Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Apr. 2015 - 12 ZB 14.2070

13.04.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

II.

Der Beigeladene trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Zustimmungsbedürftigkeit der fristlosen Kündigung des Beigeladenen nach Schwerbehindertenrecht.

Dem 1974 geborenen Beigeladenen wurde mit Bescheid vom 4. April 2006 ein Grad der Behinderung von 30 zuerkannt. Auf seinen Antrag hin stellte ihn die Bundesagentur für Arbeit mit Bescheid vom 19. Juni 2006 einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) gleich. Die mit Bescheid des Versorgungsamts vom 10. Juli 2007 verfügte Reduzierung des Grades der Behinderung auf 20 teilte er entgegen einer entsprechenden Verpflichtung im Gleichstellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit nicht mit. Erst mit Bescheid vom 24. Januar 2013 wurde der Gleichstellungsbescheid widerrufen.

Nachdem die Klägerin am 15. Januar 2013 die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Beigeladenen wegen sexueller Belästigung mehrerer Mitarbeiterinnen beantragt hatte, stellte das Intergrationsamt des Beklagten mit Bescheid vom 17. Januar 2013 fest, dass die beabsichtigte Kündigung keiner Zustimmung nach § 85 SGB IX bedürfe, da der Beigeladene seit der Reduzierung des Grades der Behinderung auf 20 nicht mehr zum geschützten Personenkreis des § 2 Abs. 2 SGB IX rechne. In der Folge kündigte die Klägerin dem Beigeladenen außerordentlich. Über die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage ist arbeitsgerichtlich noch nicht entschieden.

Auf den Widerspruch des Beigeladenen hin hob das Integrationsamt mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2013 das Negativattest auf (Ziffer 1. des Bescheids), erteilte jedoch zugleich seine Zustimmung zur fristlosen verhaltensbedingten Kündigung des Beigeladenen (Ziffer 2. des Bescheids). Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Ansbach. Dieses hob seinerseits mit dem nunmehr streitbefangenen Urteil vom 17. Juli 2014 den Widerspruchsbescheid (in Ziffer 1) auf, soweit dieser das Negativattest aufgehoben hatte.

Gegen dieses Urteil richtet sich der Antrag des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung, mit dem dieser ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, ferner besondere rechtliche Schwierigkeiten und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht. Der Beklagte hat gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt und im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag ist unzulässig, da der Beigeladene durch die angefochtene Entscheidung nicht materiell beschwert ist.

Als besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses bedarf der Rechtsmittelführer im Berufungsverfahren einer Beschwer durch das angefochtene Urteil als Sachentscheidungsvoraussetzung. Im Falle des Rechtsmittels eines Beigeladenen kommt es dabei auf das Vorliegen einer materiellen Beschwer an (vgl. hierzu Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 124 Rn. 23, 30). Diese ist nur gegeben, wenn die anzufechtende Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu einer Verletzung subjektiver Rechte des Beigeladenen führen kann. Das Vorliegen der materiellen Beschwer ist bereits im Berufungszulassungsverfahren zu prüfen. Es ist vom Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO umfasst (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 60, 82).

Darlegungen zur materiellen Beschwer durch das angefochtene verwaltungsgerichtliche Urteil enthält das Zulassungsvorbringen des Beigeladenen vorliegend nicht. Es ist auch im Übrigen nicht ersichtlich, worin im vorliegenden Fall eine materielle Beschwer des Beigeladenen liegen könnte. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat ihrerseits das im Widerspruchsverfahren aufgehobene Negativattest, d. h. die Feststellung des Integrationsamts, dass die Kündigung des Beigeladenen keiner Zustimmung bedarf, wieder hergestellt. Das als feststellender Verwaltungsakt ergehende Negativattest steht in seiner Rechtswirkung der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen gleich. Es hebt ein angenommenes Kündigungsverbot auf (vgl. Düwell in Dau/Düwell/Haines, SGB IX, 2. Aufl. 2009, § 85 Rn. 37; Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 12. Aufl. 2010, § 85 Rn. 82 ff.; Trenk-Hinterberger in Lachwitz/Schellhorn/Welti, HK-SGB IX, 3. Aufl. 2010, § 85 Rn. 15).

Würde im Zuge eines Berufungsverfahrens das verwaltungsgerichtliche Urteil aufgehoben, führte dies zur Wiederherstellung der in Ziffer 1. des Widerspruchsbescheids getroffenen Regelung. Danach wäre eine Kündigung des Klägers zwar zustimmungsbedürftig. Gleichzeitig wäre jedoch die erforderliche Zustimmung durch das Integrationsamt bereits erteilt. Ziffer 2. des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2013, die der Beigeladene nicht angefochten hat, ist insoweit bestandskräftig geworden. Selbst im Falle des Erfolgs des Berufungsverfahrens des Beigeladenen könnte die Klägerin ihm daher auf der Grundlage der bestandskräftigen Zustimmung kündigen. Der Beigeladene würde folglich durch sein Rechtsmittel keinerlei rechtlichen Vorteil erzielen. Ihm fehlt daher die materielle Beschwer, so dass sein Zulassungsantrag als unzulässig zu verwerfen ist.

Ohne dass es hierauf aufgrund der prozessualen Ausgangslage - der Beklagte hat gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil kein Rechtsmittel eingelegt - im Zulassungsverfahren entscheidungserheblich ankäme, weist der Senat darauf hin, dass nach seiner Auffassung im vorliegenden Fall die Erteilung eines Negativattests ohne vorherigen Widerruf des Gleichstellungsbescheids des Beigeladenen als rechtswidrig ausscheidet, mithin allein der Widerspruchsbescheid die Kündigungssituation schwerbehindertenrechtlich zutreffend erfasst. Die Zulassung der Kündigung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids hat der Beigeladene indes nicht angefochten. Eine Korrektur des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist dem Senat mangels eines Rechtsmittels des Beklagten verwehrt.

Der Beigeladene trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des erfolglosen Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Schwerbehindertenrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 2 Begriffsbestimmungen


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Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selb

Referenzen

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.

(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.

(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.