Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2014 - 11 ZB 13.2323

published on 29/10/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2014 - 11 ZB 13.2323
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Verwaltungsgericht Würzburg, W 6 K 12.7, 11/09/2013

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt eine straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung zum Befahren eines für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr gesperrten Verbindungswegs.

Mit Schreiben vom 18. November 2010 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Erlaubnis für das Durchfahren des Verbindungswegs zwischen der P.-straße und dem F.-B.-Ring in W., Ortsteil L., und bat um Überlassung einer Fernsteuerung zum Öffnen der dort befindlichen Schranke. Zur Begründung gab sie an, die einfache Wegstrecke zu ihrem Arbeitsplatz würde sich bei Nutzung des Verbindungswegs von 3,25 km auf 1,5 km verkürzen, die Zeit hierfür 15 Minuten weniger betragen. Das würde zu einem erheblichen Vorteil für die Umwelt und zu einer Kostenersparnis führen.

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der fragliche Verbindungsweg als reine Wegeverbindung für den öffentlichen Personennahverkehr und für Fußgänger im Bebauungsplan ausgewiesen und gewidmet sei. An diesem Verbindungsweg sei eine Schranke angebracht (automatisch betätigt durch die Busse), um unerwünschten Schleichverkehr von der B 8 zur B 19 über Lengfeld zu verhindern. Um die Durchfahrt für bestimmte Personen zu ermöglichen, müsste eine Ausnahmegenehmigung erteilt und eine Öffnungsmöglichkeit der Schranke geschaffen werden. In der Straßenverkehrsordnung seien für Ausnahmegenehmigungen strenge Maßstäbe angelegt. So könne die Stadt nicht ein Durchfahrtsverbot erlassen und dann einem Personenkreis die Durchfahrt per Ausnahmegenehmigung erteilen. Einerseits müsste der berechtigte Personenkreis möglicherweise bereits im Bebauungsplan und in der Widmungsbeschränkung berücksichtigt sein; andererseits müsse die Durchfahrt nach Abwägung aller Belange (auch Gleichbehandlung mit anderen Bürgern/Verkehrsteilnehmern) erforderlich und vertretbar sein. Rein wirtschaftliche, umweltpolitische bzw. persönliche Erwägungen könnten jedoch dabei keine Rolle spielen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung würde hier zu nicht mehr vertretbaren Weiterungen führen und einen Bezugsfall für andere schaffen, sowie den beabsichtigten Zweck des Durchfahrtsverbots unterlaufen. Dem Antrag könne daher aus grundsätzlichen Erwägungen und auch aus Konsequenzgründen leider nicht stattgegeben werden.

Mit Schreiben vom 30. März 2011 und 29. April 2011 erteilte die Beklagte der Klägerin die Auskunft, dass die Verbindungsfläche im Bebauungsplan „Industrie- und Gewerbegebiet W.-Ost“ als beschränkt öffentlicher Weg mit der Widmungsbeschränkung „nur für Fußgänger, Radfahrer, den ÖPNV und den jeweiligen Eigentümer der Flurnummer ... (Gärtnerei)“ festgesetzt sei. Straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen zum Befahren des streitgegenständlichen Verbindungswegs seien von der Beklagten nicht erteilt worden.

Am 2. Januar 2012 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben und beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 30. Dezember 2010 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Zur Klagebegründung schilderte die Klägerin die Vorteile bei Nutzung des Verbindungswegs für ihren Weg von und zur Arbeitsstelle, die Zeitersparnis und den geringeren Kraftstoffverbrauch und trug vor, der Verbindungsweg einschließlich der Schranke würde tatsächlich täglich von vielen Fahrzeugen durchfahren. Diese seien im Besitz einer Fernsteuerung für die Schranke. Solche Fernsteuerungen würden im örtlichen Telefonshop verkauft. Dies sei auch der Beklagten bekannt. Über die Pelziggrundstraße werde ein Wohngebiet erschlossen, in dem mehrere tausend Menschen lebten. Dieses Gebiet könne bislang ausschließlich über die W.-v.-S.-Straße angefahren werden. Die von der Klägerin begehrte Ausnahmegenehmigung könne unabhängig von der Widmung der Verkehrsfläche erteilt werden. Die Wegeverbindung sei ca. 187 m lang, die befestigte Fahrbahn sei ca. 4 m breit. Die Verbindung könne auf einer Länge von ca. 170 m tatsächlich und ohne jede Verkehrsbeschränkung befahren werden. Lediglich der Bereich unmittelbar vor und hinter der Schranke sei dem Verkehr entzogen. Im Übrigen Teil sei unbeschränkter Verkehr und auch Begegnungsverkehr zulässig. Die Beklagte habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt; es liege ein Ermessensausfall vor; die Ausführungen seien teilweise rechtlich falsch. Ermessensfehlerhaft sei auch, wenn die Beklagte ausführe, dass rein wirtschaftliche, umweltpolitische bzw. persönliche Erwägungen keine Rolle spielen könnten. Hinsichtlich der Bezugsfallwirkung habe die Beklagte nicht gesagt, wie viele Personen eventuell in Frage kämen. Nach Ansicht der Klägerin wäre der Bezugsfall nur von begrenzter Reichweite. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO sei nicht verbindlich; die verlangte Genehmigung beziehe sich nur auf eine Wegelänge von ca. 5 m.

Die Beklagte trat der Klage entgegen und führte aus, eine Ausnahmegenehmigung dürfe nach der Verwaltungsvorschrift nur in besonders dringenden Fällen erteilt werden; auch seien an den Nachweis dieser Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen. Allein dass durch die Ausnahmegenehmigung und die dadurch ermöglichte Abkürzung Kraftstoff eingespart werde und die Fahrt zur Arbeit weniger Zeit in Anspruch nehme, könne eine solche Dringlichkeit nicht begründen. Eine Ausnahmegenehmigung an die Klägerin würde einen Präzedenzfall mit einer ganzen Reihe von weiteren Anträgen darstellen.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 11. September 2013 ab. Das Schreiben der Beklagten vom 30. Dezember 2010 sei ein Verwaltungsakt. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Aufhebung des Bescheids und auf Neuverbescheidung ihres Antrags. Der Bescheid vom 30. Dezember 2010 enthalte die maßgeblichen und zutreffenden Ermessenserwägungen bzw. seien diese im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens in zulässiger Weise ergänzt worden. Insgesamt sei die Ermessensbetätigung der Beklagten nicht zu beanstanden.

Gegen das Urteil beantragt die Klägerin die Zulassung der Berufung. An der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden ernstliche Zweifel, auch lägen besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten vor; ferner habe die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Nach wie vor dulde die Beklagte die Durchfahrt vieler Kraftfahrzeuge durch die Schranke. Auch landwirtschaftliche Flächen würden über den streitgegenständlichen Verbindungsweg erschlossen, so dass auch landwirtschaftliche Fahrzeuge durch die Schranke fahren müssten. Diese Duldungspraxis über eine längere Zeit komme der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen gleich. Die Beklagte habe bei ihrer Entscheidung ein Ermessen nicht ausgeübt. So gehe die Beklagte schon von einem falschen Ausgangspunkt aus, wenn sie annehme, eine Ausnahmegenehmigung sei wegen der Widmung nicht möglich, weil ein größerer Personenkreis betroffen sei. Eine Bezugsfallwirkung sei nur allgemein genannt worden, ohne einen infrage kommenden Personenkreis zu bezeichnen. Auch habe die Beklagte in ihrer Entscheidung die klägerischen Interessen als irrelevant bezeichnet. Wenn die Beklagte ausführe, eine Ausnahmegenehmigung sei aus grundsätzlichen Erwägungen und Konsequenzgründen nicht möglich, zeige sie, dass sie keine Ermessensausübung für den konkreten Fall vorgenommen habe. Da die Beklagte demnach im streitgegenständlichen Bescheid kein Ermessen ausgeübt habe, sei auch ein Nachschieben von Ermessensgründen nach § 114 VwGO nicht möglich. Soweit im Bescheid noch eine Ermessensbetätigung erkennbar sei, könnten auch im Rahmen des Nachschiebens von Ermessenserwägungen nur Ergänzungen von im Bescheid im Grundsatz bereits angelegten Erwägungen zugelassen werden. Wesentliche Teile könnten nicht ausgetauscht oder nachgeschoben werden.

Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen. Sie dulde den illegalen Kraftfahrzeugverkehr nicht und habe keine förmliche Ausnahmegenehmigung erteilt. Auch die Gärtnerei, die von der Widmung begünstigt werde, habe keine Ausnahmegenehmigung erhalten, weil sie aufgrund der Aufstellung der Schilder berechtigt sei, von der anderen Seite zuzufahren. Die Beklagte habe das Problem der illegalen Funksignalsender bisher nicht in den Griff bekommen. Es habe bisher drei Verkehrszählungen gegeben. Die Zählung ohne funktionierende Schranke sei im Jahr 2010 gewesen; damals seien 835 Kraftfahrzeuge an einem Tag durch die Schranke gefahren. Die Beklagte habe die Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung sehr wohl gesehen und im Bescheid genannt. Auch habe sie ausgeführt, dass die Entscheidung nach Abwägung aller Belange erfolge; der Hinweis auf die grundsätzlichen Erwägungen habe auf die Bezugsfallwirkung hinweisen sollen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargelegt wurden bzw. vorliegen (§ 124 a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieses hat die Klage zu Recht abgewiesen; der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2010 ist rechtmäßig, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrags vom 18. November 2010 hat.

Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (StVO, i. d. Neufassung der VO vom 6.3.2013, BGBl I, S. 367). Danach können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen, u. a. von den Verboten und Beschränkungen, die durch Verkehrszeichen (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) erlassen sind.

Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dieser Vorschrift steht im Ermessen der Behörde. Nach Art. 40 BayVwVfG hat die Behörde eingeräumtes Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

1.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 13.3.1997 - 3 C 2.97 - BVerwGE 104, 154) ist das Merkmal der Ausnahme in § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal verselbstständigt, sondern Bestandteil der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung. Der Begriff der Ausnahme ist in dieser Vorschrift der Rechtsfolgenseite zugeordnet. Auch Sinn und Zweck der Regelung stehen der Annahme entgegen, die Vorschrift verlange ein objektives - und gerichtlich voll überprüfbares - Tatbestandsmerkmal des besonderen Ausnahmefalls. Zwar soll die Vorschrift eine Abweichung von den generellen Bestimmungen der StVO ermöglichen, um besonderen Ausnahmesituationen Rechnung zu tragen, die bei strikter Anwendung der Bestimmungen nicht hinreichend berücksichtigt werden könnten (vgl. BVerfG, B. v. 10.12.1975 - 1 BvR 118/71 - BVerfGE 40, 371). Die Feststellung, ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt, setzt jedoch den gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall voraus, der dem generellen Verbot zugrunde liegt. Das bedeutet aber lediglich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Ausnahme nicht mit einer Ermessensentscheidung gekoppelt ist, sondern dass das Vorliegen einer Ausnahmesituation lediglich eine Wertungsvorgabe im Rahmen einer einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung darstellt. Das Gleiche gilt für die ebenso konzipierte Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO.

Die Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO berechtigt daher nicht dazu, in beliebigen Fällen von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung abzuweichen. Das Merkmal einer Ausnahmesituation ist unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, U. v. 21.2.2002 - 3 C 33.01 - NZV 2002, 426; BayVGH, B. v. 9.3.2010 - 11 ZB 08.1713 - juris, jeweils zu der vergleichbaren Vorschrift des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO). Die Ausnahmesituation ist der Ausgangspunkt der Gesamtabwägung; liegt sie bei einem gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall nicht vor, ist also der Antragsteller in gleicher Weise von der verkehrsrechtlichen Vorschrift, von der er eine Ausnahme begehrt, betroffen wie alle anderen oder ein großer Teil der Verkehrsteilnehmer, so kann eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden, ohne dass es weiterer Abwägungen bedarf. In einem solchen Fall ist das Ermessen dahingehend auf Null reduziert, dass die Ausnahmegenehmigung ausscheidet.

1.2 Zum selben Ergebnis führt die Ausübung des Ermessens unter Berücksichtigung der ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften zu § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO.

Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 22. Oktober 1998 in der Fassung vom 17. Juli 2009 (abgedruckt bei Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 46 StVO Rn. 3) sind Straßen nur für den normalen Verkehr gebaut. Eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, ist daher nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. An den Nachweis solcher Dringlichkeit sind strenge Anforderungen zu stellen (VwV Ziff. I zu § 46). Die Sicherheit des Verkehrs darf durch eine Ausnahmegenehmigung nicht beeinträchtigt werden, die straßenrechtlichen Vorschriften über Sondernutzungen sind zu beachten (Ziff. II und III). Mit diesen Verwaltungsvorschriften wird das Ermessen im Sinne einer bundeseinheitlichen gleichmäßigen, am Gesetzeszweck orientierten Anwendung gesteuert (vgl. OVG NW, U. v. 14.3.2000 - 8 A 5467/98 - NZV 2001, 277 - juris Rn. 18), was rechtlich zulässig ist (vgl. BayVGH, B. v. 25.9.2007 - 11 ZB 06.279 - juris Rn. 14; B. v. 16.4.1998 - 11 B 97.833 - BayVBl 1998, 536 - juris Rn. 32). Mit der Formulierung des “besonders dringenden Falls“ in der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung ist das Merkmal einer Ausnahmesituation beschrieben.

1.3 Hier liegt ein besonders dringender Fall, mithin eine Ausnahmesituation nicht vor. Die Klägerin macht geltend, die einfache Wegstrecke zu ihrem Arbeitsplatz würde sich bei Nutzung des Verbindungswegs von 3,25 km auf 1,5 km verkürzen, die Zeit hierfür 15 Minuten weniger betragen, was einen erheblichen Vorteil für die Umwelt und eine Kostenersparnis bedeute. Damit macht sie keinen besonders dringenden Fall geltend, der sich bei einem gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall ergeben müsste. Die Klägerin ist von der Sperre des Verbindungswegs genauso betroffen wie jeder Verkehrsteilnehmer, der von jenseits des Verbindungswegs, etwa vom Ortsteil Lengfeld aus, Richtung Osten, etwa in das Gewerbegebiet W.-Ost, oder auch nach Süden, etwa zur B ..., fahren möchte, auch wenn die Zeit- und Streckenersparnis etwas mehr oder etwas weniger betragen dürfte als bei der Klägerin und auch, wenn die Häufigkeit der gewünschten Nutzung des Verbindungswegs differieren mag. Einen besonderen, in ihrer Person oder Situation liegenden Grund kann die Klägerin nicht vorweisen. Ein dringender Grund liegt jedenfalls nicht darin, dass die Klägerin über ein Dienstfahrzeug ihres Arbeitgebers verfügt, mit dem sie täglich zur Arbeit fahren möchte, obwohl die kurze Strecke zur Arbeit (nur 1,5 km) ohne weiteres auch auf andere Weise als durch Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs zu bewältigen ist.

Es kann offen bleiben, wie viele Personen wie die Klägerin diesen Weg jeden Tag auf dem Weg zur Arbeit, also regelmäßig benutzen würden. Die Klägerin hat vorgetragen, dass im Ortsteil Lengfeld mehrere tausend Menschen wohnen, die wegen der Sperre des Verbindungswegs für Kraftfahrzeuge einen erheblichen Umweg in Kauf nehmen müssen, so sie Richtung Osten fahren wollen. Die Größe dieses Personenkreises ist zwar nicht bekannt, es ist jedoch anzunehmen, dass er so groß ist, dass die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung die Beschränkung des Verbindungswegs durch die Widmung und die straßenverkehrsrechtlichen Regelungen (Verkehrszeichen) und damit das Regel-Ausnahmeverhältnis konterkarieren würde.

Die Nutzung des Wegs für einen Begegnungsverkehr für einen größeren Personenkreis ist auch deshalb nicht zweckmäßig, weil der Weg nur vier Meter breit ist. Zwar trägt die Klägerin richtig vor, dass der Weg mit Ausnahme von wenigen Metern für den Begegnungsverkehr nicht gesperrt ist. Jedoch übersieht die Klägerin, dass die Nutzung dieses erlaubten Teils der Wegeverbindung keinen Sinn ergibt, wenn die Weiterfahrt durch die Sperrung unterbunden ist.

Wie groß das Interesse an der Nutzung dieses Verbindungswegs ist, zeigt auch die Anzahl von Kraftfahrzeugen (einschließlich der berechtigten Linienbusse), die den Weg bei defekter Schranke am Tag passieren (nämlich 835 an einem Tag im Jahr 2010), obwohl die Durchfahrt durch das Zeichen 250 verboten ist. Selbst bei geschlossener Schranke wird der Weg noch von einer großen Anzahl von Kraftfahrern (im Zeitraum vom 12. bis 16. November 2009 zwischen 37 und 178 täglich) benutzt, die sich dabei auch noch nicht autorisierter Funksignalsender bedienen.

Die Beklagte hat erklärt, dass sie bisher keine Ausnahmegenehmigung erteilt hat. Die Klägerin konnte nichts Gegenteiliges belegen. Selbst die Gärtnerei, die laut straßenrechtlicher Widmung zum Befahren des Wegs berechtigt ist, hat keine Ausnahmegenehmigung bekommen, weil sie ihr Grundstück auch ohne Durchfahren der Schranke erreichen kann. Ob Landwirte den Verbindungsweg nutzen, um ihre Felder zu erreichen, kann ebenfalls offen bleiben. Da der Verbindungsweg, wie die Klägerin richtig vorträgt, nur auf einer Länge von wenigen Metern gesperrt ist, können diese ihre Felder offensichtlich auch ohne Durchfahren der Schranke erreichen. Andernfalls hätten sie im Gegensatz zur Klägerin besonders dringende Gründe für die Durchfahrt.

Da es bereits an der Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung fehlt, nämlich am Vorliegen eines Ausnahmefalls bei einem gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall, besteht kein Anlass für weitere Abwägungen und Ermessensbetätigungen.

Die maßgeblichen Gründe für die Entscheidung, keine Ausnahmegenehmigung an die Klägerin zu erteilen, hat die Beklagte im Bescheid vom 30. Dezember 2010 genannt. Sie ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass die Straßenverkehrsordnung für Ausnahmeregelungen strenge Maßstäbe anlegt und dass die von der Klägerin im Schreiben vom 18. November 2010 genannten wirtschaftlichen, umweltpolitischen und persönlichen Erwägungen keine Rolle spielen können. Sie hat zu Recht auf die Bezugsfallwirkung der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die Klägerin hingewiesen, weil eine unbestimmte Anzahl von Personen die gleichen Gründe wie die Klägerin geltend machen könnte und so auch die Konzeption des Verbindungswegs, nämlich dessen Beschränkung für den öffentlichen Personennahverkehr (der Weg für Fußgänger und Radfahrer ist neben dem Fahrweg angelegt), wie sie im Bebauungsplan bestimmt wurde und wie sie straßenrechtlich gewidmet ist, in Frage stellen könnte.

Es kommt daher nicht darauf an, ob die Beklagte ihre Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzen konnte. Die entsprechenden Ausführungen hierzu in der Zulassungsbegründung sind nicht entscheidungserheblich.

1.4 Der Klägerin ist einzuräumen, dass es schwer nachvollziehbar ist, warum die Beklagte den häufigen Missbrauch des Wegs mittels nicht autorisierter Fernbedienungen nicht ggf. mit Hilfe der Polizei unterbindet. Die von der Beklagten angeführten Gründe hierfür überzeugen nicht. Schließlich ist der Verstoß gegen das Fahrverbot (Zeichen 250 der Anlage 2, lfd. Nr. 28 zur StVO) eine Ordnungswidrigkeit (§ 41 Abs. 3 Nr. 4 StVO) und bußgeldbewehrt (Bußgeldkatalog Nr. 141). Bei entsprechenden Kontrollen und der Verhängung von Bußgeldern könnte wohl dem illegalen Verhalten ein baldiges Ende gesetzt werden. Gleichwohl führt die Untätigkeit der Beklagten nicht dazu, dass nunmehr Ausnahmegenehmigungen zu erteilen wären. Illegalem Verhalten ist i. d. R. nicht durch Legalisierung zu begegnen, sondern durch Unterbindung. Auch kann nicht der politische Wille der Beklagten unterstellt werden, dass die Nutzung sehenden Auges geduldet werde. Die fehlende Unterbindung kann auch auf dem Unterlassen Einzelner beruhen. Es kommt daher auch nicht darauf an, ob das Verwaltungsgericht die Zahl der Verkehrsteilnehmer, die bei funktionierender oder fehlerhafter Schranke den Weg befahren haben, richtig angenommen hat.

1.5. Offen bleiben kann darüber hinaus auch, ob der Klägerin allein mit einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung gedient wäre. Denn es handelt sich hier nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts um einen beschränkt-öffentlichen Weg gemäß Art. 53 Nr. 2 BayStrWG, so dass sich die Sondernutzung ausschließlich nach bürgerlichem Recht richtet (Art. 56 Abs. 1 BayStrWG) und die Erlaubnis daher nicht von der Konzentrationswirkung der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung erfasst wird (vgl. Art. 21 BayStrWG), soweit nicht abweichende Regelungen gemäß Art. 22a BayStrWG bestehen (vgl. Art. 56 Abs. 2 Halbs. 2 BayStrWG).

2. Den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) hat die Klägerin zwar behauptet, zu seiner Begründung aber nichts vorgetragen, was über das Vorbringen zur Geltendmachung ernstlicher Zweifel hinausginge. Er liegt nach den vorstehenden Ausführungen (Nr. 1) auch nicht vor. Soweit die Klägerin besondere rechtliche Schwierigkeiten in der Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO sieht, kommt es hier - wie unter Nr. 1 ausgeführt - nicht darauf an.

3. Aus dem gleichen Grund liegen auch die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache) nicht vor. Auch die dort formulierte Frage bezieht sich auf die Auslegung des § 114 Satz 2 VwGO.

4. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 2 GKG (Auffangwert), da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet (vgl. BayVGH, B. v. 14.2.2004 - 11 C 04.3476 - juris Rn. 49). Die bloße Kostenersparnis für die Verkürzung des täglichen Arbeitsweges ist als Berechnungsgrundlage nicht ausreichend, weil auch eine höher einzuschätzende Zeitersparnis dazukommt.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Ausnahmen können genehmigen

1.
die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d, 33, 34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der §§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern auch von den Vorschriften des § 41 Absatz 9 und der §§ 53, 58 und 59,
2.
die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,
3.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den Nummern 1 und 2 zuständig sind – allgemeine Ausnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhören der zuständigen obersten Landesbehörden an –,
4.
das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bei Erteilung oder in Ergänzung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung,
5.
das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeuge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter Vorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht mehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundesamt einen Antrag unter Beifügung folgender Angaben zu stellen:
a)
Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit Angabe des Typs und der betroffenen Ausführung(en),
b)
genaue Beschreibung der Abweichungen von den neuen oder geänderten Vorschriften,
c)
Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die Lagerfahrzeuge die neuen oder geänderten Vorschriften nicht erfüllen können,
d)
Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der Fahrzeugidentifizierungs-Nummern oder -Bereiche, gegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/oder Ausführungs-Schlüsselnummern,
e)
Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis zum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Vorschriften geltenden Vorschriften vollständig erfüllen,
f)
Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufgeführten Fahrzeuge sich in Deutschland oder in einem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens benannten Lager befinden.

(1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Absatz 1 oder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen, die auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen und während eines Versuchszeitraums in bestimmten örtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten diese Stellen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5 Satz 2 der Richtlinie 96/53/EG mit einer Abschrift der Ausnahmegenehmigung.

(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den §§ 32, 32d, 33, 34, 34b und 36 und einer allgemeinen Ausnahme von § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbaulast zu hören.

(3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

(3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug genehmigte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvorschriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, und von der Zulassungspflicht befreiten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine solche Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von den Vorschriften über die Ausrüstung mit Warnleuchten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und über Sirenen sind nicht zulässig.

(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Nummer 1 anstelle der höheren Verwaltungsbehörden und abweichend von Absatz 2 anstelle der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.