Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2018 - 11 CS 18.964

bei uns veröffentlicht am28.06.2018

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die befristete Sperrung der Bundesstraße B 22 im Bereich des sog. Würgauer Bergs für Motorradfahrer jeweils an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen.

Der Sperrung liegt eine auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 2 StVO gestützte straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Landratsamts Bamberg vom 16. August 2017 zugrunde, die im Oktober 2017 durch Aufstellen von Verkehrszeichen 255 (Verbot für Krafträder) mit Zusatzzeichen „Sa. So. Feiertags“ und „Mofas und Kleinkrafträder frei“ vollzogen wurde. Die tageweise Sperrung soll der Erprobung dienen, ob hierdurch eine dauerhafte Entschärfung des als Unfallschwerpunkt eingestuften Straßenabschnitts erreicht werden kann, und erfolgt im Rahmen eines bis 31. Dezember 2018 andauernden „Pilotversuchs“.

Hiergegen ließ der Antragsteller am 15. Januar 2018 Klage (B 1 K 18.53) erheben, über die das Verwaltungsgericht Bayreuth noch nicht entschieden hat, und gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beantragen. Mit Beschluss vom 9. April 2018 lehnte das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Die Verkehrssituation am Würgauer Berg stelle eine qualifizierte Gefahrenlage gemäß § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO dar: Der Straßenabschnitt werde in besonderem Maße von Motorradfahrern frequentiert, die dort eine Vielzahl von Unfällen verursacht hätten. In der angefochtenen verkehrsrechtlichen Anordnung 1 werde als konkretes Erprobungsziel die Feststellung genannt, ob sich eine Streckensperrung lediglich am Wochenende und an Feiertagen als geeignete und ausreichende Maßnahme erweise, um die Unfallsituation am Würgauer Berg spürbar zu entschärfen. Die probeweise Teilsperrung erweise sich auch als verhältnismäßig, da bauliche Maßnahmen zu einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer führten (Fahrbahnteiler) oder sich nicht bewährt hätten (Rüttelstreifen, Geschwindigkeitsmessungen). Ein zeitlich befristetes und angemessenes Streckenverbot für Motorradfahrer wäre auch als endgültige Maßnahme rechtmäßig und im Rahmen der Widmung eine mögliche verkehrsrechtliche Regelung.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er bestreitet das Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage. Es liege auf der Hand, dass die höhere Frequentierung eines Straßenabschnitts durch bestimmte Verkehrsteilnehmer zu einer entsprechend höheren Betroffenheit durch Verkehrsunfälle führe. Allein dieser Umstand berechtige den Antragsgegner aber noch nicht zum Ausschluss dieser Verkehrsteilnehmer. Dies sei auch unverhältnismäßig, weil mildere Mittel in Betracht kämen. Der Antragsgegner habe das Aufstellen von Fahrbahnteilern, die Anbringung von Markierungsknöpfen und das Aufbringen von Rüttelstreifen mit pauschalen Behauptungen und ohne hinreichende Nachprüfung ausgeschieden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wäre auch das Aufbringen von Rüttelstreifen eine vorrangige Maßnahme gewesen. Im Jahre 2015 sei die Polizeiinspektion Bamberger Land zu dem Ergebnis gelangt, dass mit baulichen und verkehrstechnischen Maßnahmen die Unfälle reduziert worden seien. Rüttelstreifen könnten auch in Kurvenbereichen eingesetzt werden. Hierzu werde auf eine Untersuchung der LISt Gesellschaft für Verkehrswesen und ingenieurtechnische Dienstleistungen mbH verwiesen, die im Auftrag des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr im Jahr 2012 durchgeführt worden sei, sowie auf eine Untersuchung der Bayerischen Straßenbauverwaltung Zentralstelle für Verkehrssicherheit vom 29. August 2017 zur Unfallbilanz der Rüttelstreifen am Kesselberg und Sudelfeld. Die polizeiliche Behauptung, dass Schnellfahrer nach Beendigung von Geschwindigkeitskontrollen alsbald zurückkehrten, werde bestritten. Der Antragsgegner lege auch nicht überzeugend dar, weshalb stationäre Geschwindigkeitsmessungen kein milderes Mittel seien. Zu den streitigen Punkten werde jeweils ein Sachverständigengutachten beantragt. Vor einer Streckensperrung seien mehrere mildere Mittel ggf. kumulativ zu ergreifen. Es sei ermessensfehlerhaft, diese isoliert zu betrachten und zu verwerfen.

Der Antragsgegner tritt der Beschwerde entgegen. Die mittlere Fahrbahnbreite der Bundesstraße B 22 betrage im Bereich des Würgauer Bergs außerhalb der Kurvenbereiche nur 6,50 m. Im Hinblick auf die Unfallserie vor Pfingsten 2017 und den erzielbaren Sicherheitsgewinn habe das Staatliche Bauamt in der Fahrbahnmitte eine 0,36 m breite Doppelmarkierung aufgebracht. Zusätzliche „Hindernisse“ wie sog. Leitmale und Markierungsknöpfe würden aufgrund der geringen Fahrbahnbreite zu einer Gefährdung der Verkehrsteilnehmer führen und seien aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht vertretbar. Der Einsatz von Rüttelstreifen, insbesondere im Bereich der unfallträchtigen Doppelkurve von Station 4,600 bis 4,900, sei aufgrund der Radienwechsel und ständigen Lastwechsel der davorliegenden Strecke nicht unproblematisch. Nach der vorgelegten Stellungnahme der Polizeiinspektion Bamberger Land vom 7. Juni 2018 hätten ausschließlich Motorradfahrer die Ursache für die acht Unfälle im Jahr 2017 gesetzt. An den Zufahrtsstraßen zum Würgauer Berg, die die Motorradfahrer nutzen müssten, gebe es keinerlei auffällige Unfallschwerpunkte. Rüttelstreifen dienten dem Hinweis auf Gefahren, nicht der Verlangsamung der Geschwindigkeit, und dürften nicht zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, z.B. von Radfahrern, führen. Es sei nicht zielführend, Kraftradfahrer, die erfahrungsgemäß zum Würgauer Berg kämen, um bewusst schnell zu fahren, auf die Gefahr des Schnellfahrens hinzuweisen. Sie überschritten die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h oft um das Doppelte. Zwar seien die Unfallzahlen in den Jahren 2015/16 aufgrund baulicher Veränderungen zurückgegangen; allerdings seien sie im Jahr 2017 nach Eintritt eines Gewöhnungseffekts schneller als je zuvor gestiegen. Es handle sich lediglich um eine Behauptung des Antragstellers, dass alle von den Fachbehörden einvernehmlich als nicht zielführend verworfenen baulichen Maßnahmen die Lösung für den Würgauer Berg seien. Anhand der polizeilichen Messungen aus zwei Motorradsaisons könne belegt werden, dass sich Schnellfahrer messungsfreie Zeiten aussuchten. Für stationäre Messungen seien Geräte mit Heckkamera notwendig, von denen es nur zwei in Bayern gebe. Zudem gestalte sich die Fahrerermittlung bei Kraftradfahrern schwierig. Der Einsatz stationärer Geschwindigkeitsmessanlagen habe auch nur punktuelle Wirkung und sei im Bereich von Unfallhäufungslinien mit der Charakteristik des Würgauer Bergs wirkungslos. Hingegen zeige die Sperrung schon jetzt ihre Wirkung. Im Jahr 2018 habe es erstmals seit Beginn der detaillierten Aufzeichnungen im Jahr 2004 keinen einzigen Unfall am Würgauer Berg gegeben.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten, darunter die Erwiderung des Antragstellers mit Schreiben vom 14. Juni 2018, Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage stattzugeben wäre.

Verkehrsrechtliche Anordnungen, die durch Aufstellung von Verkehrszeichen umgesetzt werden, stellen Dauerverwaltungsakte dar, die mit ihrer Umsetzung wirksam werden und die in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbar sind (BVerwG, U.v. 21.8.2003 - 3 C 15.03 - NJW 2004, 698 Rn. 19, U.v. 9.4.2014 - 3 C 5.13 - BVerwGE 149, 254 Rn. 13 m.w.N.). Die Klage des Antragstellers hat somit keine aufschiebende Wirkung.

Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013 (BGBl I S. 367, StVO), im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. stRspr BVerwG, B.v. 1.9.2017 -3 B 50.16 - BayVBl 2018, 275 = juris Rn. 8 m.w.N.) zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2017 (BGBl I S. 3549), können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nach der dieser Regelung vorgehenden speziellen Vorschrift des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO (BVerwG, U.v. 23.9.2010 - 3 C 37.09 - BVerwGE 138, 21 = juris Rn. 25) - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Dies setzt die Prognose voraus, dass eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende konkrete Gefahr bzw. eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts besteht, jedoch im Hinblick auf die durch Verkehrsunfälle betroffenen hochrangigen Rechtsgüter nicht, dass es mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vermehrt zu Schadensfällen kommt (vgl. BVerwG, U.v. 23.9.2010 - 3 C 32.09 -DAR 2011, 39 = juris Rn. 22 f.). Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können durch die Streckenführung, deren Ausbauzustand, witterungsbedingte Einflüsse (z.B. Nebel, Schnee- und Eisglätte), die anzutreffende Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein (BVerwG, a.a.O. Rn. 21; U.v. 18.11.2010 - 3 C 42.09 - BVerwGE 138, 159 = juris Rn. 26).

Der Antragsgegner ist zu Recht von besonderen örtlichen Verhältnissen am Würgauer Berg ausgegangen. Es handelt sich um eine ehemalige, bis zuletzt noch für Oldtimer-Rennen genutzte Bergrennstrecke mit langgezogenen engen Kurven und entsprechendem Beschleunigungspotential sowie einer Straßenbreite von nur 6,50 m außerhalb der Kurvenbereiche. Sie wurde bis zum Erlass der angefochtenen Sperrung an Wochenenden und Feiertagen von Kraftradfahrern stark frequentiert und zum Teil zu bewusst risikoreichem Fahren aufgesucht. An einigen Sonntagen im Jahr 2016 betrug das Kraftradaufkommen vier bis achtzehn Mal so viel wie durchschnittlich an Montagen bis Freitagen. Nach durch entsprechende Erhebungen belegter fachlicher Einschätzung stellt die von der streitgegenständlichen Verkehrsregelung betroffene, nur etwa 2,5 km lange Strecke seit Jahren einen Unfallschwerpunkt dar, wobei die Unfälle weit überwiegend von Kraftradfahrern verursacht worden sind. Ob dies auf eine „missbräuchliche Straßennutzung“, z.B. als Rennstrecke, zurückzuführen ist oder andere Ursachen hat, ist für die Berechtigung einer verkehrsbeschränkenden Anordnung unerheblich, sofern wie hier überhaupt straßenverkehrsbezogene Gründe für ihren Erlass vorhanden sind (vgl. BVerwG, B.v. 3.4.1996 - 11 C 3.96, 11 B 1111 B 11.96 - juris Rn. 3). Das Unfallgeschehen der vergangenen zehn Jahre belegt, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts am Würgauer Berg das allgemeine Risiko eines Verkehrsunfalls deutlich übersteigt.

Ferner setzt die Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 2 StVO voraus, dass die Dauer des Verkehrsversuchs dem Erprobungscharakter der Maßnahme entspricht; weiter, dass das Erprobungsziel konkret bestimmt und die erprobte Maßnahme geeignet und erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, sowie im Rahmen der Widmung möglich und dauerhaft rechtlich zulässig wäre (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 45 StVO Rn. 32; Wolf in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVR, Stand 29.12.2017, § 45 StVO Rn. 18; BayVGH, B.v. 26.2.2015 - 11 ZB 14.2491 - juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 26.10.1994 - 5 S 2344/94 - NZV 1995, 45 = juris Rn. 18; OVG NW, B.v. 19.12.1995 - 25 B 2750/95 - NJW 1996, 2049/2050 = juris Rn. 13; B.v. 22.10.2003 - 8 B 468/03 - juris Rn. 15 ff.). Dies ist hier der Fall.

In Anbetracht der starken Schwankungen des Kraftradaufkommens an verschiedenen Wochentagen und während verschiedener Jahreszeiten sowie möglicher, erfahrungsgemäß erst nach einiger Zeit einsetzender Reaktionen der Kraftradfahrer („Gewöhnungseffekt“) auf die neue Verkehrsregelung ist hier eine zuverlässige Eignungsbeurteilung erst nach längerer Erprobung zu erwarten und die vorgesehene Maßnahmedauer von etwas mehr als 14 Monaten nicht zu beanstanden.

Mit der auf einzelne Wochentage beschränkten Sperrung bezweckt der Antragsgegner zu prüfen, ob diese Maßnahme geeignet und ausreichend ist, die Unfallzahlen wesentlich zu senken. Letztlich soll festgestellt werden, ob risikosuchende Fahrer den Würgauer Berg insbesondere an Wochenenden und Feiertagen frequentieren und durch eine Sperrung an diesen Tagen daher der Großteil verkehrsgefährdenden und zu Unfällen führenden Verhaltens (überhöhte Geschwindigkeit, unzulässiges Überholen, unangemessenes Kurvenverhalten) wirksam unterbunden werden kann. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass mit der streitgegenständlichen Verkehrsregelung das Erprobungsziel verfehlt würde, zumal es genügt, wenn dieses Ziel gefördert wird. Die Regelung ist zur Erreichung des Erprobungsziels auch notwendig, da insbesondere im Hinblick auf die Folgewirkungen der Maßnahme eine längere Erprobungsphase erforderlich ist. Zudem liegt auf der Hand, dass die Wirkung einer Sperrung nicht durch eine mildere Ersatzmaßnahme erprobt werden kann. Weiter ist die Erprobung einer auf einzelne Wochentage und einen Teil der Krafträder (ohne Mofas und Kleinkrafträder) sowie zeitlich beschränkten Straßensperrung, zum einen gemessen am Ziel der Maßnahme, einen seit vielen Jahren bestehenden Unfallschwerpunkt zu beseitigen und damit hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Ge 12 sundheit zu schützen, und zum andern gemessen an den Belastungen für die betroffenen Kraftradfahrer bzw. der Schwere des Grundrechtseingriffs nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Insoweit sind nicht dieselben Anforderungen wie an die Verhältnismäßigkeit einer endgültigen Maßnahme zu stellen. Die Sperrung richtet sich gegen die Gruppe von Kraftfahrzeugen, deren Fahrer für die weitaus meisten Unfälle verantwortlich sind (vgl. die Auswertung der Unfälle in Anlage 1 der Behördenakte), und wurde auch erst ergriffen, nachdem etliche andere bauliche, polizeiliche und straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit die Unfallsituation nicht nachhaltig entschärft haben.

Eine dauerhafte Sperrung einer Straßenstrecke für einen Teil des Kraftfahrzeugverkehrs an einzelnen Tagen wäre auch grundsätzlich eine rechtlich zulässige Maßnahme (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.1987 - 7 C 60.85 - juris Rn. 9 m.w.N.; B.v. 23.3.1990 -3 B 25.90 - juris Rn. 3; B.v. 3.4.1996 - 11 C 3.96, 11 B 1111 B 11.96 - juris Rn. 3 ff.). Insbesondere stellt sie noch keine faktische Teileinziehung der Straßenstrecke dar (vgl. BVerwG, U.v. 25.4.1980 - 7 C 19.78 - NJW 1981, 184 = juris Rn. 19; B.v. 3.4.1996, a.a.O. Rn. 4). Ob die tageweise Sperrung vorliegend als endgültige Maßnahme und nicht nur hinsichtlich des Erprobungsziels verhältnismäßig wäre und wie die Straßenverkehrsbehörde ihr diesbezügliches Ermessen auszuüben hat, bleibt der Prüfung des Antragsgegners nach Auswertung des Verkehrsversuchs vorbehalten. Daher kann der Antragsteller im Rahmen des zu entscheidenden Eilverfahrens nicht mit seinen Einwänden gegen die aus seiner Sicht fehlende Erforderlichkeit einer (endgültigen) Streckensperrung durchdringen. Desgleichen kann die Eignung anderweitiger Maßnahmen wie Fahrbahnteiler, Markierungsknöpfe und Rüttelstreifen dahingestellt bleiben. Auch die gestellten Beweisanträge haben nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 2 StVO im Blick.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1 und 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie1.zur Durchführung von A

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 26. Feb. 2015 - 11 ZB 14.2491

bei uns veröffentlicht am 26.02.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Grü

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie

1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum,
2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße,
3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen,
4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen,
5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie
6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.

(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner

1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten,
2.
in Luftkurorten,
3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung,
4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen,
4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes,
4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden,
5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie
6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
wenn dadurch anders nicht vermeidbare Belästigungen durch den Fahrzeugverkehr verhütet werden können.

(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen

1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen,
2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen,
2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,
3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen,
4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie
5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die Parkmöglichkeiten für Bewohner, die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen, verkehrsberuhigten Bereichen und Maßnahmen zum Schutze der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Einvernehmen mit der Gemeinde an.

(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.

(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.

(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.

(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.

(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.

(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.

(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.

(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.

(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.

(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.

(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.

(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.

(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.

(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von

1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340),
2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1),
3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295),
4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c,
5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d,
6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern,
7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,
8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
Satz 3 gilt ferner nicht für Beschränkungen oder Verbote des fließenden Verkehrs nach Absatz 1 Satz 1 oder 2 Nummer 3 zur Beseitigung oder Abmilderung von erheblichen Auswirkungen veränderter Verkehrsverhältnisse, die durch die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz hervorgerufen worden sind. Satz 3 gilt zudem nicht zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen nach Absatz 1f.

(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.

(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um eine bis 5. Juni 2015 befristet angeordnete Tonnagebeschränkung (Zeichen 253 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mit Zusatzzeichen gemäß Anhang zur StVO 1052-33 „7,5 t“ und 1020-30 „Anlieger frei“) für die Gemeindeverbindungsstraße B304/Ried-Surbrunn auf dem Gemeindegebiet der Beklagten. Diese Straße wurde im Jahr 1987 mit einer asphaltierten Breite von insgesamt 4,54 Metern zzgl. je 1,0 Meter Bankett in der Bauklasse V ausgebaut (Anliegerstraße, befahrbarer Wohnweg, Fußgängerzone (ohne Busverkehr)).

Der Kläger betreibt in der an die Beklagte angrenzenden Gemeinde Schnaitsee einen Kiesabbau. Dafür erteilte ihm das Landratsamt Traunstein unter der Firma G. am 19. Oktober 2011 eine bis 31. Dezember 2016 befristete Genehmigung. Regelungen zum Zu- und Abfahrtsverkehr sind in dem Genehmigungsbescheid nicht enthalten. Für die Errichtung und den Betrieb einer Kiesbrechanlage erteilte das Landratsamt Traunstein dem Kläger am 14. Juni 2012 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. In der genehmigten Betriebsbeschreibung ist ausgeführt, dass ein Liefer- und Werksverkehr von bis zu 60 Lastkraftwagen pro Tag (60 Anfahrten und 60 Abfahrten) zu erwarten sei und 20% des Verkehrs über die Gemeindeverbindungsstraße B304/Ried-Surbrunn abgewickelt werde.

Die Genehmigung der Brechanlage wurde auf § 33 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gestützt, da der von der Gemeinde Schnaitsee beschlossene Bebauungsplan „Sondergebiet Kiesabbau Hochschatzen“ noch nicht in Kraft getreten war. Im Bebauungsplanverfahren erhob die Beklagte Bedenken gegen die ausreichende Tragfähigkeit der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungsstraße. Im Erläuterungsbericht zum Bebauungsplan ist ausgeführt, dass 20% des Verkehrs über die streitgegenständliche Straße abgewickelt werden könnten.

Verkehrszählungen mittels eines Seitenradars durch die Beklagte im Jahr 2011 ergaben, dass in einer Woche 560 Lastkraftwagen und Langzüge (Fahrzeugkombinationen über 12 Meter Länge) die Gemeindeverbindungsstraße befuhren, dabei an einem Tag 159 Langzüge. Daraufhin gab die Beklagte ein Sachverständigengutachten zur Befahrbarkeit der Straße mit schweren Lastkraftwagen in Auftrag.

Das Gutachten der B+P Baustoffprüfung Ingenieurgesellschaft mbH vom 26. März 2012 kam zu dem Ergebnis, dass die Straße angesichts der vorhandenen Fahrbahnbreite und des Ausbauzustands zum Befahren mit schweren Lkw ungeeignet sei. Ein ordnungsgemäßer Begegnungsverkehr mit schweren Lastkraftwagen und anderen Fahrzeugen sei nicht möglich, ein Fahrzeug müsse stets in das Bankett ausweichen. Das Bankett werde dadurch nachhaltig geschädigt. Die Dimensionierung der Asphaltschicht sei nicht für das Befahren der Straße mit schweren Lastkraftwagen ausgelegt. Zurzeit sei die Straße noch ausreichend standfest. Bei Zunahme des Schwerverkehrs sei aber in absehbarer Zeit mit Rissschäden zu rechnen. Es werde vorgeschlagen, eine Gewichtsbeschränkung auf 7,5 Tonnen anzuordnen.

Ein ergänzendes Gutachten des Professor Dr.-Ing. E. vom 10. Juli 2012 kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Fahrbahnaufbau für die tatsächlich auftretende Beanspruchung zu dünn hergestellt sei und keinesfalls in der bisherigen Form belastet werden sollte, da sonst mit erheblichen Schäden zu rechnen sei. Eine Gewichtsbeschränkung sei sinnvoll, solange die Straße nicht ausgebaut werde.

Weitere Messungen mit dem Seitenradar im Frühjahr 2012 ergaben in der Woche vom 9. bis 15. Mai 507 Lastkraftwagen und Langzüge sowie in der Zeit vom 26. März bis 5. April 604 Lastkraftwagen und Langzüge. Demgegenüber wurden in der Woche vom 8. bis 15. März nur 223 Langzüge und Lastkraftwagen und in der Woche vom 1. bis 8. März 139 Langzüge und Lastkraftwagen festgestellt.

Am 19. April 2013 erließ die Beklagte eine verkehrsrechtliche Anordnung, mit der die streitgegenständliche Gemeindeverbindungsstraße auf dem Gemeindegebiet der Beklagten für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen, ausgenommen Anliegerverkehr, gesperrt werden sollte. Sie stützte die Anordnung auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 StVO. In der Folgezeit stellte die Beklagte die Verkehrszeichen aber nicht auf, weil sich u. a. die Gemeinde Schnaitsee weigerte, auf ihrem Gemeindegebiet entsprechende Vorwegweisungen aufzustellen und das Wenden von schweren Lastkraftwagen auf der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungsstraße an der Gemeindegrenze nicht möglich ist.

Nach zahlreichen Besprechungen mit der Regierung von Oberbayern, den Landratsämtern Rosenheim und Traunstein sowie den angrenzenden Gemeinden, verfügte die Beklagte mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 29. Januar 2014 erneut die Sperrung der Gemeindeverbindungsstraße für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, ausgenommen Anliegerverkehr (Nr. 1) als Verkehrsversuch für die Dauer von einem Jahr (Nr. 2). Die Verkehrsregelung stützt sich auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO. Es sollten das Verkehrsverhalten und die Verkehrsabläufe untersucht werden, um herauszufinden, welcher anteilige Verkehr im Vergleich zu den jetzigen Verkehrsströmen stattfindet. Auch sollte geklärt werden, ob der Verkehr dauerhaft von den anderen Straßen aufgenommen werden könne bzw. könne parallel nach anderen Lösungen gesucht werden.

Die Beklagte stellte die Verkehrszeichen am 17. Februar 2014 auf. Dagegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 Klage erhoben und Eilantrag gestellt. Er macht geltend, er sei als Verkehrsteilnehmer, als Grundstückseigentümer und als Gewerbetreibender, dem Genehmigungen zum Kiesabbau und für eine Kiesbrechanlage erteilt worden seien, in seinen Rechten verletzt. Die Parteien erklärten das Eilverfahren übereinstimmend für erledigt, nachdem die Polizei gebeten wurde, Verstöße nicht zu ahnden. Die Verkehrsschilder blieben stehen.

Nach richterlichem Hinweis ersetzte die Beklagte die Anordnung vom 29. Januar 2014 durch die Anordnung vom 5. Juni 2014. Es wurde erneut die Sperrung der Straße für Fahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht, ausgenommen Anliegerverkehr, verfügt und in Nr. 2 die Dauer des Verkehrsversuchs auf ein Jahr festgesetzt. Die Begründung und Abwägung wurde erheblich erweitert. Auf Seite 10 der Anordnung wird abschließend festgestellt, dass zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße ein Verkehrsverbot erforderlich sei, von dem der Anliegerverkehr ausgenommen werden sollte. Die Maßnahmen seien zur Verhütung von außerordentlichen Schäden im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO, zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StVO und zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen im Sinne von § 46 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO erforderlich und angemessen. Sie seien für die betroffenen Verkehrsteilnehmer zumutbar, insbesondere auch für den Verkehr der Firma des Klägers, da ausreichend andere Verkehrsverbindungen zur Verfügung stünden.

Im Juli 2014 wurden weitere Verkehrszählungen vorgenommen. Es wurden dabei als höchste Belastungen 126 Langzüge und Lastkraftwagen in der Zeit vom 9. bis 17. Juli und 124 Langzüge und Lastkraftwagen in der Woche vom 24. bis 30. Juli festgestellt.

Eine vom Verwaltungsgericht vorgeschlagene Einigung zwischen den Parteien kam nicht zustande. Daraufhin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. September 2014 die im Zuge der verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 5. Juni 2014 aufgestellten Verkehrszeichen aufgehoben und angeordnet, diese zu beseitigen.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem der Kläger entgegen tritt. Die Beklagte macht geltend, das Erstgericht unterstelle rechtsfehlerhaft, dass der Kläger als Verkehrsteilnehmer klagebefugt sei. Die Anordnung des Verkehrsversuchs sei auch geeignet und verhältnismäßig. Unzutreffend gehe das Gericht davon aus, dass die Anordnung nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 StVO gestützt werden könne.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und des Eilverfahrens M 23 S 14.673 sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (zu diesem Maßstab vgl. BVerfG, B.v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - NVwZ 2009, 515 m. w. N.). Stützt sich das erstinstanzliche Urteil auf mehrere voneinander unabhängige tragende Begründungen, so muss für jeden Grund ein Berufungszulassungsgrund gegeben sein (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 124 Rn. 5).

a) Die Beklagte macht geltend, das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft unterstellt, dass der Kläger als Verkehrsteilnehmer klagebefugt sei, weil schon nicht erkennbar sei, ob der Kläger als Privatperson oder als Gewerbetreibender auftrete. Dies begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, denn der Kläger ist als Verkehrsteilnehmer klagebefugt und hat dieses Recht auch geltend gemacht. Der Kläger hat unter seinem Namen Klage erhoben und dabei seine Rechte als Verkehrsteilnehmer, als Grundstückseigentümer und als Gewerbetreibender als verletzt gerügt. Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 im Eilverfahren M 23 S 14.673, auf den er zur Begründung seiner Klage verwiesen hat, und mit Schriftsatz vom 4. Juli 2014 im Verfahren M 23 K 14.674, von dem das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 31. Juli 2014 abgetrennt wurde, hat er ausdrücklich ausgeführt, er sei in seinem Recht als Verkehrsteilnehmer auf Nutzung der Gemeindeverbindungsstraße, in seinem Recht auf Gemeingebrauch an der Gemeindeverbindungsstraße nach Art. 14 Abs. 2 BayStrWG und in seinen Rechten als eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb, und damit in seinem Grundrecht nach Art. 14 Abs. 1 GG verletzt. Dass er dabei nicht unter seiner Firma aufgetreten ist, ist unschädlich. Die Firma eines Kaufmanns ist nach § 17 Abs. 1 Handelsgesetzbuch (HGB) der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Nach § 17 Abs. 2 HGB kann ein Kaufmann unter seiner Firma klagen. Er muss dies aber nicht, denn die Firma ist nur der Name und die Prozess- und Urteilswirkungen treffen stets den klagenden Inhaber (Baumbach/Hopt, HGB, 36. Aufl. 2014, § 17 Rn. 45). Eine weitere Aufklärung durch das Verwaltungsgericht war nicht veranlasst. Macht ein Kläger unterschiedliche Rechtspositionen geltend, so reicht es für die Klagebefugnis aus, wenn die Verletzung eines dieser Rechte möglich ist (Kopp/Schenke, a. a. O. § 42 Rn. 59).

b) Die Beklagte rügt des Weiteren, dass keine ordnungsgemäße Prozessvollmacht für den Kläger als Privatperson vorgelegt worden sei und deshalb ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestünden. Ob die am 31. Januar 2014 unter der Firma des Klägers ausgestellte Prozessvollmacht die Klageerhebung für den Kläger als Verkehrsteilnehmer und Grundstückseigentümer umfasst hat, kann jedoch offen bleiben. Ein Mangel der Vollmacht wurde von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren nicht gerügt. Mit der Klageerwiderung vom 14. März 2014 wurde lediglich die Unzulässigkeit der Klage behauptet, da diese von dem Kläger persönlich und nicht unter dem Namen seiner Firma eingelegt worden sei, obwohl die Kiesabbaugenehmigung der Firma des Klägers erteilt wurde. Nach § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO ist ein Mangel der Vollmacht nur dann von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Es bestand daher im erstinstanzlichen Verfahren kein Anlass, die Vollmacht zu überprüfen. Nunmehr wurde mit Schriftsatz vom 4. Februar 2015 eine von dem Kläger persönlich ausgestellte Vollmacht nachgereicht. Ein eventueller Mangel der Bevollmächtigung wurde damit nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 89 Abs. 2 ZPO geheilt (Kopp/Schenke, a. a. O. § 67 Rn. 50) und kann ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht begründen.

c) Soweit die Beklagte meint, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil die Bestandsaufnahme vor der Durchführung des Verkehrsversuchs mittels Verkehrszählungen und Einholung eines Gutachtens entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ausreichend durchgeführt worden sei und sich die Dauer des Verkehrsversuchs bis Juni 2015 als verhältnismäßig erweise, kann sie damit nicht durchdringen. Voraussetzung für die Durchführung eines Verkehrsversuchs nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO ist, dass zum einen eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO festgestellt ist und zum anderen der Verkehrsversuch geeignet und erforderlich zur Erreichung des angestrebten Ermittlungsziels ist (vgl. OVG NW, B.v. 19.12.1995 - 25 B 2750/95 - NZV 1996, 214). Das bedeutet, dass ein konkretes Ziel formuliert werden muss, das mit dem Verkehrsversuch erreicht werden soll. Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO auch deshalb verneint, weil vor Erlass der Anordnung keine Klarheit über das Erprobungsziel bestanden habe und der Verkehrsversuch damit nicht geeignet und erforderlich sei. Damit setzt sich die Beklagte nicht auseinander, sondern wiederholt nur unter Hinweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen, dass die Anordnung erlassen worden sei, um das Verkehrsverhalten und die Verkehrsabläufe zu untersuchen sowie um verkehrsregelnde Maßnahmen zu erproben. Dabei handelt es sich nur um eine Wiederholung des Gesetzestextes, der zwei unterschiedliche Alternativen umfasst (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 45 Rn. 32). Die Antragsbegründung legt nicht ausreichend dar, auf welche Alternative des § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO der Verkehrsversuch gestützt wird, welche konkreten Ermittlungsziele dem Verkehrsversuch zugrunde lagen, und aus welchen Gründen die getroffene Maßnahme sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts als geeignet und erforderlich zur Erreichung dieser Ziele erweist.

Im Übrigen zeigt die Beklagte auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht als unverhältnismäßig angesehenen Dauer des Verkehrsversuchs auf. Sie beruft sich darauf, dass eine maximale Dauer von einem Jahr von der Rechtsprechung als zulässig angesehen werde und die Zeit ab Aufstellung nicht habe berücksichtigt werden können, da keine sinnvolle Durchführung des Verkehrsversuchs möglich gewesen sei, solange von Vollzugsmaßnahmen abgesehen worden sei. Damit ist aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen die im Rahmen des Verkehrsversuchs geplanten Maßnahmen tatsächlich über ein Jahr durchgeführt werden müssen, um das Erprobungsziel zu erreichen. Darüber hinaus ist nicht ausreichend dargelegt, weshalb die ab Aufstellung der Verkehrszeichen gewonnen Daten nicht verwertet werden konnten. Augenscheinlich war nur geplant, weitere Verkehrszählungen an der streitgegenständlichen Gemeindeverbindungsstraße durchzuführen und diese dann auszuwerten, denn die Gemeinde Schnaitsee verweigert die Mitwirkung an Zählungen an den Straßen auf ihrem Gemeindegebiet. Nach Aktenlage erfolgten im April und Juli 2014 Messungen mit dem Seitenradargerät. Mit Schriftsatz vom 30. Juli 2014 trug die Beklagte selbst vor, mit der Durchführung des Verkehrsversuchs sei unmittelbar nach Erlass der Anordnung begonnen worden. Dies sei durch die Vorlage der Aufzeichnungen aus dem Zeitraum 16. bis 25. April 2014 belegt. Damit ging die Beklagte noch nach Erlass der nunmehr streitgegenständlichen Anordnung selbst davon aus, dass trotz ausgesetztem Vollzug Maßnahmen durchgeführt werden konnten.

Die Zählungen im Juli 2014 haben auch ergeben, dass durch die Sperrung der Straße für Kraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht (ausgenommen Anliegerverkehr) eine erhebliche Reduzierung des Lastwagenverkehrs gegenüber den Zählungen in den Jahren 2011 bis 2013 erreicht werden konnte, obwohl die Polizei zu diesem Zeitpunkt wahrscheinlich weiterhin diesbezügliche Verkehrsverstöße nicht geahndet hat. Aus welchen Gründen die Erhebungen vom April und Juli 2014 nicht innerhalb wesentlich kürzerer Zeit hätte ausgewertet werden können, ist nicht ersichtlich.

d) Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, weil die Anordnung nach Ansicht der Beklagten auch auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 StVO gestützt werden konnte. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Anordnung sei nach verständiger Auslegung ausschließlich auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO gestützt und die Nrn. 2 und 5 seien nur als zusätzliche Stütze, aber nicht als eigene Rechtsgrundlage anzusehen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung nicht, sondern macht nur geltend, die Voraussetzungen der Nrn. 2 und 5 würden vorliegen.

Nur hilfsweise hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Anordnung in der vorliegenden Form auch nicht auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 StVO gestützt werden könnte, weil solchen Gefahren mit einer einjährigen Dauer eines Verkehrsverbots nicht effektiv begegnet werden könnte. Auch damit setzt sich die Begründung des Zulassungsantrags nicht auseinander. Die Frage, ob die Anordnung angesichts des Ausbauzustands der Gemeindeverbindungsstraße dauerhaft auf § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 5 StVO gestützt werden kann, hat sich im vorliegenden Verfahren nicht gestellt, denn die verkehrsrechtliche Anordnung vom 5. Juni 2014 ist als Verkehrsversuch bezeichnet und auf ein Jahr befristet.

e) Soweit die Begründung des Zulassungsantrags so zu verstehen sein sollte, dass die Beklagte geltend machen möchte, es würden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, weil hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage festgestellt wurde, der Kläger sei als Verkehrsteilnehmer klagebefugt und es deshalb auf seine gewerblichen Individualinteressen nicht ankomme, demgegenüber aber in der Begründetheit ausgeführt wird, das Konzept des Verkehrsversuchs müsse nachvollziehbar sein, um die Einschränkungen des Klägers in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu rechtfertigen, kann dies nicht zur Zulassung der Berufung führen. Der Kläger kann als Verkehrsteilnehmer eine Verletzung seiner Rechte gelten machen, wenn die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung nach § 45 Abs. 1 StVO nicht gegeben sind (BVerwG, U.v. 27.1.1993 - 11 C 35/92 - BVerwGE 92, 32). Sind die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen gegeben, kann ein Verkehrsteilnehmer nur geltend machen, seine Interessen seien in der behördlichen Ermessensausübung rechtsfehlerhaft abgewogen worden (BVerwG, U.v. 27.1.1993 a. a. O.). Hier hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die Anordnung eines Verkehrsversuchs aus verschiedenen Gründen nicht vorliegen und der Kläger schon deshalb als Verkehrsteilnehmer in seinen Rechten verletzt ist. Dabei war die Frage, ob das Konzept des Verkehrsversuchs die Interessen des klägerischen Gewerbebetriebs ausreichend berücksichtigt, nur ein Teilaspekt hinsichtlich der rechtssatzmäßigen Voraussetzungen der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 5. Juni 2014. Darüber hinaus war es für das erstinstanzliche Gericht nicht entscheidungserheblich, ob die Interessen des Klägers als Grundstückseigentümer und Gewerbetreibender in der behördlichen Ermessensausübung rechtsfehlerfrei abgewogen wurden und ob er durch die rechtswidrige Anordnung überhaupt in seinem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb aus Art. 14 GG verletzt ist.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, a. a. O. Anh. § 164 Rn. 14).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.