt werden müssen. Nach Ermittlung der Hangneigung hätte ein insoweit korrigierter Probekreisradius gewählt werden und dann im Probekreis die Pflanzen gezählt werden müssen. Das vom AELF durchgeführte Verfahren, erst die Reihenabstände zu messen und dann nochmals die Pflanzabstände in der Reihe führe dazu, dass sich Messfehler durch die Multiplikation Reihenabstand in der Reihe quadratisch fortsetzten. Die Messung des Reihenabstandes durch das AELF sei nur jeweils einmal erfolgt. Hier sei sowohl dem Fehler als auch der Willkür Tür und Tor geöffnet, soweit in der Reihe Pflanzabstände ermittelt würden, hätten auch mehrere Messungen des Reihenabstandes erfolgen müssen. Das Verfahren, Reihen- und Pflanzenabstände zu messen, sei sehr fehleranfällig. Die Pflanzer machten die Pflanzenreihen üblicherweise mit Schrittmaß, wobei sie sich am Anfang eineichen und zwischendurch immer wieder mal das Metermaß anlegen. Aber der Ort, an dem die Pflanze tatsächlich in den Boden komme, variiere kleinflächig je nach Gelände und Bodenbeschaffenheit, vor allem Steingehalt. Ein absoluter und zentimetergenauer Pflanzverband sei deshalb in der Natur nicht einzuhalten. Abweichungen von 10 cm seien völlig üblich und von 20 cm immer noch im Rahmen der Toleranz. Bei einer Abweichung von 5%, was im Reihenabstand ca. 8 cm und in der Pflanzreihe ca. 5 cm entspreche, errechne sich bereits eine Pflanzenzahl von 6.050 Pflanzen/ha, bei einer Abweichung von 10% errechne sich eine Pflanzenzahl von 6.730 Pflanzen/ha. Wenn die Faktoren Hangneigung und geländebedingte Abweichung zusammen kämen, ergebe sich schnell eine Pflanzenzahl von 6.925 Pflanzen/ha. Außerdem sei nicht erkennbar wie die Reihenmessung erfolgte. Bei einer Reihenmessung von Pflanze zu Pflanze werde der Reihenabstand systematisch überschätzt, da die Linie, die die einzelnen Pflanzen unterschiedlicher Reihen bilden, nicht zwangsläufig lotrecht zu den Reihen verlaufen.

Die Klägerin behauptet weiterhin, dass im Jahr 2016 keine Verdichtungspflanzung stattgefunden habe. Angesichts der gleichmäßigen Bepflanzung bezogen auf Reihenabstand und Pflanzabstand würde eine solche die Geometrie stören und sei daher andernfalls klar erkennbar.

Die Klägerin meint, die Rechnungs- und Lieferscheine belegten, dass insgesamt 59.250 Stück Pflanzen für die „Teilflächen Nord“ bzw. „Süd“ auf das Grundstück FlNr. 160/1 angeliefert und gepflanzt wurden. Selbst wenn weniger Pflanzen ausgebracht worden seien, liege keine grob fahrlässige oder vorsätzliche Falschangabe vor. Sie habe sich auf die Lieferschein-und Rechnungsangaben der 2 … GmbH verlassen dürfen. Weder dem Geschäftsführer der Klägerin noch dem von ihr beauftragten Forstbüro O …, Diplom-Forstwirt Univ. 5 … sei eine Abweichung aufgefallen. Auch dem zuständigen Revierleiter des AELF 6 … sei keine Abweichung aufgefallen, so dass ihr als forstwirtschaftlichem Laien erst Recht kein Abweichen hätte auffallen müssen. Darüber hinaus werde auch darauf verwiesen: Die Grundstücke Flnrn. 160 und 161/1 Gemarkung … liegen unmittelbar aneinander. Es seien beide Grundstücke gefördert und gemeinsam erstaufgeforstet worden. Für das kleinere Grundstück Flnr.160 seien 22.050 Stück Pflanzen vorgesehen gewesen. Beide Grundstücke seien zusammen durch die Firma 2 … aufgeforstet worden. Nach den Rechnungen seien 6.425 und 74.900, also 81.325 Stück gepflanzt worden. Dies entspreche mit geringer Abweichung von 25 Stück der geförderten Pflanzenzahl von 59.250 und 22.050, insgesamt 81.300 Stück. Die Klägerin habe sich auf die vorgelegten Lieferscheine und Rechnungsangaben verlassen dürfen. Auch dem beauftragten Forstsachverständigen 5 … sei keine Abweichung aufgefallen (Bl. 67 GA RO 5 K 16.915).

Im Schriftsatz vom 15.3.2017 trug die Klägerin noch vor, dass eine Aufnahme der streitgegenständlichen Fläche aus Google Maps vorgelegt werde. Sie zeige den Erstaufforstungszustand am 26.8.2015. Die deutlich erkennbare Pflanzfläche betrage plangemäß 91.400 m². Da das Gelände aber eine Hangneigung besitze, betrage die tatsächliche Pflanzfläche aber in Natur 94.421 m². Innerhalb der Reihen seien die Pflanzen mit gleichen Pflanzabstand gepflanzt worden. Die Pflanzabstände innerhalb der Reihen würden im Schnitt 1,00 betragen. Dazu werde beantragt, Augenscheinseinnahme durch das Gericht und Einholung gerichtlichen Sachverständigengutachtens.

Die Ergebnisse der erneuten Stichprobenaufnahmen in November/Dezember 2016 ergebe eine Pflanzenzahl von 5.764 je Hektar bzw. 5.815 je Hektar und nicht wie von der Beklagten bisher behauptet 5.467. Ferner sei bei der Hochrechnung auf die Pflanzfläche von der tatsächlichen Pflanzfläche auszugehen, die bei der Hangneigung 94.421 m² betrage (Bl. 96 GA). Daraus errechne sich die Ist-Pflanzenzahl von 54.800 Pflanzen. Wie die Beklagte am 29.10.2015 selbst festgestellt habe, seien aufgrund der Trockenheit 34,4% der ausgebrachten Pflanzen ausgefallen (s. Bl. 44 der Förderakte). Die Klägerin habe, wie unter Beweis gestellt, im Frühjahr 2015 auf der Pflanzfläche 59.250 Pflanzen eingebracht. In absoluten Zahlen seien somit 34% von 59.250 Pflanzen, also 20.382 Pflanzen, aufgrund der Trockenheit ausgefallen. Übrig geblieben seien somit 38.868 intakte Pflanzen. Von den ausgefallenen Pflanzen seien bisher lediglich 10.580 Pflanzen ersetzt worden. Der Vergleich zwischen dem Soll-Bestand von 59.250 Pflanzen und dem korrigierten Bestand von 57.332 Pflanzen ergebe rechnerisch einen Fehlbestand von 1918 Pflanzen. Dies entspreche einer Fehlquote von 3,2%, die geringfügig und für die Förderung nicht schädlich sei. Es sei keine Rechtsgrundlage für den Widerruf gegeben. Auch sei das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden, da selbst wenn nur wie vom AELF … aufgrund der Messungen ermittelte 49.950 Pflanzen eingebracht worden seien, seien 84,3% der bewilligten Pflanzen eingebracht worden und somit der Zweck der Erstaufforstungsförderung erreicht worden sei.

Auch sei es nach allgemeinen Darlegungs- und Beweislastgrundsätzen Sache des Fördermittelgebers das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Widerruf des Zuwendungsbescheids darzulegen und zu beweisen. Schließlich sei das Abnahmeschreiben des AELF … vom 30.07.2015 entsprechend der zivilrechtlichen Abnahme im Werksvertragsrecht auszulegen und habe damit eine Beweislastumkehr hinsichtlich der durchgeführten Erstaufforstung zur Folge.

Die Klägerin beantragt,

  • 1.Der Widerrufsbescheid des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 28.10.2016 Nr. …-7752.1 wird aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass die Rechnungs- und Lieferscheine keinen konkreten Bezug auf die Flurnummer 160/1 nehmen würden (Bl. 36 GA).

Bei der Stichprobeninventur sei die Messung der Reihenabstände rechtwinklig zu den Reihen vorgenommen worden. Messlinie sei jeweils die ideelle Linie zwischen zwei Pflanzen gewesen. Außerdem sei bei der Messung jeweils von Stammmitte zu Stammmitte der horizontale Abstand gemessen worden, wie dies in der forstlichen Praxis, z.B. bei der Bundeswaldinventur üblich sei. Damit sei die Hangneigung berücksichtigt worden. Auch seien an jedem der 48 Inventurpunkte jeweils drei Reihenabstände gemessen worden. Eine Messung an einer Probekreisfläche von 100 Quadratmetern sei nicht praxisgerecht, da hier die Gefahr von Mess- und Zählfehlern zu hoch sei. Die Behauptung, das Verfahren, Reihen und Pflanzenabstände zu messen, sei sehr fehleranfällig, werde als haltlos zurückgewiesen. Das Gegenteil sei der Fall. In dem gewählten Verfahren seien nur einfache Abstände von weniger als 2 m zu messen. Bei den von der Klägerin vorgeschlagenen Probekreisverfahren mit einer Fläche von 100 m² wären im ebenen Gelände bis zu 5,64 m zu messen, im geneigten Gelände entsprechend mehr. Dadurch erhöhe sich die Fehlerwahrscheinlichkeit gegenüber dem angewandten Verfahren der Behörde. Die Abweichung vom vorgegebenen Pflanzverband mit dem Schrittmaß zu begründen, sei wenig überzeugend. Rund 90% der Pflanzung sei im konkreten Fall mit einer Pflanzmaschine durchgeführt worden. Dazu werde ein Beispielbild vorgelegt. Bei einer Maschinenpflanzung lasse sich insbesondere der Abstand zwischen dem Pflanzreihen, etwa mittels einer Abstandsstange recht einfach, aber hinreichend präzise einstellen und damit im Rahmen der Pflanzung einhalten. Des Weiteren sei hinsichtlich der Bodenbeschaffenheit, namentlich dem Steingehalt festzustellen, dass das aufgeforstet Grundstück vorher als landwirtschaftliche Fläche, insbesondere als Ackerfläche mit Getreide genutzt wurde. Aus diesem Grunde seien beste Voraussetzungen für das Pflanzen mit einer Pflanzmaschine gegeben gewesen. Sowohl bei Schrittmaß als auch bei Pflanzung mit einer Pflanzmaschine seien zufällige Abweichungen von den Reihen- und Pflanzabstände möglich. Hier sei aber eine systematische Abweichung sowohl zu größeren Reihen- als auch zu größeren Pflanzabständen gegeben. Gerade diese systematische Abweichung bedingen die hohe Zahl der fehlenden Pflanzen. Die vom Amt ermittelten Abweichungen beliefen sich für den durchschnittlichen Pflanzenabstand auf 8% und den durchschnittlichen Reihenabstand auf 12%. Das seien keine geringen Abweichungen von unter 5% der Pflanzenzahl. Im vorliegenden Fall liege die Abweichung bei der Pflanzzahl sogar bei rund 16%.

Das Beweisangebot der Klägerin zur Bepflanzung im Jahr 2015 ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen, gehe ins Leere, nachdem der Zustand der Fläche zwischenzeitlich auf Veranlassung der Klägerin durch Nachbesserung und Verdichtung des Pflanzenverbands erheblich verändert worden sei (s. Schriftsatz der Beklagten Blatt 83 GA im Verfahren RO 5 K 16.915). Wenn die Firma 2 … die in dem vorgelegten Lieferscheinen und Rechnungen ausgewiesenen Mengen korrekt ausgeliefert habe, hätte bei der Pflanzung im vorgefundenen Verband von 1,69 m x 1,08 m festgestellt werden müssen, dass für die Fläche zu viele Pflanzen vorhanden seien. Die als fehlend festgestellte Menge entspreche 9.300 Pflanzen (372 Pflanzenpakete zu je handelsüblichen 25 Stück). Die fehlende Zahl von 9.300 Pflanzen entspreche damit ca. der halben Ladung eines 7,5 t Lkw. Nach guter forstlicher Praxis würden Pflanzenlieferungen beim Abliefern hinsichtlich Baumarten, Sortimenten, Qualität und vor allen auch hinsichtlich Mengen sehr genau kontrolliert. Das Fehlen einer so großen Zahl von Pflanzen lasse den Schluss zu, dass der forstliche Berater der Klägerin, der für die Überwachung wohl zuständig sei, hier weder die üblichen Qualität noch die Mengenkontrollen sorgfältig durchgeführt habe. Vermerke auf dem vorgelegten Lieferscheinen, wie sonst üblich, fehlten. Die Zuständigkeit und Verantwortung für die Überwachung und Kontrolle der Maßnahmenausführungen liege ausschließlich und zweifelsfrei beim Zuwendungsempfänger und nicht bei der Behörde. Die Klägerin dürfe sich nicht auf Liefer- und Rechnungsangaben verlassen.

Im November/Dezember 2016 sei eine Wiederholungsaufnahme erfolgt. Diese habe einen Reihenabstand von 1,71 cm und einem Pflanzenabstand von 1,04 cm ergeben. Der Reihenabstand sei unverändert. Der Mittelwertunterschied liege bei ca. 1,2 cm. Anders der Pflanzenabstand. Hier zeige sich eine deutliche Änderung. Bedingt durch die Nachpflanzung in Verbindung mit der Einbringung zusätzliche Pflanzen habe sich der Pflanzenabstand nun auf 101,10 cm verringert. Das entspreche nahezu dem Soll-Pflanzenabstand. Die Verringerung gegenüber der ursprünglichen Pflanzung betrage knapp 7 cm.

Die Pflanzenzahl je Hektar betrage nun 5.467. Daraus ergebe sich eine Gesamtpflanzenzahl von 52.681. Das seien 2.828 mehr Pflanzen als ursprünglich auf der Fläche vorhanden gewesen sein. Durch die Verdichtungspflanzung sei die Pflanzenzahl auf der Förderfläche um rund 2.850 Pflanzen erhöht worden. Die Auswertung der Probekreisaufnahmen habe ein ähnliches Bild ergeben (s. Bl. 85 des GA).

Zum Klägerschriftsatz vom 15.3.2017 wird noch erwidert: Das Bild aus Google Maps zeige, dass die Pflanzung professionell geradlinig und gleichmäßig ausgeführt worden sei. Die vom Klägerin vorgetragene Veränderung des Reihenabstandes von Süd nach Nord sei aber nicht erkennbar. Was die Hangneigung betreffe, spiele dies für das Ergebnis der Messung keine Rolle. Denn bei der Erhebung werden Horizontaldistanzen gemessen und nicht wie von der Klägerin unterstellt Schrägdistanzen. Dies werde auch gleichzeitig den natürlichen Wuchsverhalten von Bäumen gerecht. Denn Bäume wachsen mit ihrem Leittrieb senkrecht nach oben. Der von der Klägerin vorgetragene Wert von 5.764 Pflanzen pro Hektar sei korrekt. Im Schreiben des Amts vom 12.1.2017 findet sich diesbezüglich ein Zahlendreher. Wenn die Klägerin nun mit einem mittleren Reihenabstand von 1,711 m und einem mittleren Pflanzenabstand in der Reihe von 1,014 m rechne, wodurch sich die Pflanzenzahl zu ihren Gunsten auf 5.815 und damit um 51 Pflanzen je Hektar rechnerisch erhöhe, sei dies für den Rechtsstreit nicht relevant. Es würden hier die Aufnahmedaten des Originalzustands mit den Aufnahmedaten nach Verdichtung vermischt. Dies sei ein untauglicher Versuch, den im November 2015 vorgefundenen, für den Rechtsstreit maßgeblichen Zustand schön zu rechnen. Dies gipfele schließlich in der Multiplikation einer fiktiven Hangfläche von 9,4421 ha mit einer hochgerechneten Pflanzenzahl von 5.815 Pflanzen je Hektar. Durch diese rechnerische Klimmzüge mit unzutreffenden Zahlen nähere sich die Klägerin künstlich dem Soll-Zustand bzw. der Toleranzgrenze. Die Klägerin unterstelle zu Unrecht einen Bestand von 59.250 Pflanzen als nachgewiesen. Davon würden nun trockenheitsbedingte Ausfallprozente abgezogen. Sie ermittle nun 54.800 Pflanzen. Es seien aber bei der Aufnahme von 95 Probekreisen am 29.10.2015 im Ergebnis nur 50.071 Pflanzen ermittelt worden. Bei einer weiteren Aufnahme am 9.11.2015 mit völlig anderen Stichprobendesign habe sich eine nahezu identische Pflanzenzahl von 49.878 Pflanzen ergeben. Bei beiden Aufnahmen seien lebende und abgestorbene Pflanzen erfasst worden. Die Ausgangsberechnung der Klägerin auf Grundlage von 59.250 Pflanzen sei deshalb nicht korrekt, da wie oben ausgeführt lebende und abgestorbene Pflanzen ermittelt worden seien. Die Zahl der später angeblich ausgebrachten Pflanzen sei nicht relevant. Im Ergebnis sei nochmals festzustellen, dass die Aufnahmen im Oktober/November/Dezember 2015 und 2016 belegten, dass die Soll-Pflanzenzahl in Höhe von 59.250 Stück auf der Maßnahmefläche erheblich unterschritten worden sei. Im Jahr 2015 habe die Abweichung mit 15,8% weit über der 5% Toleranzgrenze gelegen. Auch seien auf dem benachbarten Grundstück Flurnummer 160 keine zusätzlichen Pflanzen gepflanzt worden. Wenn die Klägerin den Fehlbestand damit erklären will, dass nach Schätzung der Klägerin 1000 Pflanzen bei der Umsetzung der Pflanzmaschine noch auf dem Pflanztisch gewesen seien und diese statt im Grundstück Flnr. 161/1 auf dem benachbarten Grundstück eingepflanzt worden seien, wäre dies auch förderschädlich. Es werde aber angemerkt, dass auch auf dem Grundstück Flnr. 160 maximal die beantragte Pflanzenzahl ausgebracht worden sei und auf keinen Fall zusätzlich noch Pflanzen, die auf dem streitgegenständlichen Grundstück fehlen.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, auf die Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen. Das Gericht hat die im Gerichtsverfahren RO 5 K 16.916 vorgelegten Behördenakten beigezogen. Es hat auch die Strafverfahrensakten der Staatsanwaltschaft … Az.150 Js 9141/16 beigezogen. Im Strafverfahren wurde unter anderem der Prokurist der Firma 2 … Herr 8 … als Zeuge vernommen. Dieser gab unter anderem an, dass der Auftrag durch die Firma X … telefonisch erfolgt sei. Der Einschlag vor Ort sei durch ihren Subunternehmer 4 … durchgeführt worden. In der Regel sei es so, dass vor Ort der Waldbesitzer oder sein Vertreter uns vorgibt, wie die Bepflanzung durchzuführen ist. Die Bepflanzung werde durch den Subunternehmer auf Anordnung des Waldbesitzers durchgeführt, siehe S.208 u.209 der STA-Akte. Der als Zeuge vernommene 4 … gab an: Das Ganze habe sich so gestaltet, dass die Firma 2 … ihn kontaktiert und ihn beauftragt bei der Firma X … vorbeizuschauen. Dort werde ich dann in den eigentlichen Sachverhalt eingewiesen. Die Pflanzen vor Ort, geliefert von der Firma 2 …, werden dann in Absprache mit dem Auftraggeber dort eingepflanzt. Eingewiesen vor Ort habe ihn der Geschäftsfirma der Firma X … GmbH. Ein Arbeits- und Kulturplan habe ihm nicht vorgelegen. Soweit erinnerlich, sei hinsichtlich des Pflanzabstands besprochen worden, dass die Bäume ca. 2,5 m auseinander stehen sollten. Dazu müsse er erklären, die Reihenabstände der Bäume betragen 2,50 m, während die einzelnen Bäume etwa 1 m/1,50 m auseinander stehen. Das sei abhängig von der Pflanzensorte (siehe S. 218 und S. 219 der STA-Akte).

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung auf Antrag der Klägerseite den Revierleiter 6 … und den Qualitätsbeauftragten 7 … zu den Erhebungen am 29.10.2015 und 9.11.2015 sowie 29.11.2016 bis 2.12.2016 als Zeugen vernommen. Hinsichtlich ihrer Aussagen wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin begehrt die Aufhebung des Widerrufsbescheids vom 28.10.2016. Das klägerische Begehren richtet sich damit nach Auslegung gemäß § 88 VwGO sowohl gegen den Widerruf der Förderungsbewilligung als auch gegen die Erstattungsfestsetzung in diesem Bescheid.

1. Die Klage ist zulässig.

Die Klage wurde am 16.11.2016 und somit fristgerecht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids vom 28.10.2016 erhoben. Die Klägerin ist als Adressatin des Widerrufsbescheids möglicherweise in eigenen Rechten verletzt.

2. Die Klage ist unbegründet.

Der Widerruf der Förderungsbewilligung ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerrufsbescheid ist Art. 49 Abs. 2a Nr. 2 BayVwVfG.

a) Der Widerruf war formell rechtmäßig.

Die Klägerin wurde vor Erlass des Widerrufs formal rechtmäßig nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG angehört. Die Anhörung zum Widerruf des Bewilligungsbescheides und der Rückforderung erfolgte hinreichend klar mit Schreiben des AELF vom 5.11.2015. In diesem Schreiben ist im Betreff nicht die Nachbesserung genannt, sondern der Bewilligungsbescheid für die Erstförderung vom 27.3.2015. In Abs. 2 wird auf Ziffer 5 des Verwendungsnachweises hingewiesen, wonach „die erhaltenen Zuwendungen bei unrichtigen und unvollständigen Angaben zurückgefordert werden kann bzw. zusätzliche Sanktionen verhängt werden können“ und es wird auf die festgestellten Abweichungen vom Arbeits- und Kulturplan (AuK-Plan) hingewiesen. Auch das weitere Anhörungsschreiben vom 23.11.2015 betrifft den widerrufenen Zuwendungsbescheid wegen der Fehlmenge von 9300 Pflanzen, die in der Fertigstellungsanzeige nicht mitgeteilt wurde. Über den Verbleib der fehlenden Pflanzen sollte sich der Kläger äußern. Auch das Schreiben des Amts vom 24.3.2016 enthält neben den Ausführungen zum vorzeitigen Maßnahmebeginn für die Nachbesserung den Hinweis, dass die Bearbeitung des Antrags auf Nachbesserung zurückgestellt wird, „bis die Prüffeststellungen zum Förderantrag abschließend geklärt sind“. Zwar betreffen die genannten Schreiben des Amts auch das Verfahren für die Nachbesserung. Doch ergibt sich aus den Schreiben hinreichend deutlich, dass es nicht nur um den Antrag auf Nachbesserung geht, sondern um den Widerruf und die Rückforderung der bewilligten Erstförderung. Zudem hat die Klägerseite sich in beiden Klageverfahren in mehreren umfangreichen Schriftsätzen zum Widerruf der Erstförderung und zur Nachbesserungsförderung geäußert und ihre Sichtweise dargelegt. Damit ist die erforderliche Anhörung und Begründung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 BayVwVfG im anhängigen Klageverfahren jedenfalls nachträglich eingeholt bzw. abgegeben worden. Der Widerruf wurde formell rechtmäßig begründet (Art. 39 BayVwVfG).

b) Der angefochtene Widerrufs- und Rückforderungsbescheid ist materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2 a Nr. 2 BayVwVfG ist erfüllt. Die Förderungsbewilligung war mit der Auflage versehen, dass entsprechend dem Arbeits- und Kulturplan 59.250 Pflanzen mit einem Reihenabstand von 1,50 m und Pflanzabstand von 1,0 m gepflanzt werden und dies mit einer Fertigstellungsanzeige bestätigt wird. Nach der in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung des Gerichts wurden jedoch nur ca. 50.000 Pflanzen gepflanzt in einem mittleren Reihenabstand von 1,6996m und einem Pflanzabstand von 1,081m gepflanzt. Dies ergibt rechnerisch mehr als 15% weniger ursprünglich angepflanzte Pflanzen als in der Auflage festgesetzt.

Wie sich aus den Stichprobenerhebung vom 09.11.2015 ergibt, betrug der Reihenabstand im Mittel zwischen und 1,696 m und 1,711 m. Der Pflanzabstand innerhalb der Reihe betrug nach Messung vom 09.11.2015 1,081 m (Bl. 53, 65 u.107 Gerichtsakte). Aus diesen Messergebnissen berechnet sich eine Gesamtpflanzenzahl auf dem Grundstück Flurnummer 161/1 von 49.875 Pflanzen (siehe StPro-Inventur vom 9.11.2015, Blatt 21 Behördenakte II und GA S. 107). Das Ergebnis bestätigt eine Berechnung auf Grundlage des Probekreisverfahrens vom 29.10.2015, nach der sich eine Pflanzenanzahl von 50.071 Stück ergibt. Für das Gericht ist es rechnerisch nachvollziehbar, dass sich aus dem zum Vergleich zur Auflage des Bewilligungsbescheides deutlich größeren Reihenabständen und auch deutlich größeren Pflanzabständen eine deutlich geringere angepflanzte Pflanzenzahl auf der Förderfläche ergibt, als im Bewilligungsbescheid gefordert ist. Bei der Stichprobeninventur vom 9.11.2015 wurden die Reihen- und Pflanzabstände im Gelände jeweils von „Stammmitte zu Stammmitte“ gemessen, wie dies auch bei forstlichen Inventuren, z. B. Bundeswaldinventur üblich ist. Wie die Beklagte nachvollziehbar (u.a. Bl. 81 RO 5 K 16.915) darlegt, ergab die Messung einen mittleren Reihenabstand (mRa) von 1,696 m und einem mittleren Pflanzabstand (mPa) von 1,081m. Daraus, d. h. aus mRa und mPa ergibt sich eine rechnerisch mittlere Pflanzendichte von 5.457 Pflanzen je Hektar. Für die auf 9,14ha vergrößerte Förderfläche errechnen sich damit 5.457 Pflanzen/ha x 9,14 ha . Das ergibt rechnerisch 49.875 Pflanzen. Die Klägerin hat damit durch die Wahl eines größeren Reihen- und Pflanzabstand als im Bewilligungsbescheid vom 27.03.2015 Bescheid auferlegt war, rechnerisch nachgewiesen 9.375 Pflanzen zu wenig ausgebracht, als im Bewilligungsbescheid gefordert waren. Der im Bewilligungsbescheid auf Antrag der Klägerin im AuK-Plan enge Pflanzverband führte zu einer höheren Fördersumme, da aufgrund eng stehender einzelner Pflanzen insgesamt mehr Pflanzen auf der Fläche ausgebracht werden können.

Es lassen sich keine Mess- und Berechnungsfehler des AELF … erkennen.

Das Probekreisverfahren am 29.10.2015 wurde an einer ausreichend hohen Anzahl von 95 Probekreisen durchgeführt, die auf Grundlage eines systematischen Gitternetzes auf der gesamten Förderfläche verteilt waren und das Messergebnis statistisch unabhängig von kleinflächigen Abweichungen machen. Bei dieser Erhebung zum Ausfallprozent wegen Trockenheit wurden 95 Probekreise angelegt, in denen die Gesamtzahl der vorhandenen Pflanzen (gesunde und abgestorbene) gezählt wurden. Das Probekreisverfahren wurde an 95 Probekreisen mit einem Radius von je 2 m durchgeführt. Damit war die gesamte Förderfläche mit Randbereichen abgedeckt. Das Verfahren ergab eine durchschnittliche Pflanzenzahl von 6,88 je Probekreis. Die entspricht einer Pflanzenzahl von 5.478 Pflanzen je Hektar, woraus das AELF … unter Berücksichtigung der Flächenmehrung für 9,14 ha Förderfläche 50.071 Pflanzen errechnete. Dabei ergab die Zeugenvernehmung, dass auch von Seiten des Forstberaters der Klägerin, Herrn 5 …, nie die Rede davon war, dass vorher im Rahmen von Pflegemaßnahmen bereits abgestorbene Pflanzen in einem erheblichen Ausmaß entfernt worden wären. Die Probekreise sind relativ klein gewesen. Es wäre deshalb dem Zeugen 6 … aufgefallen, wenn dort früher Pflanzen gestanden wären, die schon entfernt waren. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die toten und lebenden Forstpflanzen auf dieser Fläche richtig erfasst wurden.

Auch die Stichprobeninventuren wurden nach Auffassung des Gerichts so durchgeführt, dass das Ergebnis unabhängig von zufälligen kleinflächigen Schwankungen erfolgte. So wurden bei der Stichprobenerhebung am 9.11.2015 48 von einem Computerprogramm generierte Stichprobenpunkte gewählt und jeweils drei Reihenabstände gemessen. Dabei wurde das gleiche Gitternetz wie beim Probekreisverfahren herangezogen. Für die Aufnahme am 9.11.2015 wurde dabei jeder zweite Punkt für die Erhebungen herangezogen, konkret alle Gitternetzpunkte mit ungerader Nummer, siehe Blatt 112 Gerichtsakte RO 5 K 16.915. Dies genügt für eine statistisch hinreichend gesicherte Auswertung. Beide Verfahren ergaben nahezu identische Ergebnisse hinsichtlich der ursprünglich angepflanzten Pflanzenzahl auf der ursprünglichen Förderfläche.

Die Zeugenvernehmung erbrachte auch, dass zur Ermittlung der Reihenabstände die kürzeste Distanz zwischen zwei benachbarten Reihen gemessen wurde. Dabei wurde die Horizontaldistanz gemessen. Die Pflanzabstände innerhalb der Reihe wurden auch im hängigen Gelände horizontal gemessen. Der ermittelte Abstand wurde, wie es üblich ist, zugunsten der Klägerin abgerundet. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Messungen nicht sorgfältig durchgeführt wurden. Es fanden sogar Nachkontrollen der Messungen statt. Die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotos zeigen nach den glaubhaften Aussagen der Zeugen Vorbereitungshandlungen zu den Wiederholungsmessungen im Jahr 2016, sie geben nicht die Messvorgänge wieder.

Die Messung der Stichprobeninventur berücksichtigte nach überzeugender Darlegung des Beklagten die Hanglage, da der horizontale Abstand (horizontale Distanz) gemessen wurde. Eine rechnerische Korrektur hat daher nicht zu erfolgen.

Eine systematische Überschätzung der Reihenabstände erfolgte nicht, da die Messung der Reihenabstände nach Überzeugung des Gerichts lotrecht zwischen den Linien erfolgte, die der Verlauf der Pflanzenreihen bildete.

Es mag zwar sein, dass sich eine tatsächliche Bepflanzung nicht zentimetergenau nach Plan durchführen lässt. Jedoch bot hier der Boden als vormals genutzte Ackerfläche zum Getreideanbau gute Voraussetzungen zur genauen Bepflanzung nach AuK-Plan, so dass das Gericht zur Überzeugung kommt, dass die Differenz des aufgrund der Messungen errechneten Pflanzenbestandes und der beantragten Förderanzahl nicht auf zufälligen kleinflächigen Abweichungen beruht. Insbesondere waren aufgrund der vormaligen Nutzung keine Stein- oder Wurzelbelastung des Geländes vorhanden, die zu kleinflächigen Abweichungen solchen Ausmaßes zwangen.

Zwar ergeben die Wiederholungsaufnahmen der Stichprobeninventur und des Probekreisverfahrens vom 29.11.2016 bis 02.12.2016 einen Pflanzenabstand von 1,014 m und eine Pflanzendichte von 5.616 Pflanzen, woraus sich eine Gesamtzahl von 52.681 bzw. 51.333 Stück Pflanzen errechnet. Zum Vergleich dazu ergab die Stichprobenerhebung vom 9.11.2015 einen Pflanzenabstand innerhalb der Reihen von 108,1 cm und einen Gesamtpflanzenbestand von 49.875 Pflanzen. Damit hat nachträglich eine Verdichtung innerhalb der Reihen ohne Änderung der Reihenabstände stattgefunden, ohne dass dies auf einen Luftbild störend für die Geometrie ist. Für den streitgegenständlichen Widerruf der Förderung ist der Zustand der Fläche, der bei der Aufnahme vom 29.10.2015 und 9.11.2015 vorgefunden wurde, maßgebend. Hier wurden aber nur 49.875 Pflanzen ermittelt. Die Anzahl der Pflanzen auf der Fläche nach der Nachpflanzung ist für die streitgegenständliche Entscheidung nicht relevant. Das Gericht gelangt zu der Überzeugung, dass die bei der Wiederholungsaufnahme festgestellte Gesamtpflanzenzahl von 52.681 auf eine im Jahr 2016 stattgefundene Verdichtungsbepflanzung zurückzuführen ist. Es wurden zwar 2.828 mehr Pflanzen als 2015 festgestellt. Bei einer Nachverdichtung kann die Bepflanzung so erfolgen, dass die Geometrie nur so unwesentlich beeinträchtigt wird, dass die Neuverdichtung nicht klar erkennbar ist. Dies insbesondere, wenn der Reihenabstand als für die Geometrie maßgebliches Charakteristikum beibehalten worden ist, wie es die Messungen belegen. Beim Pflanzabstand innerhalb der Reihe war aber bei der Wiederholungsaufnahme die Nachverdichtung deutlich erkennbar. Nach einer in der mündlichen Verhandlung vom Beklagten vorgelegten Tabelle zur Häufigkeitsverteilung der Pflanzabstände waren in den Bereichen kleiner 25 cm bis 74 cm Pflanzen eingesetzt worden, wo früher überhaupt keine Pflanzen standen.

Die Berechnungen der Klägerin überzeugen das Gericht dagegen nicht.

Die Klägerin legt zur Ermittlung des Pflanzenbestands den Reihenabstand von 1,696 m der ersten Messung vom 9.11.2015 und der Pflanzabstand der zweiten Messung vom 29.11.2016 von 1,014 m zugrunde. Anschließend rechnet sie die dadurch ermittelte Pflanzendichte auf die um die Hangneigung rechnerisch korrigierte Anpflanzungsfläche um. Die Klägerin errechnet so eine Pflanzenanzahl von 54.906 Pflanzen.

Der Pflanzenabstand der zweiten Messung kann der Berechnung nicht zugrunde gelegt werden, da diese Messung erst nach der Nachbepflanzung (und wie oben ausgeführt der Verdichtung) durchgeführt wurde und es auf den Zeitpunkt der erstmaligen Anpflanzung und Abgabe der Fertigstellungserklärung ankommt.

Eine rechnerische Korrektur der Bepflanzungsfläche um die Hangneigung hat nicht zu erfolgen, da nach Überzeugung des Gerichts die Messung der Reihen- und Pflanzenabstände in horizontaler Linie erfolgte und die Hangneigung damit bereits berücksichtigt wurde.

Die Klägerin meint weiterhin, die sich bei den Messungen ergebenden Unterschiede zum Soll-Zustand seien auf den witterungsbedingten Ausfall von 34,4% der Pflanzen zurückzuführen.

Die Differenz zwischen dem festgestellten Bepflanzungszustand am 29.10.2015 und 9.11.2015 und dem Soll-Zustand ist jedoch nicht dadurch bedingt, dass zwischen der Erstanpflanzung und den durchgeführten Messungen 34,4% der Pflanzen durch die Sommerhitze abgestorben waren und noch nicht (vollständig) ersetzt wurden. Wie aus den Darlegungen der Beklagten glaubhaft hervorgeht, wurden bei der Zählung nach Probekreisverfahren am 29.10.2015 und der Stichprobeninventur am 9.11.2015 sowohl lebende als auch abgestorbene Pflanzen berücksichtigt. Die Probekreisaufnahmen wurden sogar am 29.10.2015 im Beisein von Herrn 5 …, dem forstlichen Berater der Klägerin, durchgeführt. Die Feststellung der lebenden und toten Pflanzen fanden im Einvernehmen mit Herrn 5 … statt. Dieses Messergebnis war auch Grundlage für den Antrag auf Nachbesserung und wurde vom Geschäftsführer der Klägerin im Antragsformular (Arbeits- und Kulturplan) auch anerkannt, siehe Blatt 28 und 34 Akte II u. Bl.52 Gerichtsakte. Die beim Probekreisverfahren zur Ermittlung der Ausfallprozente genannte Prozentzahl von 34,40% stellt nicht auf die im Bewilligungsbescheid geforderte Pflanzenzahl von 59.250 Pflanzen ab. Vielmehr errechnet sich dieses Ausfallprozent auf Grundlage der nach den Ermittlungen vom 9.11. und 13.11.2015 ausgebrachten Pflanzenzahl von 49.875 Stück, siehe Bl 44 Akte II. Die Klägerin kann deshalb daraus nicht herleiten, dass sie die im Bewilligungsbescheid geforderte Pflanzenzahl von 59.250 Stück auf der Förderfläche Fl.Nr.161/1 ursprünglich angepflanzt hatte. Vielmehr ergaben die Stichprobenerhebungen um mehr als 9.000 Pflanzen weniger, als im Bewilligungsbescheid gefördert wurden. Es sind also nicht, wie von der Klägerin vorgetragen, 34% von 59.250 Pflanzen ausgefallen, da die Klägerin nach ihrem Vortrag bei einer ersten Nachbesserungsaktion im Frühjahr 2016 15.000 Pflanzen und in einer zweiten Nachbesserungsaktion weitere 2.850 Pflanzen nachgepflanzt hat. Diese Nachbepflanzungsaktionen erfolgten ohne vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Es spricht viel dafür, dass die Klägerin dadurch die Beweislage zu ihren Gunsten nachträglich verändern wollte.

Auch die Rechnungs- und Lieferscheine belegen nicht, dass die darin aufgeführten 59.250 Pflanzen tatsächlich nur für die Erstaufforstung der Flurnummer 161/1 geliefert wurden, da jeweils nur unspezifisch „Teilfläche Nord 3 …“ und Teilfläche Süd 3 …“ ausgewiesen wurden. Als Lieferadresse wurde lediglich „Teilfläche Nord“ bzw. „Teilfläche Süd“ und in der nächsten Zeile „3 …“ genannt. Vor Allem aber belegen sie auch keine tatsächliche Verpflanzung.

Ebenso belegt die Rechnung vom 22.5.2015 nicht, dass ein Anteil in Höhe von 59.250 Stück Pflanzen lediglich auf dem Grundstück Flurnummer 160/1 gepflanzt wurden, da die Rechnung lediglich unspezifisch von einer „Aufforstung 3 …“ spricht.

Ob und inwieweit eine Bepflanzung auf dem benachbarten Grundstück Flnr. 160 erfolgte, ist unbeachtlich, da die jeweilige Förderung sich nur auf das beantragte und bewilligte Grundstück mit seinem jeweiligen Förderungszweck bezieht.

Es liegt auch kein Ermessensfehler vor.

Die Ermessensentscheidung ist durch Ziffer 7.8 der WALDFÖPR 2014 u.2015 bei grob fahrlässigen Falschangaben vorweggenommen. Besondere Umstände, die ein Abweichen dieses Grundsatzes darstellen, waren nicht ersichtlich.

Das AELF hat in seiner Abwägung auch berücksichtigt, dass es im Falle grob fahrlässiger Falschangaben die Frage der Zweckerreichung in den Hintergrund rückt, da nur redliche Antragsteller in den Genuss staatlicher Förderung kommen sollen. Die Klägerin hat die Falschangaben auch zumindest grob fahrlässig gemacht.

Unter grober Fahrlässigkeit ist eine qualifizierte Verletzung von Sorgfaltspflichten gemeint, so BVerwG vom 3.9.2012 - 3 B 9/12, Rn.14. Als grobe Fahrlässigkeit ist es anzusehen, wenn die gebotene Sorgfalt, die vom Begünstigten oder seinem Vertreter erwartet werden hätte können und müssen, in besonders schwerer Weise oder in besonders schwerem Maße verletzt worden ist, insbesondere einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt worden sind (vgl. Kopp/Ramsauer VwVfG, 17. Auflage 2016 § 48 Rn.124 m.w.N.).

Nach den Ausführungen des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung hat man die Anlieferungsmenge nicht gezählt. Danach sei nur die Qualität geprüft worden, indem man jedes 20. Bündel überprüfte. Er ist darüber hinaus der Auffassung, dass bei einer so großen Abnahmemenge eine Zählung nicht möglich sei und für ihn als privaten Forstunternehmer andere Maßstäbe gelten als für einen Angestellten eines staatlichen Forstbetriebs. Damit kann die Klägerin die fehlende Kontrolle der Abnahmemenge der geförderten Pflanzen nicht entschuldigen. In der forstlichen Praxis ist es üblich, dass die Anlieferungsmenge und auch die Qualität der Pflanzen sowie die gelieferten Pflanzenarten anhand einer Checkliste überprüft werden. Gerade als Empfänger von staatlichen Subventionen hatte die Klägerin die besondere Verpflichtung, dass sie die Liefermenge und auch die Qualität der geförderten Forstpflanzen schon bei der Abnahme überprüft. Denn im Bewilligungsbescheid vom 27.3.2015 war bereits die Bedingung aufgenommen: „Ermäßigt sich die der Bewilligung zu Grunde liegende Pflanzenzahl oder werden die Voraussetzungen für die gewährten Zuschläge nicht erfüllt bzw. fallen diese nachträglich weg, so ermäßigt sich die Zuwendung entsprechend.“ Damit war der Klägerin zur Pflicht gemacht, dass sie auch die angelieferte Pflanzenzahl überprüft. Auch bei einer größeren Liefermenge, wie hier, ist es möglich, die gelieferten Pflanzen, die in Bündeln verpackt sind, zumindest die Bündel zu zählen und dann Stichproben zu machen, wie viele Pflanzen in den Bündeln sind. Wenn die Klägerin, wie sie in der mündlichen Verhandlung vortrug, die Pflanzenbündel gleich in eine Erdmiete einschlug, um ein Austrocknen der Wurzeln zu verhindern, bestand jedenfalls hier die Gelegenheit, die Bündel zu zählen. Auch hätte man die Bündel (Liefereinheiten) spätestens vor dem Verpflanzen noch zählen können. Die Klägerin durfte sich nicht alleine auf die Lieferschein- oder Rechnungsangaben verlassen. Diese alleine besagen noch nicht, dass die Pflanzen auch in dieser Stückzahl tatsächlich geliefert und auf der streitgegenständlichen Fläche ausgebracht wurden. Die Klägerin hat aber eine Kontrolle der Liefermenge nicht vorgenommen und damit grob fahrlässig gehandelt.

Ein weiterer grober Sorgfaltsverstoß der Klägerin liegt zur Überzeugung des Gerichts beim Einpflanzen vor. Der im Bewilligungsbescheid geforderte Reihen- und Pflanzabstand wurde signifikant nicht eingehalten. Nach einer in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten vorgelegten Tabelle zur Häufigkeitsverteilung der Reihenabstände auf Flurnummer 161/1 am 9.11.2015 sind die Reihenabstände zwischen 165 und 174 cm mit 49% vertreten, die noch größeren Reihenabstände zwischen 175 und 184 cm mit 21% vertreten, bei den geforderten Reihenabständen zwischen 145 und 154 cm standen aber nur 3% der Pflanzen. Dies beweist, dass die Reihenabstände bei der Anpflanzung zu weit eingestellt waren. Rund 90% der Anpflanzungsfläche wurden durch eine Pflanzmaschine angepflanzt. Hier kann man den Reihenabstand sehr genau einstellen. Offenbar hat es die Klägerin unterlassen, das ausführende Unternehmen anzuweisen, den im Arbeits- und Kulturplan geforderten Reihenabstand einzuhalten. Das Gleiche trifft auch für den Pflanzabstand zu. Hier ergeben sich nach der Häufigkeitsverteilung der eingepflanzten Pflanzen ein Abstand von 105-114 cm bei 33,6% der Pflanzen und ein noch größerer Pflanzabstand von 115-124 cm bei 16,5% der Pflanzen. Die Klägerin hat sich nicht darauf verlassen dürfen, dass die mit der Anpflanzung beauftragte Lieferfirma und deren Subunternehmer von sich aus diese Vorgaben des Arbeits- und Kulturplans einhalten werden. Zum einem hatten nach den Zeugenaussagen im staatsanwaltschaftlichen Verfahren weder die Lieferfirma noch der Subunternehmer einen Arbeits- und Kulturplan. Vielmehr gaben die Zeugen dort an, dass sie nach Anweisungen der Klägerin bei der Anpflanzung vorgingen. Nachdem auf Wunsch der Klägerin im Arbeits- und Kulturplan ein sehr enger Pflanzverband vorgegeben war, nur so konnte die geförderte Anzahl von Pflanzen auf der Förderfläche Platz finden, hätte die Klägerin eben die mit der Anpflanzung beauftragte Firma ausdrücklich anweisen müssen, dass sie diesen Pflanzverband auch einhält. Zudem hätte die Klägerin von sich aus nach der Anpflanzung die Reihen und Pflanzabstände zumindest bei mehreren Reihen nachmessen müssen und zwar die horizontale Distanz. Zur Überzeugung des Gerichts hat die Klägerin deshalb auch bei der Ausführung der Maßnahme die gebotene Sorgfalt, die von ihr oder ihrem forstlichen Vertreter/Berater erwartet hätte werden können und müssen, in besonders schwerer Weise verletzt. Sie muss sich auch ein Verhalten ihres forstlichen Beraters als Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen. Verantwortlich für die antragsgemäße Ausführung einer geförderten Maßnahme bleibt der Antragsteller auch bei Beauftragung eines Unternehmens.

Es liegen abschließend auch grob fahrlässige Angaben in der Fertigstellungsanzeige vor. Die Klägerin erklärt in der Fertigstellungsanzeige, dass sich gegenüber dem Antrag und dem anerkannten bzw. festgesetzten Arbeits- und Kulturplan keine Änderungen ergeben haben und sie diese Bestimmungen und Auflagen eingehalten hat. Es gehörte zu den Pflichten der Klägerin, die tatsächliche antragsgemäße Ausführung der Maßnahme selbst zu überprüfen. Wurde eine solche Kontrolle nicht vorgenommen, ist die Abgabe der Fertigerstellungsanzeige eine Angabe „ins Blaue“ hinein.

Mit den Anrufen des Geschäftsführers der Klägerinwie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen -beim Forstberater 5 …, ob alles passt und bei der Lieferfirma, ob es etwas zu sagen gibt, genügte der Geschäftsführer der Klägerin nicht der gebotenen Sorgfaltspflicht bei der Abgabe der Fertigstellungsanzeige. Vielmehr hätte er spätestens hier nochmals die Überprüfung der Reihen- und Pflanzabstände durch seine Bediensteten anordnen müssen und sich vergewissern müssen, dass die angelieferten Pflanzen auch vollständig auf der Förderfläche angepflanzt wurden. Die Klägerin hat dadurch die von einem Subventionsempfänger erwartete Sorgfalt bei der Abgabe einer Fertigstellungsanzeige in besonders schwerer Weise verletzt, weil sie einfachste für Subventionsempfänger ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt hat. Unabhängig davon hätte es der Klägerin auffallen sollen, dass eine derart große Menge an Pflanzen nicht auf dem geförderten Grundstück verpflanzt wurde. Der Fehlbetrag von 9.300 Pflanzen wurde nicht zugleich auf dem benachbarten Grundstück Flurnummer 160 verpflanzt. Diese 9.300 nicht eingebrachten Pflanzen entsprechen bei einer handelsüblichen Verpackung von 25 Stück 372 Paketen und einer typischen 7,5 t Lkw-Beladung mit 15.000 bis 20.000 Pflanzen, ca. einer halber Lkw-Ladung, so dass die Klägerin die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders großem Maße nicht beachtet hat.

Es war nicht Aufgabe des staatlichen Revierleiters die Pflanzmaßnahme zu kontrollieren. Dem Revierleiter, der eine Kontrolle der Pflanzenanzahl weder bei der Anlieferung noch bei Anpflanzung anzustellen hatte, musste die Abweichung daher im Gegensatz zur Klägerin auch nicht auffallen. Auch ist die Klägerin aufgrund des Unternehmensprofils und der Hinzuziehung eines Forstsachverständigen nicht mit einem forstlichen Laien gleichzusetzen.

Soweit die Klägerin ausführt, das Abnahmeschreiben habe Einfluss auf die Beweislast, ist anzumerken, dass sich die Beweislast nach allgemeinen verwaltungsprozessualen Grundsätzen aus den materiellen Normen ergibt. Das Abnahmeschreiben des AELF … vom 30.07.2015 hat darauf keinen Einfluss und auch nicht die rechtliche Qualität einer Abnahme im Werkvertragsrecht. Während es im Werkvertrag um die mangelfreie Erfüllung einer Leistung geht, geht es vorliegend um die Einhaltung einer hoheitlich auferlegten Verpflichtung. Das Abnahmeschreiben hat den Zweck die Bindungsfrist in Lauf zu setzten und keinen darüber hinausgehenden Vertrauensschutzcharakter. Der Umfang des Vertrauensschutzes bei staatlich gewährten Leistungen ist umfassend in Art. 48 ff BayVwVfG geregelt. Die Klägerin hat in der Fertigstellungsanzeige der ursprünglichen Erstaufforstung mitgeteilt, dass sie keine Abweichungen in der Ausführung zum Bewilligungsbescheid vorgenommen hat. Tatsächlich wurden aber, wie in der oben angegebenen Stichprobeninventur festgestellt, unter Vergrößerung des Pflanzenabstands und des Reihenabstands 9.300 Pflanzen zu wenig ausgebracht. Wie die Klägerin selbst mit Schreiben vom 23.11.2015 einräumt, hätte ihr eine derart gravierende Abweichung auffallen müssen. Nachdem die Verantwortung für die ordnungsgemäße Abwicklung der Fördermaßnahme allein beim Bewilligungsempfänger liegt, hätte sich die Klägerin vor Abgabe der Fertigstellungsanzeige versichern müssen, ob die Maßnahme wie beantragt durchgeführt wurde. Hätte die Klägerin dabei die Fläche in Augenschein genommen, hätte ihr die Abweichung tatsächlich ohne weiteres auffallen müssen. Die Angabe, dass sich keine Änderung in der Ausführung ergeben habe, wurde deshalb zumindest grob fahrlässig abgegeben. Es handelt sich um eine grob fahrlässige Falschangabe. Die Klägerin hat im Widerrufsverfahren nichts vorgebracht, was das Fehlen der Pflanzen erklärt hätte. Dieses wurde von der Klägerin von vornherein in Abrede gestellt, verbunden mit dem Hinweis, dass eine derartige Abweichung für jedermann erkennbar gewesen wäre. Damit hat die Klägerin ihr eigenes Versäumnis bezüglich einer Kontrolle der Fläche vor Abgabe der Fertigstellungsanzeige eingeräumt. Die Amtsermittlungspflicht der Behörde reduziert sich dort, wo ein Beteiligter es unterlässt zur Aufklärung beizutragen, obwohl ihm dies möglich wäre, siehe hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG,17. Auflage 2016, Rn. 12 a zu § 24). Eine ausreichende Erklärung, wie es zur fehlenden Anzahl der Pflanzen auf der Fläche gekommen war, lieferte die Klägerin auch im gerichtlichen Verfahren nicht. Vielmehr hat die Klägerin nach eigenem Vortrag ohne Zustimmung und Kenntnis der Bewilligungsbehörde nachträglich Pflanzungsaktionen durchgeführt und damit die Beweislage zu ihren Gunsten verändert. Dies geht nach Beweislastgrundsätzen zu ihren Lasten. Die Beweislast für den Umstand, dass kein grob fahrlässiges Fehlverhalten bzw. grob fahrlässige Falschangabe vorgelegen hat, liegt damit bei der Klägerin.

Der Widerruf erfolgte am 28.10.2016 und damit auch gemäß Art. 49 Abs. 2 a Satz 2, 48 Abs. 4 BayVwVfG innerhalb eines Jahres nachdem die Behörde durch die Stichprobeninventur am 9.11.2016 Kenntnis von der Nichterfüllung der Auflage erlangte.

Das Gericht kommt damit zu dem Ergebnis, dass die Widerrufsvoraussetzungen vorlagen.

Auch die Erstattungsfestsetzung war rechtmäßig.

a) Rechtsgrundlage für die Erstattungsfestsetzung ist Art. 49 a Abs. 1 BayVwVfG, für die Verzinsung Art. 49 a Abs. 3 BayVwVfG.

b) Formelle und materielle Fehler sind nicht ersichtlich. Im Falle einer zumindest grob fahrlässigen Falschangabe ist nach Nr. 4.1.1WALDFÖRPR 2015 die dem Nachbesserungsantrag zu Grunde liegende Förderung zurückzufordern.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Das Urteil ist nach § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.

Es liegen keine Berufungszulassungsgründe vor (§ 124 Abs. 1 und 2 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 76.421,50 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. Januar 2018 bleibt ohne Erfolg.

Am 16. März 2015 hatte die Klägerin einen Antrag auf Förderung von waldbaulichen Maßnahmen (WALDFÖPR 2014, Erstaufforstung durch Pflanzung mit standortgemäßen Baumarten) gestellt. Der Arbeits- und Kulturplan sah 59.250 Pflanzen auf einer Pflanzfläche von ca. 8,87 ha mit einem Pflanzabstand von 1,0 m und einem Reihenabstand von 1,5 m vor. Mit Bescheid des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten C. (AELF) vom 27. März 2015 wurde die Maßnahme gemäß dem vorgelegten Arbeits- und Kulturplan, der Bestandteil des Bescheids ist (Nr. 3.1), mit einer Fördersumme von 76.432,50 Euro bewilligt. Die Fertigstellungsanzeige mit der Vorlage entsprechender Rechnungen erfolgte am 3. Juni 2015. Die Klägerin bestätigte darin, dass sich gegenüber dem Antrag und dem Arbeits- und Kulturplan keine Änderungen ergeben hätten. Wegen teilweise fehlender Zertifikate wurde der Förderbetrag mit Änderungsbescheid vom 30. Juli 2015 herabgesetzt auf 76.421,50 Euro. Im Hinblick auf einen weiter beabsichtigten Antrag der Klägerin auf Förderung der Nachbesserung (13a ZB 18.736) fand am 29. Oktober 2015 ein Ortstermin mit dem Revierleiter des AELF und dem von der Klägerin beauftragten Forstsachverständigen statt, bei dem zur Ermittlung des Ausfallprozents 95 Probekreise angelegt und die vorhandenen Pflanzen gezählt wurden. Am 9. November 2015 führte das AELF eine „Stichprobeninventur“ durch, um den ursprünglichen Pflanzenbestand über den Reihen- und Pflanzabstand an 48 Aufnahmepunkten zu ermitteln. Die Messung ergab einen Anfangsbestand von 49.950 Pflanzen. Mit Schreiben vom 5. und 23. November 2015 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass Abweichungen der im Arbeits- und Kulturplan vorgesehenen Fläche um 0,27 ha nach oben sowie des vorgegebenen Pflanzverbands von 1,5 m x 1,0 m festgestellt worden seien, was Auswirkungen auf die tatsächlich ausgebrachte Pflanzenzahl habe und damit zu einer Abweichung in der Fördersumme führen könnte. Auf die tatsächlich bepflanzte Fläche von 9,14 ha seien statt der in der Fertigstellungsanzeige angegebenen 59.250 nur 49.950 Pflanzen ausgebracht worden. Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28. Oktober 2016 wurde der Zuwendungsbescheid vom 27. März 2015 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 30. Juli 2015 widerrufen und Erstattung in Höhe von 76.421,50 Euro sowie Verzinsung gefordert. Die hiergegen eingereichte Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit Urteil vom 25. Januar 2018 ab (RO 5 K 16.1756). Wegen Verdachts eines Subventionsbetrugs war der Vorgang am 29. März 2016 an die Staatsanwaltschaft übergeben worden.

Im vorliegenden Zulassungsantrag führt die Klägerin aus, an der Richtigkeit des Urteils bestünden ernstliche Zweifel. Die vom Verwaltungsgericht genannten „Anhörungsschreiben“ beträfen nicht die dem Widerruf zugrundeliegenden Tatsachen, nämlich die Anzahl der gepflanzten Bäume, die Falschangabe in der Fertigstellungsanzeige und insbesondere den Grad des Verschuldens. Weiter fehle die Ankündigung, dass der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt sei. Eine Heilung im gerichtlichen Verfahren liege nicht vor; die Anhörung durch das Gericht sei nicht ausreichend. Die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2, Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG sei nicht eingehalten. Materiell beruhe der Widerrufsbescheid auf erheblichen Mess- und Berechnungsfehlern, wie die von ihr selbst eingeholten fachlichen Stellungnahmen zeigten. Die tatsächliche Pflanzfläche betrage 9,22 ha und nicht 9,14 ha. Beim „Probekreisverfahren“ hätten richtigerweise die mit „Abstandsfläche“ gekennzeichneten Aufnahmepunkte nicht berücksichtigt werden dürfen, so dass sich zu ihren Lasten eine Differenz von mindestens 2.012 Pflanzen ergebe. Bei identischen Gitternetz- und Aufnahmepunkten schlössen sich die Einzelergebnisse der Stichproben in den Probekreisen und in der Abstandsmessung gegenseitig aus. Richtigerweise könnten auch nur die 48 identischen Aufnahmepunkte berücksichtigt werden, weil sich die beiden Stichprobenerhebungen im Oktober und November 2015 um mindestens 140 Pflanzen pro Hektar unterschieden. In der mündlichen Verhandlung sei der Beklagte dagegen unrichtig von nur 0,3% Abweichung ausgegangen. Nach den Feststellungen des beauftragten Sachverständigen betrage der Pflanzabstand in Wahrheit 168,5 cm statt 169,6 cm. Das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht von einer erfolgten Nachverdichtung aus, da sich dann der Pflanzabstand auf ca. 0,7 m hätte reduzieren müssen, wohingegen die Stichprobenerhebung im Jahr 2016 einen Abstand von 1,014 m ergeben habe. Tatsächlich sei eine Nachbesserungsmaßnahme zur Erreichung des Förderzwecks durchgeführt worden. Der Reihenabstand sei richtig mit 168,5 cm statt mit 171,1 cm anzusetzen. Unter diesen Prämissen betrage die Stückzahlabweichung nur 3,3% und liege damit innerhalb des Toleranzbereichs von 5%. Ein Widerruf sei deshalb ermessensfehlerhaft bzw. hätte zumindest nur nach Ausübung des Einzelermessens und nur zum Teil erfolgen dürfen. Die Angaben zur ausgebrachten Pflanzenanzahl seien ferner nicht grob fahrlässig falsch gemacht worden. Zum einen sei ohnehin die richtige Anzahl gepflanzt worden, zum anderen habe sie, die Klägerin, sich auf die Auskünfte des Lieferanten, des Pflanztrupps und des Forstsachverständigen verlassen dürfen, weil eine Einzelzählung nicht möglich und zumutbar sei. Im Hinblick auf die vorgenannten Ausführungen weiche das Urteil auch von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ab. Zudem liege ein Verfahrensmangel vor, weil bis zur mündlichen Verhandlung nicht alle Behördenakten vorgelegen hätten und das Verwaltungsgericht nicht auf ihre Beweisangebote - Einholung eines Sachverständigengutachtens und Einvernahme des von ihr beauftragten Forstwirts - eingegangen sei.

Dieser Vortrag führt nicht zur Zulassung der Berufung, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 VwGO nicht vorliegen.

An der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ernstliche Zweifel lägen vor, wenn das Zulassungsvorbringen einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz oder eine insoweit erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage stellen würde, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergäbe (BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546; B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642).

Das Verwaltungsgericht ist zum Ergebnis gekommen, dass der Widerruf formell und materiell rechtmäßig sei. Aus den Anhörungsschreiben vom November 2015 ergebe sich hinreichend deutlich, dass es neben dem Antrag auf Nachbesserung auch um einen Widerruf der Erstförderung gehe. Jedenfalls sei die Anhörung gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BayVwVfG nachgeholt worden. Der Tatbestand des Art. 49 Abs. 2a Nr. 2 BayVwVfG sei erfüllt. Nach der Auflage des Förderbescheids hätten 59.250 Pflanzen mit einem Reihenabstand von 1,50 m und einem Pflanzabstand von 1,0 m gepflanzt und dies mit der Fertigstellungsanzeige bestätigt werden sollen. Tatsächlich seien nur ca. 50.000 Pflanzen in einem Reihenabstand von 1,6996 m und einem Pflanzabstand von 1,081 m gepflanzt worden. Das ergebe sich nachvollziehbar aus den Stichprobenerhebungen des AELF aus dem Jahr 2015, bei denen keine Mess- und Berechnungsfehler zu erkennen seien (UA S. 14 ff.). Die Berechnungen der Klägerin überzeugten nicht (UA S. 17 ff.). Bei grob fahrlässigen Falschangaben - wie hier - sei die Ermessensentscheidung durch Nr. 7.8 der WALDFÖPR 2014 und 2015 vorweggenommen (UA S. 18 ff.). Dem ist die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten entgegengetreten.

Soweit sich die Klägerin auf die fehlende Anhörung beruft, hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass die Schreiben vom 5. und 23. November 2015 eine Anhörung für den beabsichtigten Widerruf darstellen. Die Schreiben sind insoweit eindeutig; schon der Betreff bezieht sich auf die Förderung von waldbaulichen Maßnahmen und den Bewilligungsbescheid vom 27. März 2015, nicht aber auf eine etwaige Nachbesserung. Entgegen des Einwands der Klägerin sind die dem Widerruf zugrundeliegenden Tatsachen ausdrücklich angesprochen, insbesondere die festgestellten Abweichungen vom Arbeits- und Kulturplan bzw. zur Fertigstellungsanzeige, was zu Abweichungen auf die tatsächlich ausgebrachte Pflanzenzahl und damit auf die Fördersumme führen könne. Zum Grad des Verschuldens bedurfte es keiner Anhörung, weil es sich hierbei nicht um Tatsachen (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG: „zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern“), sondern eine rechtliche Bewertung handelt. Dessen ungeachtet wäre eine Anhörung jedenfalls im gerichtlichen Verfahren gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG nachgeholt worden. Zwar tritt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.6.2010 - 3 C 14.09 - NVwZ 2011, 115) eine Heilung nur ein, soweit die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Dies soll bei Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren nicht der Fall sein. Eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt vielmehr voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern dass sie das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, U.v. 17.12.2015 - 7 C 5.14 - NVwZ-RR 2016, 449). Vorliegend hat der Beklagte (Regierung der O. bzw. AELF) in seinem schriftsätzlichen Vortrag eindeutig zu erkennen gegeben, dass das Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen und gewürdigt wurde (siehe hierzu auch BayVGH, B.v. 13.11.2017 - 15 ZB 16.1885 - juris; B.v. 26.1.2009 - 3 CS 09.46 - juris; Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, 9. Aufl. 2018, § 28 Rn. 70). Insbesondere das AELF hat sich mehrfach dezidiert mit den Rügen der Klägerin auseinandergesetzt und die Klägerin konnte hierzu erneut Stellung nehmen. Auch wenn die Klägerin unter Verweise auf die Kommentierung bei Kopp/Ramsauer (VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 45 Rn. 27) davon ausgeht, das AELF habe die von ihr vorgebrachten Argumente nicht zum Anlass genommen, die Entscheidung kritisch zu überdenken, kann dies zumindest vorliegend angesichts des umfangreichen Schriftwechsels (VG-Akte S. 35 ff., 61 ff.) keineswegs angenommen werden.

Die Jahresfrist des Art. 49 Abs. 2a Satz 2, Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ist eingehalten. Danach ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erhält, welche den Widerruf rechtfertigen. Nach der Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 19.12.1984 - GrSen 1.84, GrSen 2.84 - BVerwGE 70, 356 = BayVBl 1985, 311) beginnt die Frist erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Hierzu gehört zunächst die Kenntnis davon, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, und damit die Kenntnis derjenigen Tatsachen, aus denen sich die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ihrerseits ergibt. Ferner müssen der Behörde sämtliche für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sein. Die Frist beginnt demgemäß erst zu laufen, wenn die Behörde ohne weitere Sachaufklärung objektiv in der Lage ist, unter sachgerechter Ausübung ihres Ermessens über die Rücknahme bzw. den Widerruf des Verwaltungsakts zu entscheiden. Gemessen hieran stellt die bloße Datenerfassung am 29. Oktober 2015 erst den Anfang der behördlichen Ermittlungen dar, insbesondere wurde am 9. November 2015 die „Stichprobeninventur“ durchgeführt, die einen Abgleich ermöglichte. Weiter fehlten Ermittlungen zum Grad des Verschuldens, so dass die Frist am 29. Oktober 2015 - wie die Klägerin einwendet - bei weitem noch nicht in Lauf gesetzt werden konnte. Das wird auch deutlich aus dem Schreiben vom 5. November 2015, in dem explizit darauf hingewiesen wird, dass Folgeanträge erst nach abschließender Prüfung des Förderantrags bearbeitet werden könnten.

Schließlich vermag die Kritik der Klägerin daran, dass das Verwaltungsgericht die vom AELF gelieferten Daten und die hieraus abgeleiteten Ergebnisse zugrunde gelegt hat, dessen Erwägungen nicht derart in Frage zu stellen, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der Entscheidung ergibt. Grundsätzlich kann die Entscheidung auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden, gestützt werden (BVerwG, B.v. 3.2.2010 - 7 B 35.09 - juris) und besteht auch kein Anlass, die sachverständigen Ausführungen einer unabhängigen fachkundigen Behörde in Zweifel zu ziehen (BVerfG, B.v. 18.2.1988 - 2 BvR 1324/87 - NVwZ 1988, 523). Sie sind nur dann ungeeignet, wenn sie grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweisen, wenn sie von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des Gutachters besteht, ein anderer Sachverständiger über neue oder überlegenere Forschungsmittel oder größere Erfahrung verfügt oder wenn das Beweisergebnis durch schlüssigen substantiierten Vortrag in Frage gestellt wird (BVerwG, B.v. 3.2.2010 - 7 B 35.09 - juris). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Offene, ohne weiteres erkennbare Mängel sind nicht ersichtlich und werden auch von der Klägerin nicht behauptet. Sie rügt vielmehr punktuelle, ihrer Ansicht nach erhebliche Mess- und Berechnungsfehler. Mit den vorgetragenen Kritikpunkten - in der zwischenzeitlich eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 14. April 2018 nochmals eingehend dargelegt - hat sich das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung ausführlich auseinandergesetzt und hierzu - wie von der Klägerin beantragt - die beiden Forstbeamten als Zeugen vernommen. Unter Heranziehung der Strafakten wurden insbesondere die Fragen der Pflanzfläche, der Anlieferung, der tatsächlichen Anpflanzung einschließlich des Ausfalls von Pflanzen, des Pflanz- und Reihenabstands sowie der beiden Erhebungen am 29. Oktober und 9. November 2015 ausführlich behandelt und die beiden Zeugen befragt. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, dass die Berechnungen des AELF nachvollziehbar dargelegt worden seien und ein Minus an ausgebrachten Pflanzen von mehr als 15% bestehe (UA S. 14). Im Rahmen seiner Tatsachen- und Beweiswürdigung ist das Verwaltungsgericht unter Auseinandersetzung mit den Einwendungen der Klägerin und den Zeugenaussagen zu dem Ergebnis gelangt, dass sich keine Mess- und Berechnungsfehler des AELF ergeben hätten (UA S. 15 ff.). Die Berechnungen der Klägerin seien dagegen aus den im Einzelnen dargelegten Gründen nicht überzeugend (UA S. 17 f.). Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts, insbesondere dass die beiden Zeugen den Einwänden der Klägerin überzeugend entgegengetreten seien, ist nicht zu beanstanden. Eine Verpflichtung, zusätzlich zu den vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen weitere Gutachten einzuholen oder in sonstige Ermittlungen einzutreten, besteht nicht allein schon deshalb, weil ein Beteiligter diese im Ergebnis für unzutreffend hält (BVerfG, B.v. 18.2.1988 - 2 BvR 1324/87 - NVwZ 1988, 523; BVerwG, U.v. 22.10.2015 - 7 C 15.13 - NVwZ 2016, 308). In Wahrheit wendet sich die Klägerin allein gegen die Ergebnisse der fachbehördlichen Stellungnahmen. Das vermag aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht zu begründen. Auch die Landesanwaltschaft verweist in ihrer Erwiderung nochmals darauf, dass die Pflanzenzahl durch zwei unterschiedliche, statistisch abgesicherte Verfahren ermittelt und sämtliche lebende und ausgefallene Pflanzen berücksichtig worden seien. Im Hinblick auf diese doppelte Überprüfung durch zwei verschiedene Ermittlungsverfahren bestehen keine Anhaltspunkte, dass die fachlichen Messungen oder die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt wären. Im Zulassungsantrag wird dies ebenfalls nicht substantiiert dargetan.

Unabhängig davon bliebe es angesichts des festgestellten Ausmaßes der Differenz zum Antrag bzw. zu der Fertigstellungsanzeige ohne Auswirkung, wenn die Messungen des AELF an einigen Stellen eine gewisse, wohl nicht gänzlich zu vermeidende Fehlerquote aufweisen sollten. Denn selbst die Klägerin gelangt nur dann zu einer Stückzahlabweichung unterhalb der Bagatellgrenze von 5%, wenn alle von ihr im Einzelnen ausgeführten Prämissen zugrunde gelegt würden. Um die von ihr festgestellte Fehlmenge von höchstens 1.955 Pflanzen zu erreichen, müssten alle Rügen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden und vor allem jede Einzelne zutreffend sein. Davon kann jedoch keine Rede sein. So ist zum Beispiel die Größe der Pflanzfläche zugrunde zu legen, die die Klägerin im Antrag und der Fertigstellungsanzeige angegeben hat. Sollte tatsächlich anders bepflanzt worden sein, wäre dies insoweit ohne Bedeutung. Die von der Klägerin im Nachhinein angestellten Flächenberechnungen sind irrelevant und können nicht als Multiplikator angesetzt werden. Zutreffend weist die Landesanwaltschaft darauf hin, dass Basis für die Förderung die im Arbeits- und Kulturplan festgelegte Pflanzfläche sei. Zudem werden in der von der Klägerin vorgelegten fachlichen Stellungnahme Daten als Berechnungsgrundlage verwendet, die erst Ende November 2016 und damit nach Erlass des Widerrufsbescheids am 28. Oktober 2016 und einer unstreitig erfolgten Nachpflanzung erhoben wurden. Soweit sich die Klägerin auf die mit „Abstandsfläche“ gekennzeichneten Aufnahmepunkte 56, 82 und 83 bezieht, ist festzustellen, dass die Erhebung dort auch keinen Baumbestand enthält. Dass sich die Einzelergebnisse der Stichproben in den Probekreisen und in der Abstandsmessung nicht decken, ist der unterschiedlichen methodischen Vorgehensweise und der Mittelung geschuldet, kann aber das Ergebnis nicht in Frage stellen. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall, wenn die jeweilige Hochrechnung in beiden Verfahren zu einem nahezu identischen Ergebnis führt. Zum Reihenabstand entgegnet die Landesanwaltschaft zutreffend, dass der von der Klägerin herangezogene Sachverständige im Gegensatz zum AELF nur eine einzige Messung durchgeführt hat mit der Folge einer erheblich größeren Fehleranfälligkeit. Der Landesanwaltschaft ist weiter zuzustimmen, dass sich die hypothetische Berechnung der Klägerin zur Reduzierung des Pflanzabstands auf 0,70 m nach der unstreitigen Einbringung von 17.850 Pflanzen nicht nachvollziehen lässt.

Soweit sich die Klägerin darauf beruft, ihre Angaben zur ausgebrachten Pflanzenanzahl seien nicht grob fahrlässig falsch gemacht worden, weil sie sich auf die Auskünfte des Lieferanten, des Pflanztrupps und des Forstsachverständigen habe verlassen dürfen und eine Einzelzählung nicht zumutbar sei, begegnet das Urteil ebenfalls keinen ernsten Zweifeln. In der mündlichen Verhandlung wurde der Geschäftsführer der Klägerin hierzu eingehend befragt. Ausgehend von seinen Angaben und den Grundsätzen der forstlichen Praxis ist das Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass gerade für Empfänger von staatlichen Subventionen eine besondere Verpflichtung zur Überprüfung der Liefermenge bei Anlieferung bestehe. Insbesondere enthalte der Förderbescheid die Regelung, dass sich die Zuwendung entsprechend verringere, wenn sich die zu Grunde liegende Pflanzenzahl verringere. Damit sei der Klägerin die Überprüfung der angelieferten Pflanzenzahl zur Pflicht gemacht worden. Ausführlich legt das Verwaltungsgericht unter Einbeziehung der Erkenntnisse aus dem Strafverfahren dar, inwiefern die Klägerin vor der Abgabe einer entsprechenden Fertigstellungsanzeige selbst die Anlieferung und Anpflanzung hätte kontrollieren müssen und sich nicht auf die Lieferschein- und Rechnungsangaben sowie die Pflanztrupps verlassen dürfen (UA S. 18 ff.). Dieser umfangreichen Argumentation des Verwaltungsgerichts ist die Klägerin mit ihrem Einwand, eine Zählung sei nicht zumutbar, nicht substantiiert entgegengetreten. Vor allem setzt sich die Klägerin nicht damit auseinander, dass sie selbst in der Fertigstellungsanzeige bestätigt hat, es hätte sich keine Änderung in der Ausführung ergeben. Gerade weil das Verwaltungsgericht hier sehr sorgfältig ermittelt und die Entscheidung umfangreich begründet hat, obliegt es der Klägerin, die ernstlichen Zweifel so ausreichend darzulegen, dass ein anderer Sachverhalt oder eine andere Würdigung ernsthaft in Betracht zu ziehen wären. Unzureichend sind insbesondere bloße inhaltsleere Phrasen, die sich in der Wiederholung des gesetzlichen Tatbestands erschöpfen, oder die bloße Behauptung, das Verwaltungsgericht hätte die Sache rechtlich anders beurteilen müssen. Kritik an der Beweiswürdigung muss deutlich machen, aus welchen Gründen sie für unzutreffend gehalten wird (Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 62 ff. m.w.N.) Daran fehlt es hier.

Schließlich verfängt auch der Einwand der Klägerin nicht, bei einer pflichtgemäßen Ermessensausübung hätte aufgrund der vorgegebenen Toleranzgrenze von 5% ein Widerruf überhaupt nicht bzw. allenfalls ein Teilwiderruf erfolgen dürfen. Zum einen trifft ihre Auffassung, dass nur ein Ausfall an Pflanzen unterhalb der Bagatellgrenze vorliege, nicht zu. Zum anderen verweist das Verwaltungsgericht zu Recht auf Nr. 7.8 der Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen, wonach die Fördermittel vollständig zurückgefordert werden, wenn ein Antragsteller grob fahrlässig falsche Angaben gemacht hat. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten, wie bereits dargelegt.

Soweit die Klägerin lediglich unter Verweis auf ihre Ausführungen zur Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG vorträgt, das Urteil weiche auch von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts ab, ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) nicht hinreichend dargetan. Die Darlegung der Divergenz erfordert die genaue Benennung des Gerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht (vgl. Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 73 m.w.N.). Daran fehlt es hier völlig.

Die von der Klägerin gerügten Verfahrensfehler nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung.

Das gilt zunächst für ihre Rüge, das AELF habe bis zur mündlichen Verhandlung nicht alle Behördenakten vorgelegt, wobei die Kenntnis für die Klägerin von wesentlicher Bedeutung hätte sein können. Auch dieser Vortrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen, denn der Verfahrensmangel ist in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen (BVerwG, B.v. 7. 3. 2012 − 6 B 40.11 - NVwZ-RR 2012, 342). Aus einer bloßen Beanstandung der materiellrechtlichen Überlegungen des Verwaltungsgerichts lässt sich nicht auf eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge schließen (Happ in Eyermann, a.a.O., § 124a Rn. 74 unter Verweis auf BGH, B.v. 18.2.1997 - XI ZR 317/95 - NJW 1997, 1710). Unabhängig davon liegt auch ein allenfalls denkbarer Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht vor. Falls diese durch neues Vorbringen überfordert gewesen sein sollte, hätte sie, um sich Gehör zu verschaffen, um Vertagung oder um Schriftsatzfrist nachsuchen müssen (BVerwG, U.v. 29.6.2017 - 7 C 22.15 - NVwZ 2018, 179). Dies hat die Klägerin nicht getan.

Gleiches gilt für den weiteren Vortrag, das Verwaltungsgericht sei nicht auf das Beweisangebot der Klägerin zur Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens eingegangen und habe den von ihr als sachverständigen Zeugen benannten Diplom-Forstwirt nicht beigezogen. Selbst wenn das Vorbringen als Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, verstanden wird, führt die Rüge nicht zum Erfolg, denn einen Beweisantrag hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gestellt. Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung hat sie nur beantragt, die beiden Forstbeamten als Zeugen zu vernehmen, was dann auch geschehen ist. Ein Rechtssuchender muss jedoch die nach der jeweiligen prozessualen Lage gegebenen und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausschöpfen, um sich das rechtliche Gehör zu verschaffen, wenn er dessen Verletzung mit Erfolg rügen will (BVerwG, B.v. 22.6.2017 - 2 WD 6.17 - juris mit Verweis auf BVerfG, B.v. 10.2.1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220 = NJW 2002, 2626).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.