Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Jan. 2017 - 11 ZB 16.31051

bei uns veröffentlicht am13.01.2017

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Antragsbegründung legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in ausreichender Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dar. Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Bei einer auf tatsächliche Verhältnisse gestützten Grundsatzrüge muss der Rechtsmittelführer Erkenntnisquellen zum Beleg dafür angeben, dass die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts unzutreffend oder zumindest zweifelhaft sind (vgl. OVG NW, B. v. 12.12.2016 - 4 A 2939/15.A - juris m. w. N.).

Zur Begründung seines Antrags lässt der Kläger ausführen, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, ob einem ukrainischen Staatsbürger im wehrpflichtigen Alter eine Rückkehr im Hinblick auf den Bürgerkrieg in der Ostukraine zuzumuten sei. Er habe wegen der kriegerischen Auseinandersetzungen in der Ostukraine Schwierigkeiten gehabt und dort seine Existenz verloren. Er habe nicht gekämpft und gelte deshalb als Verräter. Bei einer Rückkehr in seine Heimat Lugansk fürchte er erhebliche Schwierigkeiten, weil es dort keine Gesetze gebe. Er müsse davon ausgehen, rekrutiert zu werden. Auf beiden Seiten der Konfliktparteien würden Freunde und Verwandte gegeneinander kämpfen. Das Recht auf Verweigerung sei stark beschränkt. Es sei immer davon die Rede, dass die Regierung plane, alle wehrpflichtigen Männer zwischen dem 18. und 45. Lebensjahr einzuziehen.

Damit genügt die Antragsbegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Nach ständiger Rechtsprechung stellen die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit zusammenhängenden Sanktionen weder schlechthin eine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar noch ist eine Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung stets als unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG anzusehen. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen eingesetzt werden, die dadurch gerade wegen ihrer Religion, ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen persönlichen Merkmals getroffen werden sollen (BVerwG, B. v. 10.9.1999 - 9 B 7.99 - juris Rn. 3). Beruft sich der Betreffende auf eine Gewissensentscheidung, kann eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung regelmäßig nur angenommen werden, wenn der Betreffende durch die fehlende Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen und die daraus folgende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung in seinem Recht aus Art. 9 EMRK verletzt wird. Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (vgl. BayVGH, B. v. 15.2.2016 - 11 ZB 16.30012 - juris Rn. 13 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat einen hinreichend glaubhaft gemachten Gewissenskonflikt und damit die Asylerheblichkeit einer etwaigen Einberufung oder Bestrafung des Klägers wegen Wehrdienstentziehung abgelehnt, weil seine Ausführungen keine rational mitteilbare und nachvollziehbare ausführliche Darlegung der Ernsthaftigkeit, Tiefe und Unabdingbarkeit einer Gewissensentscheidung gegen den Dienst mit der Waffe an sich erkennen ließen.

Dem ist der Kläger auch in der Antragsbegründung nicht näher entgegengetreten. In der Anhörung beim Bundesamt am 23. März 2016 hatte er auf Frage angegeben, er habe im Jahr 1990 in Moskau Wehrdienst geleistet. Aus der Ukraine ausgereist und nach Deutschland gekommen sei er, weil er hier Bekannte habe und die Sprache kenne. Auf Frage nach Schwierigkeiten wegen des Kriegs gab er an, sein Name habe auf einer Liste gestanden. Er sei nicht zur ukrainischen Armee oder zur Armee, die es im Gebiet Luhansk gebe, einberufen worden. Er habe ja schon gedient. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht am 7. November 2016 erklärte der Kläger, er sei nach Deutschland gekommen, weil er keine Menschen töten wolle. Beide Seiten würden Menschen zum Wehrdienst einberufen. Er sei zwar von 1990 bis 1992 Soldat bei der Sowjetarmee gewesen, sei allerdings zwischenzeitlich älter und reifer geworden. Wenn sein Land von außen angegriffen würde, würde er allerdings sehr wohl zur Waffe greifen.

Seinen Darlegungen im Zulassungsverfahren lässt sich nicht entnehmen, dass der Kläger den Dienst mit der Waffe aufgrund einer ernsthaften, tiefen und unabdingbaren Gewissensentscheidung ablehnen würde. Vielmehr wiederholt er lediglich kursorisch, es handele sich um einen Bürgerkrieg, in dem auf beiden Seiten Freunde und Verwandte gegeneinander kämpfen würden. Abgesehen davon benennt er nach wie vor keinerlei greifbare Anhaltspunkte dafür, dass er trotz seiner ungehinderten Ausreise im Alter von knapp 45 Jahren überhaupt noch ernsthaft befürchten müsste, als Reservist einberufen zu werden, dass er jemals versucht hätte, sich dem unter Berufung auf eine Gewissensentscheidung zu widersetzen und dass ihm auch keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stünde. Er hat auch weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass sich das Ausgangsgericht bei der Verneinung eines hinreichend glaubhaft gemachten Gewissenskonflikts in verfahrensfehlerhafter Weise über die von § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geforderte richterliche Überzeugungsgewissheit hinweggesetzt hätte, die auch bei der Prüfung der inneren Tatsache zugrunde zu legen ist, ob der Kläger die Ablehnung eines Dienstes mit der Waffe aufgrund einer Gewissensentscheidung für sich selbst als verpflichtend empfindet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3 Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft


(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich1.aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 3a Verfolgungshandlungen


(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die 1. auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen n

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2016 - 11 ZB 16.30012

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. Der am ... 1989 gebor
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Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Die Kläger, ukrainische Volks- und Staatsangehörige, reisten nach

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(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

(1) Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich

1.
aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
2.
außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,
a)
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder
b)
in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.

(2) Ein Ausländer ist nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn aus schwerwiegenden Gründen die Annahme gerechtfertigt ist, dass er

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit begangen hat im Sinne der internationalen Vertragswerke, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen zu treffen,
2.
vor seiner Aufnahme als Flüchtling eine schwere nichtpolitische Straftat außerhalb des Bundesgebiets begangen hat, insbesondere eine grausame Handlung, auch wenn mit ihr vorgeblich politische Ziele verfolgt wurden, oder
3.
den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt hat.
Satz 1 gilt auch für Ausländer, die andere zu den darin genannten Straftaten oder Handlungen angestiftet oder sich in sonstiger Weise daran beteiligt haben.

(3) Ein Ausländer ist auch nicht Flüchtling nach Absatz 1, wenn er

1.
den Schutz oder Beistand einer Organisation oder einer Einrichtung der Vereinten Nationen mit Ausnahme des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge nach Artikel 1 Abschnitt D des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge genießt oder
2.
von den zuständigen Behörden des Staates, in dem er seinen Aufenthalt genommen hat, als Person anerkannt wird, welche die Rechte und Pflichten, die mit dem Besitz der Staatsangehörigkeit dieses Staates verknüpft sind, beziehungsweise gleichwertige Rechte und Pflichten hat.
Wird der Schutz oder Beistand nach Satz 1 Nummer 1 nicht länger gewährt, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig erklärt worden ist, sind die Absätze 1 und 2 anwendbar.

(4) Einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder das Bundesamt hat nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen.

(1) Als Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 gelten Handlungen, die

1.
auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder
2.
in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.

(2) Als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 können unter anderem die folgenden Handlungen gelten:

1.
die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt,
2.
gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden,
3.
unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung,
4.
Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung,
5.
Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen,
6.
Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind.

(3) Zwischen den in § 3 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Der am ... 1989 geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Ukraine. Er begehrt die Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Gewährung von subsidiärem Schutz oder die Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote vorliegen.

Nach seinen Angaben reiste er am 1. Dezember 2011 in das Bundesgebiet ein und stellte am 17. Januar 2012 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Bei seiner Anhörung am 22. März 2012 gab der Kläger an, Ende September 2011 von drei unbekannten Männern in Zivil zur Miliz nach S. mitgenommen und zehn Tage festgehalten worden zu sein. Man habe ihn befragt, ob ihm etwas aufgefallen sei, da sein Chef, der Chefjurist einer Firma, verschwunden sei. Geschlagen worden sei er nicht, aber in der Zelle sei fünf Tage das Licht nicht abgeschaltet worden. Dadurch sei er moralisch gebrochen gewesen und sein Bruder habe ihm nach seiner Entlassung Medikamente gegen psychische Probleme besorgt.

Drei Tage nach seiner Entlassung seien erneut unbekannte Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn und seine im siebten Monat schwangere Freundin zusammengeschlagen. Dabei hätten sie ihm die Nase gebrochen. Ob sein Bruder zu Hause gewesen sei, könne er nicht sagen, da er sich wegen der Einnahme der Medikamente ständig in einer Art Halbschlaf befunden habe. Er sei dann im Oktober 2011 mit seinem Bruder ausgereist. Er bestätigte, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten gab. Die auf Tonträger diktierte Niederschrift wurde ihm rückübersetzt. Am 29. März 2012 übersandte ihm das Bundesamt die Niederschrift über die Anhörung.

Mit Bescheid vom 24. September 2014 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Nr. 2 des Bescheids) und erkannte die Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz nicht zu (Nr. 1 und 3). Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte die Abschiebung in die Ukraine an (Nr. 5). Die Angaben des Klägers seien oberflächlich, vage und detailarm. Er könne weder Räume, Personen oder Handlungsabläufe schildern. Er habe die Folgen des zehntägigen Verhörs nicht beschrieben. Seine Schilderung der Ereignisse stimme auch mit den diesbezüglichen Angaben seines Bruders nicht überein.

Mit seiner Klage gegen den Bescheid vom 24. September 2014 trug der Kläger vor, er sei nur acht Tage festgehalten worden. Dabei sei er geschlagen worden und habe zwei Platzwunden am Kopf davongetragen. Nach seiner Freilassung habe er sich deswegen in ärztliche Behandlung begeben. Er habe dann die Medikamente Quetiapin und Citalopram eingenommen. Nach etwa drei Wochen sei er in seiner Wohnung überfallen und zusammengeschlagen worden. Er habe sich zur Erstversorgung erneut in ärztliche Behandlung begeben. Er legte dazu eine am 4. November 2014 ausgestellte Bescheinigung ohne Briefkopf oder Adresse in ukrainischer Sprache vor, mit der bestätigt wird, dass er sich am 12. und 26. Oktober 2011 beim Chirurgen des 5. Städtischen Krankenhauses S. wegen einer Platzwunde und einer Fraktur des Nasenbeins in Behandlung befunden habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2015 berichtete der Kläger, während seiner Inhaftierung sei er geschlagen worden. Er habe Kopfverletzungen, Blutergüsse und einen Nasenbeinbruch gehabt. Sein Bruder habe ihn dann ins Krankenhaus gefahren. Nach einer Woche seien die Leute nochmal gekommen und hätten ihn wieder stark geschlagen. Zum Beweis, dass er bis September 2011 bei der Firma S. als Fahrer des dortigen Chefjuristen beschäftigt gewesen sei, der Chefjurist Ende September 2011 die Firma mit unbekanntem Ziel verlassen habe bzw. verschwunden sei, der Kläger Ende September/Anfang Oktober 2011 für ca. 8 Tage von der Miliz in S. festgehalten worden sei, die Freundin des Klägers im siebten Monat schwanger gewesen sei und Ende Oktober 2011 infolge erlittener Misshandlungen behandelt wurde und ihr ungeborenes Kind verloren habe, sowie dass der Kläger am 12. und 26. Oktober 2011 im 5. Städtischen Krankenhaus S. wegen einer Fraktur des Nasenbeins behandelt wurde und bis zu seiner Flucht in der Straße des ... ... in S. gewohnt habe, das am 21. Januar 2012 abgebrannt sei, beantragte er die Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes.

In der weiteren mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 2015 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach die Beweisanträge ab, da es an der Schilderung eines zusammenhängenden und in sich stimmigen, im Wesentlichen widerspruchsfreien Sachverhalts mit Angabe genauer Einzelheiten fehle. Das Klagevorbringen gäbe keinen Anlass dafür, einer daraus hergeleiteten Verfolgungsgefahr weiter nachzugehen. Darüber hinaus handele es sich um das Angebot eines Indizienbeweises. Die unter Beweis gestellten Hilfstatsachen reichten für den Nachweis der Haupttatsache nicht aus. Im Übrigen würden die Beweisanträge wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit abgelehnt.

Mit Urteil vom 13. Oktober 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Kläger sei weder als Asylberechtigter anzuerkennen noch habe er einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Auch Abschiebungshindernisse würden nicht vorliegen. Er unterliege nicht mehr der Wehrpflicht in der Ukraine, da er schon 26 Jahre alt sei. Darüber hinaus sei seinen Äußerungen keine überzeugende Gewissensentscheidung gegen den Dienst an der Waffe zu entnehmen.

Dagegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht geltend, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Entscheidung von der Frage abhänge, bis zu welchem Lebensalter ukrainische Staatsangehörige der dortigen Wehrpflicht unterliegen. Der Kläger unterliege noch der Wehrpflicht und werde bei einer Rückkehr mit Sicherheit eingezogen. Eine Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen bestehe für ihn nicht. Soweit das Verwaltungsgericht eine dahingehende Gewissensentscheidung des Klägers verneine, hielten die diesbezüglichen Ausführungen einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Darüber hinaus sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen bei fehlender Möglichkeit einer Kriegsdienstverweigerung im Herkunftsland i. S. v. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU eine bestimmte soziale Gruppe darstellen würden. Dazu hätte eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs eingeholt werden müssen. Schließlich sei die Berufung auch wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen, da der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt sei. Die Ablehnung der Beweisanträge sei unzulässig gewesen, da der Vortrag des Klägers nicht unglaubhaft sei. Die Vielzahl der Indizien trage den geltend gemachten Anspruch.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten, auch im Verfahren des Bruders des Klägers, verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) und ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) sind nicht in der gebotenen Weise (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) dargelegt bzw. liegen nicht vor. Wird die angegriffene Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, so setzt die Zulassung der Berufung voraus, dass für jeden dieser Gründe die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 124a Rn. 7).

1. Der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG setzt voraus, dass eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 72). Daran fehlt es hier.

1.1 Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes vom2. August 2008 (AsylG, BGBl I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl I S. 2010), ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl 1953 II S. 559), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung in diesem Sinn kann nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Eine Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG kann dabei auch in einer unverhältnismäßigen Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung bestehen (vgl. EuGH, U. v. 26.2.2015 - C-472/13 - Shepherd - ABl EU 2015 C 138, S. 7 = juris Rn. 56; Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 1. Aufl. 2009, § 9 Rn. 178). Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass jeder Staat ein legitimes Recht hat, eine Streitkraft zu unterhalten, seine Staatsangehörigen zum Wehrdienst in dieser Streitkraft heranzuziehen und Personen, die sich dem Wehrdienst entziehen, angemessen zu bestrafen. Eine unverhältnismäßige Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung kann regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende durch die fehlende Möglichkeit der Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen und die daraus folgende Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung, in seinem Recht aus Art. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK), zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 14 vom 13. Mai 2004, verletzt wird (vgl. EGMR, U. v. 7.7.2011 - 23459/03 - BeckRS 2012 80059). Dabei kommt es insbesondere auch darauf an, ob der Betreffende eine echte und aufrichtige Gewissensentscheidung gegen den Wehr- oder Kriegsdienst glaubhaft machen kann (Marx a. a. O. Rn. 192).

Der Kläger hält sinngemäß für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob er im Alter von derzeit 26 Jahren und 8 Monaten noch der Wehrpflicht in der Ukraine unterliegt, da ihm dort wegen der von ihm beabsichtigten Verweigerung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen eine unverhältnismäßige Bestrafung drohe.

Diese Frage war im erstinstanzlichen Verfahren indes nicht entscheidungserheblich, denn das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass Art. 9 EMRK auf den Kläger nicht anwendbar ist, da seinen Äußerungen keine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entnommen werden könne. Die Aussagen seien zu allgemein, pauschal und oberflächlich und seien daher nicht geeignet, auch nur Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass die beabsichtigte Verweigerung von einem ernsthaften und unüberwindbaren Konflikt zwischen der Verpflichtung zum Wehrdienst und seinem Gewissen getragen werde.

Gegen diese (zusätzliche) Begründung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keinen in § 78 Abs. 3 AsylG genannten Berufungszulassungsgrund geltend gemacht. Er wendet dagegen nur ein, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts würden einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten. Das Verwaltungsgericht lege das Erfordernis einer generellen Ablehnung des Waffengebrauchs zugrunde, die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte so nicht verlangt werde. Darüber hinaus hätte das Verwaltungsgericht den Kläger eingehend befragen können, wenn es die Aussagen für zu allgemein und oberflächlich gehalten habe. Damit wird im Stil einer Begründung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils die rechtliche und tatsächliche Bewertung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich der Gewissensentscheidung des Klägers angegriffen, aber keine grundsätzlich bedeutsame Frage herausgearbeitet. Die Frage, ob jemand, gestützt auf sein Gewissen oder tiefe und echte Glaubensüberzeugungen, den Wehrdienst verweigert, ist darüber hinaus auch eine Frage des Einzelfalls (vgl. EGMR, U. v. 7.7.2011 - 23459/03 - BeckRS 2012 80059 Leitsatz 4) und einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

Soweit der Kläger mit den Ausführungen, das Verwaltungsgericht hätte ihn weiter befragen und ggf. eine Parteieinvernahme durchführen müssen, einen Verfahrensfehler in Form eines Aufklärungsmangels nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend machen möchte, kann auch dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Zum einen wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht kein entsprechender Beweisantrag gestellt. Zum anderen ist ein Aufklärungsmangel kein absoluter Revisionsgrund i. S. d. § 138 Nr. 3 VwGO und kann im Asylverfahren nicht zur Zulassung der Berufung führen (vgl. BayVGH, B. v. 19.8.2015 - 11 ZB 15.30161 juris Rn. 9; B. v. 18.5.2015 - 11 ZB 15.30087 - juris Rn. 3). Im Übrigen ist es Sache des Klägers, der auch in erster Instanz schon anwaltlich vertreten war, die Tatsachen vorzutragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben dazu zu machen (§§ 25 Abs. 1 Satz 1, 74 Abs. 1 Satz 1 AsylG, Art. 4 RL 2011/95/EU).

Es kann deshalb offen bleiben, ob die Wehrpflicht in der Ukraine mit dem Tag des 26. oder 27. Geburtstag endet. Die Auskunftslage dazu ist nicht eindeutig (vgl. Lagebericht Stand März 2015, Auswärtiges Amt, Nr. II.1.6 „Wehrpflicht für Männer bis 25 Jahren“; UNHCR, International Protection Considerations related to developments in Ukraine - Update II, January 2015, Nr. 19 „Regular military conscription of 18-25 year-old men“; UNHCR, International Protection Considerations related to developments in Ukraine - Update III, September 2015, Nr. 34 „The large-scale mobilization of men aged 18 to 26 years old“; Alec Luhn, The Draft Dodgers of Ukraine, 18.2.2015, „... to conscript young men between the ages of 20 and 27.”). Das ukrainische Wehrpflichtgesetz besagt wohl, dass Männer unter 27 Jahren der Wehrpflicht unterliegen. Ob damit die Wehrpflicht mit der Vollendung des 26. oder des 27. Lebensjahrs endet, kann den derzeit verfügbaren Erkenntnismitteln nicht sicher entnommen werden.

Darüber hinaus muss auch nicht entschieden werden, ob in der Ukraine bei einer Verweigerung des Wehrdienstes aus berechtigten Gewissensgründen tatsächlich Strafen drohen, die eine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG darstellen. Eine Verfolgung kann nur dann angenommen werden, wenn in das Recht aus Art. 9 EMRK in einer Weise eingegriffen wird, die in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig ist (vgl. EGMR, U. v. 7.7.2011 - 23459/03 - BeckRS 2012 80059, Rn. 128). Unstreitig ist die Verweigerung des Wehrdienstes in der Ukraine bei Zugehörigkeit zu bestimmten Religionsgemeinschaften möglich (vgl. Lagebericht Stand März 2015, Auswärtiges Amt, Nr. II.1.6). Diese Möglichkeit ergibt sich aus Art. 35 Abs. 4 der Verfassung der Ukraine (englische Übersetzung auf www.irf.in.ua) und dem Gesetz über einen Alternativdienst vom 12. Dezember 1991, No. 1975-XII (englische Zusammenfassung auf www.irf.in.ua).

Ob dadurch für Personen, die aus berechtigten Gewissengründen den Dienst an der Waffe verweigern, ohne Mitglied in einer der registrierten Religionsgemeinschaften zu sein, eine Verfolgung i. S. d. § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG resultiert, hängt davon ab, wie die Vorschriften zur Wehrdienstverweigerung in der Ukraine konkret angewendet werden und ob tatsächlich eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung droht (vgl. EuGH, U. v. 26.2.2015 - C-472/13 - juris Rn. 50f.). Den derzeit verfügbaren Erkenntnismitteln kann entnommen werden, dass das Desertieren aus den Streitkräften strafrechtlich verfolgt wird (Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights (OHCHR), Report on the human rights situation in Ukraine 16 August to 15 November 2015, Nr. 109 S. 22; Report on the human rights situation in Ukraine 16th February to 15th May 2015, Nr. 105 S. 22). Auch die Wehrdienstverweigerung führt wohl zu strafrechtlicher Verfolgung. In der Zeit vom 1. Juli 2014 bis 1. Juli 2015 wurden z. B. 661 Strafverfahren wegen Wehrdienstentziehung eröffnet, die in der überwiegenden Zahl der Fälle zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von ein bis zwei Jahren auf Bewährung führten (UNHCR, International Protection Considerations related to developments in Ukraine - Update III, September 2015, Nr. 34). Der Oberste Gerichtshof für Zivil- und Strafrecht der Ukraine hat aber entschieden, dass auch in Krisen- und Kriegszeiten Wehrdienstverweigerer aus Gewissensgründen (im konkreten Fall ein Anhänger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas) das Recht auf Zivildienst haben, selbst wenn die gesetzlichen Vorschriften dies nicht vorsehen (vgl. UNHCR a. a. O. Rn. 36 Fußnote 136). Die Herangehensweise der Behörden scheint stark unterschiedlich und teilweise sehr streng zu sein (vgl. UNHCR a. a. O. Rn. 36 Fußnote 136 mit Hinweis auf einen Bericht des Institute of Religious Freedom in russischer Sprache). Ob es sich bei den Verurteilten tatsächlich um Personen gehandelt hat, die berechtigte Gewissengründe glaubhaft machen konnten, lässt sich den Auskunftsmitteln nicht entnehmen.

1.2 Soweit der Kläger geltend macht, es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, ob er als Kriegsdienstverweigerer einer sozialen Gruppe nach Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (RL 2011/95/EU, ABl Nr. L 337 S. 9) angehöre, kann auch dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, den Ausführungen des Klägers könne keine Gewissenentscheidung entnommen werden, die den Dienst an der Waffe für ihn unzumutbar mache (s.o. 1.1). Für das Verwaltungsgericht stellte sich daher die Frage nicht, ob der Kläger einer solchen sozialen Gruppe i. S. d. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU angehören könnte. Bei denjenigen, die den Kriegsdienst nicht aus Gewissensgründen, sondern aus anderen Gründen verweigern, handelt es sich nicht um eine soziale Gruppe i. S. d. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU.

2. Der geltend gemachte Verfahrensmangel nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO ist nicht ausreichend dargelegt (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und liegt jedenfalls nicht vor.

Die Ablehnung von Beweisanträgen i. S. v. § 86 Abs. 2 VwGO verstößt dann gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (st. Rspr., vgl. BVerwG, B. v. 10.8.2015 - 5 B 48.15 - juris Rn.10 m. w. N.). Dass ein solcher Fall hier vorliegt, hat der Kläger nicht aufgezeigt.

2.1 Die Ablehnung eines Beweisantrags ist zulässig, wenn das Klagevorbringen keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Sachaufklärung bietet (vgl. BVerwG, B. v. 26.10.1989 - 9 B 405.89 - InfAuslR 1990, 38 = juris Rn. 8; Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 38). Dies ist im Asylverfahren dann der Fall, wenn der Kläger unter Verletzung der ihn treffenden Mitwirkungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. VwGO seine guten Gründe für eine ihm drohende politische Verfolgung nicht in „schlüssiger“ Form vorträgt. Dazu ist erforderlich, dass er zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, U. v. 24.11.1981 - 9 C 251.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 31; U. v. 22.3.1983 - 9 C 68.81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44). Dies hat der Kläger hier nicht getan. Die Schilderung der angeblichen Ereignisse durch den Kläger ist widersprüchlich. Z. B. hat er vor dem Bundesamt vorgetragen, er sei drei Tage nach seiner Entlassung aus der Haft zusammengeschlagen worden. Von einem Arztbesuch war keine Rede. Mit seiner Klageschrift hat er angegeben, es hätten drei Wochen zwischen der Entlassung aus der Haft und dem weiteren Vorfall gelegen. In der mündlichen Verhandlung behauptete er, es sei dazwischen nur eine Woche verstrichen. Die vorgelegte Bescheinigung über Arztbesuche bestätigt demgegenüber zwei Arztbesuche im Abstand von ca. zwei Wochen. Darüber hinaus weichen die Angaben des Klägers erheblich von denen seines Bruders ab und wurden kontinuierlich gesteigert. Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung konnte er diese Widersprüchlichkeiten nicht aufklären, sondern behauptet, diese Unstimmigkeiten seien dadurch entstanden, dass sich der Kläger erstmals mit seiner Klageschrift mit dem Protokoll über die Anhörung beim Bundesamt auseinander gesetzt habe, das in weiten Teilen falsch sei. Dabei zeigt er aber nicht schlüssig auf, weshalb ihm diese angeblichen Fehler bei der Rückübersetzung der Niederschrift nicht aufgefallen sein sollten und weshalb er nach Klageerhebung weiterhin verschiedene Sachverhalte berichtet hat.

2.2 Darüber hinaus findet die Ablehnung eines Beweisantrags auch dann eine Stütze im Prozessrecht, wenn sich der behauptete Sachverhalt, als gegeben unterstellt, nicht auf die Entscheidung auswirken kann (§ 86 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO entspr.; Geiger in Eyermann, a. a. O. § 86 Rn. 42), weil es nach dem Rechtsstandpunkt des Tatsachengerichts für den Ausgang des Rechtsstreits darauf nicht ankommt (vgl. BVerwG, B. v. 10.8.2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 10). Im vorliegenden Fall ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass die unter Beweis gestellten Tatsachen als Indizien nicht für den Beweis dafür ausreichen, dass der Kläger vorverfolgt aus der Ukraine ausgereist ist und ihm bei seiner Rückkehr Verfolgung droht. Dagegen bringt der Kläger nur vor, angesichts der Vielzahl der unter Beweis gestellten Tatsachen und unter Berücksichtigung der ebenfalls unter Beweis gestellten Inhaftierung hätten diese Indizien ein solches Gewicht erlangt, dass der Kläger als glaubwürdig hätte erachtet werden müssen. Er zeigt aber nicht auf, aus welchen Gründen die unter Beweis gestellten Tatsachen, die jede für sich wohl auch nach Ansicht des Klägers eine politische Verfolgung nicht belegen können, in ihrer Gesamtheit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts eine politische Verfolgung beweisen sollen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.