Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Nov. 2017 - 12 CE 17.1796

bei uns veröffentlicht am13.11.2017
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 3 E 17.609, 25.08.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antragsteller verfolgt mit seiner zulässigen Beschwerde die Leistung von Ausbildungsförderung für sein Studium der Sportökonomie an der Universität Bayreuth im Wege der einstweiligen Anordnung weiter. Die Beschwerde erweist sich indes als unbegründet, da ihm, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, kein Anordnungsanspruch zur Seite steht.

1. Soweit das Verwaltungsgericht zunächst davon ausgeht, die Regelvermutung für das Vorliegen eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 Satz 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) greife im Fall des Antragstellers nicht ein, da er erst am 21. Oktober 2016, mithin nach Beginn des dritten Fachsemesters, die Fachrichtung gewechselt habe, trifft dies wohl nicht zu. Denn Bezug nehmend auf die Zeitschranke des § 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BAföG, wonach lediglich bis zum „Beginn des vierten Fachsemesters“ ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel ausreicht, bestimmt Ziffer 7.3.17 Satz 2 BAföG-VwV, dass dann, wenn Auszubildende bei bestehenden Zulassungsbeschränkungen von einer Zulassungsstelle erst verspätet nach Beginn des vierten Fachsemesters für dieses laufende Semester im neuen Wunschstudium zugelassen werden, der Wechsel als zum Beginn des Semesters vollzogen gilt. Damit wird die Zeitschranke des § 7 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BAföG insofern flexibilisiert, als zeitliche Verzögerungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens zu einem zulassungsbeschränkten Wunschstudium nicht zu Lasten des Auszubildenden gehen sollen (vgl. hierzu Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 7 Rn. 44: „sehr wohlwollende“ Verwaltungspraxis). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin muss dieser Gedanke wohl auch auf die identisch gefasste Zeitschranke des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG übertragen werden (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 7 Rn. 50: es gelten insoweit die „gleichen Überlegungen“). Nachdem der Antragsteller zum Wintersemester 2016/2017 in das zulassungsbeschränkte Studium der Sportökonomie an der Universität Bayreuth gewechselt ist, er seinen Studienplatz erst im Nachrückverfahren nach Beginn des Wintersemesters am 1. Oktober 2016 erhalten und sich in der Folge erst am 21. Oktober 2016 für sein neues Wunschstudium immatrikuliert hat, muss er daher so gestellt werden, wie wenn er das Wunschstudium zum Beginn des Wintersemesters 2016/2017 aufgenommen hätte. Damit würde für ihn nach § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG grundsätzlich das Vorliegen eines wichtigen Grundes für seinen erstmaligen Fachrichtungswechsel vermutet. Hierauf kommt es indes im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich an.

2. Denn bei § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG handelt es sich lediglich um eineRegelvermutung, die sich durch den Nachweis des Fehlens eines wichtigen Grundes für einen Fachrichtungswechsel entkräften lässt. Hierfür trifft das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Beweislast (vgl. Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, § 7 Rn. 51; Stein Weg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 157 f.). Im vorliegenden Fall hat, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend abgestellt hat, der Antragsteller durch die Begründung, die er für den Fachrichtungswechsel bei der Antragsgegnerin gegeben hat, die Regelvermutung selbst entkräftet. Maßgeblich erweist sich hierfür sein Schreiben vom 14. März 2017 (Bl. 121 der Behördenakte) an das Studentenwerk O., in dem er wörtlich Folgendes ausführt:

„Mein Betriebswirtschaftsstudium habe ich, wie ich das schon in den letzten Schreiben erwähnt habe, zur reinen Überbrückung betrieben und nicht, um dies berufsqualifizierend abzuschließen.“

Damit liegen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, die Voraussetzungen für die Annahme eines wichtigen Grunds beim Wechsel von einem sog. Parkstudium in das Wunschstudium nicht vor, wonach insbesondere erforderlich ist, dass der Auszubildende beabsichtigt, für den Fall, dass er zu seinem Wunschstudium nicht zugelassen wird, das sog. Parkstudium berufsqualifizierend abzuschließen. Die Aufnahme des Parkstudiums darf demnach gerade nicht zur „reinen Überbrückung“ bis zur Zulassung zum Wunschstudium dienen (vgl. hierzu ausführlich mit Nachweisen aus der Rechtsprechung Rothe/Blanke, Ausbildungsförderungsrecht, § 7 Rn. 42.3; Stein Weg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 6. Aufl. 2016, § 7 Rn. 142 ff.).

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers in der Beschwerdebegründung hierzu ausführt, dass der Antragsteller, hätte man ihm zu einem anderen Zeitpunkt – nämlich als die Zulassung zum Wunschstudium Sportökonomie noch völlig ungewiss war – nach dem Willen zum berufsqualifizierenden Abschluss des Betriebswirtschaftsstudiums gefragt, zweifelsohne bekundet hätte, dass er einen derartigen Abschluss anstrebe, handelt es sich um eine lediglich hypothetische, nicht belegte Annahme, der die insoweit unzweideutige Bekundung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin bei der Begründung des Fachrichtungswechsels entgegensteht.

Auch der Verweis darauf, dass der Antragsteller sein Betriebswirtschaftsstudium ordnungsgemäß betrieben habe, insbesondere, dass er auch in Fächern Vorlesungen besucht und Klausuren geschrieben habe, die nicht Gegenstand des Curriculums des Sportökonomiestudiums sind, relativiert entgegen der Auffassung seines Bevollmächtigten seine Aussage im Schreiben vom 14. März 2017 nicht. Denn die Pflicht, „ordnungsgemäß“ zu studieren, d.h. regelmäßig die im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen zu besuchen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen, trifft einen Studenten, der – wie der Antragsteller – Ausbildungsförderung bezieht, nach § 9 Abs. 2 BAföG ungeachtet des Umstands, ob er dieses Studium nur als „Parkstudium“ oder als „Wunschstudium“ begreift. Aus dem Besuch von Lehrveranstaltungen und dem Ablegen von Prüfungen lässt sich der zwingende Schluss auf den Willen zum berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums nicht ziehen. Ebenso wenig steht dies der Einlassung des Antragstellers entgegen, er habe das Betriebswirtschaftsstudium nur zur „reinen Überbrückung“ betrieben.

Schließlich kommt es auf den Vortrag des Antragstellers, es sei bei Beginn des Betriebswirtschaftsstudiums im Wintersemester 2015/2016 noch nicht absehbar gewesen, dass er demnächst zum Studium der Sportökonomie zugelassen werde, nicht maßgeblich an, da der Antragsteller angesichts dieser, für die Aufnahme eines Parkstudiums typischen Situation gerade hätte beabsichtigen müssen, gegebenenfalls das Betriebswirtschaftsstudium berufsqualifizierend abzuschließen, was nach seiner Begründung des Fachrichtungswechsels nicht der Fall war.

Mithin ist im vorliegenden Fall aufgrund der eigenen Angaben des Antragstellers davon auszugehen, dass ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel vom Parkins Wunschstudium nicht vorgelegen hat, sodass ein Anordnungsanspruch für die Bewilligung von Ausbildungsförderung im Wege der einstweiligen Anordnung nicht besteht. Die Beschwerde war folglich als unbegründet zurückzuweisen.

3. Der Antragsteller trägt nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden in Angelegenheiten des Ausbildungsförderungsrechts nach § 188 Satz 2, 1 VwGO nicht erhoben. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 9 Eignung


(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht. (2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem P

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Die Ausbildung wird gefördert, wenn die Leistungen des Auszubildenden erwarten lassen, dass er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht.

(2) Dies wird in der Regel angenommen, solange der Auszubildende die Ausbildungsstätte besucht oder an dem Praktikum teilnimmt und bei dem Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule die den jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen entsprechenden Studienfortschritte erkennen lässt. Hierüber sind die nach § 48 erforderlichen Nachweise zu erbringen.

(3) Bei der Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Absatz 3 beigebracht hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.