Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klasse „D (Omnibus im ÖPNV)“ zu erteilen. Mit Beschluss vom 24. Juni 2015 hat das Verwaltungsgericht München den Antrag abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Die Antragsgegnerin hatte die Entscheidung über die Verlängerung der vom Antragsteller begehrten Fahrerlaubnis im Hinblick auf strafrechtliche Ermittlungen gegen ihn zurückgestellt. Nach der inzwischen vorliegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft München I vom 2. Juni 2015 wird der Antragsteller u. a. des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Mittäterschaft in 26 tatmehrheitlichen Fällen beschuldigt.

Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der die Antragsgegnerin entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

1. Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg. Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügt, weil jedenfalls das Beschwerdevorbringen keine Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts rechtfertigt.

Der Antragsteller trägt in der Beschwerde vor, dass sich das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung nicht konkret mit der Anklageschrift auseinandersetze, sondern nur allgemein ausführe, dass von einem korrekten Vorgehen der Staatsanwaltschaft auszugehen sei; es habe keine Stellung dazu genommen, ob überhaupt mit einer Verurteilung des Antragstellers zu rechnen sei, und nicht geprüft, ob die Beweismittel ausreichend seien. Auch bei einer nur oberflächlichen Prüfung der Anklageschrift falle auf, dass von der Staatsanwaltschaft weder die notwendigen Beweismittel benannt worden seien noch ein Sachverhalt geschildert werde, der „per se aus der Anklageschrift eine entsprechende Straftat“ nachweisen würde.

Dieser Vortrag ist in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss (BA S. 10) ausgeführt, dass die hier in Rede stehenden Vermögensdelikte geeignet seien, Zweifel zu wecken, ob der Antragsteller den an ihn nach § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV zu stellenden besonderen Anforderungen gerecht werde. Es sei geklärt, dass Eigentums- und Vermögensdelikte Zweifel daran begründeten, ob der Betreffende der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden könne. Solche Zweifel könnten sich auch aus einer Anklageschrift ergeben; eine rechtskräftige Verurteilung sei nicht notwendig.

Das entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. neben dem vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidungen auch B. v. 3.9.2015 - 11 CE 15.1556 - juris Rn. 10). Auch wenn die Straftat noch nicht rechtskräftig festgestellt ist, ist die Fahrerlaubnisbehörde hierdurch nicht gehindert, den Sachverhalt im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B. v. 26.11.2010 - 11 CE 10.2452 - juris Rn. 3 zu einem Strafbefehlsantrag der Staatsanwaltschaft; vgl. auch OVG NW, U. v. 21.3.2014 - 16 A 730.13 - juris Rn. 22).

Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht ausgeführt (BA S. 9), dass sich aus der Anklageschrift die dem Antragsteller zur Last gelegten Straftaten zweifelsfrei ergäben; entgegen dem Vorbringen des Antragstellers sei davon auszugehen, dass die Tatvorwürfe nicht bloßen Mutmaßungen entsprächen, sondern sich aufgrund geeigneter und tragfähiger Beweismittel erweisen ließen. Selbst wenn eine oder sogar beide Tatbeteiligten, die über das Geschehen ein vollumfängliches Geständnis abgelegt haben sollen, als Zeugen in der Hauptverhandlung nicht zur Verfügung stehen sollten, könnten die Geständnisse mittels Vernehmung derjenigen Polizeibeamten in das Verfahren eingeführt werden, die die Geständnisse seinerzeit aufgenommen hätten. Der Senat teilt diese Auffassung. Ausweislich der in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel (S. 9 f.), darunter Lichtbilder von Überwachungskameras, ist nicht zu erwarten, dass die Tatbeteiligung des Antragstellers nicht erwiesen werden könnte.

Es ist zwar richtig, dass das Verwaltungsgericht der Staatsanwaltschaft einen gewissen Vertrauensvorschuss im Hinblick auf die Richtigkeit ihrer Feststellungen eingeräumt hat; dies ist jedoch nicht rechtsfehlerhaft, weil auch die Staatsanwaltschaft dem Legalitätsprinzip (vgl. BayVerfGH, E. v. 22.9.2015 - Vf. 107-VI-14 - juris Rn. 21) unterliegt, wonach sie verpflichtet ist, nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln (vgl. § 160 Abs. 2 StPO) und wegen aller verfolgbaren Straftaten (nur) einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (vgl. § 152 Abs. 2 StPO). Auch hat das Verwaltungsgericht diesen Vertrauensvorschuss auf den vorliegenden Fall (umfassende Ermittlungen der Staatsanwaltschaft, vier Leitzordner Verfahrensakten) bezogen.

Dem Antragsteller wäre es im Übrigen unbenommen gewesen, die bisherigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zu widerlegen oder im Hinblick darauf, dass es sich bisher nur um eine Anklageschrift handelt, wenigstens ernsthaft in Frage zu stellen. Hierzu bedarf es jedoch substantiierter Darlegungen. Solche Darlegungen sind der Beschwerde nicht zu entnehmen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Ei

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(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. (2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspu

Strafprozeßordnung - StPO | § 160 Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung


(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen. (2) Die St

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Sept. 2015 - 11 CE 15.1556

bei uns veröffentlicht am 03.09.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt (sinngemäß), den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu erteilen bzw. über seinen entsprechenden Antrag zu entscheiden.

Dem am ... geborenen Antragsteller erteilte das Landratsamt Starnberg (im Folgenden: Landratsamt) am 20. März 1984 erstmals die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung. Diese wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert, zuletzt bis 3. Januar 2015. Am 11. November 2014 beantragte der Antragsteller die weitere Verlängerung. Hierzu teilte ihm das Landratsamt mit, über den Antrag könne noch nicht entschieden werden. Es liege ein Strafbefehl des Amtsgerichts Starnberg vor, wonach der Antragsteller wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung am 24. September 2014 verurteilt worden sei. Aus der Strafakte ergäben sich Tatsachen, die erhebliche Zweifel hinsichtlich seiner besonderen Verantwortung als Taxifahrer begründeten. Ob es sich bei der Tat um Vorsatz oder Notwehr handele, müsse das Gericht abschließend beurteilen. Der Ausgang des Strafverfahrens sei daher abzuwarten.

Mit Beschluss vom 29. Juni 2015, dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 7. Juli 2015 zugestellt, hat das Verwaltungsgericht München den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Antragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es könne derzeit nicht davon ausgegangen werden, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde. Ob der Antragsteller am 24. September 2014, wovon der Strafbefehl vom 13. Januar 2015 und das inzwischen ergangene Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 28. April 2015 ausgingen, ohne in Notwehr zu handeln eine vorsätzliche Körperverletzung begangen habe, indem er den stark angetrunkenen Geschädigten durch einen Faustschlag ins Gesicht verletzt habe, sei Gegenstand des strafgerichtlichen Berufungsverfahrens. Bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung hierüber sei das Landratsamt berechtigt, das Verfahren hinsichtlich der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung auszusetzen. Der strafgerichtlichen Entscheidung komme erhebliche Indizwirkung zu. Ein Kraftfahrer müsse die dort getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen, wenn sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit ergäben. Insoweit seien die Darlegungen des Antragstellers nicht substantiiert.

Zur Begründung der hiergegen eingereichten Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt, lässt der Antragsteller im Wesentlichen ausführen, er übe das Taxigewerbe seit mittlerweile 20 Jahren unbeanstandet aus. Der betrunkene Geschädigte habe sich durch Tätlichkeiten und Beleidigungen gegenüber ausländischen Gästen aggressiv verhalten. Der Antragsteller habe als Taxiunternehmer seine Garanten- und Schutzfunktion für seine Fahrgäste auszuüben versucht, um eine Eskalation zu vermeiden. Das Verwaltungsgericht habe ebenso wie das Amtsgericht im Strafverfahren nicht berücksichtigt, dass der Antragsteller für die ihm unterstellte vorsätzliche Körperverletzung kein Motiv gehabt habe. Sein Handeln sei nur im Rahmen eines Notwehrverhaltens erklärbar. Hierfür gebe es noch weitere Zeugen, mit denen der Geschädigte zuvor gestritten habe. Der Antragsteller bemühe sich, diese ausfindig zu machen, damit sie im strafgerichtlichen Berufungsverfahren aussagen könnten. Die Entscheidungen des Landratsamts und des Verwaltungsgerichts zerstörten seine berufliche Existenz.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen und auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Senat auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), hat keinen Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um u. a. wesentliche Nachteile abzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht.

Die Dringlichkeit und damit der Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind zwar aufgrund der geltend gemachten beruflichen Nachteile für den Antragsteller gegeben. Das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann unter anderem dann nicht verlängert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ihr Inhaber nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (§ 48 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr [Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV] vom 18. Dezember 2010 [BGBl I S. 1980], zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 [BGBl I S. 2213]). Solche Tatsachen haben das Landratsamt und das Ausgangsgericht zu Recht aus der noch nicht rechtskräftigen Verurteilung des Antragstellers wegen vorsätzlicher Körperverletzung am 24. September 2014 angenommen. Nach dem Urteil des Amtsgerichts Starnberg vom 28. April 2015 hat der Antragsteller am Taxistand des Bahnhofs in Tutzing eine erheblich alkoholisierte Person, die ihn beschimpft hatte, mit der Faust ins Gesicht geschlagen, woraufhin diese eine Nasenbeinfraktur und eine Schnittwunde an der Nasenwurzel erlitt und zu Boden ging. Die Einlassung des Antragstellers, er habe in Notwehr gehandelt, erachtete das Amtsgericht aufgrund der Aussagen mehrerer unbeteiligter und glaubwürdiger Zeugen für widerlegt.

Auch wenn das Urteil des Amtsgerichts Starnberg noch nicht rechtskräftig ist, ist das Landratsamt hierdurch nicht gehindert, den Sachverhalt im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu berücksichtigen (vgl. auch OVG NW, U.v. 21.3.2014 - 16 A 730.13 - juris Rn. 22). Zwar steht das Berufungsurteil im Strafverfahren noch aus. Dem Antragsteller bleibt es auch unbenommen, die bisherigen strafgerichtlichen Feststellungen im Verfahren hinsichtlich der Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu widerlegen (vgl. insoweit für rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidungen BayVGH, B.v. 16.5.2012 - 11 B 12.6 - juris Rn. 2; B.v. 27.4.2012 - 11 CE 12.583 - juris Rn. 4). Hierzu bedarf es jedoch substantiierter Darlegungen, die es ernsthaft möglich erscheinen lassen, dass die vom Strafgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen unzutreffend sind und im Berufungsverfahren voraussichtlich entkräftet werden können. Im Verfahren nach § 123 VwGO muss insoweit verlangt werden, dass der Antragsteller dem Gericht die Überzeugung vermittelt, die überwiegende Wahrscheinlichkeit spreche für die Richtigkeit seiner Behauptungen (BayVGH, B.v. 27.4.2012 - 11 CE 12.583 - juris Rn. 5).

Daran fehlt es vorliegend. Der Antragsteller behauptet zwar, in Notwehr gehandelt zu haben. Wenn dem so wäre, ließe das den Vorfall in der Tat in einem anderen, für den Antragsteller günstigeren Licht erscheinen. Entsprechende glaubhafte Aussagen unbeteiligter Zeugen hierfür liegen jedoch nicht vor. Die slowakischen Fahrgäste, die der Antragsteller insoweit angeführt hat, hat er bislang noch nicht ausfindig machen und benennen können. Ob diese überhaupt im Sinne des Antragstellers aussagen würden, ist völlig offen. Gegen die Einlassung des Antragstellers spricht allerdings vor allem die Aussage der an der Auseinandersetzung nicht beteiligten Zeugin H., die gegenüber dem Amtsgericht Starnberg bekundet hat, der Antragsteller habe nach einer kurzen verbalen Auseinandersetzung ausgeholt und den Geschädigten „voll ins Gesicht geschlagen“. Solange im Strafverfahren nichts Gegenteiliges festgestellt wurde, kann das Landratsamt von der Richtigkeit dieser Feststellungen ausgehen.

Hinsichtlich der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gelten gegenüber sonstigen Fahrerlaubnissen gesteigerte Eignungsanforderungen. Ein Fahrzeugführer bietet nicht die Gewähr dafür, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird, wenn nach umfassender Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit anhand aller Umstände des Falles ernsthaft zu befürchten ist, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung von Fahrgästen obliegen, zukünftig missachten wird (VGH BW, B.v. 8.3.2013 - NJW 2013, 1896/1897). Straftaten der vorsätzlichen Körperverletzung geben Grund zur Befürchtung, dass ihr Inhaber in Konfliktlagen, wie sie im Berufsalltag eines Taxifahrers häufig auftreten können, nicht situationsangemessen zu reagieren vermag (Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 48 FeV Rn. 26 m. w. N.). Die Forderung nach besonnenem und gelassenem Verhalten eines Taxifahrers gerade in schwierigen Situationen dient vor allem dem Schutz der Fahrgäste, die durch aggressives und unbeherrschtes Vorgehen des Fahrers in Gefahr geraten können (BayVGH, B.v. 12.10.2011 - 11 C 11.2099 - juris Rn. 18; B.v. 6.3.2008 - 11 CE 07.1765 - juris Rn. 15). Wenn die Feststellungen des Amtsgerichts Starnberg, wovon vorliegend auszugehen ist, zutreffend sind, bestehen auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Antragsteller bisher nicht einschlägig aufgefallen ist, erhebliche Bedenken, ob er in ihn emotional belastenden Situationen zu gewaltfreiem Handeln fähig ist. Eine (vorläufige) Verlängerung seiner Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann er unter diesen Umständen nicht verlangen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 und 46.10 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu erforschen.

(2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.

(3) Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sollen sich auch auf die Umstände erstrecken, die für die Bestimmung der Rechtsfolgen der Tat von Bedeutung sind. Dazu kann sie sich der Gerichtshilfe bedienen.

(4) Eine Maßnahme ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.

(2) Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.