Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. Mai 2014 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen.
Der Kläger macht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Er rügt, das Verwaltungsgericht habe die angebotenen und vorgelegten Beweise ungewürdigt gelassen. Es habe zu Unrecht sein Urteil darauf gestützt, er habe nicht substantiiert vorgetragen, dass er bzw. seine Brüder verfolgt würden. Es wäre unumgänglich gewesen, alle drei Brüder gleichzeitig zu laden und gemeinsam zu vernehmen. Nur so wäre das Verfolgungsschicksal der Brüder nachzuvollziehen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395/409 = NJW 2003, 1924). Es soll sichergestellt sein, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt (BayVerfGH, E.v. 13.3.1981 - Vf. 93-VI-78 - BayVBl 1981, 529). Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet der Anspruch der Prozessbeteiligten auf rechtliches Gehör das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in Erwägung zu ziehen. Davon ist zwar grundsätzlich auszugehen, setzt aber voraus, dass das wesentliche Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet wird (BVerfGE 47, 182/188; 54, 43/46; 86, 133/146; BVerfG, B.v. 10.5.1990 - 2 BvR 1236/89 - InfAuslR 1990, 280/281; B.v. 29.1.1991 - 2 BvR 513/90 - InfAuslR 1991, 179/180; B.v. 14.1.1992 - 2 BvR 472/91 - InfAuslR 1992, 222/225; B.v. 13.11.1992 - 1 BvR 708/92 - NJW 1993, 1461; vgl. auch BVerwG, B.v. 1.9.1997 - BVerwG 8 B 144.97 - BayVBl 1998, 470). Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wonach vor Gericht jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör hat, kann allerdings nur dann festgestellt werden, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen ist Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs auch die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneter und nach Lage der Dinge tauglicher Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BVerfG, B.v. 10.2.1987 - 2 BvR 314/86 - BVerfGE 74, 220/225 = NJW 1987, 1191).
Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit dem Vortrag des Klägers befasst und festgestellt, es lägen verschiedene Ungereimtheiten vor (UA S. 11 ff). Jedenfalls sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Bedrohungssituation so groß gewesen sein sollte, dass der Kläger das Land habe verlassen müssen (UA S. 13). Nicht zu beanstanden ist dabei auch die Verwertung der Angaben der Brüder des Klägers in deren Verfahren durch das Verwaltungsgericht, nachdem es die die Brüder betreffenden Bundesamts-Akten hinzugezogen und zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat (vgl. Niederschrift über die öffentliche Sitzung vom 8.5.2014). Ein Beweisantrag wurde nicht gestellt.
Die Rüge des Klägers, er sei mit seinen Ausführungen nicht gehört worden, ist damit nicht durchgreifend. Letztlich wendet der Kläger sich gegen die Annahme der angegriffenen Entscheidung, die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären oder nationalen Schutzes lägen nicht vor. Damit greift er in Wahrheit die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht an. Die von der klägerischen Auffassung abweichende Bewertung stellt jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs dar, sondern der - im Rahmen von § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht einschlägigen - Beweiswürdigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.