Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2016 - 1 ZB 16.226

bei uns veröffentlicht am18.04.2016

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen gesamtverbindlich die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

Die gemäß § 152 a Abs. 1 Nr. 2‚ Abs. 2 Satz 1 VwGO statthafte und fristgerecht erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom5. Januar 2016 (Az.1 ZB 15.606) ist unbegründet‚ weil ein Verstoß gegen den Grundsatz zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG) nicht vorliegt. Nach dem Gesamtzusammenhang ihres Vorbringens sehen die Kläger einen Gehörsverstoß darin‚ dass der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Beschluss nicht den von den Klägern im Rahmen ihres Antrags auf Zulassung der Berufung vorgebrachten Argumenten gefolgt ist. Deshalb tragen sie diese Argumente im Wesentlichen mit ihrer Anhörungsrüge erneut vor‚ insbesondere in dem sie darauf hinweisen, dass der erkennende Senat eine Ortsbesichtigung im Hinblick auf die Doppelhausproblematik hätte durchführen müssen. Damit ist aber weder ein Gehörsverstoß im Sinne des § 152a Abs.1 Nr.1 VwGO noch dessen Kausalität für die angefochtene Gerichtsentscheidung dargelegt (vgl. hierzu Happ in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 152a Rn. 18 m. w. N.).

Die Kostenentscheidung erfolgt analog § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100ZPO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich‚ weil insoweit nur eine Festgebühr gemäß Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 159


Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Jan. 2016 - 1 ZB 15.606

bei uns veröffentlicht am 05.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die Rüge der Kläger, das Verwaltungsgericht habe im Verfahren nicht erörterte Gesichtspunkte zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, so dass die Entscheidung auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinn von Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO beruhe, ist unbegründet.

Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verbietet, dass ein Beteiligter durch eine gerichtliche Entscheidung im Rechtssinne „überrascht“ wird. Eine Überraschungsentscheidung im Rechtssinne liegt vor, wenn das Gericht seiner Entscheidung tragend eine Rechtsauffassung zugrunde legt, die weder im Verwaltungs- noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und die etwa in ihrer Spezialität zunächst als fernliegend anzusehen ist und damit dem Rechtsstreit eine Wende gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (BVerwG, U. v. 19.7.1985 - 4 C 62.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 170; B. v. 15.5.2008 - 2 B 77.07 - NVwZ 2008, 1025 m. w. N.). Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Überraschungsentscheidungen (BVerwG, U. v. 11.11.1970 - 6 C 49.68 - BVerwGE 36, 264; B. v. 4.7.2007 - 7 B18.07 - juris Rn. 5). Ansonsten muss ein Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (st. Rspr., vgl. etwa BVerwG, B. v. 29.1.2010 - 5 B 21.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 61 Rn. 18 und B. v. 26.2.2013 - 4 B 53.12 - juris Rn. 4; B. v. 13.10.2015 - 4 B 24.15 - juris Rn. 8).

Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben:

Die Kläger stimmten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sowohl der Anordnung des Ruhens des Verfahrens als auch einer eventuellen Fortsetzung des Rechtsstreits ohne weitere mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren zu. Aus dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht geht die Darstellung der Kläger nicht hervor, dass das Verwaltungsgericht nach Durchführung der mündlichen Verhandlung und der Ortseinsicht davon ausgegangen sei, es sei eine Abstandsflächenrelevanz der streitgegenständlichen erhöhten Terrasse des Beigeladenen zu bejahen. Insoweit handelt es sich - wie der Beigeladene vorträgt - wohl um eine subjektive und offenbar unrichtige Einschätzung des Verlaufs der mündlichen Verhandlung seitens der Kläger. Wie vom Beigeladenen letztlich unbestritten im Berufungszulassungsverfahren vorgetragen, hat das Verwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - auch nicht nach Unterbrechung und Beratung der Kammer - erkennen lassen, dass es der Klage Erfolgsaussichten beimesse.

Das Urteil beruht auch nicht - wie von den Klägern vorgetragen - lediglich auf Vermutungen. Das Verwaltungsgericht weist aus der Sicht des Senats zutreffend darauf hin, dass auch die Kläger zum nördlichen Grundstück hin eine Stützmauer errichtet haben und sich die Terrassentüren der Kläger und der Beigeladenen jeweils im Norden auf ähnlich hohem Niveau befinden. Dies bedeute, dass die Kläger ursprünglich ebenfalls vorgehabt hätten, eine erhöhte Terrasse - vermutlich in ähnlicher Höhe wie die Beigeladenen - zu bauen. Wie sich aus den Akten ergebe, hätten sie sich jedoch im Nachhinein entschlossen, an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen einen Lichtschacht (richtig: Lichtgraben) für ein Fenster im Keller zu errichten (s. hierzu im Einzelnen unter 2.).

Entgegen der Auffassung der Kläger stützt das Verwaltungsgericht diese Meinung nicht lediglich auf Vermutungen. Wie es auf Seite 10/11 der Urteilsgründe darlegt, hat es sich seine Überzeugung aus den Feststellungen während des Ortstermins und den in den Gerichtsakten befindlichen Fotos (Blatt 9 und 36 der Behördenakte Nr. S 2011/5425) gebildet.

2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Soweit sich die Kläger diesbezüglich darauf berufen, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Rechtsprechung zur drittschützenden Wirkung von planerischen Festsetzungen einer Doppelhausbebauung auseinandersetze und im Übrigen schon gar „keine Doppelhausbeziehung im bauplanungsrechtlichen Sinn“ vorliege, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung.

Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden in der offenen Bauweise die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Im System der offenen Bauweise gewinnt der Begriff des Doppelhauses seine planungsrechtliche Bedeutung dadurch, dass die bauliche Anlage auf zwei Nachbargrundstücken errichtet wird. Die Festsetzung der offenen Bauweise betrifft allein die Anordnung der Gebäude auf dem Baugrundstück im Verhältnis zu den seitlichen Grenzen der Nachbargrundstücke. Doppelhäuser, die auf verschiedenen Grundstücken errichtet werden, zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie gemeinsame Grundstücksgrenzen ohne seitlichen Grenzabstand überwinden. Sie erscheinen daher in der offenen Bauweise zunächst als systemwidrig. Der Verordnungsgeber hat sich in § 22 Abs. 2 BauNVO für eine „Modifikation“ der offenen Bauweise entschieden, die dem Begriff des Doppelhauses eine eigenständige, das Abstandsflächengebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze überwindende Bedeutung verleiht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Doppelhaus im Sinn von § 22 Abs. 2 BauNVO eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden (BVerwG, U. v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355; U. v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290; U. v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - BayVBl 2015, 642; B. v. 14.9.2015 - 4 B 16.15 - juris). Dabei ist das Erfordernis der baulichen Einheit nur erfüllt, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen. Es bedarf einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte (vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 19.3.2015 - 4 C 12.14 - BayVBl 2015, 642; B. v. 14.9.2015 - 4 B 16.15 - juris). Kein Doppelhaus entsteht, wenn ein Gebäude gegen das andere so stark versetzt wird, dass es den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst (BVerwG, U. v. 24.2.2000, a. a. O.). Die Frage, ob zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude (noch) ein Doppelhaus bilden, beurteilt sich allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes verfolgt wird.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die dem Beigeladenen genehmigte Ausführung der Terrasse nicht zu beanstanden. Da die Terrasse, die Teil des Hauptbaukörpers ist (siehe die gesonderte Erwähnung von Terrassen in § 20 Abs. 4 BauNVO), die Doppelhausqualität nicht in Frage stellt, kann sie nach § 22 Abs. 2 BauNVO an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Der Höhenunterschied zwischen der Unterkante des Lichtgrabens vor dem Kellerfenster der Kläger und der Terrasse des Beigeladenen ändert nichts daran, dass die beiden grenzständigen Gebäude nach wie vor als Einheit wahrgenommen werden. Angesichts der Höhendifferenz von etwa 1,50 m vermag die Terrasse, die auch vom Grundstück der Kläger aus betrachtet deutlich niedriger als etwa ein eingeschossiger Anbau ist, nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus zu vermitteln. Darüber hinaus stellt sich die Terrasse auch nicht als rücksichtslos dar. Das Verwaltungsgericht hat sich vor Ort davon überzeugt, dass - wie die Kläger selbst vortragen - die Hochterrasse an der gemeinsamen Grundstücksgrenze etwa 1,15 m höher als das Grundstück der Kläger ist und der Höhenunterschied der Terrasse zum Lichtgraben der Kläger ungefähr 1,50 m beträgt. Insoweit hat es - allerdings bezogen auf die Abstandsflächenproblematik (vgl. hierzu unten) - zu Recht darauf abgestellt, dass die benachbarten Grundstückseigentümer in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs eingebunden sind und sich hieraus gegenseitige Rücksichtnahmepflichten ergeben. Wie unter 1. bereits erörtert, ist den in den Gerichtsakten befindlichen Fotos (Blatt 9 und 36 der Behördenakte - BA (BV-Nr.: S 2011/5425) zu entnehmen, dass auch die Kläger an der östlichen sowie nördlichen Grundstücksgrenze Aufschüttungen vorgenommen haben und auch sie zur Straße hin und zum nördlichen Grundstück Stützmauern errichtet haben (Bild vom 9.5.2012, Bl. 36 der Behördenakte). Wie (auch) dem vom Beigeladenen im Berufungszulassungsverfahren vorgelegten Foto (Bl. 69 der VGH-Akte) unschwer zu entnehmen ist, hatten auch die Kläger ursprünglich beabsichtigt, eine erhöhte Terrasse vermutlich in ähnlicher Höhe wie der Beigeladene zu errichten. Sie haben sich nach Aktenlage allerdings offensichtlich im Nachhinein dazu entschlossen, an der Grenze zum Grundstück des Beigeladenen statt des ursprünglich vorgesehenen, auf Erdgeschossniveau endenden Lichtschachts, wie es in dem, dem Freistellungsverfahren zugrundeliegenden Eingabeplan vorgesehen war, einen Lichtgraben für ein Fenster im Keller zu errichten. Beide Häuser waren daher so konzipiert, dass sie erhöhte Terrassen mit Türen zum nördlichen Bereich erhalten sollten. Zutreffend stellt das Verwaltungsgericht deshalb auch auf die geplante Höhe der Terrasse der Kläger ab und weist darauf hin, dass in einer Gesamtschau von keiner gebäudeartigen Wirkung der Terrasse des Beigeladenen gegenüber der Terrasse der Kläger ausgegangen werden kann, da die Terrasse des Beigeladenen allenfalls geringfügig höher gewesen wäre als die ursprünglich geplante, direkt angrenzende Terrasse der Kläger.

Nach alledem kommt es auf die vom Verwaltungsgericht behandelte Abstandsflächenproblematik nicht an, weil nach Planungsrecht (§ 22 Abs. 2 BauNVO) an die Grenze gebaut werden durfte (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO). Dass das Verwaltungsgericht die Doppelhausproblematik nicht geprüft hat, ändert nichts an der Richtigkeit seines Urteils. Im Übrigen weist es zutreffend darauf hin, dass unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles nicht von einer gebäudegleichen Wirkung der Terrasse des Beigeladenen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO ausgegangen werden kann. Schließlich führt auch die Auffassung der Kläger, die vom Beklagten geforderte Umwehrung habe vom Verwaltungsgericht hinsichtlich einer etwaigen Abstandsflächenrelevanz mitberücksichtigt werden müssen, nicht weiter, da diese nachträgliche Absturzsicherung gegenüber dem Grundstück der Kläger auf der planabweichenden Abgrabung durch die Kläger entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze beruht.

Angesichts der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Terrasse mussten auch die Hilfsanträge der Kläger erfolglos bleiben.

Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens (§ 154 Abs. 2, § 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO). Sie haben billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der sich im Zulassungsverfahren geäußert hat, zu tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 6.7.1 des Streitwertkatalogs.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.