I.
Die Klägerinnen sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten am 29. Dezember 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 13. Januar 2014 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Nachdem die polnischen Behörden dem Übernahmeersuchen des Bundesamts am 12. März 2014 zugestimmt hatten, erklärte das Bundesamt die Asylanträge mit Bescheid vom 19. März 2014 für unzulässig (Nr. 1) und ordnete die Abschiebung der Klägerinnen nach Polen an (Nr. 2). Polen sei aufgrund der dort bereits gestellten Asylanträge für deren Behandlung zuständig. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht auszuüben, seien nicht ersichtlich. Gründe gegen eine Überstellung nach Polen und die dortige Prüfung ihrer Asylanträge hätten die Klägerinnen nicht vorgebracht.
Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen diesen Bescheid erhobenen Klage lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 8. April 2014 ab. Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts teilte das Bundesamt mit Schriftsatz vom 25. November 2014 mit, zwar sei die Überstellungsfrist am 12. September 2014 abgelaufen, auch sei eine Abschiebung bisher nicht erfolgt, eine Aufhebung der Nr. 1 des Bescheids vom 19. März 2014 komme jedoch nicht in Betracht; aufgehoben werde hingegen die Nr. 2 des Bescheids.
Mit Gerichtsbescheid vom 22. Dezember 2014 hat das Verwaltungsgericht Nr. 1 des Bescheids vom 13. März 2014 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Soweit sich die Klage nach wie vor auch gegen die bereits aufgehobene Abschiebungsanordnung richte, sei sie mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Im Übrigen sei die Klage zulässig und begründet. Die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylbegehrens sei rechtswidrig geworden, weil die Überstellungsfrist abgelaufen sei und die Beklagte weder vorgetragen habe noch sonst ersichtlich sei, dass die Klägerinnen dennoch in absehbarer Zeit in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat überstellt werden könnten. Hierdurch seien die Klägerinnen in ihren Rechten verletzt, weil sie Gefahr liefen, ihr Schutzbegehren in keinem der Mitgliedstaaten zulässig anbringen zu können. Der Bescheid könne auch nicht in eine ablehnende Entscheidung über einen Zweitantrag umgedeutet werden.
Gegen die Aufhebung der Feststellung der Unzulässigkeit des Asylbegehrens wendet sich die Beklagte mit ihrem auf Divergenz und grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AsylVfG nicht vorliegen.
1. Der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts weicht nicht von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Februar 2014 (13a B 13.30295 - BayVBl 2014, 628) ab. Dieser Entscheidung lag ein Fall zugrunde, in dem das erstinstanzliche Verwaltungsgericht die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Aussetzung der Überstellung des Klägers in den zuständigen Mitgliedsstaat verpflichtet hatte. Aufgrund dieses Umstands kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens sei nicht auf die Beklagte übergegangen, weil die Überstellungsfrist erst zu laufen beginne, wenn die Überstellung sichergestellt sei und lediglich deren Modalitäten noch geregelt werden müssten (BayVGH, U. v. 28.2.2014 a. a. O. Rn. 35). In einem solchen Fall könne der Asylbewerber seiner Überstellung in den für ihn zuständigen und aufnahmebereiten Mitgliedstaat nur mit systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat entgegentreten (ebenso BayVGH, U. v. 13.4.2015 - 11 B 15.50031 - juris Rn. 23 und 30). Auch im Fall, der dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2014 (10 B 35.14 - NVwZ 2014, 1677) zugrunde lag, war der Entscheidung des Berufungsgerichts zufolge die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen (OVG NW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - DVBl 2014, 790, Rn. 52 und 63).
Hiervon weicht die vorliegende Fallgestaltung ab und unterliegt damit auch einer anderen rechtlichen Beurteilung. Die Beklagte ist selbst vom Ablauf der Frist zur Überstellung der Klägerinnen nach Polen ausgegangen und hat daraufhin die in Nr. 2 ihres Bescheids ausgesprochene Abschiebungsanordnung aufgehoben. Das Bundesamt, dem insoweit die Darlegungslast zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 11.2.2015 - 13a ZB 15.50005 - juris Rn. 4), hat auch nicht vorgetragen, dass Polen trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist nach wie vor bereit wäre, die Klägerinnen wieder aufzunehmen. Da somit nicht feststeht, ob und wenn ja in welchen Mitgliedstaat die Klägerinnen überstellt werden sollen, sind diese auch nicht in der Lage, hinsichtlich des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber systemische Mängel geltend zu machen. Sie sind auch nicht imstande, eine Entscheidung des zunächst zuständigen Mitgliedstaats herbeizuführen, ob dieser sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist beruft oder nicht. Es hätte dem Bundesamt oblegen, diese Frage rechtzeitig zu klären und das Ergebnis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzuführen.
2. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Die Beklagte hält (hilfsweise) für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob der Asylantragsteller gerichtlich die Aufhebung einer Ablehnung gemäß § 27a AsylVfG deshalb begehren kann, weil die Überstellungsfrist in den als zuständig bestimmten Staat im nach § 77 Abs. 1 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt abgelaufen ist, und ob dies insbesondere bereits dann gilt, wenn (noch) nicht feststeht, dass der bislang zuständige Mitgliedsstaat wegen Ablaufs der Überstellungsfrist dauerhaft die Übernahme ablehnt.“ Vorliegend hat jedoch das Bundesamt die Abschiebungsanordnung nach Ablauf der Überstellungsfrist selbst aufgehoben. Für eine noch mögliche Überstellung der Klägerinnen nach Polen oder in einen anderen Mitgliedstaat sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich. Hebt das Bundesamt die Abschiebungsanordnung selbst auf, ist es auch nicht Sache des Verwaltungsgerichts, im Wege der Amtsermittlung der Frage nachzugehen, ob der ursprünglich zuständige Mitgliedsstaat trotz des Ablaufs der Überstellungsfrist nach wie vor zur Wiederaufnahme des Asylbewerbers bereit wäre. Bei einer nicht durch konkrete Fakten belegten Überstellungsmöglichkeit in einen anderen Mitgliedstaat bedarf es keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, dass die Feststellung der Unzulässigkeit des Asylantrags (§ 27a AsylVfG) nicht isoliert aufrecht erhalten bleiben kann.
3. Die Klägerinnen haben damit Anspruch darauf, dass das Bundesamt erneut in das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und - sollte Polen nicht mehr zur Übernahme der Klägerinnen bereit und auch kein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sein - selbst in die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 71 a AsylVfG eintritt.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
5. Mit der unanfechtbaren (§ 80 AsylVfG) Ablehnung des Zulassungsantrags ist der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).